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Briefwechsel vom 10. August 1961

zwischen der Schweiz und der Europäischen
Freihandelsassoziation über das steuerliche Statut
schweizerischer Beamter im Dienste dieser Assoziation

In Kraft getreten am 10. August 1961

Übersetzung2

Europäische Freihandelsassoziation

Genf, den 10. August 1961

Sekretariat

An die Abteilung

für internationale Organisationen

des Eidgenössischen

Politischen Departementes

Bern

Herr Minister,

Ich beehre mich, den Empfang des Briefs zu bestätigen, den Sie mit Datum vom 10. August 1961 an mich gerichtet haben und der folgenden Wortlaut aufweist:

«In seiner Sitzung vom 2. Juni 1961 hat der Schweizerische Bundesrat, dem vereinbarungsgemäss die Frage des steuerlichen Statuts schweizerischer Beamter im Dienste der Europäischen Freihandelsassoziation zu unterbreiten war, bis auf weiteres darin eingewilligt, dass die Beamten der Europäischen Freihandelsassoziation, welches auch ihre Staatsangehörigkeit sei, von Steuern auf den ihnen von der Assoziation ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit werden.
In Anwendung dieses Beschlusses kommen die im Dienste der Europäischen Freihandelsassoziation stehenden Beamten schweizerischer Staatsangehörigkeit in den Genuss der Bestimmungen von Artikel 17 Buchstabe a des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Europäischen Freihandelsassoziation zur Festlegung des rechtlichen Status dieser Assoziation in der Schweiz3. Mit andern Worten: Diese Beamten sind von allen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf den von der Assoziation ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen bereit; Kapitalabfindungen, die aus irgendeinem Grund von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 20 des erwähnten Abkommens ausgerichtet werden, sind im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls befreit; für den Ertrag der ausbezahlten Kapitalabfindungen sowie für die ehemaligen schweizerischen Beamten der Assoziation ausgerichteten Renten und Pensionen gilt die Steuerbefreiung dagegen nicht.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns Ihr Einverständnis mit der oben umschriebenen Vereinbarung bestätigen würden. Unser Briefwechsel wird dann als eine Vereinbarung zwischen dem Bundesrat und der Europäischen Freihandelsassoziation betrachtet werden. Diese Vereinbarung wird bis zum 31. Dezember 1962 in Kraft bleiben und anschliessend, wenn sie nicht sechs Monate vor diesem Datum gekündigt wird, als zu den gleichen Bedingungen für eine Zeitdauer von zwei Jahren erneuert gelten, und so weiter.»

Im Namen der Assoziation beehre ich mich, Ihnen unser Einverständnis mit dem Wortlaut Ihres Briefs zu bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Frank E. Figgures

Generalsekretär

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 SR 0.192.122.632.3