(Stand am 26. März 2007)0.748.127.194.161as

0.748.127.194.16

Übersetzung2

Abkommen
zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der
Regierung von Hong Kong über den Luftlinienverkehr

Abgeschlossen am 26. Januar 1988

Von der Bundesversammlung genehmigt am 6. Oktober 19923

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Februar 1993

(Stand am 26. März 2007)

1 AS 1993 1538; BBl 1992 II 1202

2 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre­chenden Ausgabe dieser Sammlung.

3 Art. 1 Abs. 1 Bst. b des BB vom 6. Okt. 1992 (AS 1993 1512).

Der Schweizerische Bundesrat
und
die Regierung von Hong Kong,

vom Wunsche geleitet, ein Abkommen zu schliessen, um die Luftverkehrslinien zwischen der Schweiz und Hong Kong zu ordnen, haben folgendes vereinbart:

Art. 1 Begriffe

Für die Anwendung dieses Abkommens bedeuten, sofern der Text nichts anderes bestimmt:

a.
der Ausdruck «Luftfahrtbehörden» im Fall der Schweiz das Bundesamt für Zivilluftfahrt und im Fall von Hong Kong der Direktor für Zivilluftfahrt oder in beiden Fällen jede Person oder Organisation, die ermächtigt ist, die gegenwärtig diesen Behörden obliegenden Aufgaben oder ähnliche Aufgaben auszuüben;
b.
der Ausdruck «bezeichnetes Unternehmen» ein Luftverkehrsunternehmen, das nach Artikel 4 dieses Abkommens bezeichnet und im Besitz einer Betriebsbewilligung ist;
c.
der Ausdruck «Zone» im Fall der Schweiz das «Gebiet», wie es in Artikel 2 des am 7. Dezember 19444 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die internationale Zivilluftfahrt umschrieben ist; mit Bezug auf Hong Kong sind die Insel Hong Kong, Kowloon und die New Territories miteingeschlossen;
d.
die Ausdrücke «Luftverkehrslinie», «internationale Luftverkehrslinie», «Luft­ver­kehrs­unternehmen» und «nichtgewerbsmässige Landung» das, was in Artikel 96 des genannten Übereinkommens festgelegt ist;
e.
der Ausdruck «Gebrauchsgebühr» eine Gebühr, welche die zuständigen Behörden den Luftverkehrsunternehmen auferlegen oder deren Erhebung von ihnen zugelassen ist für die Bereitstellung von Flughafengelände, Flug­hafeneinrichtungen oder Flugsicherungsanlagen, unter Einschluss von Leistungen, die damit verbunden sind und von Erleichterungen, die Flug­zeuge, Besatzungen, Fluggäste und Fracht geniessen.
f.
der Ausdruck «dieses Abkommen» schliesst den Anhang und jede Änderung desselben oder des Abkommens mit ein;
g.
der Ausdruck «Gesetze und Verordnungen» einer Vertragspartei die Gesetze und Verordnungen, die in der Zone dieser Partei jeweils in Kraft sind;
h.5
der Ausdruck «Hong Kong» das besondere administrative Gebiet von Hong Kong der Volksrepublik von China («the Hong Kong Special Administrative Region»), soweit der Text nichts anderes vorsieht.

4 SR 0.748.0

5 Eingefügt durch Notenaustausch vom 7. Juni/21. Juli 2004 (AS 2005 179).

Art. 3 Erteilung von Rechten

1.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die folgenden Rechte für den Betrieb ihrer internationalen Luftverkehrslinien:

a.
das Recht, die Zone ohne Landung zu überfliegen;
b.
das Recht, in der genannten Zone nichtgewerbsmässige Landungen vorzunehmen.

2.  Jede Vertragspartei gewährt der anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen vereinbarten Rechte, um auf den im entsprechenden Abschnitt des Anhanges zu diesem Abkommen aufgeführten Strecken internationale Luftverkehrslinien zu be­treiben. Diese Linien und diese Strecken werden nachstehend «vereinbarte Linien» und «festgelegte Strecken» genannt. Beim Betrieb einer vereinbarten Linie auf einer festgelegten Strecke geniessen die von jeder Vertragspartei bezeichneten Unternehmen zusätzlich zu den in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Rechten das Recht, in der Zone der anderen Vertragspartei Landungen vorzunehmen, um Fluggäste, Gepäck, Fracht und Postsendungen aufzunehmen und abzugeben:

a.
von und nach der Zone der ersten Vertragspartei; und
b.
von und nach Zwischenlandepunkten und Punkten darüber hinaus, die von Zeit zu Zeit zwischen den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien vereinbart werden.

3.  Keine Bestimmung von Absatz 2 dieses Artikels berechtigt die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei, an einem Punkt in der Zone der anderen Vertragspartei gegen Entgelt oder in Ausführung eines Mietvertrages Fluggäste und Fracht sowie Postsendungen aufzunehmen, die nach einem anderen Punkt in der Zone dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind.

