414.110

Bundesgesetz
über die Eidgenössischen Technischen Hochschulen

(ETH-Gesetz)

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Mai 2017)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 63a Absatz 1 und 64 Absatz 3 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 14. Dezember 19872,3

beschliesst:

1 SR 101

2 BBl 1988 I 741

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 15. Nov. 2011 (AS 2011 4789; BBl 2011 757).

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz gilt für den Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen (ETH-Bereich), bestehend aus:

a.
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETHZ);
b.
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL);
c.4
Forschungsanstalten.

2 Diese Anstalten werden vom Bund geführt.

4 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 2 Zweck

1 Die ETH und die Forschungsanstalten sollen:

a.
Studierende und Fachkräfte auf wissenschaftlichem und technischem Gebiet ausbilden und die permanente Weiterbildung sichern;
b.
durch Forschung die wissenschaftlichen Erkenntnisse erweitern;
c.
den wissenschaftlichen Nachwuchs fördern;
d.
wissenschaftliche und technische Dienstleistungen erbringen;
e.5
Öffentlichkeitsarbeit leisten;
f.6
ihre Forschungsergebnisse verwerten.

2 Sie berücksichtigen die Bedürfnisse des Landes.

3 Sie erfüllen ihre Aufgabe auf international anerkannten Stand und pflegen die internationale Zusammenarbeit.

4 Die Achtung vor der Würde des Menschen, die Verantwortung gegenüber seinen Lebensgrundlagen und der Umwelt sowie die Abschätzung von Technologiefolgen bilden Leitlinien für Lehre und Forschung.

5 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

6 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 3 Zusammenarbeit und Koordination

1 Die ETH und die Forschungsanstalten arbeiten mit andern schweizerischen oder ausländischen Ausbildungs- und Forschungsinstitutionen zusammen. Sie fördern den Austausch von Studierenden und Wissenschaftern und die gegenseitige Aner­kennung von Studienleistungen und Diplomen.

2 Sie schliessen zu diesem Zweck privatrechtliche und öffentlichrechtliche Verein­barungen ab.

3 Sie koordinieren ihre Tätigkeit und wirken im Rahmen der Gesetzgebung des Bundes an der Koordination des schweizerischen Hochschulbereichs und der Forschung mit. Sie beteiligen sich an der gesamtschweizerischen hochschulpolitischen Koordination und an der Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen.7

4 Die ETH weisen zuhanden der Schweizerischen Hochschulkonferenz ihre durchschnittlichen Kosten der Lehre pro Studentin oder Student aus.8

7 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).

8 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).

Art. 3a9 Zusammenarbeit mit Dritten

Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates für den ETH-Bereich und der Weisungen des ETH-Rates zur Erfül­lung ihrer Aufgaben Gesellschaften gründen, sich an solchen beteiligen oder auf andere Art mit Dritten zusammenarbeiten.

9 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465). Fas­sung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 410 Aufbau und Autonomie des ETH-Bereichs

1 Der ETH-Bereich ist dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)11 zugeordnet. Er regelt seine Belange im Rahmen des Gesetzes selbstständig.

2 Der ETH-Rat ist das strategische Führungsorgan des ETH-Bereichs.

3 Die ETH und die Forschungsanstalten nehmen die Zuständigkeiten wahr, die nicht ausdrücklich dem ETH-Rat übertragen sind.

10 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

11 Ausdruck gemäss Ziff. I 9 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 4a12 Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung

Die Anstalten nach Artikel 1 Absatz 1 sind berechtigt, die Versichertennummer der Alters- und Hinterlassenenversicherung nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.

12 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 23. Juni 2006 (Neue AHV-Versicherten-nummer), in Kraft seit 1. Dez. 2007 (AS 2007 5259; BBl 2006 501).

13 SR 831.10

2. Kapitel: Eidgenössische Technische Hochschulen

1. Abschnitt: Stellung und Aufgaben der ETH

Art. 5 Autonomie

1 Die ETH Zürich und die ETH Lausanne sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.

2 Sie regeln und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig. Sie sind einander gleichgestellt; ihre Eigenart bleibt gewahrt.

3 An den ETH besteht Lehr-, Lern- und Forschungsfreiheit.

4 …14

14 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 6 Allgemeine Ziele

Die ETH befähigen ihre Studierenden zu selbständigem Arbeiten nach wissen­schaftlichen Methoden. Sie fördern fächerübergreifendes Denken, Eigeninitiative und Bereitschaft zur Weiterbildung.

Art. 7 Wissenschaftliche Disziplinen

1 Die ETH lehren und forschen in den Ingenieurwissenschaften, den Naturwissen­schaften, der Architektur, der Mathematik und in den verwandten Gebieten.

2 Sie beziehen die Geistes- und Sozialwissenschaften in ihre Tätigkeit ein.

3 Sie fördern die fächerübergreifende Lehre und Forschung.

Art. 8 Lehre

1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Lehre, indem sie insbesondere:

a.15
Studierende in einem universitären Fachstudium ausbilden, das mit einem akademischen Titel abgeschlossen wird;
b.
die Promotion ermöglichen;
c.
Nachdiplomstudien und andere Weiterbildungskurse durchführen;
d.
besondere Kurse veranstalten;
e.
Kurse für den beruflichen Wiedereinstieg anbieten.

2 Sie stützen sich dabei insbesondere auf die Forschungstätigkeit der Mitglieder des Lehrkörpers.16

15 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

16 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 9 Forschung

1 Die ETH erfüllen ihre Aufgaben in der Forschung, indem sie:

a.
wissenschaftliche Untersuchungen durchführen;
b.
an nationalen und internationalen Forschungsvorhaben mitwirken.

2 Sie berücksichtigen die Bedürfnisse der Lehre.

Art. 10 Dienstleistungen

1 Die ETH können Ausbildungs- und Forschungsaufträge übernehmen und andere Dienstleistungen erbringen, soweit es mit ihren Aufgaben in Lehre und Forschung vereinbar ist.

2 Bei Dienstleistungen, die gleichwertig durch die Privatwirtschaft erbracht werden können, darf der Wettbewerb nicht verfälscht werden.

