Art. 1 …5
1 Diese Verordnung regelt:
- a.
- die besonderen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrieben, die der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung (Art. 7 und 8 des Gesetzes) unterstellt sind;
- b.
- das Verfahren der Unterstellung industrieller Betriebe unter die Sondervorschriften;
- c.
- das Verfahren der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung.6
2 Dem Plangenehmigungsverfahren sind neben den industriellen folgende nichtindustrielle Betriebe unterstellt:
- a.
- Sägereien;
- b.7
- Entsorgungs- und Recyclingbetriebe;
- c.
- chemisch-technische Produktionsbetriebe;
- d.
- Steinsägewerke;
- e.
- Betriebe, die Zementwaren herstellen;
- f.
- Eisen-, Stahl- und Metallgiessereien;
- g.
- Betriebe der Abwasserreinigung;
- h.
- Eisenbiegereien;
- i.8
- Betriebe, die Oberflächen behandeln, wie Verzinkereien, Härtereien, Galvanobetriebe und Anodisierwerke;
- k.
- Betriebe der Holzimprägnierung;
- l.9
- Betriebe, die Chemikalien, flüssige oder gasförmige Brennstoffe oder andere leicht brennbare Flüssigkeiten oder Gase lagern oder umschlagen, wenn die geplanten Einrichtungen ein Überschreiten der Mengenschwellen nach dem Anhang 1.1 der Störfallverordnung vom 27. Februar 199110 erlauben;
- m.11
- Betriebe, die mit Mikroorganismen der Gruppe 3 oder 4 nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 25. August 199912 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen umgehen;
- n.13
- Betriebe mit Lagern oder Räumen, in denen die Luftzusammensetzung in potenziell gesundheitsschädlicher Weise vom natürlichen Zustand abweicht, namentlich indem der Sauerstoffgehalt unter 18 Prozent liegt;
- o.14
- Betriebe mit Arbeitsmitteln im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 Ziffern 1, 2 oder 6 der Verordnung vom 19. Dezember 198315 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV).
3 Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren erstreckt sich auf diejenigen Betriebsteile und Anlagen, die industriellen Charakter aufweisen beziehungsweise den in Absatz 2 umschriebenen Betriebsarten zuzuordnen sind, sowie auf damit baulich oder sachlich unmittelbar zusammenhängende Betriebsteile und Anlagen.
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).
6 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5183).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5183).
9 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5183).
10 SR 814.012
11 Eingefügt durch Fassung gemäss Art. 18 der V vom 25. Aug. 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (AS 1999 2826). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 (AS 2000 1636).
12 SR 832.321
13 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5183).
14 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 (AS 2008 5183).
15 SR 832.30