0.814.05

AS 1992 1125

Übersetzung

Basler Übereinkommen
über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung

Abgeschlossen in Basel am 22. März 1989
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 31. Januar 1990
In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Mai 1992

(Stand am 6. Oktober 2022)

Präambel

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens

im Bewusstsein des Risikos einer durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle und ihre grenzüberschreitende Verbringung verursachten Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt,

eingedenk der wachsenden Bedrohung, welche die zunehmende Erzeugung und Vielfalt gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und deren grenzüberschreitende Verbringung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen,

sowie eingedenk dessen, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den mit solchen Abfällen verbundenen Gefahren am wirksamsten dadurch geschützt werden, dass die Erzeugung solcher Abfälle nach Menge und/oder gefährlichen Eigenschaften auf ein Mindestmass beschränkt wird,

überzeugt, dass die Staaten die notwendigen Massnahmen treffen sollen, um sicher­zustellen, dass die Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ein­schliess­lich ihrer grenzüberschreitenden Verbringung und ihrer Entsorgung unab­hängig vom Ort der Entsorgung mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar ist,

in der Erkenntnis, dass die Staaten dafür sorgen sollen, dass der Erzeuger seine Pflichten in Bezug auf Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle und ande­rer Abfälle so erfüllt, wie es – unabhängig vom Ort der Entsorgung – mit dem Schutz der Umwelt vereinbar ist,

in voller Anerkennung des souveränen Rechts jedes Staates, die Einfuhr von aus dem Ausland stammenden gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in sein Hoheitsgebiet oder die Entsorgung in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten,

sowie in Anerkennung des wachsenden Wunsches nach einem Verbot der grenz­überschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in andere Staaten, insbesondere Entwicklungsländer, und ihrer Entsorgung in solchen Staaten,

in Erkenntnis, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere in Entwicklungsländer, die große Gefahr aufweist, nicht die von diesem Übereinkommen geforderte umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle darzustellen,1

überzeugt, dass gefährliche Abfälle und andere Abfälle in dem Staat entsorgt wer­den sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit einer umweltgerechten und wirk­samen Behandlung vereinbar ist,

sowie in dem Bewusstsein, dass eine grenzüberschreitende Verbringung solcher Abfälle aus dem Erzeugerstaat in einen anderen Staat nur erlaubt werden soll, wenn sie unter Bedingungen erfolgt, welche die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und mit diesem Übereinkommen vereinbar sind,

in der Erwägung, dass eine verstärkte Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbrin­gung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ihrer umweltgerechten Behandlung und einer Verringerung des Umfangs der grenzüberschreitenden Verbringung för­derlich sein wird,

überzeugt, dass die Staaten Massnahmen für einen zweckdienlichen Austausch von Informationen und eine wirksame Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus und nach diesen Staaten treffen sollen,

in der Erkenntnis, dass in mehreren internationalen und regionalen Übereinkünften die Frage des Schutzes und der Bewahrung der Umwelt im Zusammenhang mit der Durchfuhr gefährlicher Güter behandelt wurde,

unter Berücksichtigung der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm, 1972), der vom Verwaltungsrat des Um­weltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) mit Beschluss 14/30 vom 17. Juni 1987 angenommenen Kairoer Richtlinien und Grundsätze für die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle, der 1957 abgefassten und alle zwei Jahre auf den neusten Stand gebrachten Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter der im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen einschlägigen Empfehlungen, Erklärungen, Übereinkünfte und Regelungen und der von anderen internationalen und regionalen Organisationen durchgeführten Arbeiten und Untersuchungen,

eingedenk des Geistes, der Grundsätze, der Ziele und der Aufgaben der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer siebenunddreissigsten Ta­gung (1982) als ethische Richtschnur zum Schutz der menschlichen Umwelt und der Er­haltung der natürlichen Ressourcen angenommenen Weltcharta der Natur,

in Bekräftigung der Tatsache, dass die Staaten für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz und die Bewahrung der Umwelt verantwortlich sind und nach dem Völker­recht hierfür haften,

in der Erkenntnis, dass bei einer wesentlichen Verletzung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls das einschlägige internationale Vertragsrecht zur Anwendung gelangt,

im Bewusstsein der Notwendigkeit, umweltgerechte, abfallarme Technologien, Verwertungsverfahren, gute Bewirtschaftungs- und Behandlungssysteme weiterzu­entwickeln und -anzuwenden, um die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmass zu beschränken,

sowie in dem Bewusstsein, dass sich die internationale Gemeinschaft in zunehmen­dem Masse mit der Notwendigkeit befasst, die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle streng zu kontrollieren, und mit der Not­wendigkeit, diese Verbringung so weit wie möglich auf ein Mindestmass zu be­schränken,

besorgt über das Problem des unerlaubten grenzüberschreitenden Verkehrs mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,

sowie unter Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten der Entwicklungslän­der, gefährliche Abfälle und andere Abfälle zu behandeln,

in Anerkennung der Notwendigkeit, die Weitergabe von Technologie, insbesondere an Entwicklungsländer, für die sachgerechte Behandlung von im Inland angefalle­nen gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen entsprechend dem Geist der Kairo­er Richtlinien und dem Beschluss 14/16 des Verwaltungsrats des UNEP über die Förderung der Weitergabe von Umweltschutztechnologien zu fördern,

sowie in Anerkennung der Tatsache, dass gefährliche Abfälle und andere Abfälle in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Übereinkünften und Empfeh­lungen befördert werden sollen,

sowie in der Überzeugung, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur erlaubt werden soll, wenn die Beförderung und die endgültige Entsorgung solcher Abfälle umweltgerecht erfolgen,

und in dem festen Willen, durch strenge Kontrollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Folgen zu schützen, die sich aus der Erzeu­gung und Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ergeben können,

haben folgendes vereinbart:

1 Eingefügt durch Beschluss III/1 der dritten der Konferenz der Vertragsparteien vom 22. Sept. 1995, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Dez. 2019 (AS 2020 4727).

Art. 1 Geltungsbereich des Übereinkommens

(1)  Folgende Abfälle, die Gegenstand grenzüberschreitender Verbringung sind, gel­ten im Sinne dieses Übereinkommens als «gefährliche Abfälle»:

a)
Abfälle, die einer in Anlage I enthaltenen Gruppe angehören, es sei denn, sie besitzen keine der in Anlage III aufgeführten Eigenschaften, und
b)
Abfälle, die nicht unter Buchstabe a) fallen, aber nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Vertragspartei, die Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durch­fuhr­staat ist, als gefährliche Abfälle bezeichnet sind oder als solche gelten.

(2)  Abfälle, die einer in Anlage 11 enthaltenen Gruppe angehören und Gegenstand grenzüberschreitender Verbringung sind, gelten im Sinne dieses Übereinkommens als «andere Abfälle».

(3)  Abfälle, die wegen ihrer Radioaktivität anderen internationalen, insbesondere für radioaktives Material geltenden Kontrollsystemen, einschliesslich internationaler Übereinkünfte unterliegen, sind vom Geltungsbereich dieses Übereinkommens aus­genommen.

(4)  Abfälle, die durch den üblichen Betrieb eines Schiffes entstehen und deren Einleiten durch eine andere internationale Übereinkunft geregelt ist, sind von dem Geltungsbereich dieses Übereinkommens ausgenommen.

Art. 2 Begriffsbestimmung

Im Sinne dieses Übereinkommens:

1.
bedeutet «Abfälle» Stoffe oder Gegenstände, die entsorgt werden, zur Entsor­gung bestimmt sind oder aufgrund der innerstaatlichen Rechtsvor­schriften ent­sorgt werden müssen;
2.
bedeutet «Behandlung» die Sammlung, Beförderung und Entsorgung gefährli­cher Abfälle oder anderer Abfälle, einschliesslich der nachfolgenden Überwa­chung der Deponien;
3.
bedeutet «grenzüberschreitende Verbringung» jede Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle aus einem der Hoheitsgewalt eines Staates un­ter­stehenden Gebiet in oder durch ein der Hoheitsgewalt eines anderen Staates unterstehendes Gebiet oder in oder durch ein nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehendes Gebiet; in die Verbringung müssen mindestens zwei Staaten einbezogen sein;
4.
bedeutet «Entsorgung» jedes in Anlage IV aufgeführte Verfahren;
5.
bedeutet «zugelassene Deponie oder Anlage» eine Deponie oder Anlage für die Entsorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, für die von einer zu­ständigen Behörde des Staates, in dem sich die Deponie oder Anlage be­findet, eine Betriebsgenehmigung oder -erlaubnis erteilt wurde;
6.
bedeutet «zuständige Behörde» eine von einer Vertragspartei bestimmte staat­li­che Behörde, die innerhalb eines von der Vertragspartei nach eigenem Ermes­sen festgelegten geographischen Gebiets für die Entgegennahme der Notifika­tion über eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Ab­fälle oder an­derer Abfälle und aller diesbezüglichen Informationen sowie für die Beantwor­tung einer solchen Notifikation nach Artikel 6 verantwortlich ist;
7.
bedeutet «Anlaufstelle» die in Artikel 5 genannte Stelle einer Vertragspartei, die für die Entgegennahme und Mitteilung der Informationen nach den Arti­keln 13 und 15 verantwortlich ist;
8.
bedeutet «umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle oder anderer Ab­fälle» alle praktisch durchführbaren Massnahmen, die sicherstellen, dass ge­fährliche Abfälle oder andere Abfälle so behandelt werden, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den nachteiligen Auswirkungen, die solche Abfälle haben können, gewährleistet ist;
9.
bedeutet «der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehendes Gebiet» jedes Land- oder Meeresgebiet und jeden Luftraum, innerhalb dessen ein Staat nach dem Völkerrecht verwaltungsrechtliche Zuständigkeit in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt ausübt;
10.
bedeutet «Ausfuhrstaat» eine Vertragspartei, von der aus eine grenzüberschrei­tende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle geplant ist oder eingeleitet wird;
11.
bedeutet «Einfuhrstaat» eine Vertragspartei, in die eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zum Zweck der Ent­sor­gung oder zum Zweck des Verladens vor der Entsorgung in einem nicht der Hoheitsgewalt eines Staates unterstehenden Gebiet geplant ist oder statt­findet;
12.
bedeutet «Durchfuhrstaat» jeden Staat, der nicht Ausfuhr- oder Einfuhrstaat ist, durch den eine Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle geplant ist oder stattfindet;
13.
bedeutet «betroffene Staaten» Vertragsparteien, die Ausfuhr-, Einfuhr- oder Durchfuhrstaaten sind, gleichviel ob sie Vertragsparteien sind oder nicht;
14.
bedeutet «Person» jede natürliche oder juristische Person;
15.
bedeutet «Exporteur» jede Person unter der Hoheitsgewalt des Ausfuhr­staats, welche die Ausfuhr Abfälle oder anderer Abfälle veranlasst oder vor­nimmt;
16.
bedeutet «Importeur» jede Person unter der Hoheitsgewalt des Einfuhrstaats, welche die Einfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle veranlasst oder vornimmt;
17.
bedeutet «Beförderer» jede Person, welche gefährliche Abfälle oder andere Abfälle befördert;
18.
bedeutet «Erzeuger» jede Person, durch deren Tätigkeit gefährliche Abfälle oder andere Abfälle anfallen, oder, ist diese Person nicht bekannt, die Per­son, die im Besitz dieser Abfälle ist und/oder sie kontrolliert;
19.
bedeutet «Entsorger» jede Person, an die gefährliche Abfälle oder andere Ab­fälle versandt werden und welche die Entsorgung dieser Abfälle durch­führt;
20.
bedeutet «Organisation der politischen und/oder wirtschaftlichen Integra­tion» eine von souveränen Staaten gegründete Organisation, der ihre Mit­gliedstaaten Zuständigkeit für die durch dieses Übereinkommen geregelten Angelegenhei­ten übertragen haben und die nach ihren eigenen Verfahren ordnungsgemäss ermächtigt ist, das Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzu­nehmen, zu genehmigen, förmlich zu bestätigen oder ihm beizutreten;
21.
bedeutet «unerlaubter Verkehr» jede in Artikel 9 aufgeführte grenzüberschrei­tende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Ab­fälle.
Art. 3 Innerstaatliche Begriffsbestimmungen von gefährlichen Abfällen

(1)  Jede Vertragspartei teilt binnen sechs Monaten, nachdem sie Vertragspartei die­ses Übereinkommens geworden ist, dem Sekretariat des Übereinkommens mit, wel­che ausser den in den Anlagen I und II aufgeführten Abfälle aufgrund innerstaatli­cher Rechtsvorschriften als gefährlich gelten oder bezeichnet sind, sowie die Vor­schriften für die Verfahren der grenzüberschreitenden Verbringung, die auf solche Abfälle Anwendung finden.

(2)  Jede Vertragspartei teilt in der Folge dem Sekretariat jede bedeutende Änderung der nach Absatz 1 erteilten Informationen mit.

(3)  Das Sekretariat teilt allen Vertragsparteien die nach den Absätzen 1 und 2 bei ihm eingegangenen Informationen sofort mit.

(4)  Die Vertragsparteien sind dafür verantwortlich, dass die ihnen vom Sekretariat nach Absatz 3 übermittelten Informationen ihren Exporteuren zur Verfügung ge­stellt werden.

Art. 4 Allgemeine Verpflichtungen
(1) a)
Vertragsparteien, die ihr Recht wahrnehmen, die Einfuhr gefährlicher Ab­fälle oder anderer Abfälle zum Zweck ihrer Entsorgung zu verbieten, unter­richten die übrigen Vertragsparteien nach Artikel 13 von ihrem Beschluss.
b)
Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle in die Vertragsparteien, welche die Einfuhr solcher Abfälle verboten haben, wenn sie nach Buchstabe a davon in Kenntnis gesetzt worden sind.
c)
Die Vertragsparteien verbieten oder erteilen keine Erlaubnis für die Ausfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, wenn der Einfuhrstaat nicht seine schriftliche Einwilligung zu der bestimmten Einfuhr erteilt hat, für den Fall, dass dieser Einfuhrstaat die Einfuhr dieser Abfälle nicht verboten hat.

(2)  Jede Vertragspartei trifft geeignete Massnahmen, um:

a)
sicherzustellen, dass die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Inland auf ein Mindestmass beschränkt wird, wobei soziale, technologi­sche und wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden;
b)
die Verfügbarkeit geeigneter Entsorgungsanlagen für eine umweltgerechte Be­handlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle unabhängig vom Ort ihrer Entsorgung sicherzustellen, die sich nach Möglichkeit im Inland befin­den sol­len;
c)
sicherzustellen, dass die an der Behandlung gefährlicher Abfälle oder ande­rer Abfälle im Inland beteiligten Personen die notwendigen Vorkeh­rungen treffen, damit eine infolge dieser Behandlung entstehende Ver­schmutzung durch ge­fährliche Abfälle und andere Abfälle verhindert wird; sollte es zu einer solchen Verschmutzung kommen, so sind deren Folgen für die mensch­liche Gesundheit und die Umwelt auf ein Mindestmass zu beschränken;
d)
sicherzustellen, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Ab­fälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmass beschränkt wird, das mit der umweltgerechten und wirksamen Behandlung solcher Abfälle vereinbar ist, und die so durchgeführt wird, dass die menschliche Gesundheit und die Um­welt vor den nachteiligen Auswirkungen, die dadurch entstehen können, ge­schützt sind;
e)
die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in einen Staat oder eine Gruppe von Staaten, die einer Organisation der wirtschaftlichen und/ oder po­litischen Integration angehören und die Vertragsparteien sind, insbe­sondere Entwicklungsländer, die durch ihre Rechtsvorschriften alle Einfuh­ren verboten haben, nicht zu erlauben oder wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Abfälle im Sinne der von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung zu be­schliessenden Kriterien nicht umweltgerecht behandelt werden;
f)
zu verlangen, dass den betroffenen Staaten Informationen über eine geplante grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nach Anlage V A übermittelt werden, damit sie die Auswirkungen der ge­plan­ten Verbringung auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt beur­teilen können;
g)
die Einfuhr gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verhindern, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die fraglichen Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden;
h)
mit anderen Vertragsparteien und anderen interessierten Organisationen unmit­telbar und über das Sekretariat bei Tätigkeiten zusammenzuarbeiten, ein­schliesslich der Verbreitung von Informationen über die grenzüber­schreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, damit die umweltge­rechte Behandlung solcher Abfälle verbessert und der unerlaubte Verkehr ver­hindert werden.

