0.351.934.93

AS 1993 2408

Briefwechsel
vom 24. Februar/11. März 1993

zwischen der Schweiz und Frankreich über die Anwendung
des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen auf die französischen Überseegebiete
Französisch‑Polynesien, Neukaledonien und Wallis‑et‑Futuna sowie
auf die Gebietskörperschaften Mayotte und Saint‑Pierre‑et‑Miquelon

In Kraft getreten am 1. Juni 1993

(Stand am 1. Januar 1993)

Übersetzung

Der Vorsteher

des Eidgenössischen Departementes

für auswärtige Angelegenheiten

Bern, den 11. März 1993

Seiner Exzellenz

Herrn Bernard Garcia

Botschafter der Französischen Republik

in der Schweiz

Bern

Sehr geehrter Herr Botschafter

Ich habe die Ehre gehabt, den folgendermassen verfassten Brief Ihrer Exzellenz vom 24. Februar 1993 zu erhalten:

«In der Folge der zwischen Vertretern unserer beiden Länder stattgefundenen Unterredungen habe ich die Ehre, im Auftrag meiner Regierung vorzuschlagen, dass die Anwendung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 19591, über die Rechtshilfe in Strafsachen auf die französischen Überseegebiete Französisch‑Polynesien, Neukaledonien und Wallis‑et-Futuna sowie auf die Gebietskörperschaften Mayotte und Saint‑Pierre-et-Miquelon ausgedehnt wird.
Diese erweiterte Anwendung bezieht sich auch auf die von der französischen Regierung bei der Ratifikation angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen, ausser bezüglich Artikel 7 Absatz 3 des erwähnten Übereinkommens, gestützt auf den die Vorladungen für Beschuldigte, die sich in einem der obengenannten Überseegebiete oder in einer der obengenannten Gebietskörperschaften befinden, mindestens 50 Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt den französischen Behörden werden übermittelt werden müssen.
Falls diese Vorschläge die Zustimmung der schweizerischen Regierung finden, werden der vorliegende Brief und Ihre Antwort im Namen der schweizerischen Regierung ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden.
Der Briefwechsel wird am ersten Tag des dritten Monats nach dem Datum des Erhalts Ihrer Antwort in Kraft treten.»

Ich habe die Ehre, Ihrer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, dass der Schweizerische Bundesrat dem Wortlaut Ihres Briefes seine Zustimmung erteilt hat; letzterer bildet somit zusammen mit der vorliegenden Antwort ein am 1. Juni 1993 in Kraft tretendes Abkommen zwischen den beiden Regierungen.

Ich bestätige des weitern, dass die Schweiz hinsichtlich der obenerwähnten Überseegebiete und Gebietskörperschaften ihre bei der Ratifikation des Übereinkommens angebrachten Vorbehalte und abgegebenen Erklärungen aufrechterhält.

Ich versichere Sie, sehr geehrter Herr Botschafter, meiner vorzüglichen Hochachtung.

René Felber