642.132

Verordnung
über besondere Untersuchungsmassnahmen
der Eidgenössischen Steuerverwaltung

vom 31. August 1992

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 190–195 und 199 des Bundesgesetzes
vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG),

verordnet:

Art. 1 Besondere Untersuchungsorgane

1 Für die besonderen Untersuchungsmassnahmen gemäss den Artikeln 190–195 DBG bildet die Eidgenössische Steuerverwaltung unter Aufsicht des Eidgenössi­schen Finanzdepartementes eigens dafür bestimmte, in Gruppen aufgeteilte Untersu­chungsorgane.

2 Mit dem Durchführen von Einvernahmen, Augenscheinen und Zwangsmassnah­men sind entsprechend ausgebildete Beamte zu beauftragen.

Art. 2 Aufgabe der besonderen Untersuchungsorgane, Voraussetzungen für eine Untersuchung

1 Die besonderen Untersuchungsorgane nehmen, gestützt auf die Ermächtigung des Vor­stehers des Eidgenössischen Finanzdepartements, bei Verdacht auf schwere Steu­er­widerhandlungen Untersuchungen vor.

2 Die Ermächtigung nennt die Verdachtsgründe und die bei Beginn der Untersu­chung bekannten Personen, gegen welche eine Untersuchung angehoben werden soll.

Art. 3 Untersuchung, Zusammenarbeit mit Kantonen und Gemeinden

1 Die Untersuchungen sind in Zusammenarbeit mit den betreffenden kantonalen Steuerverwaltungen vorzubereiten und durchzuführen.

2 Die Behörden der Kantone und Gemeinden unterstützen die besonderen Untersu­chungsorgane; insbesondere dürfen die untersuchenden Beamten polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen, wenn ihnen bei einer Untersuchungshandlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnis liegt, Widerstand geleistet wird.

Art. 4 Abschluss der Untersuchung; Kosten, Entschädigungen

1 Der Bericht der besonderen Untersuchungsorgane ist dem oder den Beschuldigten und den für die Verfahren zuständigen kantonalen Steuerverwaltungen gleichzeitig zuzustellen. Soweit eine gesetzliche Grundlage besteht, wird der Bericht auch ande­ren Stellen des Bundes, deren Fiskalansprüche betroffen sind, zugestellt.

2 Wird die Untersuchung mangels Widerhandlungen eingestellt, ist zu prüfen, ob dem oder den Beschuldigten Kosten (Art. 183 Abs. 4 DBG) zu überbinden sind. Auf Begehren des Beschuldigten sind ihm gegebenenfalls Entschädigungen gemäss den Artikeln 99 und 100 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes (VStrR)2 auszurichten; das Begehren ist binnen eines Jahres nach Eröffnung der Einstellung geltend zu machen.

Art. 5 Antrag auf Weiterverfolgung

Droht vor Abschluss der Untersuchung die Verfolgungsverjährung, verlangt die Eidgenössische Steuerverwaltung die Einleitung des Hinterziehungsverfahrens durch die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer (Art. 183 und 184 DBG) oder erstattet bei Verdacht auf Steuervergehen Anzeige bei der zuständigen kantonalen Strafuntersuchungsbehörde (Art. 194 Abs. 2 DBG).

Art. 6 Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen

1 Für Beschwerden gegen Untersuchungshandlungen der besonderen Untersu­chungsorgane sind die Artikel 26–28 VStrR3 anwendbar.

2 für Beschwerdeentscheide nach Artikel 27 VStrR bemisst sich die Spruchgebühr nach den Regeln von Artikel 8 der Verordnung vom 25. November 19744 über Ko­sten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren.