0.961.1

 AS 1992 1894; BBl 1991 IV 1

Originaltext

Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

Abgeschlossen am 10. Oktober 1989

Von der Bundesversammlung genehmigt am 30. Januar 19921

Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 24. Juni 1992

Inkrafttreten am 1. Januar 1993

(Stand am 3. Juli 2018)

Gliederung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung

1. Hauptabkommen

Präambel

Erster Abschnitt: Grundbestimmung Art. 1 bis 6

Zweiter Abschnitt: Zulassungsbedingungen Art. 7 bis 14

Dritter Abschnitt: Ausübungsbedingungen Art. 15 bis 26

Vierter Abschnitt: Entzug der Zulassung Art. 27 bis 29

Fünfter Abschnitt: Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden Art. 30 bis 33

Sechster Abschnitt: Allgemeine und Schlussbestimmungen Art. 34 bis 44

Unterzeichnungsformel

2. Anhang Nr. 1: Einteilung der unter das Abkommen fallenden Versicherungszweige

3. Anhang Nr. 2: Bestimmung der nicht unter das Abkommen fallenden Versicherungen, Geschäftsvorgänge und Unternehmen

4. Anhang Nr. 3: Aufzählung der zulässigen Rechtsformen

5. Anhang Nr. 4: Sonderbestimmungen für bestimmte Mitgliedstaa­ten der Gemeinschaft

6. Anhang Nr. 5: Methoden zur Berechnung der Schwankungsrück­stellung für den Zweig Kreditversicherung und Voraussetzungen für die Befreiung von der Ver­pflichtung zur Bildung einer Schwankungsrück­stellung

7. Protokoll Nr. 1: Die Solvabilitätsspanne

8. Protokoll Nr. 2: Der Tätigkeitsplan

9. Protokoll Nr. 3: Verhältnis zwischen Euro2 und Schweizer Franken

10. Protokoll Nr. 4: Agenturen und Zweigniederlassungen von Unter­nehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Hoheitsge­biete haben, in denen dieses Abkommen anwend­bar ist

11. Briefwechsel Nr. 1: Grundsatz der Nichtdiskriminierung

12. Briefwechsel Nr. 2: Anwendungsbereich der Zulassung

13. Briefwechsel Nr. 3: Hauptbevollmächtigter

14. Briefwechsel Nr. 4: Zuweisung von in unmittelbarem Eigentum von Versicherungsunternehmen befindlichen Grund­stücken zum schweizerischen Sicherungsfonds

15. Briefwechsel Nr. 5: Anlagegrundsätze

16. Briefwechsel Nr. 6: Schweizerischer Branchenkatalog

17. Briefwechsel Nr. 7: Gesellschaftskapital von Versicherungsunterneh­men

18. Briefwechsel Nr. 8: Übergangsregelung für die Beistandsleistung

19. Briefwechsel Nr. 9: Übergangsregelung für die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 genannten Grossrisiken

20. Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien betreffend den Zeitraum zwi­schen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens

21. Schlussakte

Präambel

Die Schweizerische Eidgenossenschaft
einerseits,

die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
andererseits,

in Erwägung der zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz bestehenden engen Beziehungen,

in dem Wunsche, anlässlich der Errichtung eines vereinheitlichten Versicherungs­marktes innerhalb der Gemeinschaft die in diesem Bereich zwischen den beiden Vertragsparteien bestehenden Wirtschaftsbeziehungen zu festigen und unter Wah­rung gerechter Wettbewerbsbedingungen die harmonische Entwicklung dieser Be­ziehungen zu fördern, wobei der Schutz der Versicherten zu gewährleisten ist,

entschlossen, zu diesem Zwecke die Hemmnisse für die Aufnahme und Ausübung der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und der Nichtdiskriminierung sowie unter Sicherstellung der für die Ausübung der Versicherungsaufsicht erforderlichen rechtlichen Voraussetzun­gen zu beseitigen und damit zwischen den beiden Vertragsparteien die Niederlas­sungsfreiheit auf diesem Gebiet herzustellen,

unter Betonung der Tatsache, dass dies in keiner Weise ihre Gesetzgebungsbefugnis innerhalb der vom Völkerrecht vorgegebenen Grenzen beeinträchtigt,

in dem Bemühen, alles zu unternehmen, damit sich ihre innerstaatlichen Rechtsord­nungen in diesem Bereich auf untereinander vereinbare Weise entwickeln,

in der Feststellung, dass es im Interesse ihrer Volkswirtschaften liegt, auf diese Weise ihre Beziehungen in einem Bereich zu entwickeln und zu vertiefen, der bisher nicht Gegenstand einer vertraglichen Regelung gewesen ist und damit einen Beitrag zur Koordinierung des Wirtschaftsrechts zwischen beiden Vertragsparteien zu lei­sten,

erklären sich bereit, unter Berücksichtigung aller Beurteilungselemente und insbe­sondere der Entwicklung des Versicherungsrechts in der Gemeinschaft die Möglich­keit des Abschlusses weiterer Abkommen im Bereich der Privatversicherung zu prüfen,

sind übereingekommen, in der Verfolgung dieser Ziele das vorliegende Abkommen zu schliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

Die Schweizerische Eidgenossenschaft:

Herrn Jean‑Pascal Delamuraz,

Bundespräsident der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Vorsteher des Eid­ge­nös­sischen Volkswirtschaftsdepartementes,

Herrn Franz Blankart,

Staatssekretär, Direktor des Bundesamtes für Aussenwirtschaft;

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:

Frau Edith Cresson,

Ministerin für europäische Angelegenheiten, Amtierender Präsident des Rates der Europäischen Gemeinschaften,

Sir Léon Brittan,

Vizepräsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften;

die nach Austausch ihrer als gut und gehörig befundenen Vollmachten wie folgt übereingekommen sind:

2 In allen Anhängen und Protokollen des Abkommens wurde das Wort «ECU» durch «Euro» ersetzt. Der Wert eines Euro ist auf 1.60 Schweizer Franken festgelegt gemäss Art. 1 des Beschl. 1/2001 des Gemischten Ausschusses vom 18. Juli 2001, in Kraft seit 18. Juli 2001 (AS 2002 3056). Diese Änderung ist im ganzen restlichen Text berücksichtigt worden.

Erster Abschnitt Grundbestimmungen


Art. 1 Ziel des Abkommens

Das vorliegende Abkommen soll auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Bedin­gungen regeln, die erforderlich und hinreichend sind, um Agenturen und Zweignie­derlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei haben und sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei niederlassen wollen oder dort bereits niedergelassen sind, die Aufnahme oder Ausübung der selbständi­gen Tätigkeit der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, zu ermöglichen.

Art. 4 Anwendung des innerstaatlichen Rechts

Das innerstaatliche Recht der Vertragsparteien wird angewandt auf:

Punkte, die nicht unter dieses Abkommen fallen, sowie
Fragen, die zu den unter dieses Abkommen fallenden Punkten gehören, so­fern sie von diesem Abkommen nicht geregelt werden.
Art. 6 Aufsichtsbehörde

Aufsichtsbehörde im Sinne des vorliegenden Abkommens ist, soweit es sich um die Gemeinschaft handelt, die zuständige Behörde des Mitgliedstaates, in dessen Ho­heitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet oder in dessen Hoheitsgebiet eine Agentur oder Zweigniederlassung die Tätigkeit der Direktversicherung auf­nimmt oder ausübt.

Zweiter Abschnitt Zulassungsbedingungen


Art. 7 Zulassungspflicht

7.1 Jede Vertragspartei macht die Aufnahme der Direktversicherungstätigkeit in ih­rem Hoheitsgebiet durch ein Unternehmen, das dort seinen Sitz begründet, von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.

7.2 Ebenso macht jede Vertragspartei die Eröffnung einer Agentur oder Zweignie­derlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Ver­tragspartei befindet, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Auf­sichtsbehörde abhängig.

7.3 Ferner macht sie die Eröffnung einer Agentur oder Zweigniederlassung eines Unternehmens, dessen Sitz sich ausserhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die die­ses Abkommen gemäss seinem Artikel 43 anwendbar ist, in ihrem Hoheitsgebiet von einer Zulassung durch die Aufsichtsbehörde abhängig.

Art. 8 Geltungsbereich der Zulassung

8.1 Die Zulassung gilt für die Deckung der Risiken im gesamten Hoheitsgebiet, auf das sich die Zuständigkeit der die Zulassung erteilenden Aufsichtsbehörde erstreckt, es sei denn, dass der Antragsteller die Zulassung nur für einen Teil dieses Hoheits­gebietes beantragt und das anwendbare Recht dies gestattet.

8.2 Ein Risiko ist in dem Hoheitsgebiet belegen, auf das sich die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde erstreckt:

bei der Versicherung entweder von Gebäuden oder von Gebäuden und den darin befindlichen Sachen, sofern diese durch die gleiche Versicherungspo­lice gedeckt ist, wenn die Gegenstände in diesem Hoheitsgebiet belegen sind,
bei der Versicherung aller Arten von Fahrzeugen, wenn das Fahrzeug in die­sem Hoheitsgebiet zugelassen ist,
bei einem höchstens viermonatigen Vertrag zur Versicherung von Reise‑ und Fe­rienrisiken, ungeachtet des betreffenden Zweigs, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag in diesem Hoheitsgebiet geschlossen hat,
in allen Fällen, die nicht ausdrücklich unter den vorstehenden Gedankenstrichen bezeichnet sind, wenn der Versicherungsnehmer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet hat, oder, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, sofern sich die Niederlassung dieser juristischen Person, auf die sich der Vertrag bezieht, in diesem Hoheitsgebiet befindet.

8.3 Die Zulassung wird für jeden Versicherungszweig gesondert erteilt. Sie bezieht sich jeweils auf den ganzen Zweig, es sei denn, dass der Antragsteller nur einen Teil derjenigen Risiken zu decken beabsichtigt, die nach Buchstabe A des Anhangs Nr. 1 zu diesem Versicherungszweig gehören.

Jedoch:

kann die Aufsichtsbehörde die Zulassung für mehrere Versicherungszweige unter der in Buchstabe B des Anhangs Nr. 1 genannten zusammenfassenden Bezeich­nung erteilen;
umfasst die für einen oder mehrere Zweige erteilte Zulassung auch die Deckung zusätzlicher Risiken in einem anderen Zweig, wenn die gemäss Buchstabe C des Anhangs Nr. 1 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind.
Art. 9 Rechtsform

Der Anhang Nr. 3 enthält eine Aufzählung der Rechtsformen, die ein Unternehmen, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, annehmen kann.

Art. 10 Bedingungen für die Zulassung

10.1 Jede Vertragspartei verlangt, dass ein Unternehmen mit Sitz im Hoheitsge­biet der anderen Vertragspartei, welches um Genehmigung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung in ihrem Hoheitsgebiet nachsucht, folgende Bedingungen erfüllt:

a)
Vorlage seiner Satzung und der Liste der Mitglieder seiner Verwaltungsor­gane.
b)
Vorlage einer Bescheinigung der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in de­ren Hoheitsgebiet sich der Unternehmenssitz befindet, durch die bestä­tigt wird,
dass das nachsuchende Unternehmen eine der in Anhang Nr. 3 ge­nannten Rechtsformen angenommen hat;
dass dieses Unternehmen seinen Gesellschaftszweck auf die Versiche­rungstätigkeit und die sich daraus unmittelbar ergebenden Geschäfte unter Ausschluss aller sonstigen Handelsgeschäfte beschränkt;
welche Versicherungszweige das Unternehmen zu betreiben befugt ist;
dass es über den in Paragraph 3.2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestgarantiefonds oder, falls der nach Paragraph 2.2 des gleichen Protokolls berechnete Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne höher als der Mindestgarantiefonds ist, über den Mindestbetrag der Solvabilitäts­spanne verfügt;
welche Risiken tatsächlich gedeckt sind;
dass die in Artikel 1 Buchstabe f des Protokolls Nr. 2 genannten finan­ziellen Mittel vorhanden sind.
c)
Vorlage eines Tätigkeitsplans gemäss Protokoll Nr. 2, dem die Bilanz sowie die Gewinn‑ und Verlustrechnung des Unternehmens für jedes der drei letz­ten Geschäftsjahre beizufügen sind.
Besteht das Unternehmen jedoch weniger als drei Geschäftsjahre, so muss es diese nur für die abgeschlossenen Geschäftsjahre vorlegen, wenn es sich handelt:
um die Errichtung eines neuen Unternehmens als Ergebnis einer Fusion bestehender Unternehmen oder
um die Errichtung eines neuen Unternehmens durch ein bestehendes oder mehrere bestehende Unternehmen mit dem Zweck, einen be­stimmten, von einem dieser Unternehmen vorher betriebenen Versiche­rungszweig auszuüben.
d)
Benennung eines Hauptbevollmächtigten, der seinen Wohnsitz und ständi­gen Aufenthaltsort in jenem Hoheitsgebiet hat, auf das sich die Zuständig­keit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei erstreckt, und der mit ausreichender Vollmacht versehen ist, um das Unternehmen Dritten ge­genüber zu verpflichten und es bei Verwaltungsbehörden und vor den Ge­richten dieser Vertragspartei zu vertreten.
Wenn nach dem Recht einer Vertragspartei der Hauptbevollmächtigte eine juristische Person sein kann, muss diese ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei haben und ihrerseits zu ihrer Vertretung eine natürliche Per­son benennen, welche die vorstehenden Bedingungen erfüllt.

10.2 Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, dass die Vertragspar­teien Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen bei der Zulas­sung eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingun­gen, der Tarife sowie aller anderen zur ordnungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Dokumente vorschreiben.

In bezug auf die von Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 erfassten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmung vor, in denen eine Genehmigung oder systematische Übermittlung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedin­gungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das Unter­nehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern zu verwenden beabsichtigt, verlangt wird. Um die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref­fend diese Risiken zu überwachen, können sie nur die nichtsystematische Übermitt­lung dieser Bedingungen und sonstigen Dokumente verlangen, ohne dass dies für die Unternehmen eine Voraussetzung für die Ausübung ihrer Tätigkeit darstellen darf.

Im Sinne dieses Abkommens umfassen die allgemeinen und die besonderen Versi­cherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Einzelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen.

Dieses Abkommen steht auch dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen, eine Überwachung der direkt oder indirekt vor­handenen Mittel an Personal und Material vorsehen, und zwar einschliesslich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unter­nehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzu­kommen.

Art. 11 Erteilung der Zulassung

11.1 Jede Vertragspartei verpflichtet sich, die Zulassung zu erteilen, falls die in Ar­ti­kel 10 vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind und die sonstigen Vorschriften, de­nen die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsgebiet unterliegen, eingehalten wer­den.

11.2 Die Vertragsparteien machen die Zulassung weder von der Hinterlegung einer Sicherheit noch von der Stellung einer Kaution abhängig.

11.3 Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, dass die Erteilung der Zulassung nicht von einer Prüfung der Marktbedürfnisse abhängig gemacht werden kann.

11.4 Der benannte Hauptbevollmächtigte kann von der Aufsichtsbehörde nur aus Gründen, die seine Ehrbarkeit oder seine fachliche Eignung betreffen, abgelehnt werden.

Art. 12 Ausdehnung des Geltungsbereichs der Zulassung

12.1 Jede Vertragspartei macht die Ausdehnung einer nach den Bestimmungen der Artikel 7 und 8 bereits zugelassenen Tätigkeit von einer neuen Zulassung abhängig.

12.2 Will eine Agentur oder Zweigniederlassung ihre Geschäftstätigkeit auf andere Versicherungszweige oder unter Inanspruchnahme des Paragraphen 8.1 ausdehnen, so verlangt jede Vertragspartei, dass der Antragsteller einen Tätigkeitsplan gemäss Protokoll Nr. 2 sowie die in Paragraph 10.1 Buchstabe b genannte Bescheinigung vorlegt.

Art. 13 Zulassungsverfahren

13.1 Der Antrag auf Zulassung muss bei der Aufsichtsbehörde durch das Unter­nehmen, dessen Sitz sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, ein­gereicht werden.

13.2 Der Tätigkeitsplan gemäss Protokoll Nr. 2 wird von der für die Erteilung der Zulassung zuständigen Aufsichtsbehörde mit einer gutachtlichen Äusserung an die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei weitergeleitet, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet.

Letztere teilt der erstgenannten Behörde ihre Stellungnahme innerhalb von drei Mo­naten nach Eingang der Unterlagen mit. Hat sich die Behörde bis zum Ablauf dieser Frist nicht geäussert, so wird ihre positive Stellungnahme unterstellt.

13.3 Die Aufsichtsbehörde, bei der die Zulassung beantragt worden ist, teilt dem antragstellenden Unternehmen ihre Entscheidung spätestens nach Ablauf einer Sechsmonatsfrist nach Eingang des Zulassungsantrags mit.

Art. 14 Ablehnung des Zulassungsantrags

14.1 Jede ablehnende Entscheidung ist zu begründen und dem betroffenen Unter­nehmen bekanntzugeben.

14.2 Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen jegliche ab­lehnende Entscheidung vor. Ebenso ist ein gerichtlicher Rechtsbehelf für den Fall vorgesehen, dass die Aufsichtsbehörde über den Zulassungsantrag innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags noch nicht entschieden hat.

Dritter Abschnitt Ausübungsbedingungen


Art. 15 Anlage der Aktivwerte

Die Vertragsparteien erlassen keinerlei Vorschriften über die Anlage der Aktivwerte, soweit diese nicht zur Bedeckung der in den Artikeln 19 bis 23 behandelten techni­schen Reserven dienen. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Paragraphen 18.2 so­wie der Artikel 20, 21 und 23 und der Paragraphen 29.2 und 29.3 sehen die Ver­tragsparteien davon ab, die freie Verfügung über die beweglichen und nicht beweg­lichen Vermögenswerte der Unternehmen zu beschränken.

Art. 16 Bildung der Solvabilitätsspanne

16.1 Jede Vertragspartei verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsge­biet, eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausrei­chende Solvabilitätsspanne zu bilden.

16.2 Das Protokoll Nr. 1 enthält die Bestimmung dieser Solvabilitätsspanne, die Modalitäten ihrer Berechnung und Bedeckung sowie die Festsetzung des Mindestga­rantiefonds.

Art. 17 Solvabilitätsprüfung

17.1 Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unter­nehmen seinen Sitz hat, muss die Solvabilität dieses Unternehmens für den gesam­ten Bereich seiner Geschäftstätigkeit prüfen.

17.2 Die Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei ist gehalten, ihr alle erfor­derlichen Auskünfte zu erteilen, damit sie diese Prüfung vornehmen kann, wenn sie dem betreffenden Unternehmen die Zulassung zur Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung erteilt hat.

17.3 Jede Vertragspartei verpflichtet die Unternehmen mit Sitz in ihrem Hoheitsge­biet, jährlich hinsichtlich all ihrer Geschäfte über ihre wirtschaftliche Lage und ihre Solvabilität und, was die Deckung der im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken angeht, über die sonstigen Mittel, über die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen, zu berichten, sofern ihre Rechtsvorschriften eine solche Kontrolle vorsehen.

Art. 18 Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse

18.1 Von einem Unternehmen, dessen Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Para­graph 2.2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestbetrag erreicht, fordert die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet es seinen Sitz hat, einen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

18.2 Für den Fall, dass die Solvabilitätsspanne nicht mehr den in Artikel 3 des Protokolls Nr. 1 bestimmten Garantiefonds erreicht, verlangt die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, von diesem einen kurzfristigen Finanzierungsplan, der ihr zur Genehmigung vorzulegen ist.

Sie kann ausserdem die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unterneh­mens einschränken oder untersagen. Davon unterrichtet sie die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen über zugelassene Agentu­ren oder Zweigniederlassungen verfügt. Diese Behörde trifft auf ihren Antrag die gleichen Massnahmen.

In dem in diesem Paragraphen beschriebenen Fall kann die Aufsichtsbehörde ferner alle Massnahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wah­ren.

Art. 19 Bildung von technischen Reserven

19.1 Jede Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, verpflichtet dieses, ausreichende technische Reserven zu bilden.

19.2 Die Höhe dieser Reserven richtet sich nach den Vorschriften der jeweiligen Vertragsparteien; falls derartige Vorschriften nicht bestehen, ist die für die jeweilige Vertragspartei geltende Praxis massgebend.

19.3 Ausserdem verpflichtet jede Vertragspartei die in ihrem Hoheitsgebiet nieder­gelassenen Unternehmen, welche Risiken absichern, die unter Buchstabe A Ziffer 14 des Anhangs Nr. 1 fallen (Kreditversicherung), eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich eines im Geschäftsjahr auftretenden technischen Verlu­stes oder einer im Geschäftsjahr auftretenden überdurchschnittlichen hohen Scha­denquote in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.

Anhang Nr. 5 enthält die Methoden zur Berechnung der Schwankungsrückstellung und nennt die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Bil­dung einer Schwankungsrückstellung.

Die Schwankungsrückstellung ist gemäss den von jeder Vertragspartei festgelegten Regeln nach einer der vier als gleichwertig angesehenen Methoden gemäss dem An­hang Nr. 5 zu berechnen. Die Schwankungsrückstellung wird bis zur Höhe der nach den dort genannten Methoden berechneten Beträge nicht auf die Solvabilitätsspanne angerechnet.

Die Unternehmen müssen den Aufsichtsbehörden Zugang zu Buchungsaufstellungen gewähren, in denen sowohl die technischen Ergebnisse als auch die technischen Re­serven im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit ausgewiesen werden.

Art. 20 Kongruenz und Belegenheit der Bedeckung der technischen Reserven

20.1 Die technischen Reserven müssen durch Aktivwerte bedeckt werden, die gleichwertig, kongruent und in dem Hoheitsgebiet belegen sind, das der Zuständig­keit der Aufsichtsbehörde der jeweiligen Vertragspartei unterliegt. Lockerungen der Vorschriften über Kongruenz und Belegenheit der Aktivwerte können jedoch von jeder Vertragspartei zugelassen werden.

20.2 Unter «Kongruenz» ist die Bedeckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung in einer bestimmten Währung gefordert werden kann, durch Aktiva zu verstehen, de­ren Wert in der gleichen Währung veranschlagt ist oder die in dieser Währung reali­sierbar sind.

20.3 Unter «Belegenheit der Aktiva» ist das Vorhandensein beweglicher oder nicht beweglicher Aktiva in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der be­treffenden Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet zu verstehen, und zwar ohne Hin­terlegungszwang für die beweglichen Aktiva und ohne dass für die nicht bewegli­chen Aktiva restriktive Massnahmen, wie beispielsweise die Eintragung von Hypo­theken, vorgeschrieben werden. Aktivwerte, die in Ansprüchen bestehen, gelten als in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet belegen, in dem sie realisierbar sind.

Vorbehaltlich dieser Bestimmungen unterliegen die näheren Einzelheiten der Bele­genheit den geltenden Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei.

Art. 21 Vorschriften über die Bedeckung der technischen Reserven

21.1 In den geltenden Vorschriften der einzelnen Vertragsparteien, in deren Ho­heitsgebiet ein Unternehmen seine Tätigkeit ausübt, wird die Art der Aktivwerte festgelegt und gegebenenfalls bestimmt, in welchem Umfang diese zur Bedeckung der technischen Reserven zugelassen werden können; ferner werden dort die Regeln für die Bewertung dieser Aktivwerte festgelegt.

21.2 Unter «Art der Aktivwerte» sind die verschiedenen Kategorien beweglicher und unbeweglicher Vermögenswerte sowie ihre spezifischen Unterscheidungen – beispielsweise in bezug auf den Schuldner, auf den ein zur Bedeckung der techni­schen Reserven gehörender Anspruch zurückgeht – zu verstehen.

21.3 Gestattet eine Vertragspartei die Bedeckung der technischen Reserven durch Forderungen gegen Rückversicherer, so legt sie den hierfür zugelassenen Prozent­satz fest oder veranlasst seine Festsetzung. Sie darf in diesem Fall abweichend von Paragraph 20.1 die Belegenheit dieser Forderungen nicht verlangen.

Art. 22 Bilanz

Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, achtet darauf, dass die Bilanz dieses Unternehmens Aktivwerte zur Bedeckung der technischen Reserven ausweist, die den Verpflichtungen entspre­chen, die in sämtlichen Ländern, in denen das betreffende Unternehmen seine Tätig­keit ausübt, eingegangen worden sind.

Art. 23 Nichtbeachtung der Vorschriften über die technischen Reserven

Kommt eine Agentur oder Zweigniederlassung den Bestimmungen der Artikel 19 bis 21 nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Ho­heitsgebiet diese Agentur oder Zweigniederlassung ihre Tätigkeit ausübt, nach Be­nachrichtigung der Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befindet, die freie Verfügung über die in ihrem Hoheits­gebiet belegenen Vermögenswerte untersagen.

Die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die betreffende Agentur oder Zweigniederlassung ihre Tätigkeit ausübt, kann ausserdem alle Mass­nahmen treffen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren.

Art. 24 Übertragung des Versicherungsbestandes

24.1 Die Aufsichtsbehörde ermächtigt unter den in den Rechtsvorschriften der be­treffenden Vertragspartei vorgesehenen Bedingungen die in dem unter ihre Zustän­digkeit fallenden Hoheitsgebiet niedergelassenen Unternehmen, ihren Bestand an Verträgen ganz oder teilweise an ein übernehmendes Unternehmen zu übertragen, das im gleichen Hoheitsgebiet wie das übertragende Unternehmen niedergelassen ist, sofern die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das über­nehmende Unternehmen niedergelassen ist, diesem bescheinigt, dass es unter Be­rücksichtigung der Übertragung die nötige Solvabilitätsspanne besitzt.

24.2 Die nach Paragraph 24.1 genehmigte Übertragung wird bei der Vertrags­partei, in deren Hoheitsgebiet das übertragende und das übernehmende Unter­nehmen nie­dergelassen sind, unter den von den Rechtsvorschriften der betref­fenden Vertrags­partei vorgesehenen Bedingungen veröffentlicht. Sie gilt gegen­über den betroffenen Versicherungsnehmern sowie gegenüber allen anderen Personen, die Rechte oder Pflichten aus den übertragenen Verträgen haben, un­eingeschränkt. Dieser Paragraph berührt jedoch nicht die Möglichkeit, dass bei den einzelnen Vertragsparteien Bestimmungen vorsehen, dass die Versicherungsnehmer den Vertrag binnen einer be­stimmen Frist nach der Übertragung kündigen können.

Art. 25 Genehmigung der Versicherungsbedingungen und Tarife

25.1 Das vorliegende Abkommen steht dem nicht entgegen, dass die Vertragspar­teien Vorschriften anwenden, die für alle Versicherungsunternehmen und Versiche­rungszweige bei der Ausübung ihrer Tätigkeit eine Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie aller anderen zur ord­nungsgemässen Ausübung der Aufsicht erforderlichen Unterlagen vorschreiben.

Im Falle der in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 genannten Risiken sehen die Vertragsparteien jedoch keine Bestimmungen vor, die die Genehmigung oder die sy­stematische Mitteilung der allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen, der Tarife sowie der Formblätter und sonstigen Druckwerke, die das betreffende Unternehmen im Verkehr mit den Versicherungsnehmern verwenden will, vor­schreiben. Zur Überwachung der Einhaltung der einschlägigen Rechts‑ und Ver­waltungsvorschriften können sie lediglich die nichtsystematische Mitteilung der ge­nannten Bedingungen und sonstigen Dokumente vorschreiben.

Für die gleichen Risiken können die Vertragsparteien die vorherige Mitteilung oder die Genehmigung der vorgeschlagenen Tariferhöhungen lediglich im Rahmen eines allgemeinen Preiskontrollsystems beibehalten oder einführen.

25.2 Dieses Abkommen steht ferner dem nicht entgegen, dass die Vertragsparteien für die Unternehmen, welche die Zulassung für den in Anhang Nr. 1 unter Buch­stabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig beantragen oder erhalten haben, eine Überwa­chung der direkt oder indirekt vorhandenen Mittel an Personal und Material vorse­hen, und zwar einschliesslich der Befähigung der Ärzteteams und der Qualität der Ausrüstung, über die diese Unternehmen verfügen, um ihren unter diesen Zweig fallenden Verpflichtungen nachzukommen.

25.3 Im Sinne dieses Abkommens umfassen die allgemeinen und die besonderen Versicherungsbedingungen nicht die spezifischen Bedingungen, mit denen im Ein­zelfall die besonderen Umstände des zu versichernden Risikos abgedeckt werden sollen.