(3)  Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass der unerlaubte Verkehr mit gefährlichen Abfällen oder anderen Abfällen eine Straftat darstellt.

(4)  Jede Vertragspartei trifft geeignete rechtliche, verwaltungsmässige und sonstige Massnahmen, um dieses Übereinkommen durchzuführen und ihm Geltung zu ver­schaffen, einschliesslich Massnahmen zur Verhinderung und Bestrafung überein­kommenswidriger Verhaltensweisen.

(5)  Die Vertragsparteien erlauben weder die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in eine Nichtvertragspartei noch deren Einfuhr aus einer Nichtver­tragspartei.

(6)  Die Vertragsparteien kommen überein, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zur Entsorgung innerhalb des Gebiets südlich von 60 Grad südlicher Breite nicht zu erlauben, gleichviel ob solche Abfälle Gegenstand einer grenzüber­schreitenden Verbringung sind.

(7)  Jede Vertragspartei wird ausserdem:

a)
allen Personen unter ihrer Hoheitsgewalt die Beförderung oder die Entsor­gung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle verbieten, sofern diese Per­sonen nicht ermächtigt oder befugt sind, Tätigkeiten dieser Art auszuüben;
b)
verlangen, dass gefährliche Abfälle und andere Abfälle, die Gegenstand ei­ner grenzüberschreitenden Verbringung sein sollen, in Übereinstimmung mit all­gemein angenommenen und anerkannten internationalen Regeln und Normen im Bereich der Verpackung, der Kennzeichnung und der Beförde­rung ver­packt, gekennzeichnet und befördert werden und dass einschlägigen internatio­nal anerkannten Gepflogenheiten gebührend Rechnung getragen wird;
c)
verlangen, dass den gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen vom Aus­gangspunkt der grenzüberschreitenden Verbringung bis zum Ort der Entsor­gung ein Begleitschein beigefügt ist.

(8)  Jede Vertragspartei verlangt, dass gefährliche Abfälle oder andere Abfälle, die ausgeführt werden sollen, im Einfuhrstaat oder anderswo umweltgerecht behandelt werden. Die technischen Richtlinien für die umweltgerechte Behandlung der von diesem Übereinkommen erfassten Abfälle werden von den Vertragsparteien auf ihrer ersten Tagung beschlossen.

(9)  Die Vertragsparteien treffen geeignete Massnahmen, damit die grenzüberschrei­tende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur zugelassen wird, wenn:

a)
der Ausfuhrstaat nicht über die technische Fähigkeit und die notwendigen An­lagen, die Mittel oder die geeigneten Deponien verfügt, um die fraglichen Ab­fälle umweltgerecht und wirksam zu entsorgen;
b)
die fraglichen Abfälle als Rohstoff für Verwertungs- und Aufbereitungsin­dus­trien im Einfuhrstaat benötigt werden; oder
c)
die betreffende grenzüberschreitende Verbringung mit anderen von den Ver­tragsparteien zu beschliessenden Kriterien übereinstimmt; diese Kriterien dür­fen jedoch nicht von den Zielen dieses Übereinkommens abweichen.

(10)  Die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verpflichtungen der Staaten, in denen gefährliche Abfälle und andere Abfälle erzeugt werden, wonach diese Abfälle umweltgerecht zu behandeln sind, dürfen unter keinen Umständen auf die Einfuhr- oder Durchfuhrstaaten übertragen werden.

(11)  Dieses Übereinkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, zusätzliche Anforderungen aufzustellen, die mit dem Übereinkommen im Einklang stehen und den Regeln des Völkerrechts entsprechen, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt besser zu schützen.

(12)  Dieses Übereinkommen berührt weder die Souveränität der Staaten über ihr nach dem Völkerrecht festgelegtes Küstenmeer, die souveränen Rechte und die Hoheitsbefugnisse, welche die Staaten nach dem Völkerrecht in ihrer ausschliess­lichen Wirtschaftszone und auf ihrem Festlandsockel ausüben, noch die Wahrneh­mung der im Völkerrecht vorgesehenen und in einschlägigen internationalen Über­einkünften niedergelegten Rechte und Freiheiten der Schifffahrt durch Schiffe und des Über­flugs durch Luftfahrzeuge aller Staaten.

(13)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Möglichkeiten für eine Verringe­rung der Menge und/oder des Verschmutzungspotentials gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle, die in andere Länder und insbesondere in Entwicklungsländer aus­geführt werden, regelmässig zu überprüfen.

Art. 4a2 Allgemeine Verpflichtungen

1.  Jede in Anlage VII aufgeführte Vertragspartei verbietet sämtliche grenzüberschrei­tenden Verbringungen gefährlicher Abfälle, die für Verfahren nach Anlage IV A bestimmt sind, in nicht in Anlage VII aufgeführte Staaten.

2.  Jede in Anlage VII aufgeführte Vertragspartei beendet nach und nach bis zum 31. Dezember 1997 und verbietet von diesem Zeitpunkt an jede grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens, die für Verfahren nach Anlage IV B bestimmt sind, in nicht in Anlage VII aufgeführte Staaten. Diese grenzüberschreitende Verbringung ist nicht verboten, solange die betreffenden Abfälle nach dem Übereinkommen nicht als gefährlich gelten.

2 Eingefügt durch Beschluss III/1 der dritten der Konferenz der Vertragsparteien vom 22. Sept. 1995, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Dez. 2019 (AS 2020 4727).

Art. 5 Bestimmung der zuständigen Behörden und der Anlaufstelle

Um die Durchführung dieses Übereinkommens zu erleichtern, werden die Vertrags­parteien:

(1)
eine oder mehrere zuständige Behörden und eine Anlaufstelle bestimmen oder einrichten. Im Fall eines Durchfuhrstaats wird eine zuständige Behörde zur Entge­gennahme der Notifikation bestimmt;
(2)
dem Sekretariat binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem das Überein­kommen für sie in Kraft getreten ist, mitteilen, welche Stellen sie als Anlaufstelle und als zuständige Behörden bestimmt haben;
(3)
dem Sekretariat jede Änderung in Bezug auf die nach Absatz 2 vorgenomme­nen Bestimmungen binnen eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem der Beschluss über die Änderung getroffen wurde, mitteilen.
Art. 6 Grenzüberschreitende Verbringung zwischen Vertragsparteien

(1)  Der Ausfuhrstaat teilt über seine zuständige Behörde der zuständigen Behörde der betroffenen Staaten schriftlich jede vorgesehene grenzüberschreitende Verbrin­gung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle mit oder verlangt vom Erzeuger oder Exporteur, dass er dies tut. Diese Notifikation enthält die in Anlage V-A angegebe­nen Erklärungen und Informationen in einer für den Einfuhrstaat annehmbaren Sprache. An jeden betroffenen Staat braucht nur eine Notifikation gerichtet zu wer­den.

(2)  Der Einfuhrstaat bestätigt der notifizierenden Stelle den Eingang der Notifika­tion, wobei er seine Zustimmung zu der Verbringung mit oder ohne Auflagen er­teilt, die Erlaubnis für die Verbringung verweigert oder zusätzliche Informationen ver­langt. Eine Abschrift der endgültigen Antwort des Einfuhrstaats wird den zuständi­gen Behörden der betroffenen Staaten übersandt, die Vertragsparteien sind.

(3)  Der Ausfuhrstaat erlaubt dem Erzeuger oder Exporteur erst dann, mit der grenz­überschreitenden Verbringung zu beginnen, wenn er die schriftliche Bestäti­gung erhalten hat, dass:

a)
die notifizierende Stelle die schriftliche Zustimmung des Einfuhrstaats erhal­ten hat; und
b)
die notifizierende Stelle vom Einfuhrstaat die Bestätigung erhalten hat, dass zwischen dem Exporteur und dem Entsorger ein Vertrag vorhanden ist, in dem die umweltgerechte Behandlung der fraglichen Abfälle ausdrücklich festgelegt ist.

(4)  Jeder Durchfuhrstaat, der Vertragspartei ist, bestätigt der notifizierenden Stelle umgehend den Eingang der Notifikation. Er kann der notifizierenden Stelle danach binnen 60 Tagen eine schriftliche Antwort zukommen lassen, in der er seine Zu­stimmung zu der Verbringung mit oder ohne Auflagen erteilt, die Erlaubnis für die Verbringung verweigert oder zusätzliche Informationen verlangt. Der Ausfuhrstaat erlaubt erst dann, mit der grenzüberschreitenden Verbringung zu beginnen, wenn er die schriftliche Zustimmung des Durchfuhrstaats erhalten hat. Beschliesst eine Ver­tragspartei jedoch zu irgendeinem Zeitpunkt, im allgemeinen oder unter bestimmten Voraussetzungen keine vorherige schriftliche Zustimmung zu der grenzüberschrei­tenden Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle in der Durchfuhr zu verlangen, oder ändert sie ihre Vorschriften in dieser Hinsicht, so teilt sie nach Arti­kel 13 den übrigen Vertragsparteien ihren Beschluss sofort mit. Geht in diesem letzteren Fall binnen 60 Tagen nach Eingang der Notifikation des Durchfuhrstaats keine Antwort bei dem Ausfuhrstaat ein, so kann dieser die Ausfuhr durch den Durchfuhrstaat erlauben.

(5)  Werden bei einer grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen diese nicht von allen Beteiligten rechtlich als gefährliche Abfälle bezeichnet oder betrachtet, sondern nur:

a)
vom Ausfuhrstaat, so finden die Vorschriften des Absatzes 9, die für den Im­porteur oder Entsorger und den Einfuhrstaat gelten, sinngemäss auf den Ex­por­teur beziehungsweise den Ausfuhrstaat Anwendung;
b)
vom Einfuhrstaat oder von den Einfuhr- und Durchfuhrstaaten, die Vertrags­parteien sind, so finden die Vorschriften der Absätze 1, 3, 4 und 6, die für den Exporteur und den Ausfuhrstaat gelten, sinngemäss auf den Importeur oder Entsorger beziehungsweise den Einfuhrstaat Anwendung; oder
c)
von einem Durchfuhrstaat, der Vertragspartei ist, so findet Absatz 4 auf die­sen Staat Anwendung.

(6)  Der Ausfuhrstaat kann, vorbehaltlich der schriftlichen Zustimmung der betrof­fenen Staaten, dem Erzeuger oder dem Exporteur erlauben, eine allgemeine Notifi­kation zu verwenden, wenn gefährliche Abfälle oder andere Abfälle mit den glei­chen physikalischen und chemischen Eigenschaften regelmässig über dasselbe Aus­reisezollamt des Ausfuhrstaats und über dasselbe Einreisezollamt des Einfuhrstaats und, im Fall einer Durchfuhr über dasselbe Einreise- und Ausreisezollamt des Durchfuhrstaats oder der Durchfuhrstaaten an denselben Entsorger versandt werden.

(7)  Die betroffenen Staaten können ihre schriftliche Zustimmung zu der Verwen­dung der in Absatz 6 genannten allgemeinen Notifikation von der Erteilung be­stimmter Informationen abhängig machen, so etwa von Angaben über die genauen Mengen oder periodischen Listen der zu versendenden gefährlichen Abfälle oder anderen Abfälle.

(8)  Die in den Absätzen 6 und 7 genannte allgemeine Notifikation und die schrift­liche Zustimmung können wiederholte Sendungen gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle für eine Zeitspanne von höchstens 12 Monaten erfassen.

(9)  Die Vertragsparteien verlangen, dass jede Person, die für eine grenzüberschrei­tende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle die Verantwortung übernimmt, den Begleitschein entweder bei Lieferung oder bei Übernahme des betreffenden Abfalls unterzeichnet. Sie verlangen auch, dass der Entsorger sowohl den Exporteur als auch die zuständige Behörde des Ausfuhrstaats von der Über­nahme der betreffenden Abfälle durch den Entsorger sowie zu gegebener Zeit vom Abschluss der Entsorgung entsprechend den in der Notifikation angegebenen Einzel­heiten informiert. Geht eine derartige Information im Ausfuhrstaat nicht ein, so teilt die zuständige Behörde des Ausfuhrstaats oder der Exporteur dem Einfuhrstaat dies mit.

(10)  Die aufgrund dieses Artikels erforderliche Notifikation und Antwort werden der zuständigen Behörde der betroffenen Vertragsparteien oder im Fall von Nicht­vertragsparteien der entsprechenden staatlichen Behörde übermittelt.

(11)  Jede grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle muss je nach den Vorschriften des Einfuhr- oder Durchfuhrstaats, der Ver­tragspartei ist, durch eine Versicherung, Bürgschaft oder Garantieleistung abgesi­chert sein.

Art. 8 Wiedereinfuhrpflicht

Kann eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle, der die betroffenen Staaten vorbehaltlich dieses Übereinkommens zuge­stimmt haben, nicht entsprechend den vertraglichen Bedingungen zu Ende geführt werden, so sorgt der Ausfuhrstaat dafür, dass die betreffenden Abfälle vom Expor­teur in den Ausfuhrstaat zurückgeführt werden, falls binnen 90 Tagen, nachdem der Einfuhr­staat den Ausfuhrstaat und das Sekretariat unterrichtet hat, oder binnen einer ande­ren von den betroffenen Staaten vereinbarten Frist keine anderen Regelungen für ih­re umweltgerechte Entsorgung getroffen werden können. Zu diesem Zweck werden der Ausfuhrstaat und jeder Durchfuhrstaat, der Vertragspartei ist, die Rück­führung dieser Abfälle in den Ausfuhrstaat nicht ablehnen, aufhalten oder verhin­dern.

Art. 9 Unerlaubter Verkehr

(1)  Als unerlaubter Verkehr im Sinne dieses Übereinkommens gilt jede grenzüber­schreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle:

a)
die ohne eine nach dem Übereinkommen erforderliche Notifikation an alle be­troffenen Staaten erfolgt;
b)
die ohne die nach dem Übereinkommen erforderliche Zustimmung eines be­troffenen Staates erfolgt;
c)
die mit einer durch Fälschung, irreführende Angaben oder Betrug erlangten Zustimmung der betroffenen Staaten erfolgt;
d)
die im Wesentlichen nicht mit den Papieren übereinstimmt; oder
e)
die zu einer vorsätzlichen Beseitigung (z. B. Einbringen [dumping]) gefährli­cher Abfälle oder anderer Abfälle entgegen diesem Übereinkommen und all­gemeinen Grundsätzen des Völkerrechts führt.

(2)  Gilt eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle infolge des Verhaltens des Exporteurs oder des Erzeugers als unerlaubter Verkehr, so sorgt der Ausfuhrstaat dafür, dass die betreffenden Abfälle:

a)
vom Exporteur oder vom Erzeuger oder, falls notwendig, von ihm selbst in den Ausfuhrstaat zurückgeführt werden oder, falls dies praktisch nicht mög­lich ist;
b)
in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen anderweitig entsorgt wer­den;

und zwar binnen 30 Tagen, nachdem der Ausfuhrstaat über den unerlaubten Ver­kehr unterrichtet wurde, oder binnen einer anderen von den betroffenen Staaten zu ver­einbarenden Frist. Zu diesem Zweck werden die betroffenen Vertragsparteien die Rückführung dieser Abfälle in den Ausfuhrstaat nicht ablehnen, aufhalten oder verhindern.

