7.1 Personen, die zu einer fachlichen oder beruflichen Weiterbildung zugelassen werden wollen, müssen in der Regel selber eine Anstellung im anderen Land suchen.
7.2 Die künftigen Stagiaires müssen in ihrem Herkunftsland bei den sich mit der Anwendung dieses Abkommens befassenden Behörden ein Gesuch einreichen. Dieses muss, neben den verlangten Unterlagen, mit einem Stellenangebot oder einem Arbeitsvertrag versehen sein.
7.3 Diejenigen, welche über keine Anstellungszusicherung verfügen, müssen ihrem Gesuch einen Lebenslauf und Ausweise beifügen, welche ihre bisherige Ausbildung und Beschäftigung belegen. Diesen Personen werden die sich mit der Anwendung des Abkommens befassenden Behörden des Landes, wo der Ausbildungsaufenthalt erfolgen soll, unentgeltliche Mithilfe bei der Suche nach einer Arbeitsstelle zusichern.
7.4 Die Behörden des Herkunftslandes übermitteln das Gesuch nach Prüfung an die zuständigen Behörden des anderen Landes. Beide Behörden werden sich für eine rasche Erledigung der Gesuche einsetzen und um eine Lösung der Probleme bemüht sein, die bei der Zulassung oder während des Aufenthalts der Stagiaires auftauchen können.
7.5 Die sich mit der Anwendung des Abkommens befassenden Behörden sind für die Schweiz das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Bern und für Italien das Ministero del Lavoro e della Previdenza Sociale, Direzione Generale per l’Impiego in Rom.