Art. 26 Dokumentation

Die Vertragsparteien verlangen von den Unternehmen, die ihre Tätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet ausüben, dass sie jene Unterlagen vorlegen, die zur Ausübung der Aufsicht erforderlich sind; das gleiche gilt für statistische Unterlagen. Was die Dec­kung der im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken angeht, so verlangen die Vertragsparteien, dass die Unternehmen die Mittel angeben, über die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen verfügen, sofern ihre Rechtsvorschriften eine solche Kontrolle vorsehen.

Vierter Abschnitt Entzug der Zulassung


Art. 27 Voraussetzungen für den Entzug

Die Aufsichtsbehörde einer Vertragspartei kann einem Unternehmen, das seinen Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei hat, die ihm erteilte Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung entziehen, wenn diese Agentur oder Zweigniederlassung:

a)
die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllt oder
b)
in schwerwiegender Weise die Verpflichtungen verletzt, die ihr nach den für sie geltenden Rechtsvorschriften insbesondere hinsichtlich der Bildung der technischen Reserven obliegen.
Art. 28 Entzugsverfahren

28.1 Vor Entzug der Zulassung konsultiert die zuständige Aufsichtsbehörde die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen sei­nen Sitz hat.

Gelangt sie zu der Auffassung, dass die in Artikel 27 genannte Agentur oder Zweig­niederlassung vor Abschluss der Konsultation ihre Tätigkeit vorübergehend einzu­stellen hat, so bringt sie dies unverzüglich der vorgenannten Aufsichtsbehörde zur Kenntnis.

28.2 Jede Entscheidung über einen Entzug der Zulassung oder eine vorübergehende Einstellung der Tätigkeit ist zu begründen und dem betreffenden Unternehmen be­kanntzugeben.

28.3 Jede Vertragspartei sieht einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine solche Entscheidung vor.

Art. 29 Entzug der für den Sitz eines Unternehmens erteilten Zulassung

29.1 Entzieht die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet ein Unternehmen seinen Sitz hat, die ihm erteilte Zulassung, so unterrichtet sie hiervon die Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei, wenn diese ihm eine Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung erteilt hat. Die letztgenannte Aufsichtsbehörde muss ihre Zulassung ebenfalls entziehen.

29.2 In dem in Paragraph 29.1 genannten Falle ergreift die Aufsichtsbehörde der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, im Einver­nehmen mit der Aufsichtsbehörde der anderen Vertragspartei alle Massnahmen, die geeignet sind, die Interessen der Versicherten zu wahren, und beschränkt insbeson­dere die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens, wenn diese Massnahme nicht schon in Anwendung des Paragraphen 18.2 und Artikel 23 ergrif­fen wurde.

29.3 Die Paragraphen 29.1 und gegebenenfalls 29.2 können auch dann angewandt werden, wenn das Unternehmen von sich aus auf die ihm erteilte Zulassung ver­zichtet.

Fünfter Abschnitt Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden


Art. 31 Ziele der Zusammenarbeit

31.1 Die Aufsichtsbehörden der Vertragsparteien arbeiten bei der Überwachung der Einhaltung der finanziellen Garantien, die von den Unternehmen in den Artikeln 16 sowie 19 bis 21 gefordert werden, und insbesondere bei der Durchführung der in den Artikeln 18 und 23 vorgesehenen Massnahmen zusammen.

31.2 Soweit die betreffenden Unternehmen befugt sind, die in Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Risiken zu decken, arbeiten sie ebenfalls zusam­men, um die Mittel zu kontrollieren, über die diese Unternehmen zur pflichtge­mä­ssen Erbringung der Beistandsleistungen verfügen, sofern ihre Rechtsvorschriften eine Kontrolle vorsehen.

Art. 32 Informationsaustausch

Die genannten Aufsichtsbehörden übermitteln einander alle Unterlagen und Aus­künfte, die für die Ausübung der Aufsicht zweckdienlich sind.

Art. 33 Geheimhaltungspflicht

33.1 Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 32 dürfen keinesfalls in dem Sinne aus­gelegt werden, dass sie eine der Aufsichtsbehörden zur Übermittlung von Auskünf­ten verpflichten, die ein Geschäftsgeheimnis des betreffenden Unternehmens offen­legten oder deren Mitteilung gegen die öffentliche Ordnung verstiesse.

33.2 Die Geheimhaltungsvorschriften, denen die Aufsichtsbehörden der Vertrags­parteien unterliegen, dürfen jedoch die in diesem Abkommen vorgesehene Zusam­menarbeit und gegenseitige Unterstützung dieser Behörden nicht behindern.

33.3 Die ausgetauschten Informationen dürfen von diesen Behörden nur zur Erfül­lung ihrer Aufsichtsaufgabe verwendet werden.

Sechster Abschnitt Allgemeine und Schlussbestimmungen


Art. 34 Sonderbestimmungen und Drittlandunternehmen

34.1 Der Anhang Nr. 4 enthält Sonderbestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

34.2 Das Protokoll Nr. 4 enthält die Vorschriften für Agenturen und Zweignieder­lassungen von Unternehmen, deren Sitz sich ausserhalb der Hoheitsgebiete befindet, auf die das vorliegende Abkommen gemäss seinem Artikel 43 anwendbar ist.

Art. 36 Verstösse gegen Verpflichtungen aus diesem Abkommen

36.1 Die Vertragsparteien enthalten sich jeder Massnahme, die geeignet ist, die Verwirklichung der Ziele, dieses Abkommens zu gefährden.

36.2 Sie treffen alle allgemeinen und besonderen Massnahmen, die geeignet sind, die Erfüllung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Verpflichtungen sicherzu­stellen.

Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass die andere Vertragspartei eine sich aus diesem Abkommen ergebende Verpflichtung nicht erfüllt hat, so ist das in Paragraph 37.2 vorgesehene Verfahren anwendbar.

Art. 37 Gemischter Ausschuss

37.1 Es wird ein Gemischter Ausschuss aus Vertretern der Schweiz und Vertretern der Gemeinschaft eingesetzt, der mit der Verwaltung des Abkommens beauftragt ist, für dessen ordnungsgemässe Erfüllung sorgt und in den im Abkommen vorgesehe­nen Fällen Entscheidungen zu treffen hat. Der Ausschuss äussert sich in gemeinsa­mem Einvernehmen.

37.2 Zur reibungslosen Durchführung des Abkommens tauschen die Vertragspar­teien Informationen aus und führen auf Antrag einer Vertragspartei im Gemischten Ausschuss Konsultationen durch. Für die Ausübung der im fünften Abschnitt vorge­sehenen Kontrolle ist der Gemischte Ausschuss nicht zuständig.

37.3 Der Gemischte Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

37.4 Der Vorsitz im Gemischten Ausschuss wird nach Massgabe der Geschäftsord­nung von den beiden Vertragsparteien abwechselnd wahrgenommen. Der Gemischte Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden auf Antrag einer Vertragspartei und nach Massgabe seiner Geschäftsordnung zu einer Sitzung einberufen, so oft dies erfor­derlich ist.

Der Gemischte Ausschuss kann beschliessen, Arbeitsgruppen einzusetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen können.

Art. 38 Beilegung von Streitigkeiten

38.1 Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu einer Streitigkeit über die Funk­tionsweise dieses Abkommens, insbesondere über seine Auslegung oder Durchfüh­rung, und lässt sich diese Streitigkeit weder durch die im fünften Abschnitt vorgese­hene Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden noch durch den Gemischten Ausschuss gemäss Artikel 37 beilegen, so konsultieren sich die Vertragsparteien auf diplomatischem Wege.

38.2 Konnte die Streitigkeit mit Hilfe des in Paragraph 38.1 vorgesehenen Verfah­rens nicht beigelegt werden, so wird sie auf Antrag der einen oder der anderen der beiden Vertragsparteien vor ein aus drei Mitgliedern bestehendes Schiedsgericht ge­bracht. Dieses Schiedsgericht kann frühestens zwei Jahre nach der ersten Befassung des in Artikel 37 erwähnten Gemischten Ausschusses angerufen werden, es sei denn, die Vertragsparteien beschliessen im gemeinsamen Einvernehmen, ihre Streitigkeit vor Ablauf dieser Frist vor das erwähnte Schiedsgericht zu bringen. Jede Vertrags­partei bestellt einen Schiedsrichter. Die beiden bestellten Schiedsrichter wählen ei­nen Obmann, der nicht Staatsangehöriger der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft sein darf.

38.3 Bestellt eine der Vertragsparteien keinen Schiedsrichter und kommt sie der von der anderen Partei an sie gerichteten Aufforderung nicht nach, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen, so wird der Schiedsrichter auf Antrag der letztgenannten Partei vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes er­nannt.

38.4 Können sich die beiden Schiedsrichter innerhalb von zwei Monaten nach ihrer Bestellung nicht auf die Wahl eines Obmanns einigen, so wird dieser auf Antrag ei­ner der Parteien vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes ernannt.

38.5 Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofes in den in den Paragraphen 38.3 und 38.4 vorgesehenen Fällen verhindert oder ist er Staatsangehöriger der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, so werden die Ernennungen vom Vizepräsidenten vorgenommen. Ist dieser verhindert oder ist er Staatsangehöri­ger der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft, so werden die Ernen­nungen vom ältesten Mitglied des Gerichtshofes vorgenommen, das nicht Staatsan­gehöriger der Schweiz oder eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft ist.

38.6 Soweit die Vertragsparteien nichts anderes beschliessen, legt das Schiedsge­richt seine Verfahrensregeln selber fest. Es trifft seine Entscheidungen mit Stim­menmehrheit.

38.7 Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind für die Vertragsparteien bindend.

Art. 39 Entwicklung der innerstaatlichen Rechtsordnung

39.1 Das Abkommen berührt nicht das Recht der Vertragsparteien, unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und der Bestimmungen dieses Artikels ihre internen Rechtsvorschriften über einen durch dieses Abkommen geregelten Punkt autonom zu ändern.

39.2 Sobald eine Vertragspartei das Verfahren der Genehmigung eines Änderungs­entwurfs zu ihren internen Rechtsvorschriften eingeleitet hat, der die Bedingungen für den Zugang zur Tätigkeit der Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensver­sicherung und deren Ausübung im Wege der Niederlassung betrifft, unterrichtet sie über den in Artikel 37 eingesetzten Gemischten Ausschuss die andere Vertragspar­tei. Der Gemischte Ausschuss erörtert in einem Gedankenaustausch die möglichen Auswirkungen einer derartigen Änderung für das ordnungsgemässe Funktionieren des Abkommens.

39.3 Sobald die geänderten Rechtsvorschriften verabschiedet sind, spätestens je­doch 8 Tage nach ihrer Verabschiedung, teilt die betreffende Vertragspartei der an­deren Vertragspartei den Wortlaut dieser neuen Bestimmungen mit.

39.4 Im Interesse der Rechtssicherheit muss die betreffende Vertragspartei für den Beginn der Anwendung jeder Änderung von Rechtsvorschriften, die von den Be­stimmungen des Abkommens abweicht, eine Frist von mindestens 12 Monaten, vom Zeitpunkt der Verabschiedung der geänderten Rechtsvorschriften an gerechnet, vor­sehen.

39.5 Der Gemischte Ausschuss wird mit jeder Änderung von Rechtsvorschriften befasst, die Gegenstand der Verfahren nach Paragraph 39.2 und 39.3 gewesen ist und nach Auffassung einer der beiden Vertragsparteien von den Bestimmungen des Abkommens abweicht. Der Gemischte Ausschuss tritt spätestens sechs Wochen, nachdem die in Paragraph 39.3 vorgesehene Mitteilung ergangen ist, zusammen.

39.6 Der Gemischte Ausschuss verfährt wie folgt:

entweder er verabschiedet einen Beschluss zur Änderung der Bestimmungen des Abkommens, um – sofern erforderlich, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit – die in den betreffenden Rechtsvorschriften erfolgten Änderungen in das Abkom­men aufzunehmen,
oder er verabschiedet, sofern ein dem im Abkommen vorgesehenen Schutz des Versicherten gleichwertiger Schutz gewährleistet ist, einen Beschluss, wonach die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften als mit dem Abkommen in Ein­klang stehend gelten,
oder er beschliesst andere Massnahmen zur Gewährleistung des ordnungsge­mäs­sen Funktionierens des Abkommens.

39.7 Die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses werden in der Amtlichen Sammlung der eidgenössischen Gesetze sowie im Amtsblatt der Europäischen Ge­meinschaften veröffentlicht. Jeder Beschluss enthält den genauen Zeitpunkt des Be­ginns seiner Anwendung in den beiden Vertragsparteien sowie andere Angaben, die für die Wirtschaftssubjekte von Interesse sein können. Die Beschlüsse bedürfen, so­weit erforderlich, der Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien nach deren jeweiligen Verfahren. Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Formalität. Wenn nach Ablauf der in Paragraph 39.4 festgelegten Frist eine solche Notifizierung nicht erfolgt ist, werden die Beschlüsse des Ge­mischten Ausschusses vorläufig bis zu ihrer Ratifizierung bzw. Genehmigung durch die Vertragsparteien angewandt. Notifiziert die eine oder andere Vertragspartei die Nichtratifizierung bzw. Nichtgenehmigung eines Beschlusses des Gemischten Aus­schusses, so findet Paragraph 39.8 von dieser Notifizierung an entsprechend An­wendung.

39.8 Erzielt der Gemischte Ausschuss binnen sechs Monaten, vom Zeitpunkt seiner Befassung nach Paragraph 39.5 an gerechnet, kein Einvernehmen über die zu fas­senden Beschlüsse, so gilt das Abkommen als am Tag des Beginns der Anwendung – gemäss Paragraph 39.4 – der betreffenden Rechtsvorschriften hinfällig; in diesem Fall findet Artikel 38 keine Anwendung. Die Bestimmungen des Paragraphen 42.2 gelten sinngemäss.

Art. 40 Revision des Abkommens

40.1 Wünscht eine Vertragspartei eine Revision dieses Abkommens, so richtet sie an die andere Vertragspartei den Antrag, diesbezügliche Verhandlungen zu eröffnen. Dieser Antrag wird auf diplomatischem Wege übermittelt.

40.2 Die Inkraftsetzung der an diesem Abkommen vorgesehenen Änderungen un­terliegt dem in Artikel 44 vorgesehenen Verfahren.