(3)  Gilt eine grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle infolge des Verhaltens des Importeurs oder des Entsorgers als unerlaubter Verkehr, so sorgt der Einfuhrstaat dafür, dass die betreffenden Abfälle vom Impor­teur oder vom Entsorger oder, falls notwendig, von ihm selbst binnen 30 Tagen, nachdem der Einfuhrstaat von dem unerlaubten Verkehr Kenntnis erhalten hat, oder binnen einer anderen von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist umwelt­gerecht entsorgt werden. Zu diesem Zweck arbeiten die betroffenen Vertragspartei­en nach Bedarf bei einer umweltgerechten Entsorgung der Abfälle zusammen.

(4)  Kann die Verantwortung für den unerlaubten Verkehr weder dem Exporteur oder Erzeuger noch dem Importeur oder Entsorger zugewiesen werden, so arbeiten die betroffenen Vertragsparteien oder gegebenenfalls andere Vertragsparteien zu­sammen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Abfälle so bald wie möglich im Ausfuhrstaat, im Einfuhrstaat oder gegebenenfalls anderswo umweltgerecht entsorgt werden.

(5)  Jede Vertragspartei erlässt geeignete innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Verhütung und Ahndung des unerlaubten Verkehrs. Die Vertragsparteien arbeiten im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele dieses Artikels zusammen.

Art. 10 Internationale Zusammenarbeit

(1)  Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zu verbessern und zu verwirklichen.

(2)  Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien:

a)
auf Anfrage Informationen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage zur Förderung der umweltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und ande­rer Abfälle einschliesslich der Harmonisierung technischer Normen und Ge­pflo­genheiten für die angemessene Behandlung gefährlicher Abfälle und an­derer Abfälle zur Verfügung stellen;
b)
bei der Überwachung der Auswirkungen der Behandlung gefährlicher Ab­fälle auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zusammenarbeiten;
c)
vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leit­vorstellungen bei der Entwicklung und Durchführung neuer umwelt­ge­rechter, abfallarmer Technologien und der Verbesserung bestehender Tech­nologien zu­sammenarbeiten, um so weit wie möglich die Erzeugung gefähr­licher Abfälle und anderer Abfälle zu vermeiden und wirksamere und leistungsfähigere Me­thoden zu verwirklichen, die ihre umweltgerechte Be­handlung gewährleisten, einschliesslich der Untersuchung der wirtschaftli­chen, sozialen und umweltbe­zogenen Auswirkungen, die durch die Einfüh­rung solcher neuen oder verbes­serten Technologien entstehen;
d)
vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Leit­vorstellungen aktiv bei der Weitergabe von Technologie und Behand­lungssy­stemen in Bezug auf die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle zusammenarbeiten. Sie arbeiten auch bei der Entwicklung der technischen Mittel unter den Vertragsparteien zusammen, insbesondere wenn diese fachlicher Unterstützung auf diesem Gebiet bedür­fen und darum ersu­chen;
e)
bei der Entwicklung geeigneter technischer Richtlinien und/oder Hand­habungscodes zusammenarbeiten.

(3)  Die Vertragsparteien wenden geeignete Mittel zur Zusammenarbeit an, um den Entwicklungsländern bei der Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d zu helfen.

(4)  Unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Entwicklungsländer wird die Zu­sammenarbeit zwischen den Vertragsparteien und den zuständigen internationalen Organisationen ermutigt, um unter anderem das Bewusstsein der Öffentlichkeit, die Entwicklung umweltgerechter Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und die Einführung neuer abfallarmer Technologien zu fördern.

Art. 11 Zweiseitige, mehrseitige und regionale Übereinkünfte

(1)  Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 5 können die Vertragsparteien zweiseitige, mehrseitige und regionale Übereinkünfte oder andere Vereinbarungen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle mit Vertragsparteien oder Nichtvertragsparteien schliessen, sofern diese Übereinkünfte oder anderen Vereinbarungen nicht von der in diesem Übereinkommen vorge­schrie­benen umweltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ab­weichen. Diese Übereinkünfte oder anderen Vereinbarungen müssen Bestimmun­gen enthalten, die nicht weniger umweltgerecht sind als die in dem Übereinkommen vorgesehenen; dabei sind die Interessen der Entwicklungsländer besonders zu be­rücksichtigen.

(2)  Die Vertragsparteien notifizieren dem Sekretariat alle in Absatz 1 genannten zweiseitigen, mehrseitigen oder regionalen Übereinkünfte oder anderen Verein­ba­rungen sowie alle Übereinkünfte und anderen Vereinbarungen, die sie, bevor dieses Übereinkommen für sie in Kraft trat, zum Zweck der Kontrolle der aus­schliesslich zwischen den Vertragsparteien der Übereinkünfte erfolgenden grenz­überschreiten­den Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle geschlossen haben. Das Übereinkommen berührt nicht die aufgrund solcher Übereinkünfte er­folgende grenz­überschreitende Verbringung, sofern die Übereinkünfte mit der in dem Über­einkommen vorgeschriebenen umweltgerechten Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle vereinbar sind.

Art. 12 Konsultationen über Haftungsfragen

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um so bald wie möglich ein Protokoll anzunehmen, das geeignete Regeln und Verfahren hinsichtlich der Haftung und des Ersatzes für Schäden festlegt, die sich aus der grenzüberschreitenden Verbringung und der Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ergeben.

Art. 13 Übermittlung von Informationen

(1)  Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass im Fall eines ihnen bekannt werdenden Unfalls, der sich bei der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle oder bei deren Entsorgung ereignet und der in anderen Staaten die menschliche Gesundheit und die Umwelt gefährden könnte, diese Staaten sofort benachrichtigt werden.

(2)  Die Vertragsparteien informieren einander über das Sekretariat von:

a)
Änderungen hinsichtlich der Bestimmung der zuständigen Behörden und/ oder Anlaufstellen nach Artikel 5;
b)
Änderungen ihrer innerstaatlichen Begriffsbestimmung von gefährlichen Abfäl­len nach Artikel 3;
und, so bald wie möglich: von
c)
den von ihnen getroffenen Beschlüssen, der Einfuhr gefährlicher Abfälle
oder anderer Abfälle zum Zweck der Entsorgung in dem ihrer staatlichen Hoheits­gewalt unterstehenden Gebiet ganz oder teilweise nicht zuzustim­men;
d)
den von ihnen getroffenen Beschlüssen, die Ausfuhr gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle zu beschränken oder zu verbieten;
e)
allen anderen in Absatz 4 vorgeschriebenen Informationen.

(3)  Die Vertragsparteien übermitteln entsprechend ihren innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der nach Artikel 15 eingesetzten Konferenz der Ver­tragsparteien vor dem Ende jedes Kalenderjahrs über das Sekretariat einen Bericht über das vorangegangene Kalenderjahr mit folgenden Informationen:

a)
die von ihnen nach Artikel 5 bestimmten zuständigen Behörden und Anlauf­stellen;
b)
Informationen über die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Ab­fälle oder anderer Abfälle, an der sie beteiligt waren, darunter:
i)
die Menge der ausgeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ihre Gruppe, ihre Eigenschaften, ihren Bestimmungsort, einen etwaigen Durchfuhrstaat und die Entsorgungsmethode entsprechend den Anga­ben in der Antwort auf die Notifikation,
ii)
die Menge der eingeführten gefährlichen Abfälle und anderen Abfälle, ih­re Gruppe, Eigenschaften, Herkunft und Entsorgungsmethoden,
iii)
Entsorgungen, die nicht planmässig verliefen,
iv)
Bemühungen zur Verringerung der Menge der gefährlichen Abfälle
oder anderen Abfälle, die grenzüberschreitend verbracht werden sollen;
c)
Informationen über die von ihnen getroffenen Massnahmen zur Durchfüh­rung dieses Übereinkommens;
d)
Informationen über die von ihnen zusammengestellten verfügbaren aussagefä­higen Statistiken über die Auswirkungen der Erzeugung, Beförde­rung und Ent­sorgung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle auf die menschliche Ge­sundheit und die Umwelt;
e)
Informationen über die nach Artikel 11 dieses Übereinkommens geschlosse­nen zweiseitigen, mehrseitigen und regionalen Übereinkünfte und anderen Verein­barungen;
f)
Informationen über Unfälle, die sich bei der grenzüberschreitenden Verbrin­gung und bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle er­eignet haben, sowie über die zu ihrer Bewältigung getroffenen Massnahmen;
g)
Informationen über die in dem ihrer innerstaatlichen Hoheitsgewalt unterste­henden Gebiet angewandten Entsorgungsverfahren;
h)
Informationen über Massnahmen zur Entwicklung von Technologien zur Ver­ringerung und/oder Vermeidung des Anfalls von gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen; und
i)
alle weiteren Informationen, die von der Konferenz der Vertragsparteien als sachdienlich erachtet werden.

(4)  Die Vertragsparteien sorgen in Übereinstimmung ihren innerstaatlichen Geset­zen und sonstigen Vorschriften dafür, dass Abschriften jeder Notifikation über eine bestimmte grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle oder anderer Abfälle und der Antwort darauf an das Sekretariat gesandt werden, wenn eine Ver­tragspartei, die der Ansicht ist, dass ihre Umwelt durch diese grenzüberschreitende Verbringung beeinträchtigt werden könnte, darum ersucht.

Art. 14 Finanzielle Fragen

(1)  Die Vertragsparteien kommen überein, dass entsprechend den besonderen Bedürfnissen verschiedener Regionen und Subregionen regionale oder subregionale Zentren für Ausbildung und für die Weitergabe von Technologie in Bezug auf die Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und der möglichst weitgehen­den Vermeidung ihrer Erzeugung errichtet werden sollen. Die Vertragsparteien beschliessen die Schaffung angemessener Mechanismen zur freiwilligen Finanzie­rung.

(2)  Die Vertragsparteien erwägen die Errichtung eines revolvierenden Fonds, der als Übergangslösung in Notfällen helfen kann, die durch die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle oder die Entsorgung dieser Abfälle entstehenden Schäden auf ein Mindestmass zu beschränken.

Art. 15 Konferenz der Vertragsparteien

(1)  Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt. Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird vom Exekutivdirektor des UNEP späte­s­tens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. Danach finden ordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien in regelmässigen Abstän­den statt, die von der Konferenz auf ihrer ersten Tagung festgelegt werden.

(2)  Ausserordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt. wenn es die Konferenz für notwendig erachtet oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag binnen sechs Monaten nach seiner Übermittlung durch das Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.

(3)  Die Konferenz der Vertragsparteien vereinbart und beschliesst durch Konsens für sich selbst und für gegebenenfalls von ihr einzusetzende Nebenorgane eine Geschäftsordnung sowie eine Finanzordnung, die insbesondere die finanzielle Be­teili­gung der Vertragsparteien dieses Übereinkommens regelt.

(4)  Die Vertragsparteien prüfen auf ihrer ersten Tagung gegebenenfalls erforder­liche zusätzliche Massnahmen, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Verantwortlichkei­ten für den Schutz und die Bewahrung der Meeresumwelt im Rahmen dieses Über­ein­kommens helfen können.

(5)  Die Konferenz der Vertragsparteien prüft und bewertet laufend die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens; ausserdem:

a)
fördert sie die Angleichung geeigneter Leitvorstellungen, Strategien und Mass­nahmen zur Verringerung der Schädigung der menschlichen Gesund­heit und der Umwelt durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle;
b)
prüft sie und beschliesst gegebenenfalls Änderungen des Übereinkommens und seiner Anlagen, unter anderem unter Berücksichtigung verfügbarer wis­sen­schaftlicher, technischer, wirtschaftlicher und ökologischer Informatio­nen;
c)
prüft und ergreift sie weitere Massnahmen, die zur Erreichung der Zwecke des Übereinkommens aufgrund der durch die Wirkungsweise des Überein­kom­mens und der in Artikel 11 vorgesehenen Übereinkünfte und anderen Verein­barungen gewonnenen Erfahrungen erforderlich sind;
d)
prüft sie und beschliesst gegebenenfalls Protokolle; und
e)
setzt sie die für die Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachte­ten Nebenorgane ein.

(6)  Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Staat, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konfe­renz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Andere nationale oder internatio­nale, staatliche oder nichtstaatliche Stellen oder Einrichtungen, die auf Gebieten im Zusammenhang mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen fachlich befähigt sind und dem Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt haben, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, können zuge­lassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien wider­spricht. Die Zulassung und Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.

(7)  Die Konferenz der Vertragsparteien nimmt drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens und mindestens alle sechs Jahre danach eine Bewertung ihrer Wirksamkeit vor und prüft, wenn sie es für notwendig erachtet, die Annahme eines vollständigen oder teilweisen Verbots der grenzüberschreitenden Verbringung ge­fährlicher Abfälle und anderer Abfälle im Licht der jüngsten wissenschaftlichen, ökologischen, technischen und wirtschaftlichen Informationen.

Art. 16 Sekretariat

(1)  Das Sekretariat hat folgende Aufgaben:

a)
Es veranstaltet die in den Artikeln 15 und 17 vorgesehenen Tagungen und stellt die entsprechenden Dienste bereit;
b)
es erarbeitet und übermittelt Berichte aufgrund der nach den Artikeln 3, 4, 5, 6, 11 und 13 erhaltenen Informationen, der Informationen, die von den Ta­gungen der nach Artikel 15 eingesetzten Nebenorgane stammen, sowie ge­gebenenfalls der Informationen, die von einschlägigen zwischenstaat­lichen und nichtstaatli­chen Stellen zur Verfügung gestellt werden;
c)
es erarbeitet Berichte über seine Tätigkeiten bei der Durchführung seiner Auf­gaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
d)
es sorgt für die notwendige Koordinierung mit einschlägigen internationalen Stellen und schliesst insbesondere die für die wirksame Erfüllung seiner Auf­gaben notwendigen verwaltungsmässigen und vertraglichen Verein­ba­rungen;
e)
es steht mit den nach Artikel 5 dieses Übereinkommens von den Vertragspar­teien eingerichteten Anlaufstellen und zuständigen Behörden in Verbindung;
f)
es sammelt Informationen über genehmigte nationale Deponien und Anlagen von Vertragsparteien, die für die Entsorgung gefährlicher Abfälle und ande­rer Abfälle zur Verfügung stehen, und leitet diese Informationen an die Ver­trags­parteien weiter;
g)
es nimmt Informationen von Vertragsparteien entgegen und übermittelt ih­nen Informationen darüber, wo:
technische Hilfe und Ausbildung zu erhalten sind
technische und wissenschaftliche Fachkenntnisse verfügbar sind
Beratung und Sachkenntnis zu erhalten sind
Ressourcen verfügbar sind,
um ihnen auf Ersuchen auf Gebieten wie etwa den folgenden zu helfen:
Handhabung des in diesem Übereinkommen vorgesehenen Notifika­tions­systems
Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle
umweltgerechte Technologien in Bezug auf gefährliche Abfälle und an­dere Abfälle wie etwa abfallarme und abfallfreie Technologien
Bewertung der Entsorgungsmöglichkeiten und Deponien
Überwachung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und
Gegenmassnahmen in Notfällen;
h)
es stellt den Vertragsparteien auf Ersuchen Informationen über Berater oder Beratungsfirmen mit der erforderlichen technischen Eignung zur Verfügung, die ihnen helfen können, die Notifikation über eine grenzüberschreitende Ver­bringung, die Übereinstimmung einer Sendung gefährlicher Abfälle und ande­rer Abfälle mit der betreffenden Notifikation und/oder die Tatsache zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Entsorgungsanlagen für gefährliche Abfälle oder an­dere Abfälle umweltgerecht sind, wenn sie Grund zu der Annahme haben, dass die betreffenden Abfälle nicht umweltgerecht behandelt werden. Eine Prüfung dieser Art ginge nicht zu Lasten des Sekretariats;
i)
es hilft den Vertragsparteien auf Ersuchen bei der Ermittlung von Fällen des unerlaubten Verkehrs und leitet den betreffenden Vertragsparteien sofort jede Information zu, die es über unerlaubten Verkehr erhalten hat;
j)
es arbeitet mit den Vertragsparteien und mit einschlägigen und zuständigen in­ternationalen Organisationen und Einrichtungen zusammen, um den Staa­ten in einem Notfall Sachverständige und Ausrüstung zum Zweck der ra­schen Hilfe­leistung zur Verfügung zu stellen; und
k)
es nimmt sonstige Aufgaben im Rahmen des Übereinkommens wahr, die von der Konferenz der Vertragsparteien bestimmt werden.

