Art. 1 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «lnvestor»
- i)
- hinsichtlich der Republik Paraguay auf
- a)
- natürliche Personen, die gemäss der paraguayischen Gesetzgebung als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden,
- b)
- juristische Gebilde, die nach paraguayischem Recht konstituiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Paraguay haben;
- ii)
- hinsichtlich der Schweizerischen Eidgenossenschaft auf
- a)
- natürliche Personen, die gemäss der schweizerischen Gesetzgebung als ihre Staatsangehörigen betrachtet werden;
- b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach schweizerischem Recht konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten;
- c)
- juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und direkt oder indirekt von schweizerischen Staatsangehörigen oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten.
(2) umfasst der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben, insbesondere
- a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen,
- b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften,
- c)
- Forderungen auf Geld auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels‑ und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), Know‑how und Goodwill;
- e)
- öffentlich‑rechtliche Konzessionen, einschliesslich solcher zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen, sowie sämtliche anderen Rechte, die durch Gesetz, Vertrag oder Entscheid einer Behörde in Anwendung des Gesetzes verliehen werden.
(3) bezeichnet der Begriff «Erträge» diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und umfasst insbesondere, wenn auch nicht ausschliesslich, Gewinne, Zinsen, Kapitalgewinne, Dividenden, Lizenz‑ und andere Gebühren;
(4) bezieht sich der Begriff «Hoheitsgebiet» auf das Gebiet des betreffenden Staates, über welches er gemäss Völkerrecht seine Souveränität oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.