4.  Wenn das bezeichnete Unternehmen einer Vertragspartei aufgrund eines bewaffneten Konfliktes, von Unruhen oder politischer Entwicklungen oder besonderer und ungewöhnlicher Umstände nicht in der Lage ist, eine Linie auf der üblicherweise beflogenen Strecke zu betreiben, so bemüht sich die andere Vertragspartei, die Weiterführung des Betriebes dieser Linie zu erleichtern, indem diese Strecken auf zweckmässige Weise vorläufig wiederum hergestellt werden.

Art. 4 Bezeichnung und Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, durch schriftliche Anzeige an die andere Vertragspartei ein oder mehrere Luftverkehrsunternehmen für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken zu bezeichnen.

2.  Die andere Vertragspartei, die die Anzeige der Bezeichnung erhalten hat, erteilt unter Vorbehalt der Bestimmungen der Absätze 3 und 4 dieses Artikels dem oder den bezeichneten Unternehmen ohne Verzug die notwendigen Betriebsbewilligungen.

3.  Die Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei können von einem von der anderen Vertragspartei bezeichneten Unternehmen den Nachweis verlangen, dass es in der Lage ist, die Bedingungen zu erfüllen, die nach den von diesen Behörden üblicherweise angewandten Gesetzen und Verordnungen für den Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien vorgeschrieben sind.

4. a. Die Regierung von Hong Kong ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligungen zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen als nötig erscheinen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass der überwiegende Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der schweizerischen Vertragspartei oder schweizerischer Staatsangehöriger liegen.

b.
Die schweizerische Vertragspartei ist berechtigt, die in Absatz 2 dieses Artikels vorgesehenen Betriebsbewilligungen zu verweigern oder Bedingungen aufzustellen, die ihr für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen als nötig erscheinen, wenn sie nicht den Beweis besitzt, dass dieses Unternehmen in Hong Kong zugelassen ist oder dort den Hauptsitz für seine Tätigkeit hat.

5.  Sobald ein Unternehmen so bezeichnet ist und die Betriebsbewilligung besitzt, kann es die vereinbarten Linien betreiben, vorausgesetzt, dass es sich entsprechend den anwendbaren Bestimmungen dieses Abkommens verhält.

Art. 5 Anwendung von Gesetzen und Verordnungen

1.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die in ihrer Zone den Einflug oder den Wegflug der in der internationalen Luftfahrt verwendeten Luftfahrzeuge oder die Flüge dieser Luftfahrzeuge in ihrer Zone regeln, sind auf das bezeichnete Unternehmen oder die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertrags­partei ohne Unterschied mit Bezug auf die Staatszugehörigkeit anwendbar.

2.  Die Gesetze und Verordnungen einer Vertragspartei, die die Einreise in ihre Zone oder die Ausreise von Fluggästen, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen regeln – wie namentlich diejenigen über die Formalitäten für die Einreise, die Ausreise, die Einwanderung, die Pässe, über den Zoll und die gesundheitspolizeilichen Massnahmen – sind von den Fluggästen und Besatzungen zu beachten und bei der Beförderung von Fracht oder Postsendungen durch das bezeichnete Unternehmen oder die bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Einreise, der Ausreise oder während des Aufenthaltes in der Zone der ersten Vertragspartei einzuhalten. Den gleichen Verpflichtungen obliegen Personen, die für Fluggäste, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen verantwortlich sind.

3.  Keine Vertragspartei darf ihrem oder ihren eigenen Unternehmen im Vergleich mit dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei bei der Anwendung der in diesem Artikel erwähnten Gesetze und Verordnungen eine Vorzugsstellung einräumen.

Art. 6 Widerruf und Aufhebung der Betriebsbewilligung

1.  Jede Vertragspartei hat das Recht, eine Betriebsbewilligung für die Ausübung der in Artikel 3 Absatz 2 dieses Abkommens festgelegten Rechte durch ein bezeichnetes Unternehmen der anderen Vertragspartei zu widerrufen oder vorübergehend aufzuheben oder die Ausübung dieser Rechte Bedingungen zu unterwerfen, die sie als nötig erachtet,

a.
(i)wenn, was die Regierung von Hong Kong betrifft, ihr nicht der Nachweis erbracht wird, dass ein überwiegender Teil des Eigentums und die tatsächliche Verfügungsgewalt über dieses Unternehmen in den Händen der schweizerischen Vertragspartei oder schweizerischer Staatsangehörigen liegen;
(ii)
wenn, was die schweizerische Vertragspartei betrifft, ihr nicht der Nachweis erbracht wird, dass dieses Unternehmen in Hong Kong zugelassen ist und dort den Hauptsitz seiner Tätigkeit hat; oder
b.
wenn dieses Unternehmen Gesetze und Verordnungen der Vertragspartei, die diese Rechte gewährt hat, nicht befolgt oder
c.
wenn dieses Unternehmen auf andere Weise die in diesem Abkommen aufgestellten Bedingungen verletzt.

2.  Ein solches Recht kann erst nach Beratung mit der anderen Vertragspartei ausgeübt werden, ausser wenn der Widerruf oder das vorläufige sofortige Verbot der Betriebsbewilligung oder das vorläufige Verbot der Ausübung von Verkehrsrechten oder die Auflage von Bedingungen, wie sie in Absatz 1 dieses Artikels vorgesehen sind, nötig sind, um neue Verstösse gegen Gesetze und Verordnungen zu verhüten.

