979.1
Bundesgesetz
über die Mitwirkung der Schweiz
an den Institutionen von Bretton Woods
vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Dezember 2002)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten1
sowie auf Artikel 39 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 19914,
beschliesst:
Dieses Gesetz enthält Vorschriften über die Mitwirkung der Schweiz am Internationalen Währungsfonds, an der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, an der Internationalen Entwicklungsorganisation und an der Internationalen Finanz-Corporation (Institutionen von Bretton Woods).
1 Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge über Kapitalerhöhungen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation und der Internationalen Finanz-Corporation abzuschliessen.
2 Bevor er Kapitalerhöhungen nach Absatz 1 zeichnet, informiert er die Bundesversammlung.
3 Die Teilnahme an Kapitalerhöhungen des Internationalen Währungsfonds bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.
1 Die Finanzierung der schweizerischen Beitragsleistungen an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Entwicklungsorganisation und die Internationale Finanz-Corporation richtet sich nach Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 19. März 19766 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und hu- manitäre Hilfe.
2 Die Schweizerische Nationalbank erbringt die mit der Mitgliedschaft beim Internationalen Währungsfonds verbundenen finanziellen Leistungen. Sie vereinnahmt allfällige Rückzahlungen, Zinsen und Entschädigungen.
1 Der Bundesrat arbeitet bei der Durchführung der Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds mit der Schweizerischen Nationalbank zusammen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Nationalbank geregelt.
2 Der Bundesrat bezeichnet die schweizerischen Vertreter bei den Institutionen von Bretton Woods; im Falle des Internationalen Währungsfonds erfolgt dies im Einvernehmen mit der Schweizerischen Nationalbank.
1 Die Schweizerische Nationalbank übernimmt die der Schweiz vom Internationalen Währungsfonds zur Verfügung gestellten Kredite. Sie besorgt die Rückzahlung und den Zinsendienst.
2 Die Schweizerische Nationalbank wickelt die Operationen in Sonderziehungsrechten auf ihre Rechnung ab.
3 Die Schweizerische Nationalbank ist Hinterlegungsstelle des Internationalen Währungsfonds für die Bestände in Schweizerfranken.
Im Rahmen der Institutionen von Bretton Woods sind bei den Stellungnahmen und Entscheiden, welche die Entwicklungsländer betreffen, für die schweizerische Position die Grundsätze und Ziele der schweizerischen Entwicklungspolitik zu berücksichtigen.
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Es tritt zusammen mit den Verträgen zwischen der Schweiz und den Institutionen von Bretton Woods7 in Kraft.
Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 19928