Art. 10a17 Qualitätssicherung und Akkreditierung

1 Die ETH überprüfen periodisch die Qualität ihrer Lehre, ihrer Forschung und ihrer Dienstleistungen und sorgen für die langfristige Qualitätssicherung und ‑entwick­lung.

2 Sie schaffen und betreiben zu diesem Zweck ein Qualitätssicherungssystem nach Artikel 27 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. September 201118.

3 Sie lassen sich institutionell akkreditieren.

17 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465). Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).

18 SR 414.20

Art. 11 Soziale und kulturelle Dienste

1 Die ETH richten soziale und kulturelle Dienste zu Gunsten der Hochschulange­hörigen ein oder beteiligen sich an bestehenden Diensten. Sie treffen Massnahmen zur Erleichterung der Kinderbetreuung.19

2 Sie können Stipendien und Darlehen gewähren.

3 Sie fördern den Hochschulsport.20

19 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

20 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 12 Sprachen

1 Die Unterrichtssprachen an jeder der beiden ETH sind Deutsch, Französisch und Italienisch und, soweit in Lehre und Forschung üblich, Englisch.21

2 Die Schulleitung kann weitere Unterrichtssprachen zulassen.

3 Die ETH pflegen die Nationalsprachen und fördern das Verständnis für deren kul­turellen Werte.

21 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

2. Abschnitt: Hochschulangehörige und deren Tätigkeit

Art. 13 Begriff

1 Angehörige der Hochschulen sind:

a.22
die Mitglieder des Lehrkörpers (ordentliche und ausserordentliche Profes­soren, Assistenzprofessoren, Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragte);
b.
die Assistenten, die wissenschaftlichen Mitarbeiter und die Doktoranden;
c.
die Studierenden und die Hörer;
d.
die administrativen und die technischen Mitarbeiter.

2 Der ETH-Rat kann weitere Kategorien von Mitgliedern des Lehrkörpers fest­legen.23

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

23 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 1424 Mitglieder des Lehrkörpers

1 Die Mitglieder des Lehrkörpers lehren und forschen innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrages selbständig und in eigener Verantwortung.

2 Der ETH-Rat ernennt auf Antrag der ETH die ordentlichen und ausserordentlichen Professoren und bezeichnet ihr Lehr- und Forschungsgebiet.

3 Er ernennt auf Antrag der ETH die Assistenzprofessoren für maximal vier Jahre. Er kann sie einmal wieder ernennen. Das Arbeitsverhältnis kann ordentlich gekündigt werden.

4 Die Schulleitung verleiht die Venia legendi und ernennt die Maîtres d’enseigne­ment et de recherche sowie die Lehrbeauftragten.

24 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 15 Assistenten25

1 Die Schulleitung stellt Assistenten für eine zeitlich begrenzte Tätigkeit in Lehre und Forschung an. Die Assistenten haben Gelegenheit, sich durch Forschung oder den Besuch von Lehrveranstaltungen weiterzubilden.

2 und 3 …26

25 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

26 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 1627 Zulassung

1 Als Studierende im ersten Semester des Bachelorstudiums werden Personen zugelassen, die:

a.
einen eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten Maturitätsausweis oder einen gleichwertigen Ausweis einer schweizerischen oder liechtensteinischen Mittelschule besitzen;
b.
einen anderen von der Schulleitung anerkannten Abschluss besitzen;
c.
ein Diplom einer schweizerischen Fachhochschule besitzen; oder
d.
eine Aufnahmeprüfung bestanden haben.

2 Die Schulleitung regelt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für:

a.
den Eintritt in ein höheres Semester des Bachelorstudiums;
b.
das Masterstudium;
c.
das Doktorat;
d.
die Programme der akademischen Weiterbildung;
e.
die Hörer.

27 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 15. Febr. 2013 (AS 2013 389; BBl 2012 3099).

Art. 16a28 Zulassungsbeschränkungen29

1 Der ETH-Rat kann, solange dies aus Kapazitätsgründen notwendig ist, auf Antrag der Schulleitung die Zulassung zum Bachelor- oder zum Masterstudium für Studierende mit ausländischem Vorbildungsausweis beschränken. Die Beschränkun­gen können sich auf einzelne Fachrichtungen oder auf die Gesamtzahl der Studien­plätze der ETH beziehen.30

2 Der ETH-Rat kann für Studiengänge, die auf ein Masterstudium in Medizin vorbe­reiten, auf Antrag der Schulleitung Zulassungsbeschränkungen für alle Studierenden beschliessen.31

3 Die Beschlüsse des ETH-Rates werden im Bundesblatt veröffentlicht.

4 Ist die Zulassung beschränkt, so entscheidet die Eignung der Kandidaten über die Zulassung.

5 Die Schulleitung legt die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren fest.

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 15. Febr. 2013 (AS 2013 389; BBl 2012 3099).

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

30 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

31 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Febr. 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 1732 Arbeitsverhältnisse

1 Der Bundesrat regelt die Anstellungsbedingungen und die berufliche Vorsorge der vollamtlichen Mitglieder des ETH-Rates, der Schulpräsidenten sowie der Direktoren der Forschungsanstalten im Rahmen des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200033 und des PKB-Gesetzes vom 23. Juni 200034.

1bis Die übrigen Mitglieder des ETH-Rates stehen zum Bund in einem öffentlich-rechtlichen Auftragsverhältnis. Der Bundesrat legt die Entschädigung und die weiteren Vertragsbedingungen fest.35

2 Die Arbeitsverhältnisse des Personals richten sich, soweit das vorliegende Gesetz nichts Abweichendes bestimmt, nach dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000.

3 Soweit besondere Bedürfnisse von Lehre und Forschung dies erfordern, kann der ETH-Rat im Rahmen von Artikel 6 Absatz 5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 Vorschriften für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse von Professoren erlassen; diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.

4 Der ETH-Rat kann in begründeten Ausnahmefällen mit einem Professor eine Anstellung über die Altersgrenze von Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194636 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hinaus vereinbaren.

Das Personal ist bei der Pensionskasse des Bundes (PUBLICA) versichert. Für den ETH-Bereich ist der ETH-Rat Arbeitgeber im Sinne des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200637.38

32 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

33 SR 172.220.1

34 [AS 2001 707, 2004 5265, 2006 2197 Anhang Ziff. 13, 2007 2821. AS 2007 2239 Art. 27]. Siehe heute: das PUBLICA-Gesetz vom 20. Dez. 2006 (SR 172.222.1).