Art. 7 Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Linien

1.  Die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien haben für den Betrieb der vereinbarten Linien auf den festgelegten Strecken gleiche und gerechte Möglichkeiten.

2.  Die bezeichneten Unternehmen jeder Vertragspartei nehmen beim Betrieb der vereinbarten Linien Rücksicht auf die Interessen der bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei, um die vereinbarten Linien dieser letztgenannten Unternehmen auf den gleichen Strecken oder Teilen davon nicht ungerechtfertigt zu beeinträchtigen.

3.  Die vereinbarten Linien, die von den bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien sichergestellt werden, stehen in enger Beziehung mit den öffentlichen Verkehrsbedürfnissen auf den festgelegten Strecken; ihr Hauptziel besteht darin, unter Beachtung eines vernünftigen Zuladungskoeffizienten ein Beförderungsangebot zur Verfügung zu stellen, das den gegenwärtigen und vernünftigerweise voraussehbaren Bedürfnissen für die Beförderung von Fluggästen und Fracht unter Einschluss von Postsendungen von oder nach der Zone der Vertragspartei entspricht, die das Unternehmen bezeichnet hat. Das Angebot für die Beförderung von Fluggästen und Fracht unter Einschluss von Postsendungen, die auf den festgelegten Strecken an anderen Punkten als an denjenigen in der Zone der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat, ein‑ und ausgeladen werden, muss mit den allgemeinen Grundsätzen übereinstimmen, wonach das Angebot angepasst ist:

a.
der Verkehrsnachfrage von und nach der Zone der Vertragspartei, die das Unternehmen bezeichnet hat;
b.
der Verkehrsnachfrage des durchquerten Gebietes, unter Berücksichtigung anderer Luftverkehrslinien, die von Luftverkehrsunternehmen von Staaten, die in diesem Gebiet liegen, betrieben werden;
c.
den Erfordernissen eines Betriebes für Langstreckenverkehr.
Art. 8 Genehmigung der Flugpläne

1.  Die bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien unterbreiten den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien spätestens dreissig Tage vor dem für ihr Inkrafttreten vorgeschlagenen Zeitpunkt die für die vereinbarten Linien vorgesehenen Flugpläne zur Genehmigung.

2.  Die bezeichneten Unternehmen der Vertragsparteien können auf «ad hoc»‑Basis Verdichtungsflüge mit Bezug auf die vereinbarten Linien durchführen. Begehren für die Genehmigung solcher Flüge sind bei den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien mindestens drei Arbeitstage vor dem für die Durchführung vorgeschlagenen Zeitpunkt einzureichen.

Art. 9 Tarife

1.  Der Ausdruck «Tarif» bedeutet:

a.
der von einem Unternehmen erhobene Preis für die Beförderung von Fluggästen und Gepäck auf den regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien sowie die Kosten und Bedingungen, die bei einer solchen Beförderung für die damit verbundenen Dienste gelten;
b.
der Frachttarif, der von einem Unternehmen für die Beförderung von Fracht auf den regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien erhoben wird (ausgenommen Beförderung von Postsendungen);
c.
die Bedingungen, die die Verfügbarkeit oder die Anwendbarkeit dieses Preises oder dieses Frachttarifs regeln, unter Einschluss von damit verbundenem Gewinn; und
d.
die Höhe der Kommission, die von einem Unternehmen einem Agenten für den Verkauf von Flugscheinen oder für das Ausstellen von Frachtbriefen für die Beförderung auf regelmässig beflogenen Luftverkehrslinien bezahlt wird.

2.  Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei anwendbaren Tarife sind in vernünftiger Höhe festgelegt, unter Einschluss aller bestimmenden Elemente, einschliesslich der Betriebskosten, der Interessen der Benutzer, eines vernünftigen Gewinnes, der Besonderheiten jeder Linie und der Tarife, die von anderen Luftverkehrsunternehmen erhoben werden.

3.  Die im Absatz 2 dieses Artikels erwähnten Tarife können zwischen den bezeichneten Unternehmen vereinbart werden, die nach Rücksprache mit anderen Unternehmen deren Genehmigung einholen. Wenn das bezeichnete Unternehmen die Zustimmung der anderen bezeichneten Unternehmen zum Tarif nicht erlangen kann, oder wenn kein anderes bezeichnetes Unternehmen die gleiche Strecke bedient, kann das bezeichnete Unternehmen Tarife unterbreiten und die Luftfahrtbehörde kann diese genehmigen. «Die gleiche Strecke» bedeutet in diesem Zusammenhang die Strecke, die bedient wird, und nicht die festgelegte Strecke.

4.  Die in Absatz 3 dieses Artikels erwähnten Tarife sind den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien mindestens sechzig Tage vor dem Zeitpunkt ihrer Einführung zur Genehmigung zu unterbreiten. Wenn weder die eine noch die andere der Luftfahrtbehörden ihre Nichtgenehmigung innerhalb von dreissig Tagen nach der Unterbreitung der Tarife bekanntgibt, gelten diese Tarife als genehmigt. In besonderen Fällen können diese Fristen unter Vorbehalt der Zustimmung der besagten Behörden verkürzt werden.