(2)  Die Sekretariatsaufgaben werden bis zum Abschluss der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien, die nach Artikel 15 abgehalten wird, vorläufig vom UNEP wahrgenommen.

(3)  Auf ihrer ersten Tagung bestimmt die Konferenz der Vertragsparteien das Sek­retariat aus der Reihe der bestehenden zuständigen zwischenstaatlichen Organisa­tionen, welche ihre Bereitschaft bekundet haben, die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Sekretariatsaufgaben wahrzunehmen. Auf dieser Tagung nimmt die Konferenz der Vertragsparteien auch eine Bewertung der Art und Weise vor, in der das vorläufige Sekretariat die ihm insbesondere in Absatz 1 übertragenen Aufgaben erfüllt hat, und beschliesst die für die Wahrnehmung dieser Aufgaben am besten geeigneten Strukturen.

Art. 17 Änderung des Übereinkommens

(1)  Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens und jede Ver­tragspartei eines Protokolls kann Änderungen des betreffenden Protokolls vorschla­gen. In diesen Änderungen werden unter anderem einschlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.

(2)  Änderungen dieses Übereinkommens werden auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Änderungen eines Protokolls werden auf einer Tagung der Vertragsparteien des betreffenden Protokolls beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung des Übereinkommens oder, sofern in einem Proto­koll nichts anderes vorgesehen ist, des betreffenden Protokolls wird den Vertrags­parteien mindestens sechs Monate vor der Tagung, auf der die Änderung zur Be­schlussfassung vorgeschlagen wird, vom Sekretariat übermittelt. Das Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Überein­kommens zur Kenntnisnahme.

(3)  Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Kon­sens über eine vorgeschlagene Änderung dieses Übereinkommens. Sind alle Bemü­hungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Dreiviertelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen und vom Depositar allen Vertrags­parteien zur Ratifikation, Genehmigung, förmlichen Bestätigung oder Annahme vorgelegt.

(4)  Das Verfahren nach Absatz 3 gilt für Änderungen von Protokollen; jedoch reicht für die Beschlussfassung darüber eine Zweidrittelmehrheit der auf der Tagung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien des Protokolls aus.

(5)  Die Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von Änderungen wird beim Depositar hinterlegt. Sofern in dem Protokoll nichts anderes vorgesehen ist, treten nach Absatz 3 oder 4 beschlossene Änderungen zwischen den Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Depositar die Urkunde über die Ratifika­tion, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme von mindestens drei Vierteln der Vertragsparteien, welche die Änderungen des betreffenden Protokolls angenommen haben, empfangen hat. Danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die betref­fende Vertragspartei ihre Urkunde über die Ratifikation, Genehmigung, förmliche Bestätigung oder Annahme der Änderungen hinterlegt hat.

(6)  Im Sinne dieses Artikels bedeutet «anwesende und abstimmende Vertragspar­teien» die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja-Stimme oder eine Nein-Stimme abgeben.

Art. 18 Beschlussfassung über Anlagen und Änderungen von Anlagen

(1)  Die Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls sind Bestandteil des Übereinkommens beziehungsweise des betreffenden Protokolls; sofern nicht aus­drücklich etwas anderes vorgesehen ist, stellt eine Bezugnahme auf das Überein­kommen oder seine Protokolle gleichzeitig eine Bezugnahme auf die Anlagen dar. Diese Anlagen beschränken sich auf wissenschaftliche, technische und verwal­tungsmässige Angelegenheiten.

(2) Sofern in einem Protokoll in Bezug auf seine Anlagen nichts anderes vorgesehen ist, findet folgendes Verfahren auf den Vorschlag weiterer Anlagen des Überein­kommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben Anwendung:

a)
Anlagen dieses Übereinkommens und seiner Protokolle werden nach dem in Artikel 17 Absätze 2, 3 und 4 festgelegten Verfahren vorgeschlagen und be­schlossen;
b)
eine Vertragspartei, die eine weitere Anlage dieses Übereinkommens oder eine Anlage eines Protokolls, dessen Vertragspartei sie ist, nicht anzuneh­men ver­mag, notifiziert dies schriftlich dem Depositar binnen sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem dieser mitgeteilt hat, dass die Anlage beschlos­sen worden ist. Der Depositar verständigt unverzüglich alle Vertragsparteien vom Empfang jeder derartigen Notifikation.
   
Eine Vertragspartei kann jederzeit eine Anlage annehmen, gegen die sie zu­vor Einspruch eingelegt hatte; diese Anlage tritt daraufhin für die betref­fende Ver­tragspartei in Kraft;
c)
nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, zu dem der Depositar die Mitteilung versandt hat, wird die Anlage für alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls, die keine Notifikation nach Buchstabe b vorgelegt haben, wirksam.

(3)  Der Vorschlag von Änderungen von Anlagen dieses Übereinkommens oder eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttreten derselben unter­liegen demselben Verfahren wie der Vorschlag von Anlagen des Übereinkommens oder von Anlagen eines Protokolls, die Beschlussfassung darüber und das Inkrafttre­ten derselben. In den Anlagen und ihren Änderungen werden unter anderem ein­schlägige wissenschaftliche und technische Erwägungen gebührend berücksichtigt.

(4)  Hat eine weitere Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung dieses Übereinkommens oder eines Protokolls zur Folge, so tritt die weitere oder die geän­derte Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls in Kraft tritt.

Art. 19 Nachprüfung

Jede Vertragspartei, die Grund zu der Annahme hat, dass eine andere Vertragspartei ihren Pflichten aus diesem Übereinkommen zuwiderhandelt oder zuwidergehandelt hat, kann das Sekretariat davon in Kenntnis setzen; in diesem Fall unterrichtet sie gleichzeitig und sofort unmittelbar oder über das Sekretariat die Vertragspartei, gegen welche die Behauptung vorgebracht wird. Alle diesbezüglichen Informationen sollen den Vertragsparteien vom Sekretariat übermittelt werden.

Art. 20 Beilegung von Streitigkeiten

(1)  Im Falle einer Streitigkeit zwischen Vertragsparteien über die Auslegung oder Einhaltung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls bemühen sich diese Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlung oder andere fried­liche Mittel eigener Wahl beizulegen.

(2)  Können die betroffenen Vertragsparteien ihre Streitigkeit nicht durch die in Absatz 1 bezeichneten Mittel beilegen, so wird die Streitigkeit, falls die Streitpar­teien dies vereinbaren, dem Internationalen Gerichtshof oder einem Schiedsverfah­ren unter den in Anlage VI über das Schiedsverfahren festgelegten Bedingungen unter­breitet. Können sich die Vertragsparteien nicht darüber einigen, die Streitigkeit dem Internationalen Gerichtshof vorzulegen oder einem Schiedsverfahren zu unter­wer­fen, so sind sie dadurch nicht der Verantwortung enthoben, sich weiterhin um eine Lösung durch die in Absatz 1 bezeichneten Mittel zu bemühen.

(3)  Bei der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung, der förmlichen Bestäti­gung oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen oder jederzeit danach können ein Staat oder eine Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integra­tion erklären, dass sie ipso facto und ohne besondere Übereinkunft gegenüber jeder Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt, folgendes als obligato­risch anerkennen:

(a)
die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof; und/oder
(b)
die Unterwerfung der Streitigkeit unter ein Schiedsverfahren in Übereinstim­mung mit den in Anlage VI festgelegten Verfahren.

Diese Erklärung wird dem Sekretariat schriftlich notifiziert, das sie an die Vertrags­parteien weiterleitet.

Art. 21 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für Staaten, für Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und für Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration am 22. März 1989 in Basel, vom 23. März 1989 bis zum 30. Juni 1989 im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenhei­ten der Schweiz in Bern und vom 1. Juli 1989 bis zum 22. März 1990 am Sitz der Ver­einten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Art. 22 Ratifikation, Annahme, förmliche Bestätigung oder Genehmigung

(1)  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, sowie der förmlichen Bestätigung oder Genehmigung durch Organisatio­nen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration. Die Ratifikations- und Annahmeurkunden, die Urkunden der förmlichen Bestätigung oder die Genehmi­gungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

(2)  Jede in Absatz 1 bezeichnete Organisation, die Vertragspartei dieses Überein­kommens wird, ohne dass einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisationen und die Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Ver­antwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Über­einkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte aufgrund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(3)  In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder Genehmigungsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständig­keiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit, der diese Mitteilung an die Vertragsparteien weiterleitet.

Art. 23 Beitritt

(1)  Dieses Übereinkommen steht von dem Tag an, an dem es nicht mehr zur Unter­zeichnung aufliegt, Staaten, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Natio­nen für Namibia, und Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Depositar hinter­legt.

(2)  In ihren Beitrittsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in Bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfassten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit.

(3)  Artikel 22 Absatz 2 findet auf Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration Anwendung, die diesem Übereinkommen beitreten.

Art. 24 Stimmrecht

(1)  Unbeschadet des Absatzes 2 hat jede Vertragspartei dieses Übereinkommens eine Stimme.

(2)  Die Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration üben in Angelegenheiten, die nach Artikel 22 Absatz 3 und Artikel 23 Absatz 2 in ihre Zuständigkeit fallen, ihr Stimmrecht mit der Anzahl der Stimmen aus, die der An­zahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens oder des betreffenden Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und umgekehrt.

Art. 25 Inkrafttreten

(1)  Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hin­terlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Annahmeurkunde, Urkunde der förm­lichen Bestätigung, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2)  Für jeden Staat oder jede Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration, die nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der zwanzigsten Ratifika­-tions-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde, Urkunde der förmlichen Bestätigung oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen ratifiziert, annimmt, genehmigt oder förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi­gungs­urkunde, der Urkunde der förmlichen Bestätigung oder der Beitrittsurkunde durch den betreffenden Staat oder die betreffende Organisation der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration in Kraft.

(3)  Für die Zwecke der Absätze I und 2 zählt eine von einer Organisation der wirt­schaftlichen und/oder politischen Integration hinterlegte Urkunde nicht als zusätz­liche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der betreffenden Organisation hinter­legten Urkunden.

Art. 26 Vorbehalte und Erklärungen

(1)  Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.

(2)  Absatz 1 schliesst nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation der wirt­schaftlichen und/oder politischen Integration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder förmlichen Bestätigung dieses Übereinkommens oder beim Beitritt dazu Erklärungen oder Stellungnahmen, gleich welchen Wortlauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem die anwendbaren Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Übereinkommens in Einklang zu bringen, vorausgesetzt, dass diese Erklärungen oder Stellungnahmen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkungen der Bestimmungen des Übereinkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat auszuschliessen oder zu ändern.

Art. 27 Rücktritt

(1)  Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeit­punkt, zu dem dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation vom Übereinkommen zurücktreten.

(2)  Der Rücktritt wird ein Jahr nach dem Eingang der Notifikation beim Depositar oder zu einem gegebenenfalls in der Notifikation genannten späteren Zeitpunkt wirksam.

Art. 28 Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen ist Depositar dieses Übereinkommens und jedes dazugehörigen Protokolls.

Art. 29 Verbindliche Wortlaute

Der urschriftliche arabische, chinesische, englische, französische, russische und spanische Wortlaut dieses Übereinkommens ist gleichermassen verbindlich.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Über­einkommen unterschrieben.

Geschehen zu Basel am 22. März 1989.

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage I3

3 Bereinigt gemäss dem Beschluss IV/9 vom 27. Febr. 1998, in Kraft getreten für die Schweiz am 6. Nov. 1998 (AS 2007 197).

Gruppen der zu kontrollierenden Abfälle

Abfallart

Y1
Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Krankenhäusern, medi­zinischen Zentren und Kliniken anfällt
Y2
Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Erzeugnisse
Y3
Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln
Y4
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von Bioziden und Phytopharmaka
Y5
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung chemischer Holzschutzmittel
Y6
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung organischer Lösemittel
Y7
Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und -härtung
Y8
Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind
Y9
Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen und -emulsionen
Y10
Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle (PCB) und/ oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit verunreinigt sind
Y11
Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und bei pyrolytischen Prozessen anfallen
Y12
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen
Y13
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva
Y14
Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehr-tätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder neu sind und deren Aus-wirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt unbekannt sind
Y15
Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift unterliegen
Y16
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Foto­chemi­kalien und Verarbeitungsmaterialien
Y17
Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen
Y18
Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung

Abfälle, die folgende Bestandteile enthalten

Y19
Metallkarbonyle
Y20
Beryllium; Berylliumverbindungen
Y21
Chrom-VI-Verbindungen
Y22
Kupferverbindungen
Y23
Zinkverbindungen
Y24
Arsen; Arsenverbindungen
Y25
Selen; Selenverbindungen
Y26
Cadmium; Cadmiumverbindungen
Y27
Antimon; Antimonverbindungen
Y28
Tellur; Tellurverbindungen
Y29
Quecksilber; Quecksilberverbindungen
Y30
Thallium; Thalliumverbindungen
Y31
Blei; Bleiverbindungen
Y32
Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid
Y33
Anorganische Cyanide
Y34
Saure Lösungen oder Säuren in fester Form
Y35
Basische Lösungen oder Basen in fester Form
Y36
Asbest (Staub und Fasern)
Y37
Organische Phosphorverbindungen
Y38
Organische Cyanide
Y39
Phenole; Phenolverbindungen einschliesslich Chlorphenole
Y40
Äther
Y41
Halogenierte organische Lösemittel
Y42
Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten Lösemitteln
Y43
Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten Verbindungen
Y44
Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten Verbindungen
Y45
Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlageaufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44)
a)
Zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens und vorbehalt­lich der Buchstaben b), c) und d) gelten Abfälle, die in Anlage VIII aufge­führt sind, als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Überein­kommens und Abfälle, die in Anlage IX aufgeführt sind, werden von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens nicht erfasst.
b)
Die Nennung eines Abfalls in Anlage VIII schliesst im Einzelfall nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, dass ein Abfall nicht ge­fährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens ist.
c)
Die Nennung eines Abfalls in Anlage IX schliesst nicht aus, dass ein solcher Abfall im Einzelfall als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens gilt, wenn er in Anlage I genannte Stoffe in solchen Men­gen enthält, dass er Eigenschaften nach Anlage III aufweist.
d)
Die Anlagen VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Übereinkommens zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.

Anlage II4

4 Bereinigt gemäss Beschluss BC-14/12 der Konferenz der Vertragsparteien vom 10. Mai 2019, in Kraft getreten für die Schweiz am 24. März 2020 (AS 2020 4477).

Gruppen von Abfällen, die besonderer Prüfung bedürfen

Y46
Haushaltsabfälle
Y47
Rückstände aus der Verbrennung von Haushaltsabfällen
Y485,6
Kunststoffabfälle, einschliesslich Gemischen von Kunststoffabfällen, ausgenommen der folgenden Abfälle:
Kunststoffabfälle, die im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) als gefährliche Abfälle gelten7
Folgende Kunststoffabfälle, sofern sie für eine umweltgerechte Verwertung8 bestimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten9 enthalten:
Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich10 aus einem nichthalogenierten Polymer bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
Polyethylen (PE)
Polypropylen (PP)
Polystyrol (PS)
Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS)
Polyethylenterephthalat (PET)
Polycarbonate (PC)
Polyether
Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich11 aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
Phenol-Formaldehyd-Harze
Melamin-Formaldehyd-Harze
Epoxidharze
Alkydharze
Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich12 aus einem der folgenden fluorierten Polymere13 bestehen:
Perfluorethylen/-propylen (FEP)
Perfluoralkoxyalkane:
Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
Tetrafluorethylen/Perfluormetylvinylether (MFA)
Polyvinylfluorid (PVF)
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
Gemische von Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypropylen (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern diese für eine umweltgerechte und getrennte Verwertung14 jedes Materials bestimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten15 enthalten.

