642.118.1

Verordnung des EFD
über den Abzug der Berufskosten unselbstständig
Erwerbstätiger bei der direkten Bundessteuer1

(Berufskostenverordnung)

vom 10. Februar 1993 (Stand am 1. Januar 2016)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 861).

Das Eidgenössische Finanzdepartement,

gestützt auf Artikel 26 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902
über die di­rekte Bundessteuer (DBG)
sowie Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. Dezember 19913
über Kom­pe­tenzzuweisungen bei der direkten Bundessteuer an das
Finanzdepartement,

verordnet:

Art. 1 Grundsatz

1 Als steuerlich abziehbare Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit gel­ten Auf­wendungen, die für die Erzielung des Einkommens erforderlich sind und in einem direkten ursächlichen Zusammenhang dazu stehen.

2 Nicht abziehbar sind die vom Arbeitgeber oder einem Dritten übernommenen Auf­wendungen, der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privat­auf­wand (sog. Standesauslagen) und die Aufwendungen für den Unterhalt des Steu­er­pflichtigen und seiner Familie (Art. 34 Bst. a DBG).

Art. 2 Ehegatten

Die Abzüge für Berufskosten stehen jedem unselbständig erwerbenden Ehegatten zu. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehe­gatten sind sie zulässig, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht und hierüber mit den Sozialversicherungen abgerechnet wird.

Art. 45 Nachweis höherer Kosten bei Pauschalansätzen

Werden anstelle einer Pauschale nach den Artikeln 7 Absatz 1 und 10 höhere Kosten geltend gemacht, so sind die gesamten tatsächlichen Auslagen und deren berufliche Notwendigkeit nachzuweisen.

5 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 861).

Art. 56 Fahrkosten

1 Die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte können bis zum Maximalbetrag von 3000 Franken geltend gemacht werden (Art. 26 Abs. 1 Bst. a DBG).

2 Als Kosten sind abziehbar:

a.
die notwendigen Auslagen für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; oder
b.
die notwendigen Kosten pro gefahrene Kilometer für die Benützung eines privaten Fahrzeugs, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist.

6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 861).

Art. 6 Mehrkosten für Verpflegung

1 Bei Mehrkosten für Verpflegung ist ausschliesslich der Pauschalabzug nach Arti­kel 3 zulässig:

a.
wenn der Steuerpflichtige wegen grosser Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder wegen kurzer Essenspause eine Hauptmahlzeit nicht zu Hause einnehmen kann; oder
b.
bei durchgehender Schicht- oder Nachtarbeit.7

2 Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann.8

3 Kein Abzug ist mangels Mehrkosten zulässig, wenn der Arbeitgeber bei der Bewer­tung von Naturalbezügen die von den Steuerbehörden festgelegten Ansätze un­ter­schreitet oder wenn sich der Steuerpflichtige zu Preisen verpflegen kann, die un­ter diesen Bewertungsansätzen liegen.

4 Der Schichtarbeit ist die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen wer­den können.

5 Der Arbeitgeber muss die Anzahl Tage mit Schicht- oder Nachtarbeit sowie den Arbeitsort auf Verlangen bescheinigen.9

6 Der Pauschalabzug nach Absatz 1 oder 2 kann nicht gleichzeitig mit jenem nach Artikel 9 Absatz 2 beansprucht werden.

7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).

8 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).

9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).

Art. 7 Übrige Berufskosten

1 Als übrige Berufskosten können insbesondere die für die Berufsausübung erforderlichen Aus­lagen für Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Fach­literatur, privates Arbeitszimmer, Berufskleider, besonderen Schuh- und Kleider­verschleiss sowie Schwerarbeit als Pauschale nach Artikel 3 abgezogen werden. Vorbehalten bleibt der Nachweis höherer Kosten (Art. 4).10

2 Der Pauschalabzug ist angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbs­tätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird.

10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 16. April 2014, seit in Kraft 1. Jan. 2016 (AS 2014 1109).