5.  Wenn ein Tarif von den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei nicht nach Absatz 4 dieses Artikels genehmigt wird, bemühen sich die Luftfahrtbehörden der beiden Vertragsparteien, diesen Tarif in gegenseitigem Einvernehmen festzulegen. Verhandlungen beginnen innerhalb einer Frist von dreissig Tagen vom Tag an gerechnet, an dem die Nichtgenehmigung des Tarifes von den Luftfahrtbehörden der einen Vertragspartei den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei mitgeteilt wird. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, wird die Meinungsverschiedenheit dem in Artikel 17 dieses Abkommens vorgesehenen Verfahren unterworfen.

6.  Ein bereits festgesetzter Tarif bleibt solange in Kraft, bis ein neuer Tarif in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels oder des Artikels 17 dieses Abkommens festgelegt ist, höchstens jedoch während zwölf Monaten vom Tag an gerechnet, an dem die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei dessen Genehmigung verweigert haben.

7.  Die Luftfahrtbehörden jeder Vertragspartei bemühen sich sicherzustellen, dass sich die bezeichneten Unternehmen an die festgesetzten und den Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien unterbreiteten Tarife halten und dass kein Unternehmen, auf welche Art auch immer, unerlaubterweise irgendwelche Tarifermässigungen gewährt, sei es direkt oder indirekt.

Art. 10 Zölle

1.  Die vom bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei auf internationalen Linien eingesetzten Luftfahrzeuge sowie ihre ordentliche Ausrüstung, ihre Treib‑ und Schmierstoffe, die Ersatzteile einschliesslich der Motoren und ihre Bordvorräte (einschliesslich Lebensmittel, Getränke und Tabak, aber auch andere Gegenstände), die sich an Bord befinden, sind von der anderen Vertragspartei auf der Grundlage des Gegenrechts von allen Zöllen, indirekten Abgaben, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit, die sich nicht auf die Kosten für die bei der Ankunft zur Verfügung gestellten Dienstleistungen stützen, vorausgesetzt, dass diese Ausrüstung und diese Vorräte an Bord der Luftfahrzeuge bleiben.

2.  Die ordentliche Ausrüstung, die Ersatzteile, die Vorräte an Treib‑ und Schmierstoffen, die Bordvorräte, der Vorrat an gedruckten Flugscheinen, die Luftfracht­briefe, die Drucksachen, die den Briefkopf eines bezeichneten Unternehmens der einen oder anderen Vertragspartei tragen und das übliche Propaganda‑Material, das von diesem bezeichneten Unternehmen kostenlos abgegeben wird, welche in die Zone der anderen Vertragspartei vom bezeichneten Unternehmen oder auf seine Rechnung mitgebracht werden oder die sich an Bord eines Luftfahrzeuges befinden, welches vom bezeichneten Unternehmen eingesetzt wird und einzig zum Gebrauch an Bord beim Betrieb der internationalen Luftverkehrslinien bestimmt sind, sind von der anderen Vertragspartei auf der Grundlage des Gegenrechts von allen Zöllen, indirekten Abgaben, Gebühren und ähnlichen Abgaben befreit, die sich nicht auf die Kosten für die bei der Ankunft zur Verfügung gestellten Dienstleistungen stützen, selbst für den Fall, dass diese Vorräte während einem Teil der Reise verbraucht werden müssen, der über der Zone der Vertragspartei durchgeführt wird, in welcher sie an Bord genommen wurden.

3.  Die in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgezählten Gegenstände können auf Verlangen unter die Aufsicht oder die Kontrolle der zuständigen Behörden gestellt werden.

4.  Die normale Bordausrüstung, die Ersatzstücke, die Vorräte an Treib‑ und Schmierstoffen und die Bordvorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges eines bezeichneten Unternehmens einer Vertragspartei befinden, können in der Zone der anderen Vertragspartei nur mit Zustimmung der Zollbehörden dieser Vertragspartei ausgeladen werden; diese können verlangen, dass das Material unter ihre Aufsicht gestellt wird, bis es wieder ausgeführt wird oder bis darüber in Übereinstimmung mit den Zollvorschriften in anderer Weise verfügt worden ist.

5.  Die in diesem Artikel vorgesehene Befreiung wird auch für den Fall gewährt, dass ein bezeichnetes Unternehmen einer Vertragspartei mit einem oder anderen Luftverkehrsunternehmen Vereinbarungen abgeschlossen hat für die Miete oder die Übergabe in der Zone der anderen Vertragspartei von in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels aufgezählten Gegenständen, vorausgesetzt, dass das oder die Unternehmen in gleichem Mass eine solche Befreiung von Seiten dieser anderen Vertragspartei geniessen.

Art. 10bis 7 Vermeidung der Doppelbesteuerung

1.  Einkommen oder Gewinne, die ein Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr, eingeschlossen aus der Teilnahme an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer interna­tionalen Operationsstelle erzielt, können nur durch diese Vertragspartei besteuert werden.