5 Dieser Eintrag wird am 1. Januar 2021 wirksam.

6 Die Vertragsparteien können bezüglich dieses Eintrags strengere Anforderungen vorschreiben.

7 Siehe den diesbezüglichen Eintrag A3210 in Liste A in Anlage VIII.

8 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anlage IV) oder, falls nötig, befristete Lagerung, die auf einen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.

9 Als Bezugspunkte für «fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten» können inter­nationale und nationale Spezifikationen dienen.

10 Als Bezugspunkte für «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

11 Als Bezugspunkte für «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

12 Als Bezugspunkte für «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

13 Beim Endverbraucher anfallende Abfälle sind ausgenommen.

14 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anlage IV), mit vorheriger Sortierung und, falls nötig, befristeter Lagerung, die auf einen einzigen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.

15 Als Bezugspunkte für «fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

Anlage III

Liste der gefährlichen Eigenschaften

VN-Klasse*

Codenummer

Eigenschaften

1

H1

Explosivstoffe
Ein explosiver Stoff oder Abfall ist ein fester oder flüssiger Stoff oder Abfall (oder ein Gemisch aus Stoffen oder Abfällen), der selbständig durch chemische Reaktion Gas mit einer Temperatur, einem Druck und einer Geschwindigkeit erzeugen kann, dass Schäden in der Umgebung entstehen.

3

H3

Entzündbare Flüssigkeiten
Entzündbare Flüssigkeiten sind Flüssigkeiten oder Flüssig­keitsgemische oder Flüssigkeiten, die Feststoffe in Lösung oder Suspension enthalten (z. B. Farben, Firnisse, Lacke usw., jedoch keine Stoffe oder Abfälle, die aufgrund ihrer Gefah­ren­eigenschaften unter eine andere Gruppe fallen) und bei ei­ner Temperatur von nicht mehr als 60,5C, Versuch im ge­schlossenen Tiegel, oder bei nicht mehr als 65,6C, Versuch im offenen Tiegel, entzündbare Dämpfe entwickeln. (Da die Ergebnisse der Versuche im offenen und im geschlossenen Tiegel nicht streng vergleichbar sind und sogar bei gleichem Versuch die einzelnen Ergebnisse oft unterschiedlich sind, würden von den vorstehenden Werten abweichende Vorschrif­ten, die diese Unterschiede berücksichtigen, dem Geist dieser Begriffsbestimmung entsprechen.)

4.1

H4.1

Entzündbare Feststoffe
Feststoffe oder Feststoffabfälle, die nicht als Explosivstoffe eingeteilt und unter Beförderungsbedingungen leicht brennbar sind oder durch Reibung einen Brand auslösen oder zu seiner Entstehung beitragen können.

4.2

H4.2

Selbstentzündbare Stoffe oder Abfälle
Stoffe oder Abfälle, die sich unter den üblichen Beförderungs­bedingungen von selbst oder bei Luftzutritt erhitzen und sich dann entzünden können.

4.3

H4.3

Stoffe oder Abfälle, die in Berührung mit Wasser entzünd­bare Gase entwickeln
Stoffe oder Abfälle, die sich durch Reaktion mit Wasser selbst entzünden oder gefährliche Mengen entzündbarer Gase­ frei­setzen können.

5.1

H5.1

Oxidierende Stoffe
Stoffe oder Abfälle, die zwar selbst nicht zwangsläufig ent­zündbar sind, die jedoch im Allgemeinen durch Freisetzen von Sauerstoff das Entzünden anderer Stoffe auslösen oder dazu beitragen können.

5.2

H5.2

Organische Peroxide
Organische Stoffe oder Abfälle, welche die bivalente O-O-Struktur enthalten, sind wärmeinstabile Stoffe, bei denen eine exotherme Zersetzung unter Selbstbeschleunigung eintreten kann.

6.1

H6.1

Giftige Stoffe (mit akuter Wirkung)
Stoffe oder Abfälle, die durch Einnahme, Einatmen oder Durchdringen der Haut beim Menschen den Tod oder schwere Verletzungen herbeiführen oder die menschliche Gesundheit gefährden können.

6.2

H6.2

Infektiöse Stoffe
Stoffe oder Abfälle, die lebensfähige Mikroorganismen oder deren Toxine enthalten, die erwiesenermassen oder vermutlich bei Tieren oder Menschen Erkrankungen hervorrufen.

8

H8

Ätzende Stoffe
Stoffe oder Abfälle, die bei Berührung durch chemische Reaktion schwere Schäden an lebendem Gewebe hervorrufen oder im Leckfall andere beförderte Güter oder das Beförde­rungsmittel selbst erheblich beschädigen oder sogar zerstören können; sie können auch andere Gefahren verursachen.

9

H10

Freisetzen toxischer Gase bei Kontakt mit Luft oder Wasser
Stoffe oder Abfälle, die durch Reaktion mit Luft oder Wasser toxische Gase in gefährlichen Mengen freisetzen können.

9

H11

Toxische Stoffe (mit verzögerter oder chronischer Wirkung) Stoffe oder Abfälle, die durch Einatmen, Einnahme oder Durchdringen der Haut eine verzögerte oder chronische Wirkung, einschliesslich Karzinogenität, zur Folge haben können.

9

H12

Ökotoxische Stoffe
Stoffe oder Abfälle, die nach Freisetzen durch Bio­akkumula­tion und/oder toxische Wirkung auf Lebenssysteme sofort oder später nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben oder haben können.

9

H13

Stoffe, die auf irgendeine Weise nach der Entsorgung andere Substanzen erzeugen können, wie etwa Sickerstoffe, die eine der vorstehend aufgeführten Eigenschaften besitzen.

*
Entspricht der Einteilung in Gefahrenklassen, die in den Empfehlungen der Vereinten
Na­tio­nen über die Beförderung gefährlicher Güter (ST/SG/AC.10/1/Rev. 5,
Vereinte Natio­nen, New York, 1988) enthalten ist.

Prüfungen

Die Gefahren, die von bestimmten Abfallarten ausgehen können, sind noch nicht völlig geklärt; es gibt keine Prüfungen zur mengenmässigen Bestimmung dieser Gefahren. Weitere Forschung ist erforderlich, um Methoden zur Kennzeichnung der möglichen Gefahren dieser Stoffe für den Menschen und/oder die Umwelt zu ent­wickeln. Für reine Substanzen und Stoffe sind genormte Prüfungen ausgearbeitet worden. Zahlreiche Staaten haben eigene Prüfungen entwickelt, die auf die in An­lage I aufgeführten Stoffe angewandt werden können, um festzustellen, ob diese Stoffe eine der in dieser Anlage aufgeführten Eigenschaften besitzen.

Anlage IV

Entsorgungsverfahren

A. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare Wiederverwendung oder andere Weiterverwendung der Abfälle nicht möglich ist



Abschnitt A enthält sämtliche Entsorgungsverfahren, die in der Praxis angewandt werden.

D1
Ablagerungen in oder auf dem Boden (d. h. Deponien usw.)
D2
Behandlung im Boden (z. B. biologischer Abbau von flüssigen oder schlammigen Abfällen im Erdreich usw.)
D3
Verpressung (z. B. Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohrlöcher, Salz-dome oder natürliche Hohlräume usw.)
D4
Oberflächenaufbringung (z. B. Ableitung flüssiger oder schlammiger Ab-fälle in Gruben, Teiche oder Lagunen usw.)
D5
Speziell angelegte Deponien (z. B. Ablagerung in abgedichteten, getrennten Räumen, die verschlossen und gegeneinander und gegen die Umwelt isoliert werden usw.)
D6
Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren/Ozeanen
D7
Einleitung in Meere/Ozeane einschliesslich Einbringung in den Meeres-boden
D8
Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage be-schrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A aufgeführten Verfahren entsorgt werden
D9
Chemisch/physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen, die mit einem der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren entsorgt werden (z. B. Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren, Neutralisieren, Ausfällen usw.)
D10
Verbrennung an Land
D11
Verbrennung auf See
D12
Dauerlagerung (z. B. Lagerung von Behältern in einem Bergwerk usw.)
D13
Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren
D14
Rekonditionierung vor Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren
D15
Lagerung bis zur Anwendung eines der in Abschnitt A beschriebenen Verfahren (Zwischenlagerung)

B. Verfahren, bei denen Wiedergewinnung, Verwertung, Rückgewinnung und unmittelbare oder andere Wiederverwendung der Abfälle möglich ist



Abschnitt B enthält sämtliche derartigen Verfahren in Bezug auf Stoffe, die gesetz­lich als gefährliche Abfälle bezeichnet werden oder als solche gelten und die andern­falls den in Abschnitt A beschriebenen Verfahren unterzogen würden.

R1
Verwendung als Brennstoff (ausser bei Direktverbrennung) oder andere Mittel der Energieerzeugung
R2
Rückgewinnung/Regenerierung von Lösemitteln
R3
Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden
R4
Verwertung/Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen
R5
Verwertung/Rückgewinnung anderer anorganischer Stoffe
R6
Regenerierung von Säuren oder Basen
R7
Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung der Verun-reinigung dienen
R8
Wiedergewinnung von Katalysatorbestandteilen
R9
Altölraffination oder andere Wiederverwendungsmöglichkeiten von Altöl
R10
Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie
R11
Verwendung von Rückständen, die bei einem der unter R1–R10 aufgezählten Verfahren gewonnen werden
R12
Austausch von Abfällen, um sie einem der unter R1–R11 aufgezählten Verfahren zu unterziehen
R13
Ansammlung von Stoffen, die für eines der in Abschnitt B beschriebenen Verfahren vorgesehen sind.

Anlage V-A

Bei der Notifikation anzugebende Informationen

1.
Begründung für die Ausfuhr der Abfälle
2.
Abfallexporteur a)
3.
Abfallerzeuger und Entstehungsort a)
4.
Abfallentsorger und tatsächlicher Ort der Entsorgung a)
5.
Vorgesehene(r) Abfallbeförderer oder, sofern bekannt, ihre Beauftragten a)
6.
Abfallausfuhrland: Zuständige Behörde b)
7.
Voraussichtliche Durchfuhrländer: Zuständige Behörde b)
8.
Abfalleinfuhrland: Zuständige Behörde b)
9.
Allgemeine Notifikation oder Einzelnotifikation
10.
Voraussichtliche(r) Versandtermin(e) und Dauer der Abfallausfuhr sowie vorgesehener Weg (einschliesslich Ort der Einfuhr und der Ausfuhr) c)
11.
Vorgesehene Beförderungsart (Strasse, Schiene, Seeweg, Luftweg, Binnengewässer)
12.
Informationen über die Versicherung d)
13.
Bezeichnung und Beschreibung der Beschaffenheit des Abfalls, einschliesslich der Y-Nummer und der VN-Nummer und seiner Zusammensetzung e) sowie Angaben über etwaige besondere Handhabungsvorschriften, einschliesslich der bei Unfällen zu ergreifenden Sofortmassnahmen
14.
Art der vorgesehenen Verpackung (z. B. als Schüttgut, in Fässern oder in Tanks)
15.
Geschätzte Menge nach Gewicht/Volumen f)
16.
Verfahren, bei dem der Abfall anfällt g)
17.
Für die in Anlage I aufgeführten Abfälle Einteilungen nach Anlage III: Gefahreneigenschaften, H-Nummer und VN-Klasse
18.
Entsorgungsverfahren nach Anlage IV
19.
Erklärung des Erzeugers und des Exporteurs, dass die Informationen zutreffend sind
20.
Informationen (einschliesslich einer technischen Beschreibung der Anlage) des Abfallentsorgers an den Exporteur oder Erzeuger, auf die der Entsorger seine Feststellung gestützt hat, dass kein Grund zu der Annahme vorliegt, die Abfälle würden nicht umweltgerecht in Übereinstimmung mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des Einfuhrlandes behandelt werden
21.
Informationen über den Vertrag zwischen dem Exporteur und dem Entsorger

Anmerkungen

a)
Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer sowie Name, Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer der Kontaktperson.
b)
Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer.
c)
Bei einer allgemeinen Notifikation, die mehrere Sendungen betrifft, sind ent­weder die voraussichtlichen Versandtermine jeder einzelnen Sendung oder, falls diese nicht bekannt sind, die voraussichtliche Häufigkeit der Sendungen anzugeben.
d)
Informationen über einschlägige Versicherungsvorschriften und über ihre Einhaltung durch den Exporteur den Beförderer und den Entsorger.
e)
Art und Konzentration der gefährlichsten Bestandteile hinsichtlich ihrer Toxizität und anderer sowohl mit der Behandlung als auch mit dem vorgesehenen Entsorgungsverfahren des Abfalls verbundenen Gefahren.
f)
Bei einer allgemeinen Notifikation, die mehrere Sendungen betrifft, sind sowohl die geschätzte Gesamtmenge als auch die geschätzten Mengen jeder einzelnen Sendung anzugeben.
g)
Soweit diese Angaben zur Einschätzung der Gefahr und zur Beurteilung der Eignung des vorgesehenen Entsorgungsverfahrens erforderlich sind.

Anlage V-B

Im Begleitschein anzugebende Informationen

1.
Abfallexporteur*
2.
Abfallerzeuger und Entstehungsort*
3.
Abfallentsorger und tatsächlicher Ort der Entsorgung*
4.
Beförderer des Abfalls* oder seine Beauftragten
5.
Gegenstand einer allgemeinen oder einer Einzelnotifikation
6.
Tag, an dem die grenzüberschreitende Verbringung begonnen hat, sowie Tag(e) des Eingangs und Unterschrift jeder Person, die den Abfall übernimmt
7.
Beförderungsart (Strasse, Schiene, Binnengewässer, Seeweg, Luftweg), einschliesslich Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhrländer sowie Ort der Einfuhr und der Ausfuhr, sofern diese bekannt sind
8.
Allgemeine Beschreibung des Abfalls (physische Beschaffenheit, genaue VN-Versandbezeichnung und -klasse, VN-Nummer, Y-Nummer und H-Nummer, soweit zutreffend)
9.
Informationen über besondere Handhabungsvorschriften, einschliesslich der bei Unfällen zu ergreifenden Sofortmassnahmen
10.
Art und Zahl der Versandstücke
11.
Menge nach Gewicht/Volumen
12.
Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, dass die Informationen zutreffend sind
13.
Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, in der er bestätigt, dass von Seiten der zuständigen Behörden aller betroffenen Staaten, die Vertragsparteien sind, kein Einspruch erhoben wird
14.
Bestätigung des Entsorgers über den Eingang bei der bezeichneten Entsorgungsanlage sowie Angabe des Entsorgungsverfahrens und des ungefähren Entsorgungstermins.
*
Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer sowie Name, Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer der Kontaktperson in Notfällen.

Anmerkungen

Die im Begleitschein anzugebenden Informationen sind nach Möglichkeit zusammen mit den nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben in einem einzigen Dokument zu­sammenzufassen. Ist dies nicht möglich, so sollen diese Informationen die nach den Beförde­rungsregeln vorgeschriebenen Angaben nicht wiederholen, sondern ergänzen. Der Begleit­schein enthält Anweisungen darüber, wer die Angaben beizubringen und die Vor­drucke aus­zufüllen hat.

Anlage VI

Schiedsverfahren

Art. 1

Sofern die in Artikel 20 des Übereinkommens bezeichnete Vereinbarung nichts an­deres vorsieht, wird das Schiedsverfahren nach den Artikeln 2 bis 10 durchge­führt.