Art. 811

11 Aufgehobn durch Ziff. I der V des EFD vom 16. April 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 1109).

Art. 9 Auswärtiger Wochenaufenthalt

1 Steuerpflichtige, die an den Arbeitstagen am Arbeitsort bleiben und dort übernach­ten müssen (sog. Wochenaufenthalt), jedoch regelmässig für die Freitage an den steuerlichen Wohnsitz zurückkehren, können die Mehrkosten für den auswärtigen Aufenthalt abziehen.

2 Für den Abzug der notwendigen Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung werden Pauschalansätze (Art. 3) festgelegt. Der Nachweis höherer Kosten ist ausgeschlos­sen.

3 Als notwendige Mehrkosten der Unterkunft sind die ortsüblichen Auslagen für ein Zimmer abziehbar.

4 Als notwendige Fahrkosten gelten die Kosten der regelmässigen Heimkehr an den steuerlichen Wohnsitz sowie die Fahrkosten zwischen auswärtiger Unterkunft und Arbeitsstätte. Sie sind bis zum Maximalbetrag nach Artikel 5 Absatz 1 abziehbar.12

12 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 6. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 861).

Art. 1013 Nebenerwerb

Für die mit einer Nebenerwerbstätigkeit verbundenen Berufskosten ist ein Pauschal­abzug nach Artikel 3 zulässig. Der Nachweis höherer Kosten bleibt vorbehalten (Art. 4).

13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EFD vom 3. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4887).

Art. 11 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung des Eidgenössischen Finanzdepartements vom 7. Mai 199214 über den Abzug von Berufsauslagen bei der direkten Bundessteuer wird aufgeho­ben.

2 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 3. November 200615

Für Ausnahmefälle, in welchen für die Steuerperiode 2007 der alte Lohnausweis verwendet wird, gilt das bisherige Recht bis zum 31. Dezember 2007.

Anhang16

16 Eingefügt durch Ziff. I der V des EFD vom 29. Juni 1994 (AS 1994 1673). Fassung ge­mäss Ziff. II der V des EFD vom 6. März 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 861).

1. Pauschalansätze ab dem Steuerjahr 2016

Fr.

Mehrkosten für Verpflegung

a.
Bei auswärtiger Verpflegung
bzw. Schicht- oder Nachtarbeit
(Art. 6 Abs. 1 und 2)

Voller Abzug

pro Hauptmahlzeit
bzw. Tag



    15.—

im Jahr

3200.—

Halber Abzug

pro Hauptmahlzeit
bzw. Tag



      7.50


im Jahr

1600.—

b.
Bei auswärtigem Wochenaufenthalt
(Art. 9 Abs. 2)

Voller Abzug

im Tag
im Jahr


    30.—
6400.—


Gekürzter Abzug17

im Tag
im Jahr


    22.50
4800.—


Übrige Berufskosten
(Art. 7 Abs. 1)

3 % des Nettolohns,
mindestens im Jahr



2000.—


höchstens im Jahr

4000.—

Nebenerwerb
(Art. 10)

20 % der Nettoeinkünfte, mindestens im Jahr



  800.—


höchstens im Jahr

2400.—

17 Der gekürzte Abzug ist anzuwenden, wenn gemäss Art. 6 Abs. 2 für eine der beiden täglichen Hauptmahlzeiten nur ein halber Abzug zulässig ist.

2. Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs ab dem Steuerjahr 2016


Der Maximalbetrag des Abzugs ist auf 3000 Franken im Jahr begrenzt.

Fr.

Abzug für die Benützung eines privaten Fahrzeugs
(Art. 5 Abs. 2 Bst. b)

Fahrräder,
Motorfahrräder und
Motorräder mit gelbem Kontrollschild




im Jahr






700.—



Motorräder mit weissem Kontrollschild


pro Fahrkilometer


    –.40

Autos
pro Fahrkilometer

    –.70