2.  Das Kapital und die Vermögenswerte eines Luftverkehrsunternehmens einer Vertragspartei, die dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dienen, können nur durch diese Vertragspartei besteuert werden.

3.  Gewinne eines Luftverkehrsunternehmens einer Vertragspartei aus der Veräusserung von Luftfahrzeugen, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und von beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Luftfahrzeuge dient, können nur durch diese Vertragspartei besteuert werden.

4.  Im Sinne dieses Artikels

a.
umfasst der Ausdruck «Einkommen oder Gewinne» Einkünfte und Bruttoeinnahmen aus dem Betrieb von Luftfahrzeugen zum Transport von Personen, Vieh, Gütern, Postsendungen oder Handelswaren im internationalen Verkehr einschliesslich:
i)
Einkommen und Gewinne aus der Vercharterung und Vermietung von Luftfahrzeugen, sofern diese Vercharterung oder Vermietung im Verhältnis zum Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr eine Nebentätigkeit darstellt;
ii)
Zinsen auf Beträgen, die unmittelbar mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr verknüpft sind, aber beschränkt auf Beträge, die vernünftigerweise zur Aufrechterhaltung der Betriebstätigkeit auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei notwendig sind;
b.
bedeutet der Ausdruck «internationaler Verkehr» jede Beförderung durch ein Luftfahrzeug, es sei denn, das Luftfahrzeug wird ausschliesslich zwischen Orten auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei betrieben;
c.
bedeutet der Ausdruck «Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei» im  Fall der Sonderverwaltungsregion Hong Kong ein Luftverkehrsunter­nehmen, das nach dem Recht der Sonderverwaltungsregion Hong Kong errichtet worden ist und dort seinen hauptsächlichen Geschäftsort hat und im Fall der Schweiz ein Unternehmen, dessen Ort der Geschäftsleitung in der Schweiz gelegen ist;
d.
bedeutet der Ausdruck «zuständige Behörde» im Fall der Sonderverwaltungsregion Hong Kong den «Commissioner of Inland Revenue» oder seinen bevollmächtigten Vertreter oder eine Person oder eine Institution, die ermächtigt ist, gleiche oder ähnliche Funktionen wie jene auszuüben, welche der «Commissioner» gegenwärtig ausüben kann, und im Fall der Schweiz den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder seinen bevollmächtigten Vertreter.

5.  Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden sich bemühen, Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Artikels mittels Konsultationen in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Der Artikel 17 (Beilegung von Meinungsverschiedenheiten) ist nicht anwendbar.

6.  Ungeachtet des Artikels 21 (Inkrafttreten) teilt jede Vertragspartei der anderen die Erfüllung ihrer verfahrensrechtlichen Vorschriften zur Inkraftsetzung dieses Artikels mit, und dieser Artikel tritt am Tage des Erhalts der letzten dieser Mitteilungen in Kraft und wird anwendbar:

a.
in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong für Veranlagungsjahre, welche am oder nach dem 1. April des Kalenderjahrs beginnen, in dem dieser Artikel in Kraft tritt;
b.
in der Schweiz für Steuerjahre, welche am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, in dem dieser Artikel in Kraft tritt.

7.  Ungeachtet des Artikels 19 (Kündigung), der die Kündigung dieses Abkommens regelt, findet der vorliegende Artikel nicht mehr Anwendung:

a.
in der Sonderverwaltungsregion Hong Kong ab dem Veranlagungsjahr, welches am oder nach dem 1. April des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt;
b.
in der Schweiz ab dem Steuerjahr, welches am oder nach dem 1. Januar des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt.

8.  Dieser Artikel findet keine Anwendung mehr, wenn ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung mit Bezug auf die Steuern vom Einkommen, das ähnliche Bestimmungen wie dieser Artikel enthält, zwischen den Vertragsparteien in Kraft tritt.

7 Eingefügt durch Notenaustausch vom 18. Jan. 2006, in Kraft seit 26. März 2007 (AS 2007 7179).

Art. 11 Sicherheit der Luftfahrt

1.  Die Vertragsparteien bekräftigen, dass ihre gegenseitige Verpflichtung, die Sicherheit der Zivilluftfahrt gegen widerrechtliche Eingriffe zu schützen, Bestandteil dieses Abkommens bildet. Die Vertragsparteien handeln insbesondere in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt des Abkommens über strafbare und bestimmte andere an Bord von Luftfahrzeugen begangene Handlungen, unterzeichnet am 14. September 19638 in Tokio, den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen, unterzeichnet am 16. Dezember 19709 in Den Haag sowie den Bestimmungen des Übereinkommens zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 23. September 197110 in Montreal.

2.  Die Vertragsparteien gewähren sich gegenseitig auf Ersuchen hin jede erforder­liche Unterstützung, um Handlungen zur widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen sowie andere widerrechtliche Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, gegen Flughäfen und gegen Einrichtungen und Dienste der Flugsicherung sowie jede andere Bedrohung der Sicherheit der Zivilluftfahrt zu verhindern.

3.  Die Vertragsparteien handeln in ihren gegenseitigen Beziehungen in Übereinstimmung mit den von der Internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation aufgestellten und als Anhänge zum am 7. Dezember 194411 zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über die internationale Zivilluftfahrt bezeichneten Sicherheitsbestimmungen. Sie verlangen, dass bei ihnen selbst eingetragene Luftfahrzeughalter oder Luftfahrzeughalter, die den Hauptsitz ihrer geschäftlichen Beziehungen oder ihren dauernden Aufenthalt in ihrer Zone haben, und Flughafenhalter, die sich in ihrer Zone befinden, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt handeln.

4.  Jede Vertragspartei erklärt sich damit einverstanden, dass solche Luftfahrzeughalter zur Einhaltung der in Absatz 3 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen über die Sicherheit der Luftfahrt aufgefordert werden, die von der anderen Vertragspartei für die Einreise in ihre Zone, die Ausreise oder den Aufenthalt in der Zone verlangt werden. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass in ihrer Zone zweckmässige Massnahmen wirkungsvoll angewandt werden, um Luftfahrzeuge zu schützen und Fluggäste, Besatzungsmitglieder, Handgepäck, Gepäck, Fracht und Bordvorräte vor und während des Besteigens der Luftfahrzeuge oder der Beladung zu überprüfen. Jede Vertragspartei überprüft des weitern wohlwollend jedes Begehren der anderen Vertragspartei um vernünftige Sondersicherheitsmassnahmen, um eine bestimmte Gefahr abzuwenden.

5.  Bei einem Zwischenfall oder der Gefahr eines Zwischenfalls für eine widerrechtliche Inbesitznahme eines zivilen Luftfahrzeuges oder bei anderen widerrechtlichen Handlungen gegen die Sicherheit solcher Luftfahrzeuge, ihrer Fluggäste und Besatzungsmitglieder, der Flughäfen oder Flugsicherungsanlagen unterstützen sich die beiden Vertragsparteien, indem sie den gegenseitigen Verkehr und andere zweckmässige Massnahmen erleichtern, die geeignet sind, einen solchen Zwischenfall oder eine solche Bedrohung schnell und sicher zu beenden.

Art. 11bis 12 Technische Sicherheit

Jede Vertragspartei kann Beratungen über die von der anderen Vertragspartei aufrechterhaltenen Sicherheitsnormen bezüglich Luftfahrteinrichtungen, Besatzungen, Luftfahrzeugen und den Betrieb der bezeichneten Unternehmen verlangen. Stellt eine Vertragspartei nach solchen Beratungen fest, dass die andere Vertragspartei Sicherheitsstandards, welche in diesem Bereich nach dem am 7. Dezember 194413 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommen über die Internationale Zivilluftfahrt festgelegt wurden, nicht aufrechterhält und vollzieht, werden der anderen Vertragspartei diese Feststellungen und die notwendigen Schritte zur Erfüllung der Standards bekannt gegeben und diese hat geeignete Massnahmen zur Abhilfe zu ergreifen.

12 Eingefügt durch Notenaustausch vom 7. Juni/21. Juli 2004 (AS 2005 179).

13 SR 0.748.0

Art. 12 Lieferung von Statistiken

Die Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei übermitteln den Luftfahrtbehörden der anderen Vertragspartei auf Verlangen periodisch Angaben oder andere statistische Auskünfte, die vernünftigerweise verlangt werden können, um das Beförderungs­angebot auf den vereinbarten Linien zu überprüfen, welches von den bezeichneten Unternehmen der eingangs dieses Artikels erwähnten Vertragspartei zur Verfügung gestellt wird. Diese Angaben umfassen jede verlangte Auskunft, um den Verkehrs­umfang bestimmen zu können, welcher von diesem Unternehmen auf den vereinbarten Linien befördert wird.

Art. 13 Überweisung von Erträgen

Ein von Hong Kong bezeichnetes Unternehmen hat das Recht, örtliche Einnahmen, die örtliche Ausgaben überschreiten, umzurechnen und auf Verlangen nach Hong Kong zu überweisen. Ein von der Schweiz bezeichnetes Unternehmen hat das Recht, örtliche Einnahmen, die örtliche Ausgaben überschreiten, umzurechnen und auf Verlangen in die Schweiz zu überweisen. Die Umrechnung und Überweisung sind ohne Einschränkung zugelassen. Dabei ist der für übliche Transaktionen gültige Wechselkurs anwendbar, der zum Zeitpunkt der Umrechnung und Überweisung dieser Erträge gilt.

Art. 14 Vertretung der Unternehmen

Das bezeichnete Unternehmen oder die bezeichneten Unternehmen einer Vertragspartei haben im Rahmen der Gesetze und Verordnungen der anderen Vertragspartei über die Einreise, den Aufenthalt und die Anstellung von Personal das Recht, in die Zone der anderen Vertragspartei Personal einzuführen und dort zu belassen, welche für ihr eigenes Führungspersonal, für technisches und Betriebspersonal sowie für andere Fachleute erforderlich ist, um das Angebot der Luftverkehrslinie sicherzustellen.