Art. 2

Die antragstellende Partei notifiziert dem Sekretariat, dass die Parteien sich darauf ge­­einigt haben, die Streitigkeit nach Artikel 20 Absatz 2 oder 3 des Übereinkom­mens einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, und weist insbesondere auf die Arti­kel des Übereinkommens hin, deren Auslegung oder Anwendung strittig ist. Das Se­kretariat leitet diese Informationen an alle Vertragsparteien des Übereinkommens weiter.

Art. 3

Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Jede an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei bestellt einen Schiedsrichter, und die beiden so bestellten Schieds­richter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Vorsitzenden des Gerichts. Dieser darf nicht Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, nicht seinen ständigen Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, nicht bei ei­ner von ihnen im Dienst stehen und sich in keiner anderen Eigenschaft mit der Streitigkeit befasst haben.

Art. 4

(1)  Ist der Vorsitzende des Schiedsgerichts nicht binnen zwei Monaten nach der Bestellung des zweiten Schiedsrichters ernannt, so ernennt ihn der Generalsekretär der Vereinten Nationen auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer weiteren Frist von zwei Monaten.

(2)  Hat eine der Streitparteien nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersu­chens einen Schiedsrichter bestellt, so kann die andere Partei den General­sekretär der Vereinten Nationen davon in Kenntnis setzen, der den Vorsitzenden des Schieds­gerichts binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten ernennen wird. Nach seiner Ernennung fordert der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung binnen zwei Monaten vor­zunehmen. Nach Ablauf dieser Frist unterrichtet er den General­sekretär der Verein­ten Nationen, der diese Ernennung binnen einer Frist von weiteren zwei Monaten vornimmt.

Art. 5

(1)  Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Massgabe des Völkerrechts und in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen.

(2)  Ein nach dieser Anlage gebildetes Schiedsgericht legt seine Verfahrensordnung fest.

Art. 6

(1)  Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit sei­ner Mitglieder.

(2)  Das Gericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Massnahmen ergreifen. Auf Ersuchen einer der Parteien kann es dringende einstweilige Schutz­massnahmen empfehlen.

(3)  Die Streitparteien schaffen alle für den reibungslosen Verlauf des Verfahrens notwendigen Erleichterungen.

(4)  Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei stellt kein Hindernis für das Verfah­ren dar.

Art. 7

Das Gericht kann über Gegenklagen, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar in Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

Art. 8

Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes beschliesst, werden die Kosten des Gerichts, einschliesslich der Ver­gü­tung seiner Mitglieder, von den Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den Parteien eine Schlussabrechnung vor.

Art. 9

Hat eine Vertragspartei ein rechtliches Interesse an dem Streitgegenstand, das durch die Entscheidung des Falles berührt werden könnte, so kann sie mit Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

Art. 10

(1)  Das Gericht fällt seinen Schiedsspruch binnen fünf Monaten nach dem Zeit­punkt, in dem es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate nicht überschreiten.

(2)  Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

(3)  Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder die Vollstreckung des Schiedsspruchs können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht befasst werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche Weise gebildet wird wie das erste.

Anlage VII16

16 Eingefügt durch Beschluss III/1 der dritten der Konferenz der Vertragsparteien vom 22. Sept. 1995, in Kraft getreten für die Schweiz am 5. Dez. 2019 (AS 2020 4727).

Anlage VIII17

17 Eingefügt durch den Beschluss VI/35, in Kraft getreten am 20. Nov. 2003 (AS 2007 197). Bereinigt gemäss Berichtigung, in Kraft seit 28. Aug. 2008 (AS 2009 5063) und gemäss Beschluss BC-14/12 der Konferenz der Vertragsparteien vom 10. Mai 2019, in Kraft getreten für die Schweiz am 24. März 2020 (AS 2020 4477).

Liste A

In dieser Anlage aufgeführte Abfälle gelten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) dieses Übereinkommens als gefährlich; die Nennung eines Abfalls in dieser Anlage schliesst nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, dass ein Abfall nicht gefährlich ist.

A1 Metalle und metallhaltige Abfälle

A1010
Metallabfälle und Abfälle von Legierungen mit einem der folgenden Elemente:
Antimon
Arsen
Beryllium
Cadmium
Blei
Quecksilber
Selen
Tellur
Thallium
jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle.
A1020
Abfälle, ausgenommen Metallabfälle in massiver Form, die als Bestandteile oder als Verunreinigungen Folgendes enthalten:
Antimon; Antimonverbindungen
Beryllium; Berylliumverbindungen
Cadmium; Cadmiumverbindungen
Blei; Bleiverbindungen
Selen; Selenverbindungen
Tellur; Tellurverbindungen
A1030
Abfälle, die als Bestandteile oder Verunreinigungen Folgendes enthalten:
Arsen; Arsenverbindungen
Quecksilber; Quecksilberverbindungen
Thallium; Thalliumverbindungen
A1040
Abfälle, die als Bestandteile Folgendes enthalten:
Metallcarbonyle
Chrom(VI)-verbindungen
A1050
Galvanikschlämme
A1060
Beim Beizen von Metallen anfallende flüssige Abfälle
A1070
Laugungsrückstände aus der Zinkbearbeitung, Staub und Schlamm wie Jarosit, Hämatit usw.
A1080
Abfälle von in Liste B nicht aufgeführten Zinkrückständen, die Blei und Cadmium in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen
A1090
Asche aus der Verbrennung von isoliertem Kupferdraht
A1100
Staub und Rückstände aus den Abgasreinigungsanlagen von Kupfer-schmelz­öfen
A1110
Verbrauchte Elektrolytlösungen aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1120
Schlammförmiger Abfall, ausgenommen Anodenschlamm, aus der elektrolytischen Gewinnung oder Reinigung von Kupfer
A1130
Gelöstes Kupfer enthaltende, verbrauchte Ätzlösungen
A1140
Abfälle von Kupfer(II)-chlorid- und Kupfercyanidkatalysatoren
A1150
Edelmetallasche aus der Verbrennung von Leiterplatten, soweit sie nicht in Liste B18 aufgeführt sind
A1160
Abfälle von Bleiakkumulatoren, ganz oder zerkleinert
A1170
Abfälle von nicht sortierten Batterien, ausgenommen Gemische, die aus-schliesslich aus in Liste B aufgeführten Batterien bestehen. In Liste B nicht aufgeführte Batterien, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden
A1180
Abfälle oder Schrott von elektrischen und elektronischen Geräten19, die Komponenten enthalten wie etwa Akkumulatoren und andere in Liste A aufgeführte Batterien, Quecksilberschalter, Glas von Kathodenstrahlröhren und sonstige beschichtete Gläser und PCB-haltige Kondensatoren oder die mit in Anlage I genannten Bestandteilen (z.B. Cadmium, Quecksilber, Blei, polychlorierte Biphenyle) in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B1110)20]
A1190
Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind, welche Kohlenteer, PCB21, Blei, Cadmium, andere organische Halogenverbindun-gen oder in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie in Anlage III festgelegte Eigenschaften aufweisen

18 Es wird darauf hingewiesen, dass der Spiegeleintrag in Liste B (B1160) keine Ausnahme erwähnt.

19 Dieser Eintrag umfasst nicht Schrott von Kraftwerkseinrichtungen.

20 PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.

21 PCB mit einer Konzentration von ≥ 50 mg/kg.

A2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

A2010
Glasabfälle aus Kathodenenstrahlröhren oder sonstigen beschichteten Gläsern
A2020
Abfälle von anorganischen – flüssigen oder schlammförmigen – Fluorver-bindungen, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2030
Abfälle von Katalysatoren, jedoch ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A2040
Bei Verfahren der chemischen Industrie anfallende Gipsabfälle, wenn sie in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten gefährlichen Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2080)]
A2050
Asbestabfälle (Staub und Fasern)
A2060
Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2050)]

A3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

A3010
Abfälle aus der Herstellung oder Behandlung von Petrolkoks und Bitumen
A3020
Mineralölabfälle, die für ihren ursprünglichen Verwendungszweck nicht mehr geeignet sind
A3030
Abfälle, die Schlämme von verbleitem Antiklopfmittel enthalten, aus solchen bestehen oder mit solchen verunreinigt sind
A3040
Abfälle von (Wärmeübertragungs-)Heizflüssigkeiten
A3050
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern oder Leimen/Klebstoffen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B4020)]
A3060
Nitrocelluloseabfälle
A3070
Abfälle von Phenolen und Phenolverbindungen einschliesslich Chlorphenolen in Form von Flüssigkeiten oder Schlämmen
A3080
Etherabfälle, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3090
Abfälle aus Lederstaub, ‑asche, ‑schlamm und ‑mehl, die Chrom(VI)-Ver­bindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3100)]
A3100
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Lederverbunde, die zur Her­stellung von Lederartikeln nicht geeignet sind und Chrom(VI)-Verbindun­gen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3090)]
A3110
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B3110)]
A3120
Schredderleichtfraktion
A3130
Abfälle von phosphororganischen Verbindungen
A3140
Abfälle von nichthalogenierten organischen Lösungsmitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A3150
Abfälle von halogenierten organischen Lösungsmitteln
A3160
Abfälle von halogenierten und nichthalogenierten nichtwässrigen Destillationsrückständen aus der Rückgewinnung von organischen Lösungsmitteln
A3170
Abfälle aus der Herstellung von halogenierten aliphatischen Kohlenwas-serstoffen (wie Chlormethan, Dichlorethan, Vinylchlorid, Vinylidenchlorid, Allylchlorid und Epichlorhydrin)
A3180
Abfälle, Stoffe und Zubereitungen, die polychlorierte Biphenyle (PCB), poly­chlorierte Terphenyle (PCT), polychlorierte Naphthaline (PCN), poly­bromierte Biphenyle (PBB) oder analoge polybromierte Verbindungen enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind, und zwar in Konzentrationen von ≥ 50 mg/kg22
A3190
Bei Raffination, Destillation und pyrolytischer Behandlung von organischen Stoffen anfallende Teerabfälle (ausgenommen bituminöser Asphaltaufbruch)
A3200
Bituminöses teerhaltiges Material (Asphaltabfälle) aus Strassenbau und ‑instandhaltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2130)]
A321023
Kunststoffabfälle, einschliesslich Gemischen solcher Abfälle, die in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Mengen enthalten oder damit in einem solchen Ausmass verunreinigt sind, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen (siehe die diesbezüglichen Einträge Y48 in Anlage II und in Liste B, B3011).

22 Der Grenzwert von 50 mg/kg wird als ein für alle Abfälle international anwendbarer Wert betrachtet. Viele Länder haben für bestimmte Abfallarten jedoch bereits einen niedrigeren Grenzwert eingeführt (z.B. 20 mg/kg).

23 Dieser Eintrag wird am 1. Januar 2021 wirksam.

A4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

A4010
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Arznei­mitteln, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4020
Klinischer Abfall und ähnliche Abfälle, d. h. Abfälle, die bei ärztlicher Behandlung, Krankenpflege, Zahnbehandlung, tierärztlicher und ähnlicher Behandlung oder in Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen bei der Untersuchung oder Behandlung von Patienten oder im Rahmen von Forschungsvorhaben anfallen
A4030
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Bioziden und Pflanzenschutzmitteln, einschliesslich Abfälle von Pestiziden und Herbiziden, die den Spezifikationen nicht genügen, deren Verfallsdatum überschritten24 ist oder die für den ursprünglich vorgesehenen Zweck nicht geeignet sind
A4040
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung chemischer Holzs­chutzmittel25
A4050
Abfälle, die aus folgenden Stoffen bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind:
anorganische Cyanide mit Ausnahme von festen, Edelmetalle enthaltenden Rückständen mit Spuren anorganischer Cyanide
organische Cyanide
A4060
Abfälle von Öl/Wasser- und Kohlenwasserstoff/Wassergemischen und ‑emulsionen
A4070
Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B4010)]
A4080
Abfälle explosiver Art (ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle)
A4090
Säure- oder Laugenabfälle, ausgenommen der in dem entsprechenden Eintrag in Liste B aufgeführten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste B (B2120)]
A4100
Abfälle aus industriellen Abgasreinigungsanlagen, ausgenommen der in Liste B aufgeführten Abfälle
A4110
Abfälle, die folgende Stoffe enthalten, aus solchen bestehen oder damit verunreinigt sind:
alle Isomere von polychlorierten Dibenzofuranen
alle Isomere von polychlorierten Dibenzo-p-dioxinen
A4120
Abfälle, die aus Peroxiden bestehen, solche enthalten oder damit verunreinigt sind
A4130
Verpackungsabfall und Behälter, die in Anlage I genannte Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
A4140
Abfälle, die aus Chemikalien bestehen, welche ihren Spezifikationen nicht entsprechen oder deren Verfallsdatum26 überschritten ist und welche den Gruppen in Anlage I entsprechen sowie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen, oder die mit solchen Chemikalien verunreinigt sind
A4150
Chemikalienabfälle, die bei Forschungs‑, Entwicklungs‑ oder Lehrtätig-keiten anfallen und nicht identifiziert sind und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und/oder Umwelt unbe-kannt sind
A4160
In Liste B nicht aufgeführte gebrauchte Aktivkohle [siehe den diesbezüg-lichen Eintrag in Liste B (B2060)]

24 «Verfallsdatum überschritten» bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

25 Dieser Eintrag schliesst mit chemischen Holzschutzmitteln behandeltes Holz nicht ein.

26 «Verfallsdatum überschritten» bedeutet, dass sie binnen der vom Hersteller empfohlenen Frist nicht verwendet wurden.

Anlage IX27

27 Eingefügt durch den Beschluss VII/19, in Kraft getreten am 8. Okt. 2005 (AS 2007 197). Bereinigt gemäss Berichtigung in Kraft getreten am 26. Febr., 8. April und vom 28. Aug. 2008 (AS 2009 5063), gemäss Änd. vom 10. Mai 2013 (AS 2014 2617) und gemäss Beschluss BC-14/12 der Konferenz der Vertragsparteien vom 10. Mai 2019, in Kraft getreten für die Schweiz am 24. März 2020 (AS 2020 4477).

Liste B

Die in dieser Anlage aufgeführten Abfälle werden nicht von Artikel 1 Absatz 1 Buch­stabe a) dieses Übereinkommens erfasst, es sei denn, sie enthalten in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen.

