979.1

Bundesgesetz
über die Mitwirkung der Schweiz
an den Institutionen von Bretton Woods

vom 4. Oktober 1991 (Stand am 1. Dezember 2002)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Zuständigkeit des Bundes in auswärtigen Angelegenheiten1
sowie auf Artikel 39 der Bundesverfassung2,3
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Mai 19914,

beschliesst:

1 Dieser Zuständigkeitsumschreibung entspricht Art. 54 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 [BS 1 3; AS 1951 606]. Der genannten Bestimmung entspricht heute Art. 99 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3680 3681; BBl 2000 4030, 2001 2016).

4 BBl 1991 II 1153

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Gesetz enthält Vorschriften über die Mitwirkung der Schweiz am Internatio­nalen Währungsfonds, an der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick­lung, an der Internationalen Entwicklungsorganisation und an der Internationalen Finanz-Corporation (Institutionen von Bretton Woods).

Art. 25 Völkerrechtliche Verträge

1 Der Bundesrat wird ermächtigt, im Rahmen der bewilligten Kredite völkerrechtliche Verträge über Kapitalerhöhungen der Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, der Internationalen Entwicklungsorganisation und der Internationalen Finanz-Corporation abzuschliessen.

2 Bevor er Kapitalerhöhungen nach Absatz 1 zeichnet, informiert er die Bundesver­sammlung.

3 Die Teilnahme an Kapitalerhöhungen des Internationalen Währungsfonds bedarf der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

5 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 22. Juni 2001, in Kraft seit 1. Dez. 2002 (AS 2002 3680 3681; BBl 2000 4030, 2001 2016).

Art. 3 Beitragsleistungen

1 Die Finanzierung der schweizerischen Beitragsleistungen an die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, die Internationale Entwicklungsorganisa­tion und die Internationale Finanz-Corporation richtet sich nach Artikel 9 des Bun­desgesetzes vom 19. März 19766 über die internationale Entwicklungszusammen­ar­beit und hu- manitäre Hilfe.

2 Die Schweizerische Nationalbank erbringt die mit der Mitgliedschaft beim Interna­tionalen Währungsfonds verbundenen finanziellen Leistungen. Sie vereinnahmt all­fällige Rückzahlungen, Zinsen und Entschädigungen.

Art. 4 Durchführung der Mitgliedschaft und Vertretung der Schweiz

1 Der Bundesrat arbeitet bei der Durchführung der Mitgliedschaft im Internationalen Währungsfonds mit der Schweizerischen Nationalbank zusammen. Die Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Nationalbank ge­regelt.

2 Der Bundesrat bezeichnet die schweizerischen Vertreter bei den Institutionen von Bretton Woods; im Falle des Internationalen Währungsfonds erfolgt dies im Einver­nehmen mit der Schweizerischen Nationalbank.

Art. 5 Kredite des Internationalen Währungsfonds, Sonderziehungsrechte, Hin­terlegungsstelle

1 Die Schweizerische Nationalbank übernimmt die der Schweiz vom Internationalen Währungsfonds zur Verfügung gestellten Kredite. Sie besorgt die Rückzahlung und den Zinsendienst.

2 Die Schweizerische Nationalbank wickelt die Operationen in Sonderziehungsrech­ten auf ihre Rechnung ab.

3 Die Schweizerische Nationalbank ist Hinterlegungsstelle des Internationalen Wäh­rungsfonds für die Bestände in Schweizerfranken.

Art. 6 Grundsätze der Entwicklungspolitik

Im Rahmen der Institutionen von Bretton Woods sind bei den Stellungnahmen und Entscheiden, welche die Entwicklungsländer betreffen, für die schweizerische Posi­tion die Grundsätze und Ziele der schweizerischen Entwicklungspolitik zu berück­sichtigen.

Art. 7 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt zusammen mit den Verträgen zwischen der Schweiz und den Institutionen von Bretton Woods7 in Kraft.

Datum des Inkrafttretens: 29. Mai 19928

7 SR 0.979.1/.4

8 BRB vom 18. Mai 1992 (AS 1992 2569).