Art. 14bis 14 Anerkennung von Zeugnissen und Ausweisen

Die von einer Vertragspartei ausgestellten oder von ihr als gültig anerkannten und noch in Kraft befindlichen Lufttüchtigkeitszeugnisse, die Fähigkeitszeugnisse und Ausweise werden von der anderen Vertragspartei für den Betrieb der vereinbarten Linien als gültig anerkannt, vorausgesetzt, dass solche Zeugnisse oder Ausweise nach und in Übereinstimmung mit den Mindestanforderungen des am 7. Dezember 194415 in Chikago zur Unterzeichnung aufgelegten Übereinkommens über die Inter­nationale Zivilluftfahrt ausgestellt oder als gültig anerkannt worden sind.

14 Eingefügt durch Notenaustausch vom 7. Juni/21. Juli 2004 (AS 2005 179).

15 SR 0.748.0

Art. 15 Benützungsgebühren

1.  Keine der Vertragsparteien auferlegt dem oder den bezeichneten Unternehmen der anderen Vertragspartei Benützungsgebühren oder lässt zu, dass solche Gebühren auferlegt werden, die höher sind als diejenigen, die sie ihrem eigenen Unternehmen für den Betrieb gleichwertiger internationaler Luftverkehrslinien auferlegt.

2.  Jede Vertragspartei ermutigt zu Verhandlungen zwischen ihren zuständigen Behörden im Gebührenbereich und zwischen den Unternehmen, welche die Dienste und Einrichtungen in Anspruch nehmen; diese Verhandlungen können über Organisationen erfolgen, in welchen die Unternehmen vertreten sind. Bevor Änderungen im Gebührenbereich eingeführt werden, sind die Benutzer in zweckmässiger Weise zu informieren, damit sie in der Lage sind, ihre Ansichten über die gemachten Vorschläge vorzubringen. Jede Vertragspartei bemüht sich, die für den Gebührenbereich zuständigen Behörden und die Unternehmen dazuzubringen, geeignete Informationen hinsichtlich der Benützungsgebühren auszutauschen.

Art. 16 Beratungen

Jede Vertragspartei kann jederzeit Beratungen über die Durchsetzung, die Auslegung, die Anwendung oder die Änderung dieses Abkommens verlangen. Solche Beratungen, die zwischen den Luftfahrtbehörden stattfinden können, müssen innerhalb von sechzig Tagen vom Zeitpunkt an gerechnet beginnen, an dem die andere Vertragspartei das schriftliche Gesuch erhalten hat, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart.

Art. 17 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1.  Wenn Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder die Anwendung dieses Abkommens entstehen, bemühen sich die Vertragsparteien zuerst, diese auf dem Weg von Verhandlungen zu bereinigen.

2.  Wenn es den Vertragsparteien nicht gelingt, ihre Meinungsverschiedenheiten auf dem Weg von Verhandlungen zu regeln, können sie diese einer Person oder einem Organ, auf die bzw. auf das sie sich geeinigt haben, unterbreiten, oder die Meinungsverschiedenheiten werden auf Ersuchen einer Vertragspartei einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet, welches sich wie folgt zusammensetzt:

a.
Jede Vertragspartei bezeichnet innerhalb einer Frist von dreissig Tagen nach Eingang des Begehrens für einen Schiedsspruch einen Schiedsrichter. Ein Angehöriger eines Staates, der hinsichtlich der Meinungsverschiedenheiten als neutral zu beurteilen ist, übernimmt den Vorsitz des Schiedsgerichtes und wird im Einvernehmen mit den beiden Schiedsrichtern als dritter Schiedsrichter bezeichnet; diese Bezeichnung erfolgt innerhalb einer Frist von sechzig Tagen nach der Bezeichnung des zweiten Schiedsrichters.
b.
Wenn innerhalb der vorgenannten Fristen keine Bezeichnung erfolgt, kann die eine oder andere Vertragspartei den Präsidenten des Rates der internationalen Zivilluftfahrt‑Organisation ersuchen, die erforderliche Ernennung
innerhalb einer Frist von dreissig Tagen vorzunehmen. Wenn der Präsident dafür hält, dass das Land, dessen Angehöriger er ist, als nicht neutral hinsichtlich der zu beurteilenden Meinungsverschiedenheiten zu betrachten ist, nimmt der Amtsältere unter den Vizepräsidenten die Bezeichnung vor, soweit er selbst nicht aus den vorgenannten Gründen darauf verzichten muss.

3.  Ohne anderslautende Bestimmung in diesem Artikel oder soweit die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, bestimmt das Schiedsgericht den Umfang seiner Gerichtsbarkeit und setzt sein eigenes Verfahren fest. Auf Veranlassung des Gerichtes oder auf Ersuchen einer der Vertragsparteien wird spätestens dreissig Tage nach der vollkommenen Bestellung des Gerichtes eine Sitzung durchgeführt, um den genauen Streitgegenstand zu bestimmen, der zu beurteilen ist sowie um die besonderen Verfahren festzulegen, die zu beachten sind.