40.3 Änderungen an den diesem Abkommen beigefügten Anhängen, Protokollen und Briefwechseln und der Zeitpunkt ihres Inkrafttretens werden von dem in Artikel 37 genannten Gemischten Ausschuss festgelegt.

Art. 41 Nicht unter das Abkommen fallende Versicherungstätigkeiten

41.1 Ist eine Vertragspartei der Auffassung, dass der Ausbau der durch dieses Ab­kommen geschaffenen Beziehungen durch deren Ausdehnung auf Bereiche der Pri­vatversicherung, die nicht unter dieses Abkommen fallen, im Interesse der beiden Vertragsparteien nützlich wäre, so schlägt sie der anderen Vertragspartei die Eröff­nung diesbezüglicher Verhandlungen vor.

41.2 Die Abkommen, die aus den in Paragraph 41.1 genannten Verhandlungen her­vorgehen, bedürfen der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Vertragsparteien gemäss den bei ihnen geltenden Verfahren.

Art. 42 Kündigung

42.1 Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Das Abkommen tritt zwölf Monate nach dem Zeitpunkt dieser Notifizierung ausser Kraft.

42.2 Im Falle der Kündigung regeln die Vertragsparteien im gemeinsamen Einver­nehmen die Lage der Unternehmen, denen gemäss Paragraph 11.1 die Zulassung erteilt worden ist. Ist es nach Ablauf der in Paragraph 42.1 vorgesehenen Zwölfmo­natsfrist nicht zu einer Einigung gekommen, so werden diese Unternehmen dem Drittlandstatut unterworfen. Die Vertragsparteien verpflichten sich jedoch bereits jetzt, die nach Paragraph 11.1 erteilte Zulassung während eines Zeitraums von min­destens fünf Jahren, vom Zeitpunkt des Ausserkrafttretens dieses Abkommens an ge­rechnet, nicht aufgrund von Markterfordernissen zu widerrufen.

Art. 43 Räumlicher Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer­seits sowie für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags ande­rerseits.

Art. 44 Inkrafttreten

44.1 Dieses Abkommen, das in französischer Sprache ausgehandelt worden ist, ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

44.2 Dieses Abkommen bedarf der Ratifizierung oder Genehmigung durch die Ver­tragsparteien gemäss den bei ihnen geltenden Verfahren.

44.3 Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des auf den Austausch der Ratifizie­rungs‑ oder Genehmigungsurkunden folgenden Kalenderjahres in Kraft, soweit die­ser Austausch mindestens einen Monat vor diesem Zeitpunkt stattfindet.

Die Vertragsparteien können jedoch beim Austausch der Ratifizierungs‑ oder Ge­nehmigungsurkunden im gemeinsamen Einvernehmen einen anderen Zeitpunkt für das Inkrafttreten dieses Abkommens festlegen, der in diesem Falle unverzüglich öf­fentlich bekanntzumachen ist.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

Geschehen zu Luxemburg am zehnten Oktober neunzehnhundertneunundachtzig.

Für die Regierung der Schweizerische Eidgenossenschaft:

Jean‑Pascal Delamuraz
Franz Blankart

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften:

Edith Cresson
Léon Brittan

Anhang Nr. 13

3 Bereinigt durch Art. 1 des Beschl. 1/2001 des Gemischten Ausschusses vom 18. Juli 2001, in Kraft seit 18. Juli 2001 (AS 2002 3056).

Einteilung der unter das Abkommen fallenden Versicherungszweige

A. Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen

1. Unfall (einschliesslich Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten)

– Einmalige Leistungen

– Wiederkehrende Leistungen

– Kombinierte Leistungen

– Personenbeförderung

2. Krankheit

– Einmalige Leistungen

– Wiederkehrende Leistungen

– Kombinierte Leistungen

3. Landfahrzeug‑Kasko (ohne Schienenfahrzeuge)

Sämtliche Schäden an:

– Kraftfahrzeugen

– Landfahrzeugen ohne eigenen Antrieb

4. Schienenfahrzeug‑Kasko

Sämtliche Schäden an Schienenfahrzeugen

5. Luftfahrzeug‑Kasko

Sämtliche Schäden an Luftfahrzeugen

6. See, Binnensee‑ und Flussschiffahrts‑Kasko

Sämtliche Schäden an:

– Flussschiffen

– Binnenseeschiffen

– Seeschiffen

7. Transportgüter (einschliesslich Waren, Gepäckstücke und alle sonstigen Güter)

Sämtliche Schäden an transportierten Gütern, unabhängig von dem jeweils verwen­deten Transportmittel

8. Feuer‑ und Elementarschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die verursacht werden durch:

– Feuer

– Explosion

– Sturm

– andere Elementarschäden ausser Sturm

– Kernenergie

– Bodensenkungen und Erdrutsch

9. Sonstige Sachschäden

Sämtliche Sachschäden (soweit sie nicht unter die Zweige 3, 4, 5, 6 und 7 fallen), die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art (wie beispielsweise Diebstahl) hervorgerufen werden, soweit diese Ursachen nicht unter 8 erfasst sind.

10. Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb

Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung mit Landfahrzeugen mit eigenem Antrieb ergibt.

11. Luftfahrzeughaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Luftfahrzeugen ergibt.

12. See‑, Binnensee‑ und Flussschiffahrtshaftpflicht

Haftpflicht aller Art (einschliesslich derjenigen des Frachtführers), die sich aus der Verwendung von Flussschiffen, Binnenseeschiffen und Seeschiffen ergibt.

13. Allgemeine Haftpflicht

Alle sonstigen Haftpflichtfälle, die nicht unter die Nummern 10, 11 und 12 fallen.

14. Kredit

– Allgemeine Zahlungsunfähigkeit

– Ausfuhrkredit

– Abzahlungsgeschäfte

– Hypothekendarlehen

– Landwirtschaftliche Darlehen

15. Kaution

– Direkte Kaution

– Indirekte Kaution

16. Verschiedene finanzielle Verluste

– Berufsrisiken

– Ungenügende Einkommen (allgemein)

– Schlechtwetter

– Gewinnausfall

– Laufende Unkosten (allgemeiner Art)

– Unvorhergesehene Geschäftsunkosten

– Wertverluste

– Miet‑ oder Einkommensausfall

– Indirekte kommerzielle Verluste ausser den bereits erwähnten

– Nichtkommerzielle Geldverluste

– Sonstige finanzielle Verluste

17. Rechtsschutz

Rechtsschutz

18. Touristische Beistandsleistung

Beistandsleistungen zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Ab­wesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten ge­raten.

Ausser in den unter Buchstabe C aufgeführten Fällen kann ein zu einem Zweig ge­hörendes Risiko nicht von einem anderen Versicherungszweig übernommen werden.

B. Bezeichnung der Zulassung, die gleichzeitig für mehrere Zweige erteilt wird

Umfasst die Zulassung zugleich

a)
die Zweige 1 und 2, so wird sie unter der Bezeichnung «Unfälle und Krank­heit» erteilt;
b)
die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 3, 7 und 10, so wird sie unter der Be­zeichnung «Kraftfahrtversicherung» erteilt;
c)
die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 4, 6, 7 und 12, so wird sie unter der Bezeichnung «See‑ und Transportversicherung» erteilt;
d)
die Zweige 1 (vierter Gedankenstrich), 5, 7, und 11, so wird sie unter der Bezeichnung «Luftfahrtversicherung» erteilt;
e)
die Zweige 8 und 9, so wird sie unter der Bezeichnung «Feuer und andere Sachschäden» erteilt;
f)
die Zweige 10, 11, 12 und 13, so wird sie unter der Bezeichnung «Haft­pflicht» erteilt;
g)
die Zweige 14 und 15, so wird sie unter der Bezeichnung «Kredit und Kau­tion» erteilt;
h)
alle Zweige, so wird sie unter der von der betreffenden Vertragspartei ge­wählten Bezeichnung erteilt; diese Bezeichnung wird der anderen Vertrags­partei mitgeteilt.

C. Zusätzliche Risiken

Ein Unternehmen, das für ein zu einem Zweig oder einer Gruppe von Zweigen ge­hörendes Hauptrisiko zugelassen wird, kann auch die zu einem anderen Zweig gehö­renden Risiken decken, ohne dass eine Zulassung für diese Risiken erforderlich ist, sofern diese

im Zusammenhang mit dem Hauptrisiko stehen,
den Gegenstand betreffen, der gegen das Hauptrisiko versichert ist, und
durch den gleichen Vertrag gedeckt werden, der das Hauptrisiko deckt.

Die den Zweigen 14, 15 und 17 zugerechneten Risiken können jedoch nicht als zu­sätzliche Risiken anderer Zweige behandelt werden.

Jedoch kann das dem Zweig 17 (Rechtsschutzversicherung) zugerechnete Risiko als zusätzliches Risiko des Zweiges 18 angesehen werden, wenn die Bedingungen des ersten Absatzes des Buchstaben C dieses Anhangs erfüllt sind und das Hauptrisiko nur den Beistand betrifft, der Personen gewährt wird, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort in Schwierig­keiten geraten.

Die Rechtsschutzversicherung kann auch als zusätzliches Risiko unter den Bedin­gungen des ersten Absatzes des Buchstaben C dieses Anhangs angesehen werden, wenn sie sich auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind.

D. Beistandsleistung

1. Die Beistandstätigkeit betrifft die Beistandsleistung zugunsten von Personen, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder ständigen Auf­enthaltsort in Schwierigkeiten geraten. Sie besteht darin, dass aufgrund der vorheri­gen Zahlung eine Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten ei­nes Beistandsvertrags in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet.

Die Hilfe kann in Geld‑ oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden.

Wartungsleistungen und Kundendienst, sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Bei­standsleistungen.

2. Jede Vertragspartei kann in ihrem Hoheitsgebiet auf Beistandstätigkeiten zugun­sten von Personen, die unter anderen Bedingungen als denen unter 1. in Schwierig­keiten geraten sind, die Regelung dieses Abkommens anwenden. Macht eine Ver­tragspartei von dieser Möglichkeit Gebrauch, so stellt sie dafür diese Tätigkeiten unbeschadet des Buchstaben C des Anhangs Nr. 1 denen des in diesem Anhang un­ter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweigs gleich.

Dies berührt in keiner Weise die im Anhang Nr. 1 dieses Abkommens vorgesehenen Einteilungsmöglichkeiten, bei Tätigkeiten, die offensichtlich unter andere Zweige fallen.

Die Ablehnung eines Zulassungsantrags für eine Agentur oder Zweigniederlassung, deren Sitz sich in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei befindet, kann nicht allein damit begründet werden, dass die Tätigkeiten dieses Absatzes bei der Ver­tragspartei des Sitzes des Unternehmens anders eingeteilt sind.

Anhang Nr. 24

4 Bereinigt durch Art. 1 des Beschl. 1/2001 des Gemischten Ausschusses vom 18. Juli 2001, in Kraft seit 18. Juli 2001 (AS 2002 3056).

Bestimmung der nicht unter das Abkommen fallenden Versicherungen, Geschäftsvorgänge und Unternehmen

A. Ausschluss von Versicherungen

Dieses Abkommen betrifft nicht:

1.
die gesamte Lebensversicherung, d. h. insbesondere folgende Versicherun­gen: Versicherung auf den Erlebensfall, Versicherung auf den Todesfall, gemischte Versicherung, Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr, Ton­tinenversicherung, Heirats‑ und Geburtenversicherung;
2.
die Rentenversicherung;
3.
die von den Lebensversicherungsunternehmen betriebenen Zusatzversiche­rungen zur Lebensversicherung, d. h. Versicherung gegen Körperverletzung, einschliesslich Berufsfähigkeit, Versicherung gegen Tod infolge Unfall, Versicherung gegen Invalidität infolge Unfall und Krankheit, sofern diese Versicherungsarten zusätzlich zur Lebensversicherung abgeschlossen wer­den;
4. 
die Versicherungen im Rahmen eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit;
5.
die in Irland und dem Vereinigten Königreich gehandhabte sogenannte «permanent health insurance» (unwiderrufliche langfristige Krankenversi­cherung).

B. Ausschluss von Geschäftsvorgängen

Dieses Abkommen betrifft nicht:

1.
Kapitalisierungsgeschäfte, wie sie in den Rechtsvorschriften der beiden Vertragsparteien definiert sind;
2.
die Geschäfte der für Versorgungs‑ und Unterstützungszwecke geschaffenen Institutionen, deren Leistungen sich nach den verfügbaren Mitteln richten, während die Höhe der Mitgliederbeiträge pauschal festgesetzt wird;
3.
die Geschäfte eines Unternehmens ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck der gegenseitige Schutz der Mitglieder des Unternehmens ohne Prämien­zahlung und ohne Bildung technischer Reserven ist;
4.
die Ausfuhrkreditversicherungsgeschäfte für staatliche Rechnung oder mit staatlicher Garantie oder wenn der Staat der Versicherer ist;
5.
die Beistandsleistung, bei der sich die Leistungspflicht auf folgende Lei­stungen beschränkt, die anlässlich eines Unfalls oder einer Panne, die sich normalerweise im Hoheitsgebiet der Vertragspartei des Gewährleistenden ereignet haben, an einem Kraftfahrzeug erbracht werden:
Pannenhilfe vor Ort, für die der Gewährleistende in der Mehrzahl der Fälle sein eigenes Personal und Material einsetzt;
Überführung des Fahrzeugs zum nächstgelegenen oder geeignetsten Ort der Reparatur, an dem diese vorgenommen werden kann, sowie etwaige Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen mit normalerweise demselben Hilfeleistungsmittel zum nächstgelegenen Ort, von dem aus sie ihre Reise mit anderen Mitteln fortsetzen können;
wenn die Vorschriften im Hoheitsgebiet der die Zulassung erteilenden Aufsichtsbehörde es vorsehen, Beförderung des betroffenen Fahrzeugs und gegebenenfalls des Fahrers und der Fahrzeuginsassen bis zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort inner­halb des Hoheitsgebiets der gleichen Vertragspartei,
ausser wenn die Beistandsleistungen durch ein diesem Abkommen unterlie­gendes Unternehmen erbracht werden.
In den unter den beiden ersten Gedankenstrichen bezeichneten Fällen gilt die Voraussetzung, dass sich der Unfall oder die Panne im Hoheitsgebiet der Vertragspartei des Gewährleistenden ereignet haben muss, nicht,
a)
wenn der Gewährleistende eine Einrichtung ist, deren Mitglied der Be­günstigte ist, und die Pannenhilfe oder die Beförderung des Fahr­zeugs allein auf Vorlage des Mitgliedsausweises hin ohne zusätzliche Zah­lung durch eine ähnliche Einrichtung der betroffenen Vertragspartei auf der Grundlage einer Gegenseitigkeitsvereinbarung erfolgt;
b)
wenn diese Beistandsleistung in Irland und im Vereinigten König­reich von ein und derselben Einrichtung erbracht wird und diese in diesen beiden Staaten tätig ist.
In dem unter dem dritten Gedankenstrich bezeichneten Fall können das Fahrzeug und gegebenenfalls der Fahrer und die Fahrzeuginsassen zu deren Wohnort, Ausgangspunkt oder ursprünglichen Bestimmungsort innerhalb Irlands oder, im Vereinigten Königreich, innerhalb Nordirlands befördert werden, wenn sich der Unfall oder die Panne in dem einen oder dem anderen dieser beiden Gebiete ereignet hat.
Ferner betrifft das Abkommen nicht die Beistandsleistungen, die anlässlich eines Unfalls oder einer Panne an einem Kraftfahrzeug erbracht werden und die in der Überführung des von dem Unfall oder der Panne ausserhalb des Grossherzogtums Luxemburg betroffenen Fahrzeugs sowie gegebenenfalls der Beförderung des Fahrers und der Fahrzeuginsassen zu deren Wohnorten bestehen, wenn diese Leistungen vom Automobilclub des Grossherzogtums Luxemburg erbracht werden.
Die unter das Abkommen fallenden Unternehmen dürfen unbeschadet des Buchstaben C des Anhangs Nr. 1 die unter der vorliegenden Nummer be­zeichnete Tätigkeit nur ausüben, wenn sie für den im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 bezeichneten Zweig zugelassen sind. In diesem Fall gilt das Abkommen für diese Leistungen.