35 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

36 SR 831.10

37 SR 172.222.1

38 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

Art. 17a39 Lehraufträge

1 Die externen Lehrbeauftragten werden mit einem Arbeitsvertrag nach Obligationenrecht40 angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird.

2 Der Arbeitsvertrag kann über eine Gesamtdauer von längstens fünf Jahren wiederholt befristet abgeschlossen werden. Wird diese Gesamtdauer überschritten, so gilt der Arbeitsvertrag als unbefristet.

3 Die ETH und die Forschungsanstalten regeln die Entlöhnung für Lehraufträge.

39 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 431; BBl 2007 1223).

40 SR 220

Art. 17b41 Dauer des Arbeitsverhältnisses

1 Das Arbeitsverhältnis ist unbefristet, wenn der Arbeitsvertrag keine Befristung vorsieht.

2 Das Arbeitsverhältnis darf wiederholt befristet werden für:

a.
Assistenzprofessoren während maximal acht Jahren;
b.
Assistenten sowie die Oberassistenten und weitere Angestellte mit gleichartiger Funktion während maximal sechs Jahren; bei einem Wechsel von einer Assistenten- zu einer Oberassistentenstelle werden die Assistentenjahre nicht angerechnet;
c.
Angestellte in Lehr- und Forschungsprojekten sowie Personen in Projekten, die mit Drittmitteln finanziert werden, während maximal neun Jahren;
d.
die übrigen Angestellten während maximal fünf Jahren.

41 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

Art. 20 Titularprofessoren und Ehrendoktoren

1 Der ETH-Rat kann besonders verdienten Privatdozenten, Maîtres d’enseignement et de recherche und Lehrbeauftragten den Titel eines Professors verleihen.44

2 Die ETH können Personen, die sich um die Wissenschaft besonders verdient gemacht haben, die Würde eines Ehrendoktors verleihen.

44 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

3. Abschnitt:45 Wissenschaftliche Integrität und gute wissenschaftliche Praxis

45 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).


Art. 20a Regeln, Verfahren und Sanktionen

1 Die ETH und die Forschungsanstalten erlassen für ihre Angehörigen verbindliche Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis.

2 Sie legen das Verfahren bei Verdacht auf Verstoss gegen diese Regeln fest.

3 Die Sanktionen beim Verstoss gegen diese Regeln richten sich nach den personal­rechtlichen Bestimmungen und nach den Bestimmungen über den Entzug akade­mischer Titel.

Art. 20b Erteilen und Einholen von Auskünften

1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten können Organen von in- und ausländischen Hochschulen, Forschungs- und Forschungsförderungsinstitutionen, die für die Aufdeckung und Sanktionierung wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu­ständig sind, im Einzelfall und auf konkrete schriftliche Anfrage hin Auskünfte darüber erteilen:

a.
ob ihre Angehörigen gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen haben oder ein begründeter Verdacht auf einen solchen Verstoss vorliegt;
b.
welche Sanktionen gegen die entsprechenden Personen verhängt wurden.

2 Sie können ihrerseits bei den zuständigen Organen Auskünfte einholen über einen Regelverstoss oder den begründeten Verdacht auf einen solchen Verstoss durch ihre Angehörigen oder Angehörige anderer Institutionen, mit denen sie Forschungs­partnerschaften unterhalten oder eingehen wollen.

3 Die Befugnis zum Erteilen oder Einholen von Auskünften verjährt fünf Jahre, nachdem der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt vom Verdacht auf einen Regelverstoss Kenntnis erlangt hat. Diese Frist wird durch jede Untersuchungs­handlung unterbrochen. Die absolute Verjährung beträgt zehn Jahre.

Art. 20c Information der betroffenen Person

1 Der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt informiert die vom Erteilen oder Einholen von Auskünften betroffene Person spätestens dann, wenn die Aus­künfte erteilt oder eingeholt werden, schriftlich darüber:

a.
wem die Auskünfte erteilt beziehungsweise bei wem sie eingeholt werden;
b.
zu welchem Zweck die Auskünfte erteilt oder eingeholt werden.

2 Der ETH-Rat, die ETH oder die Forschungsanstalt kann die Information der betroffenen Person verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn durch die Information ein Strafverfahren beeinträchtigt werden könnte.

3 Fällt der Grund für die Verweigerung, Einschränkung oder Aufschiebung weg, so ist die betroffene Person umgehend zu informieren, es sei denn, dies sei nicht oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand möglich.

3. Kapitel: Forschungsanstalten

Art. 21 Autonomie und Aufgaben

1 Die Forschungsanstalten sind autonome öffentlichrechtliche Anstalten des Bundes mit Rechtspersönlichkeit.

2 Sie forschen in ihrem Aufgabenbereich und erbringen wissenschaftliche und tech­ni­sche Dienstleistungen.

3 Sie stehen nach ihren Möglichkeiten Hochschulen für Lehre und Forschung zur Verfügung.

Art. 23 Anwendbares Recht

Soweit für die Forschungsanstalten keine gesetzlichen Sonderregelungen bestehen, gelten die Vorschriften über die ETH sinngemäss.

4. Kapitel: Organisation

1. Abschnitt: ETH-Rat

Art. 2447 Zusammensetzung, Wahl und Abberufung48

1 Der Bundesrat wählt auf vier Jahre folgende Mitglieder des ETH-Rates:

a.
den Präsidenten;
b.
den Vizepräsidenten;
c.
einen Direktor einer Forschungsanstalt;
d.
ein Mitglied, das von den Hochschulversammlungen vorgeschlagen wird;
e.
fünf weitere Mitglieder.

2 Wiederwahl ist möglich.

3 Die Schulpräsidenten gehören dem Rat von Amtes wegen an.

4 Der Bundesrat kann die Mitglieder des ETH-Rates aus wichtigen Gründen wäh­rend der Amtsdauer abberufen.49

47 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

48 Fas­sung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

49 Fas­sung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 24b51 Sorgfalts- und Treuepflicht

1 Die Mitglieder des ETH-Rates erfüllen ihre Aufgaben und Pflichten mit aller Sorg­falt und wahren die Interessen des ETH-Bereichs in guten Treuen.

