0.142.113.722

AS 1992 1550

Briefwechsel vom 12. März 1992

zwischen der Schweiz und Griechenland über die administrative
Stellung der Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder
im andern nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthalt von fünf Jahren

In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juli 1992

(Stand am 1. Juli 1992)

Übersetzung1

Der Direktor

Bern, den 12. März 1992

des Bundesamts für Ausländerfragen2

Seiner Exzellenz

Herrn Emmanuel Spyridakis

Griechischer Botschafter

in der Schweiz

Bern

Herr Botschafter

Ich habe die Ehre, den Erhalt Ihres Briefes vom 12. März 1992 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut hat:

«Im Anschluss an unsere Verhandlungen vom 9. April 1991 habe ich die Ehre, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zur administrativen Stellung der Staats­angehörigen aus einem der beiden Länder im andern nach einem ord­nungs­gemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren mit­­zuteilen.
1.
Schweizer Bürger, die einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in Griechenland nachweisen können, haben einerseits das uneingeschränkte und unbefristete Recht, sich auf dem ganzen griechischen Staatsgebiet aufzuhalten, anderseits das Recht, Wohnsitz, Arbeitgeber und Beruf zu wechseln, einschliesslich das Recht, eine selbständige Erwerbstätigkeit auszuüben, ausgenommen jene Berufe, die von Gesetzes wegen griechischen Staatsangehörigen vorbehalten sind, sowie das Recht, frei von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu wechseln und umgekehrt.
Sie erhalten auf Gesuch hin einen zehn Jahre gültigen Anwesenheits­titel, automatisch verlängerbar für die gleich lange Zeitdauer.
Zeitweilige Studien‑, Praktikums- oder Kuraufenthalte in Griechenland zählen nicht für die Berechnung der Fünfjahresfrist.
Die Erfüllung der Militärdienstpflicht oder eines zivilen Ersatzdienstes unterbricht die Aufenthaltsdauer nicht, die den Anspruch auf den Anwesenheitstitel begründet. Die Aufenthaltsdauer wird auch nicht unterbrochen durch Abwesenheit von weniger als sechs Monaten, wenn dabei der Schweizer Bürger den Mittelpunkt seiner familiären und beruflichen Interessen in Griechenland beibehält.
Das Recht auf den Anwesenheitstitel erlischt mit der endgültigen Abmeldung ins Ausland oder nach sechsmonatiger Abwesenheit von Griechenland; wird vor Ablauf der sechsmonatigen Frist das Begehren gestellt, kann diese auf zwei Jahre verlängert werden.
2.
Die griechischen Staatsangehörigen, die einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz nachweisen können, erhalten eine Niederlassungsbewilligung im Sinn von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 19313 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Diese Bewilligung gibt ihnen einerseits das uneingeschränkte und unbefristete Recht zur Anwesenheit auf dem ganzen schwei­zerischen Staatsgebiet, anderseits das Recht, Wohnsitz, Arbeitgeber und Beruf zu wechseln, einschliesslich das Recht, eine selbständige Erwerbstätig­keit auszuüben, ausgenommen jene Berufe, die von Gesetzes wegen Schweizer Bürgern vorbehalten sind, sowie das Recht, frei von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbs­tätigkeit zu wechseln und umgekehrt
Sie erhalten auf Gesuch hin eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), automatisch verlängerbar gemäss dem erwähnten Gesetz.
Zeitweilige Studien-, Praktikums- oder Kuraufenthalte in der Schweiz zählen nicht für die Berechnung der Fünfjahresfrist.
Die Erfüllung der Militärdienstpflicht oder eines zivilen Ersatzdienstes unterbricht die Aufenthaltsdauer nicht, die den Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung begründet. Die Aufenthaltsdauer wird auch nicht unterbrochen durch Abwesenheiten von weniger als sechs Monaten, wenn dabei der griechische Staatsangehörige den Mittelpunkt seiner familiären und beruflichen Interessen in der Schweiz beibehält.
Das Recht auf die Niederlassungsbewilligung erlischt mit der endgültigen Abmeldung ins Ausland oder nach sechsmonatiger Abwesenheit von der Schweiz, wird vor Ablauf der sechsmonatigen Frist das Begehren gestellt, kann diese bis auf zwei Jahre verlängert werden.
Wenn Sie bereit sind, die oben erwähnten Bestimmungen anzunehmen, habe ich die Ehre, Ihnen vorzuschlagen, dass dieser Brief und Ihre Antwort ein Abkommen zwischen Griechenland und der Schweiz über die administrative Stellung der griechischen Staatsangehörigen und der Schweizer Bürger nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren auf dem Gebiet des andern Staates bilden. Dieses Abkommen tritt in Kraft, nachdem jede der beiden Parteien der andern mitgeteilt hat, dass die erfor­derlichen verfassungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind. Es kann durch jede Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt wer­den.»

Ich habe die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass meine Regierung den obenstehenden Bestimmungen zugestimmt hat.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Alexandre Hunziker

1 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 Heute: Staatssekretariat für Migration (SEM) (siehe AS 2014 4451).

3 SR 142.20