642.116.2

Verordnung der ESTV
über die abziehbaren Kosten
von Liegenschaften des Privatvermögens
bei der direkten Bundessteuer

(ESTV-Liegenschaftskostenverordnung)1

vom 24. August 1992 (Stand am 1. Januar 2010)

1 Fassung gemäss Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1519).

Die Eidgenössische Steuerverwaltung,

gestützt auf Artikel 102 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902
über die direkte Bundessteuer
sowie die Verordnung vom 24. August 19923 über den Abzug der Kosten
von Lie­genschaften des Privatvermögens bei der direkten Bundessteuer,

verordnet:

Art. 1 Abziehbare Kosten

1 Abziehbar sind insbesondere die folgenden Kosten:

a.
Unterhaltskosten:
1.
Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertver­meh­rende Aufwendungen darstellen;
2.
Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712l ZGB4) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Be­­­strei­tung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen ver­wen­det werden;
3.
Betriebskosten: Wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip erhoben wer­den), Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung und -reinigung; Stras­­­­­sen­­­unter­­halts­­kosten; Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gel­­­ten; Ent­schädigungen an den Hauswart; Kosten der gemein­schaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigen­tümer hierfür auf­zukommen hat.
b.
Versicherungsprämien:
Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen).
c.
Kosten der Verwaltung:
Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Ent­schädigungen an Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Aus­lagen, keine Entschädigung für die eigene Arbeit des Hauseigentümers).

2 Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Unterhaltskosten:

a.
5
b.
Einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen‑, Trottoir‑, Schwel­len, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwas­ser­reini­gung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.
c.
Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heiz­­anlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusam­men­hängen, insbesondere Energiekosten.
d.
Wasserzinsen sind grundsätzlich nicht abziehbare Unterhaltskosten.

3 Abziehbar sind jedoch diejenigen Wasserzinsen, die der Grundeigentümer für ver­mietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt.

4 SR 210

5 Aufgehoben durch Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1519).