2 Der ETH-Rat trifft die organisatorischen Vorkehren zur Wahrung der Interessen des ETH-Bereichs und zur Verhinderung von Interessenkollisionen.

51 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 24c52 Offenlegung von Interessenbindungen

1 Die Mitglieder des ETH-Rates legen ihre Interessenbindungen vor ihrer Wahl offen.

2 Sie melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen umgehend dem WBF sowie dem ETH-Rat.

3 Ist eine Interessenbindung mit der Mitgliedschaft im ETH-Rat unvereinbar und hält das Mitglied daran fest, so beantragt das WBF dem Bundesrat die Abberufung.

4 Der ETH-Rat informiert im Rahmen der jährlichen Berichterstattung über die Interessenbindungen seiner Mitglieder.

52 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 25 Aufgaben

1 Der ETH-Rat:

a.53
bestimmt die Strategie des ETH-Bereichs im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates;
b.
vertritt den ETH-Bereich gegenüber den Behörden des Bundes;
c.
erlässt Vorschriften über das Controlling und führt das strategische Controlling durch;
d.
genehmigt die Entwicklungspläne des ETH-Bereichs und überwacht ihre Verwirklichung;
e.54
nimmt die in seine Zuständigkeit fallenden Anstellungen und Wahlen vor;
f.
übt die Aufsicht über den ETH-Bereich aus;
g.55
ist für die Sicherstellung der Koordination und der Planung nach dem Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201156 verantwortlich;
h.
gibt sich eine Geschäftsordnung;
i.
erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch dieses Gesetz übertragen werden.57

2 Er unterbreitet die Anträge und Vorschläge zu Geschäften aus dem ETH-Bereich dem WBF. Beabsichtigt das WBF, vom Antrag des ETH-Rates abzuweichen, oder stellt es einen eigenen Antrag, so hört es den ETH-Rat an.

3 Er informiert die Angehörigen der Hochschulen und der Forschungsanstalten über alle sie betreffenden Geschäfte.

53 Fas­sung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

54 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

55 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes vom 30. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4103; BBl 2009 4561).

56 SR 414.20

57 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 2658 Präsident des ETH-Rates

1 Der Präsident des ETH-Rates leitet die Geschäfte des ETH-Rates und trifft die ihm durch die Geschäftsordnung übertragenen Entscheide.

2 Er vertritt den ETH-Bereich nach aussen.

58 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

2. Abschnitt: Eidgenössische Technische Hochschulen

Art. 27 Gliederung

1 Die ETH gliedern sich in die Schulleitung, die Hochschulversammlung, die zentra­len Organe und in Unterrichts- und Forschungseinheiten.

2 Der ETH-Rat legt die Organisation der ETH in ihren Grundzügen fest.61

3 …62

61 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

62 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

Art. 2863 Schulleitung

1 Die Schulpräsidenten werden auf Antrag des ETH-Rates vom Bundesrat gewählt. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.

2 Die Wahl und die Nichtwiederwahl erfolgen nach Ermessen der Wahlbehörde. Eine Nichtwiederwahl ist vier Monate im Voraus anzukündigen. Die gewählte Person kann nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe d des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200064 unter Einhaltung einer viermonatigen Frist auf das Ende jedes Monats um Auflösung des Arbeitsverhältnisses nachsuchen.

3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen.

4 Die übrigen Mitglieder der Schulleitungen werden vom ETH-Rat angestellt. Die Leitungsfunktion kann durch einen separat kündbaren Zusatzvertrag zu einem bestehenden Arbeitsvertrag begründet werden. Der Arbeitsvertrag kann eine ordentliche Kündigung aus Gründen der Aufrechterhaltung der funktionsfähigen Führung vorsehen. Als Grund für eine ordentliche Kündigung kann auch der Wegfall der gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Schulpräsidenten vorgesehen werden.

5 Der ETH-Rat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Absatz 4. Er regelt darin die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Entschädigung bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Ein­vernehmen.

6 Die Höhe der Entschädigung entspricht mindestens einem Monatslohn und höchstens einem Jahreslohn.

7 Die Absätze 1–6 gelten sinngemäss für die Mitglieder der Direktionen der Forschungsanstalten.

63 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

64 SR 172.220.1

Art. 29 Schulpräsident

1 Der Schulpräsident trägt die Gesamtverantwortung für die Führung der Hoch­schule. Er ist dem ETH-Rat für seine Geschäftsführung verantwortlich.

2 Er ist zuständig für alle Angelegenheiten der Hochschule, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

Art. 3065 Konferenz der Mitglieder des Lehrkörpers

1 Die Konferenz setzt sich aus Vertretern des Lehrkörpers zusammen. Sie berät die Schulleitung in allen Fragen, welche den Lehrkörper gesamthaft betreffen.

2 Die Mitglieder des Lehrkörpers bestimmen das Wahlverfahren und die Geschäftsordnung der Konferenz.

65 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 31 Hochschulversammlung

1 An jeder ETH besteht eine paritätisch zusammengesetzte Hochschulversammlung aus gewählten Vertretern aller Gruppen der Hochschulangehörigen.

2 Die Hochschulversammlung hat das Recht, Anträge zu stellen:

a.
zu allen rechtsetzenden, die ETH betreffenden Erlassen des ETH-Rates und der ihm untergeordneten Organe;
b.
zum Budget und zur Planung der ETH sowie zur Schaffung und Aufhebung von Unterrichts- und Forschungseinheiten;
c.
zu Struktur- und Mitwirkungsfragen.

3 Sie nimmt zuhanden des ETH-Rates Stellung zum jährlichen Geschäftsbericht des Schulpräsidenten, überwacht die Mitwirkung und gibt sich eine Geschäftsordnung. Der ETH-Rat kann ihr durch Verordnung weitere Befugnisse zuteilen.66

4 Anträge der Hochschulversammlung, die in die Entscheidungskompetenz über­geordneter Organe fallen, werden diesen über die Schulleitung zugeleitet. Im ETH-Rat kann die Hochschulversammlung ihre Anträge durch einen Vertreter begründen las­sen.

