432.21

Bundesgesetz
über die Schweizerische Nationalbibliothek1

(Nationalbibliotheksgesetz, NBibG)

vom 18. Dezember 1992 (Stand am 1. September 2023)

1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 69 Absatz 2 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 19924,

beschliesst:

2 SR 101

3 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Febr. 2021 (AS 2021 47; BBl 2020 3131).

4 BBl 1992 II 1441

1. Abschnitt: Gegenstand

Art. 1

Dieses Gesetz regelt die Aufgaben und die Organisation der Schweizerischen Natio­nalbibliothek (Nationalbibliothek).

2. Abschnitt: Tätigkeit der Nationalbibliothek

Art. 2 Aufgabe

1 Die Nationalbibliothek hat zur Aufgabe, gedruckte oder auf anderen Informations­trägern gespeicherte Informationen, die einen Bezug zur Schweiz haben, zu sam­meln, zu erschliessen, zu erhalten und zu vermitteln.

2 Sie verzeichnet öffentlich zugängliche Datenbanken, die einen Bezug zur Schweiz aufweisen.5

3 Sie trägt zur Entwicklung des nationalen und internationalen Bibliothekswesens bei.

5 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 37 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 3 Sammelauftrag

1 Die Nationalbibliothek sammelt gedruckte oder auf anderen Informationsträgern gespeicherte Informationen, die:

a.
in der Schweiz erscheinen;
b.
sich auf die Schweiz oder auf Personen mit schweizerischem Bürgerrecht oder Wohnsitz beziehen oder
c.
von schweizerischen oder mit der Schweiz verbundenen Autoren oder Auto­rinnen geschaffen oder mitgestaltet wurden.

2 Die Nationalbibliothek arbeitet bei der Erfüllung ihres Sammelauftrags mit den Verbänden der Verleger oder Verlegerinnen und der Hersteller oder Herstellerinnen zusammen. Sie schliesst mit diesen nach Möglichkeit Vereinbarungen ab, um den Erwerb der Druckwerke und der anderen Informationsträger sicherzustellen.

Art. 4 Umschreibung des Sammelauftrags

1 Der Bundesrat umschreibt den Sammelauftrag der Nationalbibliothek im Einzelnen und passt ihn neuen Entwicklungen an.

2 Er kann Druckwerke und andere Informationsträger vom Sammelauftrag aus­schliessen, soweit sie:

a.
von einer anderen Institution gesammelt und öffentlich zugänglich gemacht werden;
b.
für die Schweiz von geringer Bedeutung sind;
c.
nur für einen beschränkten Kreis von Personen oder vorwiegend für private Zwecke bestimmt sind.
Art. 5 Zugang zu den Sammlungen

Die Nationalbibliothek ermöglicht ihrem Publikum, insbesondere mit den Lesesälen und der Ausleihe, einen benutzerfreundlichen Zugang zu ihren Sammlungen.

Art. 6 Schweizerisches Literaturarchiv

1 Die Nationalbibliothek führt das Schweizerische Literaturarchiv.

2 Das Schweizerische Literaturarchiv hat zur Aufgabe, die Nachlässe und die per­sönlichen Archive von schweizerischen oder mit der Schweiz verbundenen Perso­nen, deren Werk für die Kultur und das Geistesleben des Landes von Bedeutung ist, zu erwerben, zu sammeln, zu erschliessen und zu vermitteln.

Art. 7 Verzeichnung von Datenbanken6

Die Nationalbibliothek verzeichnet die öffentlich zugänglichen Datenbanken, die:7

a.
in der Schweiz betrieben werden;
b.
im Ausland betrieben werden und Daten enthalten, die für die Schweiz von be­sonderer Bedeutung sind.

6 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 37 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

7 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 37 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 8 Dienstleistungen

Die Nationalbibliothek erbringt Dienstleistungen im Bereich der Informationsver­mitt­lung. Sie kann Dokumentationsaufträge sowie Forschungsaufträge im Bereich des Bibliothekswesens übernehmen.

Art. 8a8 Gewerbliche Leistungen

1 Die Nationalbibliothek kann Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:

a.
mit den Hauptaufgaben in einem engen Zusammenhang stehen;
b.
die Erfüllung der Hauptaufgaben nicht beeinträchtigen; und
c.
keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.

2 Gewerbliche Leistungen sind auf der Grundlage einer Kosten- und Leistungsrech­nung zu mindestens kostendeckenden Preisen zu erbringen. Das Departement des Innern kann für bestimmte Leistungen Ausnahmen zulassen, wenn dadurch die Privatwirtschaft nicht konkurrenziert wird.

8 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5003; BBl 2009 7207).

Art. 10 Zusammenarbeit und Koordination

1 Die Nationalbibliothek arbeitet mit anderen schweizerischen und ausländischen Institutionen, die ähnliche Aufgaben erfüllen, zusammen; sie berücksichtigt dabei insbesondere Institutionen, die im Bereich der Audiovision und anderer neuartiger Informationsträger tätig sind.

2 Sie strebt eine Arbeitsteilung an.

3 Sie stellt in enger Zusammenarbeit mit andern grossen öffentlichen Bibliotheken die Koordination sicher, namentlich im Bereich der Bibliotheksautomatisierung.

3. Abschnitt: Gebühren

Art. 11

1 Die Nationalbibliothek kann für ihre Leistungen Gebühren erheben.

2 Der Bundesrat bestimmt Gegenstand und Höhe der Gebühren.

4. Abschnitt: Finanzhilfen und Verhältnis zu andern Institutionen

Art. 12 Finanzhilfen

1 Der Bund kann Finanzhilfen ausrichten an öffentliche Institutionen der Kantone und Gemeinden, die mit der Nationalbibliothek zusammenarbeiten und:

a.9
b.
bedeutende Bestände an Druckwerken oder anderen Informationsträgern, die unter den Sammelauftrag fallen, besitzen und weitersammeln.

2 Die Finanzhilfen können mit der Bedingung verbunden werden, dass die mit Hilfe des Bundes erworbenen oder hergestellten gedruckten oder auf anderen Informa­­tionsträgern gespeicherten Informationen öffentlich zugänglich gemacht werden.

3 Finanzhilfen können auch durch einen Leistungsvertrag im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199010 gewährt werden.11

9 Aufgehoben durch Anhang Ziff. II 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan 2012 (AS 2011 6127; BBl 2007 4819 4857).

10 SR 616.1

11 Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Kulturförderungsgesetzes vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan 2012 (AS 2011 6127; BBl 2007 4819 4857).

Art. 13 Angliederung

1 Der Bund kann ausnahmsweise Institutionen auf ihr Ersuchen übernehmen und der Nationalbibliothek angliedern, welche bedeutende Sammlungen von Druckwerken oder anderen Informationsträgern besitzen, die unter den Sammelauftrag fallen.

2 Der Bundesrat entscheidet über die Übernahme.

5. Abschnitt: …

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 15 Vollzug

1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz. Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

2 Er kann Vereinbarungen über die internationale Zusammenarbeit im Tätigkeits­bereich der Nationalbibliothek abschliessen.