B1 Metall- und metallhaltige Abfälle

B1010
Abfälle aus Metallen und Metalllegierungen in metallischer nicht-disperser Form:
Edelmetalle (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber)
Eisen- und Stahlschrott
Chromschrott
Kupferschrott
Nickelschrott
Aluminiumschrott
Zinkschrott
Zinnschrott
Wolframschrott
Molybdänschrott
Tantalschrott
Magnesiumschrott
Cobaltschrott
Bismutschrott
Titanschrott
Zirconiumschrott
Manganschrott
Germaniumschrott
Vanadiumschrott
Hafnium‑, Indium‑, Niob‑, Rhenium‑ und Galliumschrott
Thoriumschrott
Schrott von Seltenerdmetallen
B1020
Reiner, nichtkontaminierter Metallschrott einschliesslich Legierungen in massiver, bearbeiteter Form (Bleche, Grobblech, Träger, Stäbe usw.):
Antimonschrott
Berylliumschrott
Cadmiumschrott
Bleischrott (ausgenommen Bleiakkumulatoren)
Selenschrott
Tellurschrott
B1030
Refraktärmetallhaltige Rückstände (hochschmelzende Metalle)
B1031
Abfälle aus Molybdän-, Wolfram-, Tantal, Titan-, Niob- und Rhenium-me­tal­len und ihren Legierungen in metallischer disperser Form (Metallpulver), ausgenommen die in Liste A in Eintrag A1050 aufgeführten Abfälle, Galvanik-Schlämme
B1040
Verschrottete Kraftwerkseinrichtungen, soweit sie nicht in einem solchen Ausmass mit Schmieröl, PCB oder PCT verunreinigt sind, dass sie dadurch gefährlich werden
B1050
Gemischte Nicht-Eisenmetalle, Schwerfraktion (Shredderschrott), die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften28 aufweisen
B1060
Selen- und Tellurabfälle in elementarer metallischer Form einschliesslich Pulver
B1070
Disperse Kupfer- und Kupferlegierungsabfälle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B1080
Zinkaschen und -rückstände einschliesslich Rückstände von Zinklegierun­gen in disperser Form, sofern sie nicht in Anlage I genannte Bestandteile in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen29
B1090
Einer Spezifikation entsprechende Batterieabfälle, ausgenommen Blei‑, Cadmium‑ und Quecksilber-Batterien
B1100
Beim Schmelzen und Raffinieren von Metallen anfallende metallhaltige Abfälle:
Hartzinkabfälle
zinkhaltige Oberflächenschlacke:
Oberflächenschlacke aus dem Badverzinken (> 90 % Zn)
Bodenschlacke aus dem Badverzinken (> 92 % Zn)
Zinkrückstände aus dem Druckguss (> 85 % Zn)
Zinkrückstände aus dem Feuerverzinken (in der Masse) (> 92 % Zn)
Zinkkrätze
Alukrätze (oder Abschöpfungen), ausgenommen Salzschlacke
zur Weiterverarbeitung oder Raffination bestimmte Schlacken aus der Kupferproduktion, die weder Arsen noch Blei noch Cadmium in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Gefahreneigenschaften aufweisen
Abfälle von feuerfesten Auskleidungen einschliesslich Schmelztiegel aus der Verhüttung von Kupfer
zur Raffination bestimmte Schlacken aus der Edelmetallproduktion
tantalhaltige Zinnschlacken mit einem Zinngehalt von weniger als 0,5 %
B1110
Elektrische und elektronische Geräte:
nur aus Metallen oder Legierungen bestehende elektronische Geräte
Abfälle oder Schrott30 von elektrischen und elektronischen Geräten (ein­schliesslich Leiterplatten), soweit sie keine Komponenten wie etwa Akkumulatoren oder andere in Liste A enthaltene Batterien, Quecksilberschalter, Glas aus Kathodenstrahlröhren, sonstiges beschichtetes Glas oder PCB-haltige Kondensatoren enthalten oder die nicht durch in Anlage I genannte Bestandteile (z. B. Cadmium, Quecksilber, Blei, PCB) verunreinigt sind oder von solchen Bestandteilen oder Verunreini­gungen soweit befreit wurden, dass sie keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1180)]
zur unmittelbaren Wiederverwendung31, jedoch nicht zur Verwertung oder Beseitigung32 bestimmte elektrische und elektronische Geräte (ein­schliesslich Leiterplatten)
B1115
Altmetallkabel, die mit Kunststoffen ummantelt oder isoliert sind und nicht in Liste A (A1190) aufgeführt sind, unter Ausschluss solcher, die für Verfahren nach Anlage IV Abschnitt A oder andere Entsorgungsverfahren bestimmt sind, die in einem beliebigen Verfahrensschritt unkontrollierte thermische Prozesse wie offene Verbrennung einschliessen
B1120
Verbrauchte Katalysatoren, ausgenommen der als Katalysatoren verwen-deten Flüssigkeiten, und die Folgendes enthalten:

Übergangsmetalle, ausgenommen Katalysatorabfälle (verbrauchte
Katalysatoren, gebrauchte flüssige
oder sonstige Katalysatoren) der
Liste A:

Scandium
Vanadium
Mangan
Cobalt
Kupfer

Titan
Chrom
Eisen
Nickel
Zink

Yttrium

Zirconium

Niob

Molybdän

Hafnium

Tantal

Wolfram

Rhenium

Lanthanoide (Seltenerdmetalle):

Lanthan

Cer

Praseodym

Neodym

Samarium

Europium

Gadolinium

Terbium

Dysprosium

Holmium

Erbium

Thulium

Ytterbium

Lutetium

B1130
Gereinigte, verbrauchte edelmetallhaltige Katalysatoren
B1140
Feste Edelmetallrückstände, die Spuren von anorganischen Cyaniden enthalten
B1150
Abfälle von Edelmetallen (Gold, Silber, Platingruppe, jedoch nicht Quecksilber) und ihren Legierungen, in disperser, nichtflüssiger Form mit geeigneter Verpackung und Kennzeichnung
B1160
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von Leiterplatten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A1150)]
B1170
Edelmetallhaltige Asche aus der Verbrennung von fotographischen Filmen
B1180
Abfälle von fotographischen Filmen, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1190
Fotopapierabfälle, die Silberhalogenide oder Silber in metallischer Form enthalten
B1200
Granulierte Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1210
Schlacke aus der Eisen- und Stahlherstellung, einschliesslich solche, die zur Herstellung von TiO2 und Vanadium verwendet wird
B1220
Chemisch stabilisierte Schlacke aus der Zinkherstellung mit hohem Eisengehalt (> 20 %), nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301), hauptsächlich zur Verwendung im Baugewerbe
B1230
Walzzunder aus der Eisen- und Stahlherstellung
B1240
Kupferoxid-Walzzunder
B1250
Altautos, die weder Flüssigkeiten noch andere gefährliche Komponenten enthalten

28 Es wird darauf hingewiesen, dass selbst im Falle niedriger anfänglicher Verunreinigung mit in Anlage I genannten Stoffen spätere Prozesse einschliesslich der Verwertung solcher Abfälle dazu führen können, dass einzelne Fraktionen signifikant erhöhte Konzentrationen solcher Stoffe enthalten.

29 Der Status der Zinkasche wird zur Zeit überprüft; die Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung (UNCTAD) empfiehlt, Zinkaschen nicht als gefährlich einzustufen.

30 Dieser Eintrag erstreckt sich nicht auf Kraftwerkschrott.

31 Die Wiederverwendung umfasst beispielsweise die Reparatur, Erneuerung oder Aufrüstung, jedoch nicht grösseren Zusammenbau.

32 In einigen Ländern werden die zur unmittelbaren Wiederverwendung bestimmten Gegenstände nicht als Abfall eingestuft.

B2 Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen, die Metalle oder organische Stoffe enthalten können

B2010
Abfälle aus dem Bergbau in nichtdisperser Form:
Abfälle von natürlichem Graphit
Abfälle von Tonschiefer, auch grob behauen oder durch Sägen oder auf andere Weise zerteilt
Glimmerabfall
Abfälle aus Leuzit, Nephelin und Nephelinsyenit
Feldspatabfälle
Flussspatabfälle
feste Siliciumdioxidabfälle mit Ausnahme solcher, die in Giessereien verwendet werden
B2020
Glasabfälle in nichtdisperser Form:
Bruchglas und andere Abfälle und Scherben, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren und anderen beschichteten Gläsern
B2030
Keramikabfälle in nichtdisperser Form:
Abfälle und Scherben von Cermets (MetallkeramikVerbundwerkstoffe)
unter keiner anderen Position aufgeführte oder enthaltene Keramikfasern
B2040
Andere Abfälle aus vorwiegend anorganischen Bestandteilen:
teilweise gereinigtes Calciumsulfat aus der Rauchgasentschwefelung
beim Abbruch von Gebäuden anfallende Gipskartonabfälle
chemisch stabilisierte Schlacke mit hohem Eisengehalt (über 20 %) aus der Kupferherstellung, nach Industriespezifikation behandelt (z. B. DIN 4301 und DIN 8201), vor allem zur Verwendung als Baustoff und Schleifmittel
fester Schwefel
Calciumcarbonat aus der Herstellung von Calciumcyanamid (pH<9)
Natrium‑, Kalium‑ und Calciumchloride
Carborundum (Siliciumcarbid)
Betonbruchstücke
Lithium-Tantal-Glasschrott und Lithium-Niob-Glasschrott
B2050
Nicht in Liste A aufgeführte Flugasche aus kohlebefeuerten Kraftwerken [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2060)]
B2060
Verbrauchte Aktivkohle, die keine der in Anlage I genannten Bestandteile in solchen Mengen enthält, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, zum Beispiel Aktivkohle aus der Trinkwasserbehandlung, Lebensmittelverarbeitung und Vitaminherstellung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4160)]
B2070
Calciumfluoridschlamm
B2080
In Liste A nicht enthaltene, in der chemischen Industrie anfallende Gips-abfälle [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A2040)]
B2090
Verbrauchte Anoden aus Petrolkoks oder Bitumen aus der Stahl- oder Aluminiumherstellung, nach üblichen Industriespezifikationen gereinigt (ausgenommen Anoden aus der Chloralkalielektrolyse und der metallurgischen Industrie)
B2100
Abfälle aus Aluminiumhydraten, Aluminiumoxid und Rückständen aus der Aluminiumoxidherstellung ausgenommen Stoffe, die zur Gasreinigung oder zu Flockungs- und Filtrierprozessen verwendet wurden
B2110
Bauxitrückstände (Rotschlamm) (nach Einstellung auf pH<11,5)
B2120
Nicht korrosive oder sonst wie gefährliche Säure- oder Laugenabfälle mit einem pH >2 und <11,5 [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4090)]
B2130
Bituminöses teerfreies33 Material (Asphaltabfälle) aus Strassenbau und ‑instand­haltung [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3200)]

33 Die Konzentration von Benzo[a]pyren sollte nicht 50 mg/kg oder höher sein.

B3 Abfälle aus vorwiegend organischen Bestandteilen, die Metalle oder anorganische Stoffe enthalten können

B301034
Feste Kunststoffabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Kunststoffe und Mischkunststoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
Kunststoffabfälle aus nichthalogenierten Polymeren und Copolymeren, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf, folgende Stoffe35:
Ethylen
Styrol
Polypropylen
Polyethylenterephthalat
Acrylnitril
Butadien
Polyacetale
Polyamide
Polybutylenterephthalat
Polycarbonate
Polyether
Polyphenylsulfide
Acrylpolymere
Alkane (C10-C13) (Weichmacher)
Polyurethane (FCKW-frei)
Polysiloxane
Polymethylmethacrylat
Polyvinylalkohol
Polyvinylbutyral
Polyvinylacetat
Ausgehärtete Harzabfälle oder Kondensationsprodukte, einschliesslich folgende Stoffe:
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
Phenol-Formaldehyd-Harze
Melamin-Formaldehyd-Harze
Epoxidharze
Alkydharze
Polyamide
Folgende fluorierte Polymerabfälle36:
Perfluorethylen/-propylen (FEP)
Perfluoralkoxyalkan
Tetrafluorethylen/Perfluorvinylether (PFA)
Tetrafluorethylen/Perfluormetylvinylether (MFA)
Polyvinylfluorid (PVF)
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
B301137
Kunststoffabfälle (siehe die diesbezüglichen Einträge Y48 in Anlage II und in Liste A, A3210):
Folgende Kunststoffabfälle, sofern sie für eine umweltgerechte Verwertung38 bestimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten39 enthalten:
Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich40 aus einem nichthalogenierten Polymer bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf folgende Polymere:
Polyethylen (PE)
Polypropylen (PP)
Polystyrol (PS)
Acrylnitril-Butadien-Styrol (ABS)
Polyethylenterephthalat (PET)
Polycarbonate (PC)
Polyether
Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich41 aus einem ausgehärteten Harz oder Kondensationsprodukt bestehen, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf folgende Harze:
Harnstoff-Formaldehyd-Harze
Phenol-Formaldehyd-Harze
Melamin-Formaldehyd-Harze
Epoxidharze
Alkydharze
Kunststoffabfälle, die fast ausschliesslich42 aus einem der folgenden fluorierten Polymere43 bestehen:
Perfluorethylen/-propylen (FEP)
Perfluoralkoxyalkane:
Tetrafluorethylen/Perfluoralkylvinylether (PFA)
Tetrafluorethylen/Perfluormetylvinylether (MFA)
Polyvinylfluorid (PVF)
Polyvinylidenfluorid (PVDF)
Gemische von Kunststoffabfällen, die aus Polyethylen (PE), Polypro­py­len (PP) und/oder Polyethylenterephthalat (PET) bestehen, sofern diese für eine umweltgerechte und getrennte Verwertung44 jedes Materials bestimmt sind und fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten45 enthalten.
B3020
Abfälle aus Papier, Pappe (Karton) und Papierwaren
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit gefährlichen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Ausschuss von Papier und Pappe:
ungebleichtes Papier und Wellpapier und ungebleichte Pappe und Wellpappe
hauptsächlich aus gebleichter, nicht in der Masse gefärbter Holz­cellulose bestehendes anderes Papier und daraus bestehende andere Pappe
hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen bestehendes Papier und daraus bestehende Pappe (beispielsweise Zeitungen, Zeitschrif­ten und ähnliche Drucksachen)
andere, einschliesslich, aber nicht begrenzt auf:
i)
geklebte/laminierte Pappe (Karton)
ii)
nicht sortierter Ausschuss
B3026
Folgende Abfälle aus der Vorbehandlung von Verbundverpackungen für Flüssigkeiten, die keine der in Anlage I genannten Stoffe in solchen Konzentrationen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen:
nichttrennbare Kunststofffraktion
nichttrennbare Kunststoff-Aluminium-Fraktion
B3027
Abfälle aus Selbstklebeetiketten, die Rohstoffe aus der Etikettenherstellung enthalten
B3030
Textilabfälle
Folgende nach einer Spezifikation aufbereitete Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
Seidenabfälle (einschliesslich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reissspinnstoff):
weder gekrempelt noch gekämmt
andere
Abfälle von Wolle oder feinen oder groben Tierhaaren, einschliesslich Garnabfälle, jedoch ausschliesslich Reissspinnstoff:
Kämmlinge von Wolle oder feinen Tierhaaren
andere Abfälle von Wolle oder feinen Tierhaaren
Abfälle von groben Tierhaaren
Abfälle von Baumwolle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinn-stoff):
Garnabfälle
Reissspinnstoff
andere
Flachswerg und abfälle
Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Hanf (Cannabis sativa L.)
Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Jute und anderen Basttextilfasern (ausschliesslich Flachs, Hanf und Ramie)
Werg und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reissspinnstoff) von Sisal und anderen Agavetextilfasern
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reiss-spinnstoff) von Kokos
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reiss-spinnstoff) von Abaca (Manilahanf oder Musa textilis Nee)
Werg, Kämmlinge und Abfälle (einschliesslich Garnabfälle und Reiss-spinnstoff) von Ramie und anderen Pflanzentextilfasern, die anderweitig weder genannt noch inbegriffen sind
Abfälle von Chemiefasern (einschliesslich Kämmlinge, Garnabfälle und Reissspinnstoff):
aus synthetischen Chemiefasern
aus künstlichen Chemiefasern
Altwaren
Lumpen, Zwirnabfälle, Bindfäden, Taue und Kabel sowie Textilwaren daraus:
sortiert
unsortiert
B3035
Teppichboden- und Teppichabfälle
B3040
Gummiabfälle
Folgende Stoffe, sofern sie nicht mit anderen Abfällen vermischt sind:
Abfälle und Schnitzel von Hartgummi (z. B. Ebonit)
andere Gummiabfälle (sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt)
B3050
Abfälle aus nicht behandeltem Kork und Holz:
Sägespäne und Holzabfälle, auch zu Pellets, Briketts, Scheiten oder ähnlichen Formen verpresst
Korkabfälle: Korkschott, Korkmehl und Korkplatten
B3060
Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, sofern nicht infektiös:
Weintrub
getrocknete und sterilisierte pflanzliche Abfälle, Rückstände und Nebenerzeugnisse, auch Pellets oder Viehfutter, sofern nicht unter einer anderen Position aufgeführt oder enthalten
Degras: Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder tierischen oder pflanzlichen Wachsen
Abfälle aus Knochen und Hornteilen, unverarbeitet, entfettet, nur zubereitet, jedoch nicht zugeschnitten, mit Säure behandelt oder entgelatiniert
Fischabfälle
Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall
Andere Abfälle aus der Agro- und Nahrungsmittelindustrie, ausgenommen Nebenerzeugnisse, die den für menschliche und tierische Ernährung geltenden nationalen bzw. internationalen Auflagen und Normen genügen
B3065
Altspeisefette und ‑öle tierischen oder pflanzlichen Ursprungs (z. B. Frittieröle), die keine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen
B3070
Folgende Abfälle:
menschliche Haarabfälle
Strohabfälle
bei der Herstellung von Penicillin anfallendes und zur Tierfütterung bestimmtes, inaktiviertes Pilzmyzel
B3080
Bruch und Schnitzel von Gummiabfällen
B3090
Schnitzel und sonstige Abfälle von Leder oder Verbundleder, ausgenommen Lederschlamm, die sich zur Herstellung von Lederartikeln nicht eignen und keine Chrom(VI)-Verbindungen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3100)]
B3100
Lederstaub, ‑asche, ‑schlämme oder ‑mehl, die keine Chrom(VI)-Verbindun­gen oder Biozide enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3090)]
B3110
Abfälle aus der Pelzverarbeitung, die keine Chrom(VI)-Verbindungen, Biozide oder infektiöse Stoffe enthalten [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A 3110)]
B3120
Abfälle von Lebensmittelfarben
B3130
Abfälle von polymerisierten Ethern und nicht gefährlichen Monomerethern, die keine Peroxide bilden können
B3140
Altreifen, sofern sie nicht für ein in Anlage IV Abschnitt A festgelegtes Verfahren bestimmt sind

34 Dieser Eintrag bleibt bis zum 31. Dezember 2020 wirksam. Der Eintrag B3011 wird am 1. Januar 2021 wirksam.

35 Solche Kunststoffabfälle werden als vollständig polymerisiert betrachtet.

36 –  Beim Endverbraucher anfallende Abfälle gehören nicht zu diesem Eintrag. –  Die Abfälle dürfen nicht vermischt sein. –  Die bei offener Verbrennung entstehenden Probleme sind zu berücksichtigen.