5 Schulleitung und ETH-Rat fassen die Beschlüsse, die von allgemeinem Interesse für die Hochschule sind, nach Konsultierung der Hochschulversammlung und der Gruppen der Hochschulangehörigen.

66 Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 32 Mitwirkungsrechte

1 Vertreter aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen wirken mit:

a.
bei der Meinungsbildung und Entscheidvorbereitung, vor allem in Fragen der Lehre, Forschung und Planung jeder ETH;
b.
am Entscheid über diese Fragen in ihren Unterrichts- und Forschungseinhei­ten.

2 Die Schulleitung sorgt für eine umfassende Information der Hochschulangehöri­gen. Diese und die Organisationen der ehemaligen Studierenden können allen Orga­nen Vorschläge einreichen.

3 Die Unterrichts- und Forschungseinheiten werden von Organen geleitet, die aus Vertretern aller betroffenen Gruppen der Hochschulangehörigen zusammengesetzt sind.

4 Der ETH-Rat regelt im Übrigen Umfang und Ausgestaltung der Mitwirkung.67

67 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

5. Kapitel:68 Strategische Ziele und Finanzen69

68 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

69 Fas­sung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 3370 Strategische Ziele

1 Der Bundesrat legt im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen für jeweils vier Jahre die strategischen Ziele für den ETH-Bereich fest. Er hört vorgängig den ETH-Rat an.

2 Die strategischen Ziele bestimmen insbesondere die Schwerpunkte des ETH-Bereichs in Lehre, Forschung und Dienstleistung und die Grundsätze, nach denen die Mittel den ETH und den Forschungsanstalten zugewiesen werden.

3 Sie sind zeitlich und inhaltlich auf den Zahlungsrahmen des Bundes abgestimmt.

4 Der Bundesrat kann die strategischen Ziele während der Geltungsdauer ändern, wenn es dafür wichtige, nicht voraussehbare Gründe gibt.

70 Fas­sung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 33a71 Umsetzung

1 Der ETH-Rat sorgt für die Umsetzung der strategischen Ziele des Bundesrates.

2 Er schliesst mit den ETH und den Forschungsanstalten für jeweils vier Jahre Ziel­vereinbarungen ab. Kommt über den Inhalt oder die Umsetzung der Zielverein­barungen keine Einigkeit zustande, so entscheidet der ETH-Rat abschliessend.

3 Er teilt die Bundesmittel zu; dabei stützt er sich insbesondere auf die Budget­­anträge der ETH und der Forschungsanstalten.

71 Fas­sung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 3472 Berichterstattung

Der ETH-Rat unterbreitet dem Bundesrat jährlich folgende Unterlagen:

a.
seinen Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele;
b.
seinen Geschäftsbericht;
c.
den Prüfbericht der Revisionsstelle;
d.
den Bericht der Eidgenössischen Finanzkontrolle, soweit diese im Ge­schäftsjahr den ETH-Bereich überprüft hat.

72 Fas­sung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 34a Überprüfung und Massnahmen

Das WBF überprüft die Auftragserfüllung und beantragt dem Bundesrat nötigenfalls Massnahmen. Es orientiert die Bundesversammlung jeweils zusammen mit dem Antrag für die nächste Leistungsperiode in einem Zwischenbericht über die Zielerreichung.

Art. 34b Finanzierungsbeitrag des Bundes

1 Der Bundesrat beantragt den eidgenössischen Räten einen Zahlungsrahmen zur Deckung des Finanzbedarfs des ETH-Bereichs für Betrieb und Investitionen.

2 Die Bundesversammlung legt jeweils für vier Jahre den Zahlungsrahmen fest.

3 Der Finanzierungsbeitrag ist unabhängig von Höhe und Zweck der von den ETH oder den Forschungsanstalten eingebrachten Drittmittel.

Art. 34bbis 73 Nutzungsüberlassungen

1 Der ETH-Rat und, soweit er dies bestimmt, die ETH und die Forschungsanstalten können die Nutzung der im Eigentum des Bundes befindlichen Grundstücke vorübergehend Dritten überlassen.

2 Der Bundesrat kann von der Ablieferung von daraus erzielten Erträgen absehen, wenn diese nur gering sind und die Nutzungsüberlassung im Interesse des Bundes ist.

73 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 34c Drittmittel

1 Die ETH und die Forschungsanstalten verfügen über die Mittel, welche ihnen von dritter Seite zufliessen, soweit dies mit ihren Aufgaben vereinbar ist.

2 Der ETH-Rat erlässt Vorschriften über die Verwaltung dieser Drittmittel.

Art. 34d Gebühren

1 Die ETH und die Forschungsanstalten erheben für ihre Leistungen Gebühren.

2 Die Studiengebühren für Schweizer Studierende sowie für ausländische Studie­rende mit Wohnsitz in der Schweiz sind sozialverträglich zu bemessen.74

2bis Für ausländische Studierende, die zum Zweck des Studiums in der Schweiz Wohnsitz begründen oder die keinen Wohnsitz in der Schweiz haben, können höhere Studiengebühren festgelegt werden; diese dürfen aber höchstens dreimal so hoch sein wie die Studiengebühren nach Absatz 2.75

3 Der ETH-Rat erlässt die Gebührenverordnung. Beschliesst er Gebührenerhö­hungen, so kann er Übergangsbestimmungen erlassen, um bei bereits immatrikulier­ten Studierenden Härtefälle zu vermeiden.76

4 Für Dienstleistungen setzen die ETH und Forschungsanstalten marktübliche Preise fest.

74 Fas­sung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

75 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

76 Fas­sung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 34e Andere Abgaben

1 Die ETH und die Forschungsanstalten können Organisationen ihrer Angehörigen gestatten, angemessene und sozialverträgliche Gebühren für Leistungen zu erheben, die sie im Interesse der ETH, der Forschungsanstalten oder ihrer Angehörigen erbringen. Die Gebühren sind in einem Reglement festzulegen; dieses bedarf der Genehmigung durch die ETH beziehungsweise die Forschungsanstalten.

2 Die ETH können von allen Studierenden und Doktoranden sozialverträgliche Beiträge für die Benützung der Sportanlagen erheben.

Art. 3577 Budget und Geschäftsbericht

1 Der ETH-Rat erstellt für den ETH-Bereich das jährliche Budget und den Geschäftsbericht.

2 Der Geschäftsbericht enthält den Lagebericht und die Jahresrechnung des ETH-Bereichs mit:

a.
der Bilanz;
b.
der Erfolgsrechnung;
c.
der Geldflussrechnung;
d.
der Investitionsrechnung;
e.
dem Eigenkapitalnachweis;
f.
dem Anhang.

3 Der ETH-Rat unterbreitet den revidierten Geschäftsbericht dem Bundesrat zur Genehmigung. Gleichzeitig stellt er Antrag auf Entlastung und Antrag über die Verwendung eines allfälligen Ertragsüberschusses.78

4 Er veröffentlicht den Geschäftsbericht nach der Genehmigung.79

77 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 389; BBl 2012 3099).

78 Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

79 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 35a80 Finanz- und Rechnungswesen81

1 Die Rechnungslegung des ETH-Bereichs stellt die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend dar.

2 Sie folgt den Grundsätzen der Wesentlichkeit, der Vollständigkeit, der Verständlichkeit, der Stetigkeit und der Bruttodarstellung und orientiert sich an allgemein anerkannten Standards.

3 Die aus den Rechnungslegungsgrundsätzen abgeleiteten Bilanzierungs- und Bewertungsregeln sind im Anhang zur Bilanz offenzulegen.

4 Das betriebliche Rechnungswesen ist so auszugestalten, dass Aufwände und Erträge der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.

5 Der Bundesrat kann Vorschriften zum Finanz- und Rechnungswesen erlassen.82

80 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2013 389; BBl 2012 3099).

81 Fas­sung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

82 Fas­sung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 35ater 84 Finanzaufsicht

1 Der ETH-Rat setzt eine Dienststelle für das interne Audit ein.85

2 Er erlässt die Vollzugsvorschriften über die Ausübung der Finanzaufsicht im ETH-Bereich im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle.

3 Die Rechnungen des ETH-Bereichs werden durch die Eidgenössische Finanzkontrolle revidiert.

84 Ursprünglich: Art. 35a, dann Art. 35abis.

85 Fas­sung gemäss Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 35aquater 86 Tresorerie

1 Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) verwaltet im Rahmen ihrer zentralen Tresorerie die liquiden Mittel des ETH-Bereichs, die direkt oder indirekt vom Bund stammen. Die anderen Mittel können bei der EFV angelegt werden.

2 Die EFV gewährt dem ETH-Bereich zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft im Rahmen der Aufgabenerfüllung Darlehen zu marktkonformen Bedingungen.

3 Die EFV und der ETH-Rat vereinbaren die Einzelheiten in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag.

86 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

6. Kapitel: Grundstücke und Immaterialgüterrechte87

87 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 35b88 Grundstücke

1 Der Bundesrat regelt die Nutzung der im Eigentum des Bundes befindlichen Grundstücke.

2 Der ETH-Rat koordiniert die Bewirtschaftung der Grundstücke und sorgt für deren Wert- und Funktionserhaltung.

88 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 3689 Rechte an Immaterialgütern

1 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören den ETH und den Forschungsanstalten alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.

2 Bei Computerprogrammen, die von Personen in einem Arbeitsverhältnis nach Artikel 17 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei den ETH und den Forschungs­anstalten. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrecht­lichen Werkkategorien können die ETH und die Forschungsanstalten vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern treffen.

3 Die Personen, welche die Immaterialgüter im Sinne der Absätze 1 und 2 geschaffen haben, sind am allfälligen Gewinn, der durch eine Verwertung entsteht, angemessen zu beteiligen.

4 Der ETH-Rat regelt die Ausführungsbestimmungen in einer Verordnung; sie bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

89 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

6a. Kapitel:90 Datenbearbeitung

90 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).

1. Abschnitt: Personalinformations- und Studienadministrationssysteme91

91 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).


Art. 36a Personalinformationssysteme

1 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten betreiben je ein Personal­informationssystem, in welchem auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden können. Der ETH-Rat kann die Bearbeitung seiner Daten in einem Personalinformationssystem einer ETH oder einer Forschungsanstalt übertragen.

2 Die Personalinformationssysteme dienen der Erfüllung der Aufgaben nach dem BPG, insbesondere:

a.
der Verwaltung der Personendaten der Angestellten und der Bewirtschaftung dieser Daten;
b.
der Bearbeitung der Lohndaten und der Durchführung von Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen;
c.
der Integration der Datenverwaltung in das System für das Finanz- und Rechnungswesen;
d.
der Verwaltung von für die Kaderförderung und Managemententwicklung relevanten Daten.

3 In den Personalinformationssystemen werden folgende Datenkategorien bearbeitet, soweit es zur Erfüllung der unter Absatz 2 genannten Aufgaben notwendig ist:

a.
Muttersprache und Geburtsdatum;
b.
Staatsangehörigkeit;
c.
Funktion und Lohn, Erfahrungsjahre, Lohnnebenleistungen;
d.
alle Informationen zur Umsetzung der Quellenbesteuerung;
e.
alle Informationen zur Umsetzung des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200692;
f.
Elternurlaub;
g.
öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen;
h.
im Rahmen der Arbeitssicherheit nötige Gesundheitsprüfungen und deren Resultate;
i.
Arbeitszeit, inklusive Absenzen aller Art;
j.
Verhaltens- und Fachkompetenzen sowie Ausbildung;
k.
die Beurteilungsstufe, gestützt auf die Leistungsbeurteilung, sowie die Auswertung der Leistungsbeurteilung;
l.
Daten zur Personalentwicklung, insbesondere zur Kaderförderung, Managemententwicklung und Potenzialerfassung;
m.
Lohnpfändungen, Scheidungsurteile, Straf- und Betreibungsregisterauszüge, Verrechnungen mit dem Lohn für Schulden gegenüber dem Arbeitgeber;
n.
Reduktion der Erwerbsfähigkeit;
o.
medizinisch bedingte Pensionierung;
p.
Ansprüche aus der Sozialversicherungsgesetzgebung;
q.
Austrittsgründe;
r.
weitere in den Ausführungsbestimmungen bezeichnete Daten.