C. Ausschluss von Unternehmen in besonderen Lagen

Dieses Abkommen betrifft nicht:

1.
die Versicherungsunternehmen, die folgende Bedingungen erfüllen:
das Unternehmen übt keine andere der unter das Abkommen fallenden Tätigkeiten als die des im Anhang Nr. 1 unter Buchstabe A Nr. 18 be­zeichneten Zweigs aus,
diese Tätigkeit ist örtlich beschränkt und besteht ausschliesslich aus Naturalleistungen, und
der Jahresbetrag der Einnahmen aus dem Tätigkeitsbereich des Bei­stands zugunsten von Personen in Schwierigkeiten übersteigt nicht 200 000 Euro.
2.
bei Unternehmen mit Sitz in der Schweiz:
Unternehmen, deren jährliches Beitragsaufkommen bei Inkrafttreten dieses Abkommens für die von ihm erfassten Tätigkeiten den Betrag von 3 Millio­nen Schweizer Franken nicht übersteigt und deren Tätigkeit sich auf das Ho­heitsgebiet der Schweiz beschränkt, so lange sie diesen Voraussetzungen entsprechen. Sind sie einmal dem Abkommensregime unterstellt, so können sie sich auch dann nicht mehr auf diese Ausnahmebestimmung berufen, wenn sie die obengenannten Voraussetzungen erfüllen.
3.
bei Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft:
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gleichzeitig folgende Bedin­gungen erfüllen:
deren Satzung die Möglichkeit vorsieht, Beiträge nachzufordern oder die Leistungen herabzusetzen,
deren Tätigkeit weder die Haftpflichtversicherungsrisiken – es sei denn, dass diese zusätzlichen Risiken im Sinne von Buchstabe C des Anhangs Nr. 1 darstellen – noch die Kredit- und Kautionsversicherungsrisiken deckt,
deren jährliches Beitragsaufkommen für die von diesem Abkommen erfassten Tätigkeiten den Betrag von einer Million Euro nicht über­steigt und
deren Beitragsaufkommen für die von diesem Abkommen erfassten Tä­tigkeiten mindestens zur Hälfte von Personen stammt, die Mitglieder des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit sind.
Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die mit einem anderen Unterneh­men gleicher Art eine Vereinbarung getroffen haben, wonach letzteres alle Versicherungsverträge rückversichert oder hinsichtlich der Erfüllung der Verbindlichkeiten aus den Versicherungsverträgen an die Stelle des zedie­renden Unternehmens tritt.
In diesem Fall ist jedoch das übernehmende Versicherungsunternehmen die­sem Abkommen unterworfen.

D. Ausschluss bestimmter Unternehmen

Sofern ihre durch Satzung festgelegte Zuständigkeit nicht geändert wird, betrifft die­ses Abkommen nicht die unter 1 und 2 genannten Unternehmen.

Eine Änderung der territorialen Zuständigkeit der unter 1 und 2 Buchstabe b ge­nannten Unternehmen liegt nicht vor, wenn diese Unternehmen in einer Weise zu­sammengeschlossen oder aufgespalten werden, welche der neu entstehenden oder den neu entstehenden Anstalten dieselbe territoriale Zuständigkeit belässt wie der aufgespaltenen oder den zusammengeschlossenen Anstalten zusammen; ebenso liegt keine Änderung des branchenmässigen Geschäftsbereichs vor, wenn eine dieser An­stalten für das gleiche Gebiet einen oder mehrere Versicherungszweige einer ande­ren der genannten Anstalten übernimmt.

1.
in der Schweiz
die folgenden öffentlich‑rechtlichen Kantonalanstalten mit Monopolstellung:

a)
Aargau:

Aargauisches Versicherungsamt, Aarau

b)
Appenzell Ausser‑Rhoden:

Brand‑ und Elementarschadenversicherung Ap­pen­zell AR, Herisau

c)
Basel‑Land:

Basellandschaftliche Gebäudeversicherung, Lies­tal

d)
Basel-Stadt:

Gebäudeversicherung des Kantons Basel­-Stadt, Basel

e)
Bern/Berne:

Gebäudeversicherung des Kantons Bern, Bern/ Assurance immobilière du canton de Berne, Berne

f)
Fribourg/Freiburg:

Etablissement cantonal d’assurance des bâtiments du canton de Fribourg, Fribourg/Kant­onale Gebäudeversicherungsanstalt Freiburg, Freiburg

g)
Glarus:

Kantonale Sachversicherung Glarus, Glarus

h)
Graubünden/ Grigioni/Grischun:

Gebäudeversicherungsatistalt des Kantons Grau­bünden, Chur/Istituto d’assicurazione fab­­bri­cati del cantone dei Grigioni, Coira/In­sti­tut dil cantun Grischun per assicuranzas da baghetgs, Cuera

i)
Jura:

Assurance immobilière de la République et can­ton du Jura, Saignelégier

j)
Luzern:

Gebäudeversicherung des Kantons Luzern, Luzern

k)
Neuchâtel:

Etablissement cantonal d’assurance immobilière contre l’incendie, Neuchâtel

l)
Nidwalden:

Nidwaldner Sachversicherung, Stans

m)
Schaffhausen:

Gebäudeversicherung des Kantons Schaffhau­sen, Schaffhausen

n)
Solothurn:

Solothurnische Gebäudeversicherung, Solo­thurn

o)
St. Gallen:

Gebäudeversicherungsanstalt des Kantons St.Gal­len, St. Gallen

p)
Thurgau:

Gebäudeversicherung des Kantons Thurgau, Frauen­feld

q)
Vaud:

Etablissement d’assurance contre l’incendie et les éléments naturels du canton de Vaud, Lau­sanne

r)
Zug:

Gebäudeversicherung des Kantons Zug, Zug

s)
Zürich:

Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Zürich

2.
in der Gemeinschaft
a)
in Dänemark
Falcks Redningskorps A/S, Kobenhavn
b)
in Deutschland
die folgenden öffentlich‑rechtlichen Monopolanstalten:
aa)
Badische Gebäudeversicherungsanstalt, Karlsruhe
bb)
Bayerische Landesbrandversicherungsanstalt, München
cc)
Bayerische Landesversicherungsanstalt, Schlachtviehversi­che­rung, München
dd)
Braunschweigische Landesbrandversicherungsanstalt, Braun­schweig
ee)
Hamburger Feuerkasse, Hamburg
ff)
Hessische Brandversicherungsanstalt (Hessische Brandversi­cherungskammer), Darmstadt
gg)
Hessische Brandversicherungsanstalt, Kassel
hh)
Lippische Landesbrandversicherungsanstalt, Detmold
ii)
Nassauische Brandversicherungsanstalt, Wiesbaden
jj)
Oldenburgische Landesbrandkasse, Oldenburg
kk)
Ostfriesische Landschaftliche Brandkasse, Aurich
ll)
Feuersozietät Berlin, Berlin
mm)
Württembergische Gebäudebrandversicherungsanstalt, Stutt­gart
– die folgenden halbstaatlichen Einrichtungen:
nn)
Postbeamtenkrankenkasse
oo)
Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten
c)
in Spanien
die folgenden öffentlich-rechtlichen Anstalten:
aa)
Comisaría del Seguro Obligatorio de Viajeros;
bb)
Consorcio de Compensación de Seguros;
cc)
Fondo Nacional de Garantía de Riesgos de la Circulación
d)
in Frankreich
die folgenden Anstalten:
aa)
Caisse départementale des incendiés des Ardennes
bb)
Caisse departementale des incendiés de la Côte‑d’Or
cc)
Caisse departementale des incendiés de la Marne
dd)
Caisse départementale des incendiés de la Meuse
ee)
Caisse départementale des incendiés de la Somme
e)
in Irland
Voluntary Health Insurance Board
f)
in Italien
la Cassa di Previdenza per l’assicurazione degli sportivi (Sportass)
g)
im Vereinigten Königreich
the Crown Agents

Anhang Nr. 35

5 Bereinigt durch Art. 1 des Beschlusses 1/2001 des Gemischten Ausschusses vom 18. Juli 2001 (AS 2002 3056) und Art. 1 Ziff. 1 des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, in Kraft seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).

Aufzählung der zulässigen Rechtsformen

Unternehmen, deren Sitz sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei befindet, müs­sen eine der nachstehend aufgezählten Rechtsformen annehmen.

Ferner können die Vertragsparteien gegebenenfalls Unternehmen jeglicher Form des öffentlichen Rechts schaffen, wenn diese Einrichtungen zum Ziel haben, Versiche­rungsgeschäfte unter gleichwertigen Bedingungen wie private Unternehmen zu be­treiben.

A. in der Schweiz

– Aktiengesellschaft / societe anonyme / società per azioni

– Genossenschaft / coopérative / cooperativa

B. in der Gemeinschaft

Die zulässigen Rechtsformen finden sich in Anhang III Teil A der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates6.

6 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. EU L 335 vom 17.12.2009, S. 1), geändert durch Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. EU L 153 vom 22.5.2014, S. 1) und zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. EU L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

Anhang Nr. 4

Sonderbestimmungen für bestimmte Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

In Abweichung von den Bestimmungen dieses Abkommens finden folgende Son­derbestimmungen in bestimmten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Anwendung:

1.
in Dänemark
betreffend Artikel 15:
Dänemark kann die Rechtsvorschriften beibehalten, die eine Beschränkung der freien Verfügung über Aktivwerte vorsehen, welche Versicherungsun­ternehmen zur Deckung von Rentenansprüchen aus der Pflichtversicherung gegen Arbeitsunfälle bilden.
2.
in Deutschland
betreffend Paragraph 8.2:
Deutschland kann das Verbot aufrechterhalten, nach dem in seinem Ho­heitsgebiet der Zweig Krankenversicherung nicht gleichzeitig mit anderen Zweigen betrieben werden darf.
betreffend Artikel 15:
Deutschland kann bei Krankenversicherungsunternehmen im Sinne des Pa­ragraphen 2.3 des Protokolls Nr. 1 Verfügungsbeschränkungen insoweit auf­rechterhalten, als die freie Verfügung über Aktivwerte, welche die mathe­matischen Reserven bedecken, von der Zustimmung eines Treuhänders ab­hängig gemacht wird.
3.
in Luxemburg
betreffend die Paragraphen 20.1 und 20.3:
Luxemburg kann seine bei Inkrafttreten dieses Abkommens bestehende Re­gelung zur Absicherung der technischen Reserven weiterhin anwenden.
4.
im Vereinigten Königreich
betreffend Paragraph 10.1 Buchstabe c:
im Falle von Lloyd’s tritt an die Stelle der Übermittlung der Bilanz und der Gewinn‑ und Verlustrechnung die Verpflichtung, die jährlichen Globalrech­nungen über die Versicherungsgeschäfte mit der Bescheinigung vorzulegen, dass für jeden Versicherer Bestätigungen von Rechnungsprüfern erteilt wor­den sind, die beweisen, dass die durch diese Geschäfte geschaffenen Ver­pflichtungen durch die Aktiva voll gedeckt werden. Diese Unterlagen müs­sen den Aufsichtsbehörden eine vergleichbare Übersicht über die Lage der Solvenz der Vereinigung ermöglichen.
betreffend Paragraph 10.1 Buchstabe d:
im Falle von Lloyd’s dürfen bei eventuellen Rechtsstreitigkeiten im Auf­nahmestaat, die sich aus übernommenen Verpflichtungen ergeben, den Ver­sicherten keine grösseren Erschwernisse erwachsen als bei Rechtsstreitig­keiten, die klassische Versicherer betreffen: zu diesem Zweck müssen die Befugnisse des Hauptbevollmächtigten insbesondere die Fähigkeit umfassen, in dieser seiner Eigenschaft mit der Befugnis, für die beteiligten Einzelversi­cherer von Lloyd’s verbindlich aufzutreten, verklagt zu werden.

Anhang Nr. 5

Methoden zur Berechnung der Schwankungsrückstellung für den Zweig Kreditversicherung und Voraussetzungen für eine Befreiung von der Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungsrückstellung

A. Methoden

Methode Nr. 1

1.1. In Anbetracht der Risiken des unter Buchstabe A Ziffer 14 des Protokolls Nr. 1 (Kreditversicherung) aufgeführten Versicherungszweigs ist eine Schwankungsrück­stellung zu bilden, die zur Deckung eines in einem Geschäftsjahr auftretenden tech­nischen Verlustes in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.

