0.192.122.784

AS 1992 1785

Übersetzung

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Société
internationale de télécommunications aéronautiques (SITA)
zur Regelung der rechtlichen Stellung der SITA in der Schweiz

Abgeschlossen am 4. Juni 1992
In Kraft getreten am 4. Juni 1992

(Stand am 4. Juni 1992)

Der Schweizerische Bundesrat
einerseits
und
die Société internationale de télécommunications aéronautiques (SITA),

im fol­genden die SITA genannt, anderseits,

in dem Wunsche, ein Abkommen zur Regelung des fiskalischen Statuts der SITA und ihres Personals in der Schweiz zu schliessen,

haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:

Art. 1

1.  Die SITA ist bezüglich ihrer Guthaben, Einkünfte und andern Vermögenswerte von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit.

2.  Der SITA darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den sie für Räumlichkeiten zahlt, die von ihr gemietet und von ihren Dienststellen benützt werden.

Art. 2

Die SITA ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mit Ausschluss der eidgenössischen Warenumsatzsteuer und der Zölle, befreit.

Art. 3

Die SITA ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden, mit Ausnahme der als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhobenen, befreit.

Art. 4

Für Liegenschaften und ihren Ertrag gelten die erwähnten Befreiungen nur, soweit jene Eigentum der SITA sind und von deren Dienststellen benützt werden.

Art. 5

Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der SITA im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das von der SITA und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.

Art. 6

1.  Die Mitglieder des Personals der SITA, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, sind während der Dauer ihrer dienstlichen Tätigkeiten von allen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf den ihnen von der SITA ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Entschädigungen befreit.

2.  Kapitalleistungen, die aus irgendeinem Grunde von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls von jeglichen Vermögens‑ und Einkommenssteuern befreit. Dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die als Entschädigung für Krankheit, Unfall, Invalidität und dergleichen zufallen können. Dagegen geniessen die Erträge von Kapitalleistungen ebenso wie die an ehemalige Mitglieder des Personals der SITA ausgerichteten Renten und Pensionen diese Befreiung nicht.

3.  Überdies versteht es sich, dass die Schweiz weiterhin die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuerbaren Einkommensbestandteile den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens der Mitglieder des Personals Rechnung zu tragen.

Art. 7

1.  Die Mitglieder des Personals der SITA, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen und die im Artikel 6 dieses Abkommens vorgesehenen Steuerbefreiungen geniessen, unterstehen nicht der schweizerischen Gesetzgebung über die Altersund Hinterlassenenversicherung, den Erwebsersatz sowie die obligatorische berufliche Alters‑, Hinterlassenen‑ und Invalidenvorsorge.

2.  Die Mitglieder des Personals der SITA, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, unterstehen der im voranstehenden Absatz erwähnten Gesetzgebung obligatorisch.

3.  Die SITA wird dafür sorgen, dass die Mitglieder ihres Personals, welche der im ersten Absatz erwähnten Gesetzgebung nicht unterstehen, einen gleichwertigen Sozialschutz geniessen.

Art. 8

Die in diesem Abkommen vorgesehenen fiskalischen Vorrechte werden nicht eingeräumt, um den Mitgliedern des Personals der SITA persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der SITA unter allen Umständen zu gewährleisten.

Art. 9

Die SITA und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte zu verhindern.

Art. 10

1.  Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkommens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern bestehenden Schiedsgericht zur Beurteilung unterbreitet werden.

2.  Der Bundesrat und die SITA bezeichnen je ein Mitglied des Gerichts. Die so ernannten Mitglieder wählen ihren Präsidenten. Im Falle der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird dieser auf Begehren der Mitglieder des Gerichtes durch den Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes bezeichnet.

Art. 11

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten ist die mit dem Vollzug dieses Abkommens beauftragte schweizerische Behörde.

Art. 12

1.  Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder andern Partei abgeändert werden.

2.  In diesem Fall werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen des Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.

Art. 13

Dieses Abkommen kann jederzeit von der einen oder andern Partei unter Einhaltung einer Frist von zwei Jahren schriftlich gekündigt werden.

Art. 14

Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Unterschriften

Geschehen in Bern, am 4. Juni 1992, in doppelter, französischsprachiger Ausfertigung.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Der Direktor der Direktion
für internationale Organisationen:

Für die Société internationale
de télécommunications aéronautiques (SITA):

Der Generaldirektor:

François Nordmann

Claude Lalanne