4 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten erfassen die Daten ihrer Angestellten. Sie sind für den Schutz und die Sicherheit der Daten verantwortlich.

5 Die Personaldienste, die Finanzdienste und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten je an ihrer Institution Zugriff auf das Personalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

6 Der ETH-Rat erlässt Ausführungsbestimmungen über:

a.
die Organisation und den Betrieb der Personalinformationssysteme;
b.
die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c.
die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
d.
die Datenkataloge;
e.
die Datensicherheit und den Datenschutz;
f.
die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten aus den Personalinformationssystemen an Organisationen und Personen ausserhalb des ETH-Bereichs im Abrufverfahren.
Art. 36b Studienadministrationssysteme

1 Jede ETH betreibt für die Verwaltung der Daten der Studienanwärter, Studierenden, Doktoranden und Hörer ein Informationssystem, in welchem auch besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden können.

2 Die Informationssysteme dienen:

a.
der Zulassung der Studienanwärter zum Studium und zur Immatrikulation;
b.
der Identifizierung der Studierenden und der Kontrolle des Studienfortschritts;
c.
der Bescheinigung von Studienleistungen, der Ausstellung von Diplomen und der Erteilung von akademischen Titeln;
d.
der Erbringung studienbezogener Leistungen;
e.
der Planung sowie der Erstellung von Statistiken.

3 In den Informationssystemen werden insbesondere Daten zur Person, zur Immatrikulation, zum Studienfach, zum Studienverlauf, zu Prüfungsergebnissen, Studienleistungen (credits), Diplomen und akademischen Titeln, zu Stipendien und bezahlten Gebühren sowie zu Disziplinar- und anderen Verwaltungsverfahren bearbeitet.

4 Die Daten können ausschliesslich elektronisch verwaltet werden. In diesem Fall werden Dokumente in Papierform nach deren Eingabe in das Informationssystem zurückgegeben oder vernichtet.

5 Die in den Informationssystemen enthaltenen Daten können, soweit es zur Erfüllung der unter Absatz 2 genannten Aufgaben notwendig ist, durch ein Abrufverfahren bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe besonders schützenswerter Daten und von Persönlichkeitsprofilen durch ein Abrufverfahren ist nur an die für die Studienadministration zuständigen Stellen innerhalb jeder ETH gestattet.

6 Die ETH erlassen Ausführungsbestimmungen über:

a.
die in den Informationssystemen enthaltenen Daten;
b.
die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c.
die Nutzung der Daten;
d.
die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
e.
die Zugriffsberechtigungen innerhalb der ETH;
f.
die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten aus den Informationssystemen an Organisationen und Personen ausserhalb der ETH im Abrufverfahren.

2. Abschnitt:93 Umgang mit Personendaten in Forschungsprojekten

93 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 151; BBl 2016 3089).

Art. 36c Bearbeitung der Daten

1 Die ETH und die Forschungsanstalten können im Rahmen von Forschungs­projekten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile, bearbeiten, soweit dies für das entsprechende For­schungsprojekt erforderlich ist.

2 Sie stellen sicher, dass dabei die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 199294 über den Datenschutz eingehalten werden.

Art. 36d Anonymisierung, Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

1 Die ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass die Personendaten, sobald es der Zweck des Bearbeitens erlaubt, anonymisiert und während der von ihnen festgelegten Fristen aufbewahrt werden.

2 Ist eine Anonymisierung aufgrund von Sinn und Zweck des Forschungs­projekts nicht möglich, so dürfen personenbezogene Forschungsdaten während höchstens 20 Jahren sicher aufbewahrt werden.

3 Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten zu vernichten; die Bestim­mungen des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199895 bleiben vorbehalten.

Art. 36e Informationspflicht

1 Die ETH und die Forschungsanstalten sind verpflichtet, die betroffenen Personen über die Beschaffung und die Bearbeitung von Personendaten im Zusammenhang mit einem bestimmten Forschungsprojekt zu informieren.

2 Die Informationspflicht gilt auch dann, wenn die Personendaten bei Dritten be­schafft werden. In diesem Fall sorgen die ETH und die Forschungsanstalten dafür, dass die Dritten die Informationspflicht wahrnehmen. Kann dies nicht gewährleistet werden, so informieren die ETH und die Forschungsanstalten die betroffenen Perso­nen umgehend selber.

7. Kapitel: Rechtsschutz und Strafbestimmungen96

96 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 3797 Rechtsschutz

1 Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2 Der ETH-Rat, die ETH und die Forschungsanstalten sind berechtigt, gegen Beschwerdeentscheide Beschwerde zu führen, wenn sie in der gleichen Sache als erste Instanz verfügt haben. Die Hochschulversammlungen sind zur Beschwerde gegen Verfügungen über Gegenstände der Mitwirkung berechtigt.

3 Gegen Verfügungen der ETH und der Forschungsanstalten kann bei der ETH-Beschwerdekommission Beschwerde geführt werden. Ausgenommen sind Verfügungen, die sich auf das Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 195898 stützen.99

4 Mit der Beschwerde gegen Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen kann die Unangemessenheit nicht gerügt werden.

97 Fassung gemäss Anhang Ziff. 36 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

98 SR 170.32

99 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 25. Sept. 2009, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010 651; BBl 2009 469).

Art. 37a100 ETH-Beschwerdekommission

1 Der ETH-Rat wählt die sieben Mitglieder der ETH-Beschwerdekommission. Mindestens vier Mitglieder müssen dem ETH-Bereich angehören.

2 Die Amtsdauer beträgt jeweils vier Jahre, wobei Wiederwahl möglich ist.

3 Die Mitglieder sind in ihrer Tätigkeit unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

4 Die Kommission ist dem ETH-Rat administrativ zugewiesen. Sie verfügt über ein eigenes Sekretariat.

5 Der ETH-Rat erlässt die Geschäftsordnung. Er regelt darin namentlich die Zuständigkeit des Präsidenten in dringlichen Fällen und in Fällen von untergeordneter Bedeutung sowie die Bildung von Kammern mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis.