4.  Sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben oder das Schieds­gericht nichts anderes vorschreibt, fasst jede Vertragspartei innerhalb einer Frist von vierzig Tagen nach der vollständigen Bestellung des Gerichtes ein Memorandum ab. Auf Ersuchen einer Vertragspartei oder von sich aus schreitet das Schiedsgericht dreissig Tage nach der Hinterlegung der Klageantworten zur Anhörung der Parteien.

5.  Das Gericht bemüht sich, innerhalb von dreissig Tagen im Anschluss an die Anhörung einen schriftlichen Bescheid zu fällen oder, in Ermangelung einer Anhörung, nach der Übergabe der beiden Klageantworten. Der Entscheid erfolgt aufgrund der Stimmenmehrheit.

6.  Innerhalb von vierzehn Tagen nach Empfang des Entscheides können die Vertragsparteien Verständnisfragen stellen, und die entsprechenden Erklärungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach der Fragestellung abzugeben.

7.  Der Gerichtsentscheid bindet die Vertragsparteien.

8.  Jede Vertragspartei übernimmt die Kosten des von ihr bezeichneten Schiedsrichters. Die anderen Kosten des Gerichts übernimmt je zur Hälfte eine Vertragspartei, unter Einschluss der Kosten, die sich in Übereinstimmung mit den in Absatz 2, Buchstabe b dieses Artikels vorgesehenen Verfahren aus der Verpflichtung des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt­-Organi­sation ergeben.

Art. 18 Änderungen

Wenn es eine der Vertragsparteien als wünschbar erachtet, irgendeine Bestimmung dieses Abkommens zu ändern und eine solche Änderung von beiden Vertragsparteien angenommen wird, kann sie vom Zeitpunkt an vorläufig angewandt werden, an dem sie vereinbart wird; die Änderung tritt in Kraft, sobald sie von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt worden ist.

Art. 19 Kündigung

Jede Vertragspartei kann jederzeit der anderen Vertragspartei schriftlich ihren Entschluss anzeigen, dieses Abkommen zu kündigen. Das Abkommen endet um Mitternacht (massgebend ist der Ort des Empfangs der Mitteilung), unmittelbar vor Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt des Empfangs der Mitteilung durch die andere Vertragspartei, sofern die Mitteilung nicht vor Ablauf dieser Zeitspanne in gegenseitigem Einvernehmen zurückgezogen wird.

Art. 21 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien schriftlich die Erfüllung ihrer verfahrensrechtlichen Vorschriften angezeigt haben, soweit solche Verfahren erforderlich sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Hong Kong am 26. Januar 1988 in doppelter Urschrift, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Wortlaute gleichermassen verbindlich sind.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
von Hong Kong:

Ernst Aebi

Anson Chan

Anhang16

16 Bereinigt durch Notenaustausch vom 7. Juni/21. Juli 2004 (AS 2005 179).

Linienpläne

Abschnitt I

Strecken, welche das oder die vom besonderen administrativen Gebiet von Hong Kong bezeichneten Unternehmen betreiben können:

Das besondere administrative Gebiet von Hong Kong – Zwischenpunkte – Punkte in der Schweiz – Punkte darüber hinaus.

Anmerkungen

1.  Das oder die vom besonderen administrativen Gebiet von Hong Kong bezeichneten Unternehmen können die auf den vorgenannten Routen bezeichneten Punkte bei allen oder einem Teil der Flüge auslassen und sie können diese in beliebiger Reihenfolge unter der Voraussetzung bedienen, dass die vereinbarten Linien im besonderen administrativen Gebiet von Hong Kong beginnen.

2.  Soweit die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien nicht von Zeit zu Zeit anders übereinkommen, kann kein Verkehr an einem Zwischenlandepunkt oder einem Punkt darüber hinaus aufgenommen werden und an einem anderen Punkt in der Schweiz oder darüber hinaus abgegeben werden. Diese Einschränkung bezieht sich ebenfalls auf jegliche Art von stopover-Verkehr.

3.  Kein Punkt in Kontinental-China kann als Zwischenpunkt oder als Punkt darüber hinaus bedient werden.

Abschnitt II

Strecken, welche das oder die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen betreiben können:

Punkte in der Schweiz – Zwischenlandepunkte – Hong Kong – Punkte darüber hinaus.

Anmerkungen

1.  Das oder die von der Schweiz bezeichneten Unternehmen können die auf den vorerwähnten Routen genannten Punkte bei allen oder einem Teil der Flüge auslassen, und sie können diese in beliebiger Reihenfolge unter der Voraussetzung bedienen, dass die vereinbarten Linien auf diesen Routen in der Schweiz beginnen.

2.  Soweit die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien nicht von Zeit zu Zeit anders übereinkommen, kann kein Verkehr an einem Zwischenlandepunkt oder einem Punkt darüber hinaus aufgenommen und an einem Punkt in der Schweiz oder darüber hinaus abgegeben werden. Diese Einschränkung bezieht sich ebenfalls auf jegliche Art von stopover‑Verkehr.

3.  Kein Punkt in Kontinental‑China kann als Zwischenlandepunkt oder Punkt darüber hinaus bedient werden.