Art. 1 Abziehbare Kosten
1 Abziehbar sind insbesondere die folgenden Kosten:
- a.
- Unterhaltskosten:
- 1.
- Auslagen für Reparaturen und Renovationen, die nicht wertvermehrende Aufwendungen darstellen;
- 2.
- Einlagen in den Reparatur- oder Erneuerungsfonds (Art. 712l ZGB4) von Stockwerkeigentumsgemeinschaften, sofern diese Mittel nur zur Bestreitung von Unterhaltskosten für die Gemeinschaftsanlagen verwendet werden;
- 3.
- Betriebskosten: Wiederkehrende Gebühren für Kehrichtentsorgung (nicht aber Gebühren, die nach dem Verursacherprinzip erhoben werden), Abwasserentsorgung, Strassenbeleuchtung und -reinigung; Strassenunterhaltskosten; Liegenschaftssteuern, die als Objektsteuern gelten; Entschädigungen an den Hauswart; Kosten der gemeinschaftlich genutzten Räume, des Lifts usw., soweit der Hauseigentümer hierfür aufzukommen hat.
- b.
- Versicherungsprämien:
- Sachversicherungsprämien für die Liegenschaft (Brand-, Wasserschäden-, Glas- und Haftpflichtversicherungen).
- c.
- Kosten der Verwaltung:
- Auslagen für Porto, Telefon, Inserate, Formulare, Betreibungen, Prozesse, Entschädigungen an Liegenschaftsverwalter usw. (nur die tatsächlichen Auslagen, keine Entschädigung für die eigene Arbeit des Hauseigentümers).
2 Nicht abziehbar sind insbesondere die folgenden Unterhaltskosten:
- a.
- …5
- b.
- Einmalige Beiträge des Grundeigentümers, wie Strassen‑, Trottoir‑, Schwellen, Werkleitungsbeiträge, Anschlussgebühren für Kanalisation, Abwasserreinigung, Wasser, Gas, Strom, Fernseh- und Gemeinschaftsantennen usw.
- c.
- Heizungs- und Warmwasseraufbereitungskosten, die mit dem Betrieb der Heizanlage oder der zentralen Warmwasseraufbereitungsanlage direkt zusammenhängen, insbesondere Energiekosten.
- d.
- Wasserzinsen sind grundsätzlich nicht abziehbare Unterhaltskosten.
3 Abziehbar sind jedoch diejenigen Wasserzinsen, die der Grundeigentümer für vermietete Objekte selber übernimmt und nicht auf die Mieter überwälzt.
4 SR 210
5 Aufgehoben durch Ziff. I der V der ESTV vom 25. März 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 1519).