1.2. Der Rückstellung werden in jedem Geschäftsjahr 75% eines etwaigen techni­schen Überschusses aus dem Kreditversicherungsgeschäft zugeführt, jedoch nicht mehr als 12% der Selbstbehaltsprämie, bis die Schwankungsrückstellung 150% der höchsten in den letzten 5 Geschäftsjahren erzielten Selbstbehaltsprämie ausmacht.

Methode Nr. 2

2.1. In Anbetracht der Risiken des unter Buchstabe A Ziffer 14 des Protokolls Nr. 1 (Kreditversicherung) aufgeführten Versicherungszweigs ist eine Schwankungsrück­stellung zu bilden, die zur Deckung eines am Ende des Geschäftsjahres gegebenen­falls festgestellten technischen Verlustes in diesem Versicherungszweig bestimmt ist.

2.2. Die Schwankungsrückstellung beträgt mindestens 134% der in den vorange­gangenen fünf Geschäftsjahren im Jahresdurchschnitt eingenommenen Prämien oder Beiträge nach Abzug der Abtretung von Forderungen und zuzüglich der in Rückver­sicherung übernommenen Verpflichtungen.

2.3. Dieser Rückstellung werden in jedem der aufeinanderfolgenden Geschäftsjahre 75% eines etwaigen technischen Überschusses aus dem Versicherungszweig zuge­führt, bis die Rückstellung den gemäss Ziffer 2.2 dieses Anhangs berechneten Min­destbetrag erreicht oder übersteigt.

2.4. Die Vertragsparteien können für die Rückstellungsbeträge und/oder die Beträge der jährlichen Zuführung, die die in den Ziffern 2.2 und 2.3 dieses Anhangs festge­legten Mindestbeträge übersteigen, besondere Berechnungsverfahren festlegen.

Methode Nr. 3

3.1. Für den unter Buchstabe A Ziffer 14 des Anhangs Nr. 1 (Kreditversicherung) aufgeführten Versicherungszweig ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich einer im Bilanzjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Scha­denquote bestimmt ist.

3.2. Diese Schwankungsrückstellung ist auf der Grundlage der folgenden Methode zu berechnen:

Alle Berechnungen beziehen sich auf die Erträge und Aufwendungen für ei­gene Rechnung.
Der Schwankungsrückstellung ist in jedem Bilanzjahr der Unterschadensbe­trag zuzuführen, bis die Schwankungsrückstellung den Soll‑Betrag erreicht oder wieder erreicht.
Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.
Der Soll‑Betrag beträgt das Sechsfache der Standardabweichung der Scha­denquoten im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Schaden­quote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.
Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.
Unabhängig vom Schadenverlauf sind der Schwankungsrückstellung in je­dem Bilanzjahr zunächst 3,5% ihres jeweiligen Soll‑Betrages zuzuführen, bis dieser erreicht oder wieder erreicht ist.
Die Länge des Beobachtungszeitraums soll mindestens fünfzehn und höch­stens dreissig Jahre betragen. Eine Schwankungsrückstellung braucht nicht gebildet zu werden, wenn im Beobachtungszeitraum kein versicherungs­technischer Verlust aufgetreten ist.
Der Soll‑Betrag der Schwankungsrückstellung und die Entnahme können ermässigt werden, wenn die durchschnittliche Schadenquote im Beobach­tungszeitraum zusammen mit der Kostenquote einen Sicherheitszuschlag in den Beiträgen erkennen lässt.

Methode Nr. 4

4.1. Für den unter Buchstabe A Ziffer 14 des Anhangs Nr. 1 (Kreditversicherung) aufgeführten Versicherungszweig ist eine Schwankungsrückstellung zu bilden, die zum Ausgleich einer im Bilanzjahr auftretenden überdurchschnittlich hohen Scha­denquote bestimmt ist.

4.2. Diese Schwankungsrückstellung ist auf der Grundlage der folgenden Methode zu berechnen:

Alle Berechnungen beziehen sich auf die Erträge und Aufwendungen für ei­gene Rechnung.
Der Schwankungsrückstellung ist in jedem Bilanzjahr der Unterschadensbe­trag zuzuführen, bis die Schwankungsrückstellung den Höchstsoll‑Betrag er­reicht oder wieder erreicht hat.
Ein Unterschaden liegt vor, wenn die Schadenquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote des Beobachtungszeitraums unterschreitet. Der Betrag des Unterschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.
Der Höchstsoll‑Betrag beträgt das Sechsfache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Scha­denquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.
Ist in einem Bilanzjahr ein Überschaden eingetreten, so ist der Betrag der Schwankungsrückstellung zu entnehmen, bis die Schwankungsrückstellung den Mindest‑Sollbetrag erreicht. Ein Überschaden liegt vor, wenn die Scha­denquote des Bilanzjahres die durchschnittliche Schadenquote übersteigt. Der Betrag des Überschadens ergibt sich aus der Differenz dieser beiden Quoten, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.
Der Mindest‑Sollbetrag beträgt das Dreifache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum von der durchschnittlichen Scha­denquote, multipliziert mit den verdienten Beiträgen des Bilanzjahres.
Die Länge des Beobachtungszeitraums soll mindestens fünfzehn und höch­stens dreissig Jahre betragen. Eine Schwankungsrückstellung braucht nicht gebildet zu werden, wenn im Beobachtungszeitraum kein versicherungs­technischer Verlust aufgetreten ist.
Beide Sollbeträge der Schwankungsrückstellung sowie die Zuführung und die Entnahme können ermässigt werden, wenn die durchschnittliche Scha­denquote im Beobachtungszeitraum zusammen mit der Kostenquote einen Sicherheitszuschlag in den Beiträgen erkennen lässt und dieser Sicherheits­zuschlag grösser ist als das Anderthalbfache der Standardabweichung der Schadenquote im Beobachtungszeitraum. Dann werden die genannten Be­träge mit dem Quotienten des Anderthalbfachen der Standardabweichung und des Sicherheitszuschlags multipliziert.

B. Befreiung

Jede Vertragspartei kann von der Verpflichtung zur Bildung einer Schwankungs­rückstellung für Kreditversicherungsgeschäfte die Einrichtungen befreien, deren aus der Kreditversicherung zum Soll gestellte Prämien oder Beiträge weniger als 4% der Gesamtsumme der von der betreffenden Einrichtung zum Soll gestellten Prämien oder Beiträge und 2 500 000 Euro betragen.

Das Verhältnis zwischen Euro und Schweizer Franken sowie die Verfahren für die Festlegung dieses Verhältnisses im Sinne dieses Anhangs sind im Protokoll Nr. 3 geregelt.

Protokoll Nr. 1 Die Solvabilitätsspanne


Art. 17 Definition der Solvabilitätsspanne

Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Union entspricht die Solvabilitätsspanne der Solvenzkapitalanforderung im Sinne der Artikel 100 und 101 der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates8.

Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht die Solvabilitätsspanne dem Zielkapital, das zusammen mit verbundenen Konzepten wie der Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und dem risikotragenden Kapital nach dem Schweizer Solvenztest (SST) im Versicherungsaufsichtsgesetz9 und in der Aufsichtsverordnung10 definiert ist.

7 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 Bst. a des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, in Kraft seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).

8 Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. EU L 335 vom 17.12.2009, S. 1), geändert durch Richtlinie 2014/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Richtlinien 2003/71/EG und 2009/138/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 im Hinblick auf die Befugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung) und der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ABl. EU L 153 vom 22.5.2014, S. 1) und zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. EU L 354 vom 23.12.2016, S. 37).

9 Versicherungsaufsichtsgesetz (AS 2005 5269), zuletzt geändert am 19. Juni 2015 (AS 2015 5339).

10 Aufsichtsverordnung (AS 2005 5305), zuletzt geändert am 25. November 2015 (AS 2015 5413).

Art. 211

11 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 Bst. b des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, mit Wirkung seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).

Art. 312 Definition des Garantiefonds

Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Union entspricht der Garantiefonds der Mindestkapitalanforderung im Sinne der Artikel 128 und 129 der Richtlinie 2009/138/EG13.

Für Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft entspricht der Garantiefonds dem Mindestkapital (unterste Interventionsschwelle) im Schweizer Solvenztest.

12 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 Bst. c des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, in Kraft seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).

13 Geändert durch Richtlinie 2014/51/EU, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2016/2341.

Art. 414

14 Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 Bst. d des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, mit Wirkung seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).

Protokoll Nr. 2 Der Tätigkeitsplan


Art. 1 Inhalt des Plans

Der Tätigkeitsplan einer Agentur oder Zweigniederlassung muss Angaben oder Nachweise zu folgenden Punkten enthalten:

a)
den Risiken, die das Unternehmen decken will,
b)
den Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen, die es den Versicherungsverträgen zugrunde legen will,
c)
den für die einzelnen Gruppen von Versicherungsgeschäften vorgesehenen Tarifen,
d)
den Grundzügen der Rückversicherungspolitik,
e)
der tatsächlichen Solvabilitätsspanne des Unternehmens gemäss Protokoll Nr. 1,
f)
den Schätzungen der Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Ver­treternetzes sowie den dazu bestimmten finanziellen Mitteln und, wenn die zu deckenden Risiken unter Buchstabe A Nr. 18 des Anhangs Nr. 1 fallen, den Mitteln, über die das Unternehmen verfügt, um die zugesagte Bei­standsleistung zu erbringen,

sowie für die ersten drei Geschäftsjahre zu folgendem:

g)
den Schätzungen der Verwaltungskosten,
h)
der Schätzung des voraussichtlichen Beitragsaufkommens und der voraus­sichtlichen Schadensbelastung im Rahmen des erweiterten Geschäftsum­fangs,
i)
der voraussichtlichen Liquiditätslage der Agentur oder Zweigniederlassung.
Art. 215 Ausnahmebestimmungen

Die Angaben zu Artikel 1 Buchstaben b) und c) entfallen, soweit es sich um folgende Risiken handelt:

a)
die unter Anhang I Buchstabe A Ziffern 1, 3–7 und 9–18 eingestuften Risiken;
b)
die unter Anhang I Buchstabe A Ziffer 8 eingestuften Risiken, die nicht durch Naturereignisse hervorgerufen werden.

15 Fassung gemäss Art. 1 des Beschl. 1/2001 des Gemischten Ausschusses vom 18. Juli 2001, in Kraft seit 18. Juli 2001 (AS 2002 3056).

Protokoll Nr. 3 Verhältnis zwischen Euro und Schweizer Franken


Art. 1 Euro

Im Sinne dieses Abkommens gilt für den Euro die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft festgelegte Definition.

Art. 2 Verhältnis zwischen den nationalen Währungen und dem Euro

2.1 Soweit die in diesem Abkommen in Euro genannten Beträge in nationale Wäh­rungen umgerechnet werden müssen, damit die Aufsichtsbehörden die Bestimmun­gen des Abkommens direkt anwenden können, erfolgt die Umrechnung gemäss den in den Paragraphen 2.2 und 2.3 dieses Protokolls genannten Vorschriften.

2.2 Für die Umrechnung der in Euro genannten Beträge in die nationalen Währun­gen der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelten die von den zuständigen Stellen der Gemeinschaft festgelegten Regeln.

2.3  Das Austauschverhältnis zwischen dem EUR und dem CHF wird für sämt­liche Anhänge und Protokolle auf 1 EUR = 1,14 CHF festgelegt.16

16 Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Beschlusses 1/2018 des Gemischten Ausschusses vom 3. Juli 2018, in Kraft seit 3. Juli 2018 (AS 2018 4081).

Art. 3 Änderung des Verhältnisses zwischen Euro und Schweizer Franken

3.1 Das in Paragraph 2.3 genannte Verhältnis zwischen Euro und Schweizer Fran­ken wird jedes Jahr nach Massgabe folgender Faktoren überprüft: Weicht der für den letzten Arbeitstag des Monats Oktober von der Schweizerischen Nationalbank festgelegte Gegenwert des Euro in Schweizer Franken um mehr als 10% nach oben oder nach unten von dem für dieses Abkommen geltenden Verhältnis ab, so wird dieses Verhältnis dementsprechend mit Wirkung vom darauffolgenden 1. Januar an­gepasst.

3.2 Der in Artikel 37 genannte Gemischte Ausschuss kann erforderlichenfalls jede andere Anpassungsmassnahme treffen.

Protokoll Nr. 4 Agenturen und Zweigniederlassungen von Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Hoheitsgebiete haben, in denen dieses Abkommen anwendbar ist


Art. 1 Bedingungen für die Zulassung

Bei Unternehmen, die ihren Sitz ausserhalb der Hoheitsgebiete haben, in denen die­ses Abkommen nach seinem Artikel 43 anwendbar ist, kann jede Vertragspartei die Zulassung für die Errichtung einer Agentur oder Zweigniederlassung in ihrem Ho­heitsgebiet erteilen, wenn das um die Zulassung nachsuchende Unternehmen zumin­dest folgende Voraussetzungen erfüllt:

a)
Es ist nach dem nationalen Recht seines Sitzlandes zur Ausübung der Versi­cherungstätigkeit befugt;
b)
es errichtet eine Agentur oder Zweigniederlassung im Hoheitsgebiet der be­treffenden Vertragspartei;
c)
es verpflichtet sich, am Sitz der Agentur oder Zweigniederlassung über die Geschäftstätigkeit, die es dort ausübt, gesondert Rechnung zu legen und dort alle Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten;
d)
es benennt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde einen Hauptbevollmäch­tigten;
e)
es verfügt im Tätigkeitsland über Vermögenswerte in der Höhe von minde­stens der Hälfte des in Paragraph 3.2 des Protokolls Nr. 1 vorgesehenen Mindestgarantiebetrags und hinterlegt hiervon ein Viertel als Kaution;
f)
es verpflichtet sich, über die in Artikel 3 des vorliegenden Protokolls vorge­sehene Solvabilitätsspanne zu verfügen;
g)
es legt einen Tätigkeitsplan vor, der den Vorschriften des Paragraphen 10.1 Buchstabe c des Abkommens und des Protokolls Nr. 2 entspricht. Jede Ver­tragspartei kann, soweit die geltenden Rechtsvorschriften es gestatten, hin­sichtlich der dem Tätigkeitsplan beizufügenden Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung verlangen, dass ein Unternehmen, das weniger als drei Ge­schäftsjahre besteht, diese nur für die abgeschlossenen Geschäftsjahre vor­legt.
Art. 2 Technische Reserven

In Anwendung dieses Protokolls unterwirft jede Vertragspartei die in ihrem Ho­heitsgebiet errichteten Agenturen und Zweigniederlassungen hinsichtlich der techni­schen Reserven einer Regelung, die nicht günstiger als die in den Artikeln 19, 20 und 21 vorgesehene Regelung sein darf. In Abweichung vom Zweiten Satz des Pa­ragraphen 20.1 verlangt sie, dass die Aktiva, die den Gegenwert der technischen Re­serven bilden, in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertragspartei fallenden Hoheitsgebiet belegen sind.

Art. 3 Solvabilitätsspanne

3.1 In Anwendung dieses Protokolls verpflichtet jede Vertragspartei die Agenturen oder Zweigniederlassungen, die in ihrem Hoheitsgebiet errichtet sind, über eine Sol­vabilitätsspanne zu verfügen, die aus von voraussichtlichen Belastungen freien Vermögenswerten unter Nichtberücksichtigung immaterieller Werte besteht. Die Spanne bestimmt sich nach den Paragraphen 2.2 und 2.3 des Protokolls Nr. 1. Der Berechnung dieser Spanne werden jedoch lediglich das Beitragsaufkommen und die Schadensbelastung aus den Geschäften der Agentur oder Zweigniederlassung zu­grunde gelegt.

3.2 Ein Drittel der Solvabilitätsspanne bildet den Garantiefonds. Dieser Fonds muss mindestens der Hälfte des sich aus Paragraph 3.2 des Protokolls Nr. 1 ergebenden Mindestbetrags entsprechen. Die bei Aufnahme der Tätigkeit gemäss Buchstabe e des Artikels 1 dieses Protokolls hinterlegte Kaution wird auf diesen Betrag ange­rechnet.

3.3 Die zur Deckung der Solvabilitätsspanne erforderlichen Vermögenswerte müs­sen in dem unter die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde der betreffenden Vertrags­partei fallenden Hoheitsgebiet belegen sein.

3.4 Um die Aufsicht zu erleichtern, kann die Gemeinschaft Unternehmen, welche Agenturen und Zweigniederlassungen in verschiedenen Mitgliedstaaten unterhalten, diesbezügliche Lockerungen gestatten.

Art. 5 Abkommen mit Drittstaaten

Jede Vertragspartei kann in Abkommen, die sie mit einem oder mehreren Drittstaa­ten abschliesst, die Anwendung von Vorschriften vereinbaren, die von den in diesem Protokoll vorgesehenen abweichen, wobei sie jedoch auf der Grundlage der Gegen­seitigkeit den Schutz ihrer Versicherten sicherzustellen hat.

Briefwechsel Nr. 1 Grundsatz der Nichtdiskriminierung



Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den 26. Juli 1989

Herrn Staatssekretär

Franz Blankart

Chef der Schweizerischen Delegation

Bern

Herr Delegationschef,

Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz beehre ich mich, Ihnen zu bestätigen, dass das in seinem Artikel 5 enthaltene Nichtdiskriminierungsgebot ausschliesslich die Auf­nahme der Tätigkeit der Direktversicherung und ihre Ausübung in dem Hoheitsge­biet betrifft, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, die die Zulassung erteilt, und dass dieses Gebot auch für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungsbefugnisse in den unter das genannte Abkommen fallenden Be­reichen Geltung hat.

Ich bitte Sie, von dieser Mitteilung Kenntnis zu nehmen, und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Geoffrey Fitchew


Schweizerische Delegation Bern, den 26. Juli 1989

Herrn Generaldirektor

Geoffrey Fitchew

Chef der Delegation

der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat:

«Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwi­schen der Gemeinschaft und der Schweiz beehre ich mich, Ihnen zu bestäti­gen, dass das in seinem Artikel 5 enthaltene Nichtdiskriminierungsgebot ausschliesslich die Aufnahme der Tätigkeit der Direktversicherung und ihre Ausübung in dem Hoheitsgebiet betrifft, für das die Aufsichtsbehörde zu­ständig ist, die die Zulassung erteilt, und dass dieses Gebot auch für die Mit­gliedstaaten der Gemeinschaft bei der Ausübung ihrer Gesetzgebungsbefug­nisse in den unter das genannte Abkommen fallenden Bereichen Geltung hat.»

Ich habe von dieser Mitteilung Kenntnis genommen und versichere Sie, Herr Dele­gationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation:

Franz Blankart

Briefwechsel Nr. 2 Anwendungsbereich der Zulassung



Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den 26. Juli 1989

Herrn Staatssekretär

Franz Blankart

Chef der Schweizerischen Delegation

Bern

Herr Delegationschef,

Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz gestatte ich mir, Sie an unsere Absprache zu erin­nern, nach der Paragraph 8.1 die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltenden Bestimmungen über die Möglichkeit eines Versicherungsunternehmens, ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die ihm die Zulassung erteilt hat, belegene Risiken zu decken, nicht berührt.

Ich bitte Sie, mir das Vorstehende zu bestätigen und versichere Sie, Herr Delega­tionschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Geoffrey Fitchew


Schweizerische Delegation Bern, den 26. Juli 1989

Herrn Generaldirektor

Geoffrey Fitchew

Chef der Delegation

der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat:

«Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwi­schen der Gemeinschaft und der Schweiz gestatte ich mir, Sie an unsere Ab­sprache zu erinnern, nach der Paragraph 8.1 die im Hoheitsgebiet der Ver­tragsparteien geltenden Bestimmungen über die Möglichkeit eines Versiche­rungsunternehmens, ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die ihm die Zulassung erteilt hat, belegene Risiken zu decken, nicht berührt.»

Ich bestätige Ihnen das Vorstehende und versichere Sie, Herr Delegationschef, mei­ner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation:

Franz Blankart

Briefwechsel Nr. 3 Hauptbevollmächtigter



Schweizerische Delegation Bern, den 25. Juni 1982

Herrn Direktor Gérard Imbert

Chef der Delegation der

Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Herr Delegationschef,

Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft beehre ich mich klarzustellen, dass dieses Abkom­men dem Erfordernis nicht entgegensteht, dass der in Paragraph 10.1 Buchstabe d, in Paragraph 11.4 sowie in Artikel 1 Buchstabe d des Protokolls Nr. 4 angeführte Hauptbevollmächtigte gehalten ist, die tatsächliche Leitung der Agentur oder Zweigniederlassung für die Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten auszuüben, die sie auf dem Gebiet betreiben möchte, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, bei der die Zulassung beantragt worden ist.

Ich bitte Sie, mir das Vorstehende zu bestätigen, und versichere Sie, Herr Delega­tionschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation:

Franz Blankart


Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den 25. Juni 1982

Herrn Botschafter

Franz Blankart

Chef der Schweizerischen Delegation

Bern

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

«Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwi­schen der Schweiz und der Gemeinschaft beehre ich mich klarzustellen, dass dieses Abkommen dem Erfordernis nicht entgegensteht, dass der in Para­graph 10.1 Buchstabe d, in Paragraph 11.4 sowie in Artikel 1 Buchstabe d des Protokolls Nr. 4 angeführte Hauptbevollmächtigte gehalten ist, die tat­sächliche Leistung der Agentur oder Zweigniederlassung für die Gesamtheit der Geschäftstätigkeiten auszuüben, die sie auf dem Gebiet betreiben möchte, für das die Aufsichtsbehörde zuständig ist, bei der die Zulassung beantragt worden ist.»

Ich bestätige Ihnen das Vorstehende und versichere Sie, Herr Delegationschef, mei­ner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Gérard Imbert

Briefwechsel Nr. 4 Zuweisung von in unmittelbarem Eigentum von Versicherungsunternehmen befindlichen Grundstücken zum schweizerischen Sicherungsfonds



Schweizerische Delegation Bern, den 25. Juni 1982

Herrn Direktor Gérard Imbert

Chef der Delegation der

Kommission der Europäischen

Gemeinschaften

Brüssel

Herr Delegationschef,

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass sich die Schweiz in bezug auf das am heu­tigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft die Möglichkeit vorbehält, anlässlich der Zuweisung von im unmittelbaren Eigentum von Unternehmen befindlichen Grundstücken zum Sicherungsfonds die genannten Grundstücke in das von diesem Unternehmen geführte Register des Sicherungsfonds aufzunehmen und eine entsprechende Verfügungsbeschränkung ins Grundbuch ein­zutragen, was nach schweizerischem Recht nicht der Eintragung einer Hypothek gleichkommt.

Ich bitte Sie, mir zu bestätigen, dass Sie die von mir vertretene Auffassung teilen, nach der ein solches Verfahren nicht gegen die Paragraphen 11.2 und 20.3 des ge­nannten Abkommens verstösst.

Genehmigen Sie, Herr Delegationschef, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation:

Franz Blankart


Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den 25. Juni 1982

Herrn Botschafter

Franz Blankart

Chef der Schweizerischen Delegation

Bern

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat:

«Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass sich die Schweiz in bezug auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft die Möglichkeit vorbehält, anlässlich der Zuweisung von im unmittelbaren Eigentum von Unternehmen befindlichen Grundstücken zum Sicherungsfonds die genannten Grundstücke in das von diesem Unterneh­men geführte Register des Sicherungsfonds aufzunehmen und eine entspre­chende Verfügungsbeschränkung ins Grundbuch einzutragen, was nach schweizerischem Recht nicht der Eintragung einer Hypothek gleichkommt.»

Ich bestätige Ihnen, dass ich die von Ihnen vertretene Auffassung teile, nach der ein solches Verfahren nicht gegen die Paragraphen 11.2 und 20.3 des genannten Ab­kommens verstösst.

Genehmigen Sie, Herr Delegationschef, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Gérard Imbert

Briefwechsel Nr. 5 Anlagegrundsätze



Schweizerische Delegation Bern, den 25. Juni 1982

Herrn Direktor Gérard Imbert

Chef der Delegation der

Kommission der Europäischen

Gemeinschaften

Brüssel

Herr Delegationschef,

Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft beehre ich mich, im Zusammenhang mit den in Arti­kel 15 erwähnten Aktivwerten klarzustellen, dass das genannte Abkommen dem nicht entgegensteht, dass die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit behält, in besonde­ren Fällen zu intervenieren, wenn die Anlage der Aktivwerte die finanzielle Sicher­heit des Unternehmens ernstlich gefährden oder deren Liquiditätsgrad herabsetzen kann.

Ich bitte Sie, mir das Vorstehende zu bestätigen, und versichere Sie, Herr Delega­tionschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation:

Franz Blankart


Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den 25. Juni 1982

Herrn Botschafter

Franz Blankart

Chef der Schweizerischen

Delegation

Bern

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat:

«Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwi­schen der Schweiz und der Gemeinschaft beehre ich mich, im Zusammen­hang mit den in Artikel 15 erwähnten Aktivwerten klarzustellen, dass das genannte Abkommen dem nicht entgegensteht, dass die Aufsichtsbehörde die Möglichkeit behält, in besonderen Fällen zu intervenieren, wenn die Anlage der Aktivwerte die finanzielle Sicherheit des Unternehmens ernstlich gefährden oder deren Liquiditätsgrad herabsetzen kann.»

Ich bestätige Ihnen das Vorstehende und versichere Sie, Herr Delegationschef, mei­ner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Gérard Imbert

Briefwechsel Nr. 6 Schweizerischer Katalog der Versicherungszweige



Schweizerische Delegation Bern, den 25. Juni 1982

Herrn Direktor Gérard Imbert

Chef der Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Herr Delegationschef,

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Schweiz, was das am heutigen Tage pa­raphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft anbelangt, bei den in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Gesellschaften, Agenturen und Zweignieder­lassungen hinsichtlich der Vorlage des Jahresabschlusses und der Statistiken weiter­hin ihren «Katalog der Versicherungszweige» anwenden wird. Diese Feststellung gilt auch für den Jahresbericht des Bundesamtes für Privatversicherungswesen17 über «Die privaten Versicherungseinrichtungen in der Schweiz». Dagegen wird bei der Spezifizierung der Versicherungszweige anlässlich des Zulassungsantrags sowie bei der Beurteilung des Erfordernisses einer Genehmigung der Allgemeinen und Beson­deren Versicherungsbedingungen und der Tarife die «Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen» angewandt werden, die unter Buchstabe A des Anhangs Nr. 1 zu dem genannten Abkommen enthalten ist.

Dies schliesst nicht aus, dass die Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt die Möglich­keit prüfen wird, ob die vorstehend erwähnte «Einteilung» in vollem Umfang ange­wandt werden kann. Eine entsprechende Entscheidung würde der Gemeinschaft auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.