100 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 38 Schutz der ETH-Titel

1 Mit Busse wird bestraft, wer:101

a.
sich als Dozent einer ETH ausgibt, ohne dass er dazu ernannt worden ist;
b.
einen ETH-Titel führt, ohne dass er ihm verliehen worden ist;
c.
einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er sei ihm von einer ETH verliehen worden.

2 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

101 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches (SR 311.0) in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

8. Kapitel:102 Schlussbestimmungen

102 Ursprünglich 6. Kap.

1. Abschnitt: Oberaufsicht, Ausführungsbestimmungen103

103 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 39 104

1 Der Bundesrat übt die Oberaufsicht über die ETH und die Forschungsanstalten aus.

2 Er erlässt die Ausführungsvorschriften. Er kann die Regelung von Einzelheiten an den ETH-Rat übertragen.

3 Er kann im Rahmen dieses Gesetzes und der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge abschliessen.

4 Er hört vor Erlass der Ausführungsvorschriften und vor dem Abschluss völker­rechtlicher Verträge den ETH-Rat an. Vor dem Erlass dienstrechtlicher Vorschriften sind die Personalverbände anzuhören.

104 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

2. Abschnitt: Änderung bisherigen Rechts105

105 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 40 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts106

1 Es werden aufgehoben:

1.
Das Bundesgesetz vom 7. Februar 1854107 betreffend die Errichtung einer eid­genössischen polytechnischen Schule.
2.
Das Bundesgesetz vom 11. Dezember 1964108 über die Zuständigkeit zur Fest­setzung der Leistungen des Bundes an ehemalige Professoren der Eid­genössi­schen Technischen Hochschulen und an ihre Hinterbliebenen.
3.
Die Bundesbeschlüsse vom 24. Juni 1970109, vom 20. Juni 1975110, vom 21. März 1980111 und vom 26. Juni 1985112 über die Eidgenössischen Technischen Hoch­schulen (Übergangsregelung).

2 Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

113

106 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

107 [BS 4 103; AS 1959 535, 1970 1089 Art. 17, 1979 114 Art. 70]

108 [AS 1965 417]

109 [AS 1970 1089, 1975 1759, 1980 886, 1991 2276]

110 [AS 1975 1759]

111 [AS 1980 886]

112 [AS 1985 1452]

113 Die Änderungen können unter AS 2003 4265 konsultiert werden.

3. Abschnitt:114 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003

114 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).


Art. 40a Überführung in das neue Arbeitsverhältnis

Der ETH-Rat wird ermächtigt, die Amtsdauer der ordentlichen und ausserordent­lichen Professoren auf einen von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu beenden und die Überführung in das neue Arbeitsverhältnis zu regeln. Die Regelung bedarf der Genehmigung des Bundesrates.

Art. 40b Überführung in die Pensionskasse des Bundes

1 Die vor dem 1. Januar 1995 gewählten ordentlichen und ausserordentlichen Professoren, inklusive jene im Ruhestand, sowie ihre Hinterlassenen sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bei der Pensionskasse des Bundes versichert.

2 Laufende Ruhegehälter und Hinterlassenenrenten bleiben unverändert. Anwart­schaftliche Hinterlassenenrenten sowie die Anpassung an die Teuerung richten sich nach den für die Pensionskasse des Bundes geltenden Bestimmungen.

3 Der Bund übernimmt die für die Überführung in die Pensionskasse des Bundes notwendigen Deckungskapitalien.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Überführung sowie den Umfang der erforderlichen Deckungs­kapitalien.

Art. 40c Übertragung von Mobilien

Der Bundesrat bezeichnet auf dem Verordnungsweg den Zeitpunkt, an dem die Mobilien auf die ETH und Forschungsanstalten zu Eigentum übergehen.

Art. 40d Übergangsbestimmungen zum Rechtsschutz

1 Der ETH-Rat erlässt innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Geschäftsordnung der ETH-Beschwerdekommission.

2 Bis zum Inkrafttreten der Geschäftsordnung bleibt für Beschwerden nach Artikel 37 Absatz 1 der ETH-Rat zuständig.

3 Mit dem Inkrafttreten der Geschäftsordnung gehen die beim ETH-Rat hängigen Beschwerden in die Zuständigkeit der ETH-Beschwerdekommission über.

3a. Abschnitt:115 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 5. Oktober 2007

115 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 431; BBl 2007 1223).


Art. 40e

Artikel 17a gilt für alle externen Lehraufträge, die ab Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 5. Oktober 2007116 erteilt werden. Alle im Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehenden externen Lehrauftragsverhältnisse müssen spätestens für das darauf folgende Semester angepasst werden.

3b. Abschnitt:117 Übergangsbestimmungen für das Jahr 2012

117 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011, in Kraft seit 15. Nov. 2011 (AS 2011 4789; BBl 2011 757).

Art. 40f Zahlungsrahmen nach Artikel 34b

1 Die Bundesversammlung verlängert für das Jahr 2012 in Abweichung von Arti­kel 34b Absatz 2 die Laufzeit für den bestehenden Zahlungsrahmen für die Jahre 2008–2011 um ein Jahr.

2 Der bestehende Zahlungsrahmen wird im Einklang mit dem Leistungsauftrag aufgestockt.

Art. 40g Leistungsauftrag nach Artikel 33

1 Der Leistungsauftrag nach Artikel 33 für die Jahre 2008–2011 wird um ein Jahr verlängert und gilt auch für 2012.

2 Er kann geändert und ergänzt werden.

3 Die für die Jahre 2008–2011 vom ETH-Rat mit den ETH und den Forschungsanstalten gestützt auf Artikel 33a abgeschlossenen Zielvereinbarungen gelten auch für das Jahr 2012. Der ETH-Rat kann sie ergänzen.

3c. Abschnitt:118 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012

118 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1493; BBl 2011 6703).


Art. 40i

Laufende Amtsperioden der übrigen Mitglieder der Schulleitungen (Art. 28 Abs. 4) enden mit der Ausstellung des neuen Arbeitsvertrages, spätestens aber ein Jahr nach Inkrafttreten des geänderten Artikels 28.

4. Abschnitt: Referendum und Inkrafttreten119

119 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

Art. 41 120

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 1993121

120 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. März 2003, mit Wirkung seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4265; BBl 2002 3465).

121 BRB vom 13. Jan. 1993