Art. 1 Begriffe
Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, sofern sich aus dem Text nichts anderes ergibt:
- 1.
- Der Ausdruck «Übereinkommen» das am 7. Dezember 19444 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt, unter Einschluss:
- a.
- jeder Änderung, die nach Artikel 94 in Kraft getreten ist und von beiden Vertragsparteien bestätigt worden ist;
- b.
- jedes Anhanges oder jeder Änderung, die nach Artikel 90 dieses Übereinkommens angenommen wurde, immer dann und soweit solche Änderungen und Anhänge zum Zeitpunkt der Anwendung für beide Vertragsparteien in Kraft sind.
- 2.
- Der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Bundesamt für Zivilluftfahrt oder jede andere Person oder Körperschaft, die ermächtigt ist, irgendwelche gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben oder ähnliche Aufgaben auszuüben, und im Fall der Republik Venezuela das Ministerium für Transport und Verkehr oder irgendwelche Person oder Körperschaft, die ermächtigt ist, irgendwelche gegenwärtig diesem Ministerium obliegenden Aufgaben oder ähnliche Aufgaben auszuüben.
- 3.
- Der Ausdruck «bezeichnetes Luftverkehrsunternehmen» das nach Artikel 7 dieses Abkommens von einer der Vertragsparteien für den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien bezeichnete Luftverkehrsunternehmen.
- 4.
- Der Ausdruck «Tarif» die Preise, die für die Beförderung von Fluggästen, Gepäck und Fracht zu bezahlen sind, sowie die Bedingungen, unter denen diese Preise anwendbar sind, einschliesslich der Bezahlungen und Kommissionen an Agenten, jedoch unter Ausschluss der Entschädigung und Bedingungen für die Beförderung von Postsendungen.
- 5.
- Der Ausdruck «Abkommen» dieses Abkommens und sein Anhang sowie jede Änderung an diesen.
- 6.
- Der Ausdruck «Gebiet» mit Bezug auf einen Staat das, was ihm Artikel 2 des Übereinkommens zumisst.
- 7.
- Die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luftverkehrsunternehmen» und «nichtgewerbsmässige Landung» das, was ihnen Artikel 96 des Übereinkommens entsprechend zumisst.