Es wird davon ausgegangen, dass der «Katalog der Versicherungszweige» den glei­chen Anwendungsbereich umfasst wie die «Einteilung der Risiken nach Versiche­rungszweigen». Ein Vergleich zwischen den beiden Klassifikationsschemata ergibt folgendes Bild:

Schweizerischer Katalog der Versicherungszweige

Einteilung der Versicherungszweige nach dem Klassifikationsschema von Anhang Nr. 1

 1 Unfall

 2 Haftpflicht

 3 Feuer und Elementarschäden

 4 Transport

 5 Fahrzeugkasko

 6 Hagel

 7 Tier

 8 Diebstahl

 9 Glas

10 Wasser

11 Maschinen

12 Schmucksachen

13 Kaution

14 Kredit

15 Rechtsschutz

16 Kranken

17 Regen

18 Spezielle Versicherungen











A. 1

A. 10, 11, 12, 13

A. 8

A. 4, 6, 7

A. 3, 5

A. 9

A. 15

A. 14

A. 17

A. 2

A. 16, 18.

Ich bitte Sie, von dieser Mitteilung Kenntnis zu nehmen, und versichere Sie, Herr Delegationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation:

Franz Blankart


Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den 25. Juni 1982

Herrn Botschafter

Franz Blankart

Chef der Schweizerischen Delegation

Bern

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat:

«Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, dass die Schweiz, was das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft anbelangt, bei den in ihrem Hoheitsgebiet errichteten Gesellschaften, Agen­turen und Zweigniederlassungen hinsichtlich der Vorlage des Jahresab­schlusses und der Statistiken weiterhin ihren «Katalog der Versicherungs­zweige» anwenden wird. Diese Feststellung gilt auch für den Jahresbericht des Bundesamtes für Privatversicherungswesen18 über «Die privaten Versiche­rungseinrichtungen in der Schweiz». Dagegen wird bei der Spezifizierung der Versicherungszweige anlässlich des Zulassungsantrags sowie bei der Beurteilung des Erfordernisses einer Genehmigung der Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen und der Tarife die «Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen» angewandt werden, die unter Buch­stabe A des Anhangs Nr. 1 zu dem genannten Abkommen enthalten ist.
Dies schliesst nicht aus, dass die Schweiz zu einem späteren Zeitpunkt die Möglichkeit prüfen wird, ob die vorstehend erwähnte «Einteilung» in vollem Umfang angewandt werden kann. Eine entsprechende Entscheidung würde der Gemeinschaft auf diplomatischem Wege bekanntgegeben.
Es wird davon ausgegangen, dass der «Katalog der Versicherungszweige» den gleichen Anwendungsbereich umfasst wie die «Einteilung der Risiken nach Versicherungszweigen». Ein Vergleich zwischen den beiden Klassifi­kationsschemata ergibt folgendes Bild:

Schweizerischer Katalog der Versicherungszweige

Einteilung der Versicherungszweige nach dem Klassifikationsschema von Anhang Nr. 1

 1 Unfall

 2 Haftpflicht

 3 Feuer und Elementarschäden

 4 Transport

 5 Fahrzeugkasko

 6 Hagel

 7 Tier

 8 Diebstahl

 9 Glas

10 Wasser

11 Maschinen

12 Schmucksachen

13 Kaution

14 Kredit

15 Rechtsschutz

16 Kranken

17 Regen

18 Spezielle Versicherungen











A. 1

A. 10, 11, 12, 13

A. 8

A. 4, 6, 7

A. 3, 5

A. 9

A. 15

A. 14

A. 17

A. 2

A. 16, 18.

Ich habe von dieser Mitteilung Kenntnis genommen und versichere Sie, Herr Dele­gationschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Gérard Imbert

17 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.

18 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA)

Briefwechsel Nr. 7 Gesellschaftskapital der Versicherungsunternehmen



Schweizerische Delegation Bern, den 25. Juni 1982

Herrn Direktor Gérard Imbert

Chef der Delegation

der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Herr Delegationschef,

Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwischen der Schweiz und der Gemeinschaft beehre ich mich, Sie an unsere Absprache zu erin­nern, nach der die Bestimmungen über den in Paragraph 2.2 des Protokolls Nr. 1 ge­regelten Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne sowie über den in Paragraph 3.2 des gleichen Protokolls vorgesehenen Mindestbetrag des Garantiefonds die Vorschriften bzw. die Praxis der Vertragsparteien hinsichtlich des erforderlichen Gesellschaftska­pitals der Unternehmen nicht berühren.

Ich bitte Sie, mir das Vorstehende zu bestätigen, und versichere Sie, Herr Delega­tionschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation:

Franz Blankart


Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den 25. Juni 1982

Herrn Botschafter

Franz Blankart

Chef der Schweizerischen Delegation

Bern

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat:

«Unter Bezugnahme auf das am heutigen Tage paraphierte Abkommen zwi­schen der Schweiz und der Gemeinschaft beehre ich mich, Sie an unsere Ab­sprache zu erinnern, nach der die Bestimmungen über den in Paragraph 2.2 des Protokolls Nr. 1 geregelten Mindestbetrag der Solvabilitätsspanne sowie über den in Paragraph 3.2 des gleichen Protokolls vorgesehenen Mindestbe­trag des Garantiefonds die Vorschriften bzw. die Praxis der Vertragsparteien hinsichtlich des erforderlichen Gesellschaftskapitals der Unternehmen nicht berühren.»

Ich bestätige Ihnen das Vorstehende und versichere Sie, Herr Delegationschef, mei­ner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Gérard Imbert

Briefwechsel Nr. 8 Übergangsregelung für die Beistandsleistung



Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den 26. Juli 1989

Herrn Staatssekretär

Franz Blankart

Chef der Schweizerischen Delegation

Bern

Herr Delegationschef,

Unter Bezugnahme auf das zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz am heuti­gen Tage paraphierte Abkommen gestatte ich mir, Sie an unsere Absprache zu erin­nern, nach der die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den Unternehmen, die am 12. Dezember 1984 in Ihrem Staatsgebiet nur eine Beistandstätigkeit ausüben, eine Frist von fünf Jahren von diesem Zeitpunkt an einräumen können, um den in Artikel 16 des Abkommens genannten Bedingungen nachzukommen.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften können den obengenannten Unternehmen, die nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die Solvabilitätsspanne noch nicht voll er­reicht haben, eine zusätzliche Frist von längstens zwei Jahren gewähren, sofern diese Unternehmen die geplanten Massnahmen zur Erreichung dieser Spanne gemäss Ar­tikel 18 des Abkommens der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorgelegt haben.

Obengenannte Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit auf andere Versicherungs­zweige oder in dem in Paragraph 8.1 des Abkommens genannten Fall auf einen an­deren Teil des Hoheitsgebiets ausdehnen wollen, müssen zu diesem Zweck diesem Abkommen sofort nachkommen.

Darüber hinaus gilt die in Ziffer 5 von Buchstabe B des Anhangs Nr. 2 genannte Bedingung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragspartei des Gewährleistenden ereignet haben muss, bis zum 12. Dezember 1992 nicht für die in der obigen Ziffer dritter Gedankenstrich genannten Leistungen, soweit sie vom ELPA (Griechischer Automobil- und Touringclub) erbracht werden.


Ich bitte Sie, mir das Vorstehende zu bestätigen und versichere Sie, Herr Delega­tionschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Geoffrey Fitchew


Schweizerische Delegation Bern, den 26. Juli 1989

Herrn Generaldirektor

Geoffrey Fitchew

Chef der Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat:

«Unter Bezugnahme auf das zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz am heutigen Tage paraphierte Abkommen gestatte ich mir, Sie an unsere Absprache zu erinnern, nach der die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft den Unternehmen, die am 12. Dezember 1984 in Ihrem Staatsgebiet nur eine Beistandstätigkeit ausüben, eine Frist von fünf Jahren von diesem Zeitpunkt an einräumen können, um den in Artikel 16 des Abkommens genannten Be­dingungen nachzukommen.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaften können den obengenannten Unter­nehmen, die nach Ablauf der Frist von fünf Jahren die Solvabilitätsspanne noch nicht voll erreicht haben, eine zusätzliche Frist von längstens zwei Jah­ren gewähren, sofern diese Unternehmen die geplanten Massnahmen zur Er­reichung dieser Spanne gemäss Artikel 18 des Abkommens der Aufsichtsbe­hörde zur Genehmigung vorgelegt haben.
Obengenannte Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit auf andere Versi­cherungszweige oder in dem in Paragraph 8.1 des Abkommens genannten Fall auf einen anderen Teil des Hoheitsgebiets ausdehnen wollen, müssen zu diesem Zweck diesem Abkommen sofort nachkommen.
Darüber hinaus gilt die in Ziffer 5 von Buchstabe B des Anhangs Nr. 2 ge­nannte Bedingung, dass sich der Unfall oder die Panne innerhalb des Ho­heitsgebiets der Vertragspartei des Gewährleistenden ereignet haben muss, bis zum 12. Dezember 1992 nicht für die in der obigen Ziffer dritter Gedan­kenstrich genannten Leistungen, soweit sie vom ELPA (Griechischer Auto­mobil‑ und Touringclub) erbracht werden.»

Ich bestätige Ihnen das Vorstehende und versichere Sie, Herr Delegationschef, mei­ner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation:

Franz Blankart

Briefwechsel Nr. 9 Übergangsregelung für die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 genannten Grossrisiken

Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften Brüssel, den 26. Juli 1989

Herrn Staatssekretär

Franz Blankart

Chef der Schweizerischen Delegation

Bern

Herr Delegationschef,

Unter Bezugnahme auf das zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz am heuti­gen Tage paraphierte Abkommen gestatte ich mir, Sie an unsere Abrede zu erinnern, nach der Griechenland, Irland, Spanien und Portugal für die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 genannten Grossrisiken folgende Übergangsvorschriften eingeräumt werden:

a)
Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen sie die Regelung für andere Risiken als die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 definierten Risiken auf alle Risiken anwenden.
b)
Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1994 gilt die Regelung für Grossrisiken für die in Paragraph 2.1 unter a) und b) des Protokolls Nr. 2 definierten Risiken; für die unter c) des gleichen Paragraphen definierten Ri­siken legen diese Mitgliedstaaten die anzuwendenden Schwellen fest.
c)
Spanien
Vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 gelten die in Paragraph 2.1 unter c) des Protokolls Nr. 2 festgelegten Schwellen der ersten Stufe.
Ab dem 1. Januar 1997 gelten die Schwellen der zweiten Stufe.
d)
Portugal, Irland und Griechenland
Vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 gelten die in Paragraph 2.1 unter c) des Protokolls Nr. 2 festgelegten Schwellen der ersten Stufe.
Ab dem 1. Januar 1999 gelten die Schwellen der zweiten Stufe.


Die ab 1. Januar 1995 gestattete Ausnahmeregelung gilt nur für Verträge zur Dec­kung von Risiken, die unter den Ziffern 8, 9, 13 und 16 von Buchstabe A des An­hangs Nr. 1 eingestuft sind und ausschliesslich in einem der vier Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelegen sind, denen die Übergangsregelung gewährt wird.

Ich bitte Sie, mir das Vorstehende zu bestätigen, und versichere Sie, Herr Delega­tionschef, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:

Geoffrey Fitchew


Schweizerische Delegation Bern, den 26. Juli 1989

Herrn Generaldirektor

Geoffrey Fitchew

Chef der Delegation der Kommission

der Europäischen Gemeinschaften

Brüssel

Herr Delegationschef,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, das den folgenden Wortlaut hat:

«Unter Bezugnahme auf das zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz am heutigen Tage paraphierte Abkommen gestatte ich mir, Sie an unsere Ab­rede zu erinnern, nach der Griechenland, Irland, Spanien und Portugal für die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 genannten Grossrisiken folgende Übergangsvorschriften eingeräumt werden:
a)
Bis zum 31. Dezember 1992 dürfen sie die Regelung für andere Risiken als die in Paragraph 2.1 des Protokolls Nr. 2 definierten Risiken auf alle Risiken anwenden.
b)
Vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1994 gilt die Regelung für Grossrisiken für die in Paragraph 2.1 unter a) und b) des Protokolls Nr. 2 definierten Risiken; für die unter c) des gleichen Paragraphen defi­nierten Risiken legen diese Mitgliedstaaten die anzuwendenden Schwellen fest.
c)
Spanien
Vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 gelten die in Para­graph 2.1 unter c) des Protokolls Nr. 2 festgelegten Schwellen der ersten Stufe.
Ab dem 1. Januar 1997 gelten die Schwellen der zweiten Stufe.
d)
Portugal, Irland und Griechenland
Vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1998 gelten die in Para­graph 2.1 unter c) des Protokolls Nr. 2 festgelegten Schwellen der ersten Stufe.
Ab dem 1. Januar 1999 gelten die Schwellen der zweiten Stufe.

Die ab 1. Januar 1995 gestattete Ausnahmeregelung gilt nur für Verträge zur Dec­kung von Risiken, die unter den Ziffern 8, 9, 13 und 16 von Buchstabe A des An­hangs Nr. 1 eingestuft sind und ausschliesslich in einem der vier Mitgliedstaaten der Gemeinschaft gelegen sind, denen die Übergangsregelung gewährt wird.»


Ich bestätige Ihnen das Vorstehende und versichere Sie, Herr Delegationschef, mei­ner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Chef der Schweizerischen Delegation:

Franz Blankart

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien betreffend den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens



Die beiden Vertragsparteien erklären sich bereit, in der Zeit zwischen der Unter­zeichnung dieses Abkommens und dem Zeitpunkt, der in seinem Paragraphen 44.3 für das Inkrafttreten des Abkommens vorgesehen ist, auf dem Gebiet der Versiche­rungsaufsicht keine neuen Vorschriften, die durch dieses Abkommen ausser Kraft gesetzt werden könnten, für die Agenturen und Zweigniederlassungen von Unter­nehmen zu erlassen, die ihren Sitz im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ha­ben und sich in ihrem eigenen Hoheitsgebiet niederlassen wollen oder dort bereits niedergelassen haben, um eine selbständige Tätigkeit der Direktversicherung, mit Ausnahme der Lebensversicherung, aufzunehmen oder auszuüben.

Die Vertragsparteien verpflichten sich ferner, das Verfahren zur Änderung ihres in­nerstaatlichen Rechts nach Massgabe dieses Abkommens so bald wie möglich in die Wege zu leiten.

Schlussakte


Die Vertreter der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft;

die in Luxemburg am 10. Oktober 1989,

zur Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossen­schaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend die Direktversiche­rung mit Ausnahme der Lebensversicherung zusammengetreten sind,

haben bei der Unterzeichnung dieses Abkommens

die dem oben erwähnten Abkommen beigefügten Briefwechsel zur Kenntnis ge­nommen:

Briefwechsel Nr. 1: Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Briefwechsel Nr. 2: Anwendungsbereich der Zulassung

Briefwechsel Nr. 3: Hauptbevollmächtigter

Briefwechsel Nr. 4: Zuweisung von in unmittelbarem Eigentum von Ver­sicherungsunternehmen befindlichen Grundstücken zum Schweizerischen Sicherungsfonds

Briefwechsel Nr. 5: Anlagegrundsätze

Briefwechsel Nr. 6: Schweizerischer Katalog der Versicherungszweige

Briefwechsel Nr. 7: Gesellschaftskapital von Versicherungsunternehmen

Briefwechsel Nr. 8: Übergangsregelung für die Beistandsleistung

Briefwechsel Nr. 9: Übergangsregelung für die in Paragraph 2.1 des Proto­kolls Nr. 2 genannten Grossrisiken

– die folgende, diesem Abkommen beigefügte Erklärung angenommen:

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien betreffend den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten des Abkommens.


Geschehen zu Luxemburg am zehnten Oktober neunzehnhundertneunundachtzig.

Für die Regierung der Schweizerische Eidgenossenschaft:

Jean‑Pascal Delamuraz
Franz Blankart

Im Namen des Rates der Europäischen Gemeinschaften:

Edith Cresson
Léon Brittan