37 Dieser Eintrag wird am 1. Januar 2021 wirksam. Der Eintrag B3010 bleibt bis zum 31. De­­zember 2020 wirksam.

38 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet wer­den (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anlage IV) oder, falls nötig, befristete Lagerung, die auf einen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.

39 Als Bezugspunkte für «fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten» können in­ter­nationale und nationale Spezifikationen dienen.

40 Als Bezugspunkte für «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

41 Als Bezugspunkte für «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

42 Als Bezugspunkte für «fast ausschliesslich» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

43 Beim Endverbraucher anfallende Abfälle sind ausgenommen.

44 Verwertung/Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Lösemittel verwendet werden (Verfahren R3 nach Abschnitt B von Anlage IV), mit vorheriger Sortierung und, falls nötig, befristeter Lagerung, die auf einen einzigen Vorgang beschränkt ist, sofern danach das Verfahren R3 durchgeführt wird und dies durch ein vertragliches oder relevantes offizielles Dokument belegt wird.

45 Als Bezugspunkte für «fast keine Verunreinigungen und andere Abfallarten» können internationale und nationale Spezifikationen dienen.

B4 Abfälle, die sowohl anorganische als auch organische Bestandteile enthalten können

B4010
Abfälle, die vorwiegend aus wasserverdünnbaren Dispersionsfarben, Tinten und ausgehärteten Lacken bestehen und die keine organischen Lösemittel, Schwermetalle oder Biozide in solchen Mengen enthalten, dass sie dadurch gefährlich werden [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A4070)]
B4020
Abfälle aus der Herstellung, Formulierung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Leimen/Klebstoffen, soweit sie nicht in Liste A aufgeführt sind und keine Lösungsmittel und andere Verunreinigungen in solchen Mengen enthalten, dass sie eine der in Anlage III festgelegten Eigenschaften aufweisen, beispielsweise wasserlösliche Produkte oder Klebstoffe auf der Grundlage von Casein-Stärke, Dextrin, Celluloseethern, Polyvinylalkoholen [siehe den diesbezüglichen Eintrag in Liste A (A3050)]
B4030
Gebrauchte Einwegphotoapparate mit nicht in Liste A enthaltenen Batterien

Geltungsbereich am 6. Oktober 202246

46 AS 1992 1125; 2004 1185; 2005 5009; 2007 5091; 2010 3537; 2012 437; 2015 415; 2017 3393; 2020 1747; 2022 571. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht https://www.fedlex.admin.ch/de/treaty.

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklärung (N)

Inkrafttreten

Afghanistan

25. März

2013

23. Juni

2013

Ägypten

  8. Januar

1993 B

  8. April

1993

Albanien

29. Juni

1999 B

27. September

1999

Algerien*

15. September

1998 B

14. Dezember

1998

Andorra

23. Juli

1999 B

21. Oktober

1999

Angola

  6. Februar

2017 B

  7. Mai

2017

Antigua und Barbuda

  5. April

1993 B

  4. Juli

1993

Äquatorialguinea

  7. Februar

2003 B

  8. Mai

2003

Argentinien

27. Juni

1991

  5. Mai

1992

Armenien

  1. Oktober

1999 B

30. Dezember

1999

Aserbaidschan

  1. Juni

2001 B

30. August

2001

Äthiopien

12. April

2000 B

11. Juli

2000

Australien

  5. Februar

1992 B

  5. Mai

1992

Bahamas

12. August

1992 B

10. November

1992

Bahrain

15. Oktober

1992

13. Januar

1993

Bangladesch

  1. April

1993 B

30. Juni

1993

Barbados

24. August

1995 B

22. November

1995

Belarus

10. Dezember

1999 B

  9. März

2000

Belgien

  1. November

1993

30. Januar

1994

Belize

23. Mai

1997 B

21. August

1997

Benin

  4. Dezember

1997 B

  4. März

1998

Bhutan

26. August

2002 B

24. November

2002

Bolivien

15. November

1996

13. Februar

1997

Bosnien und Herzegowina

16. März

2001 B

14. Juni

2001

Botsuana

20. Mai

1998 B

18. August

1998

Brasilien

  1. Oktober

1992 B

30. Dezember

1992

Brunei

16. Dezember

2002 B

16. März

2003

Bulgarien

16. Februar

1996 B

16. Mai

1996

Burkina Faso

  4. November

1999 B

  2. Februar

2000

Burundi

  6. Januar

1997 B

  6. April

1997

Chile*

11. August

1992

  9. November

1992

China

17. Dezember

1991

  5. Mai

1992

    Hongkong a

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

    Macau b

15. Dezember

1999

20. Dezember

1999

Cook-Inseln

29. Juni

2004 B

27. September

2004

Costa Rica

  7. März

1995 B

  5. Juni

1995

Côte d’Ivoire

  1. Dezember

1994 B

  1. März

1995

Dänemark c

  6. Februar

1994

  7. Mai

1994

Deutschland*

21. April

1995

20. Juli

1995

Dominica

  5. Mai

1998 B

  3. August

1998

Dominikanische Republik

10. Juli

2000 B

  8. Oktober

2000

Dschibuti

31. Mai

2002 B

29. August

2002

Ecuador*

23. Februar

1993

24. Mai

1993

El Salvador

13. Dezember

1991

  5. Mai

1992

Eritrea

10. März

2005 B

  8. Juni

2005

Estland

21. Juli

1992 B

19. Oktober

1992

Eswatini

  8. August

2005 B

  6. November

2005

Europäische Union*

  7. Februar

1994

  8. Mai

1994

Finnland

19. November

1991

 5. Mai

1992

Frankreich

  7. Januar

1991

  5. Mai

1992

Gabun

  6. Juni

2008 B

  4. September

2008

Gambia

15. Dezember

1997 B

15. März

1998

Georgien

20. Mai

1999 B

18. August

1999

Ghana

30. Mai

2003 B

28. August

2003

Grenada

15. Oktober

2021 B

13. Januar

2022

Griechenland

  4. August

1994

  2. November

1994

Guatemala

15. Mai

1995

13. August

1995

Guinea

26. April

1995 B

25. Juli

1995

Guinea-Bissau

  9. Februar

2005 B

10. Mai

2005

Guyana

  4. April

2001 B

  3. Juli

2001

Honduras

27. Dezember

1995 B

26. März

1996

Indien

24. Juni

1992

22. September

1992

Indonesien*

20. September

1993 B

19. Dezember

1993

Irak

  2. Mai

2011 B

31. Juli

2011

Iran

  5. Januar

1993 B

  5. April

1993

Irland

  7. Februar

1994

  8. Mai

1994

Island

28. Juni

1995 B

26. September

1995

Israel*

14. Dezember

1994

14. März

1995

Italien* **

  7. Februar

1994

  8. Mai

1994

Jamaika

23. Januar

2003 B

23. April

2003

Japan*

17. September

1993 B

16. Dezember

1993

Jemen

21. Februar

1996 B

21. Mai

1996

Jordanien

22. Juni

1989

  5. Mai

1992

Kambodscha

  2. März

2001 B

31. Mai

2001

Kamerun

  9. Februar

2001 B

10. Mai

2001

Kanada*

28. August

1992

26. November

1992

Kap Verde

  2. Juli

1999 B

30. September

1999

Kasachstan

  3. Juni

2003 B

  1. September

2003

Katar

  9. August

1995 B

  7. November

1995

Kenia

  1. Juni

2000 B

30. August

2000

Kirgisistan

13. August

1996 B

11. November

1996

Kiribati

  7. September

2000 B

  6. Dezember

2000

Kolumbien*

31. Dezember

1996

31. März

1997

Komoren

31. Oktober

1994 B

29. Januar

1995

Kongo (Brazzaville)

20. April

2007 B

19. Juli

2007

Kongo (Kinshasa)

  6. Oktober

1994 B

  4. Januar

1995

Korea (Nord-)

10. Juli

2008 B

  8. Oktober

2008

Korea (Süd-)

28. Februar

1994 B

29. Mai

1994

Kroatien

  9. Mai

1994 B

  7. August

1994

Kuba*

  3. Oktober

1994 B

  1. Januar

1995

Kuwait

11. Oktober

1993

  9. Januar

1994

Laos

21. September

2010 B

20. Dezember

2010

Lesotho

31. Mai

2000 B

29. August

2000

Lettland

14. April

1992 B

13. Juli

1992

Libanon*

21. Dezember

1994

21. März

1995

Liberia

22. September

2004 B

21. Dezember

2004

Libyen

12. Juli

2001 B

10. Oktober

2001

Liechtenstein

27. Januar

1992

  5. Mai

1992

Litauen

22. April

1999 B

21. Juli

1999

Luxemburg

  7. Februar

1994

  8. Mai

1994

Madagaskar

  2. Juni

1999 B

31. August

1999

Malawi

21. April

1994 B

20. Juli

1994

Malaysia

  8. Oktober

1993 B

  6. Januar

1994

Malediven

28. April

1992 B

27. Juli

1992

Mali

  5. Dezember

2000 B

  5. März

2001

Malta

19. Juni

2000 B

17. September

2000

Marokko

28. Dezember

1995 B

27. März

1996

Marshallinseln

27. Januar

2003 B

27. April

2003

Mauretanien

16. August

1996 B

14. November

1996

Mauritius

24. November

1992 B

22. Februar

1993

Mexiko*

22. Februar

1991

  5. Mai

1992

Mikronesien

  6. September

1995 B

  5. Dezember

1995

Moldau

  2. Juli

1998 B

30. September

1998

Monaco

31. August

1992 B

29. November

1992

Mongolei

15. April

1997 B

14. Juli

1997

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Mosambik

13. März

1997 B

11. Juni

1997

Myanmar

  6. Januar

2015 B

  6. April

2015

Namibia

15. Mai

1995 B

13. August

1995

Nauru

12. November

2001 B

10. Februar

2002

Nepal

15. Oktober

1996 B

13. Januar

1997

Neuseeland d

20. Dezember

1994

20. März

1995

Nicaragua

  3. Juni

1997 B

  1. September

1997

Niederlande* e

16. April

1993

15. Juli

1993

Niger

17. Juni

1998 B

15. September

1998

Nigeria

13. März

1991

  5. Mai

1992

Nordmazedonien

16. Juli

1997 B

14. Oktober

1997

Norwegen*

  2. Juli

1990

  5. Mai

1992

Oman

  8. Februar

1995 B

  9. Mai

1995

Österreich

12. Januar

1993

12. April

1993

Pakistan

26. Juli

1994 B

24. Oktober

1994

Palästina

  2. Januar

2015 B

  2. April

2015

Palau

  8. September

2011 B

  7. Dezember

2011

Panama

22. Februar

1991

  5. Mai

1992

Papua-Neuguinea

  1. September

1995 B

30. November

1995

Paraguay

28. September

1995 B

27. Dezember

1995

Peru

23. November

1993 B

21. Februar

1994

Philippinen

21. Oktober

1993

19. Januar

1994

Polen*

20. März

1992

18. Juni

1992

Portugal

26. Januar

1994

26. April

1994

Ruanda

  7. Januar

2004 B

  6. April

2004

Rumänien*

27. Februar

1991 B

  5. Mai

1992

Russland*

31. Januar

1995

  1. Mai

1995

Salomoninseln

25. August

2022 B

23. November

2022

Sambia

15. November

1994 B

13. Februar

1995

Samoa

22. März

2002 B

20. Juni

2002

São Tomé und Príncipe

12. November

2013 B

10. Februar

2014

Saudi-Arabien

  7. März

1990

  5. Mai

1992

Schweden

 2. August

1991

 5. Mai

1992

Schweiz

31. Januar

1990

  5. Mai

1992

Senegal

10. November

1992 B

  8. Februar

1993

Serbien

18. April

2000 B

17. Juli

2000

Seychellen

11. Mai

1993 B

  9. August

1993

Sierra Leone

  1. November

2016 B

30. Januar

2017

Simbabwe

  1. März

2012 B

30. Mai

2012

Singapur*

  2. Januar

1996 B

  1. April

1996

Slowakei

28. Mai

1993 N

  1. Januar

1993

Slowenien

  7. Oktober

1993 B

  5. Januar

1994

Somalia

26. Juli

2010 B

24. Oktober

2010

Spanien*

  7. Februar

1994

  8. Mai

1994

Sri Lanka

28. August

1992 B

26. November

1992

St. Kitts und Nevis*

  7. September

1994 B

  5. Dezember

1994

St. Lucia

  9. Dezember

1993 B

  9. März

1994

St. Vincent und die Grenadinen

  2. Dezember

1996 B

  2. März

1997

Südafrika

  5. Mai

1994 B

  3. August

1994

Sudan

  9. Januar

2006 B

  9. April

2006

Suriname

20. September

2011 B

19. Dezember

2011

Syrien

22. Januar

1992

  5. Mai

1992

Tadschikistan

30. Juni

2016 B

28. September

2016

Tansania

  7. April

1993 B

  6. Juli

1993

Thailand

24. November

1997

22. Februar

1998

Togo

  2. Juli

2004 B

30. September

2004

Tonga

26. März

2010 B

24. Juni

2010

Trinidad und Tobago

18. Februar

1994 B

19. Mai

1994

Tschad

10. März

2004 B

  8. Juni

2004

Tschechische Republik

30. September

1993 N

  1. Januar

1993

Tunesien

11. Oktober

1995 B

  9. Januar

1996

Türkei

22. Juni

1994

20. September

1994

Turkmenistan

25. September

1996 B

24. Dezember

1996

Tuvalu

21. August

2020 B

19. November

2020

Uganda

11. März

1999 B

  9. Juni

1999

Ukraine

  8. Oktober

1999 B

  6. Januar

2000

Ungarn

21. Mai

1990

  5. Mai

1992

Uruguay*

20. Dezember

1991

  5. Mai

1992

Usbekistan

  7. Februar

1996 B

  7. Mai

1996

Vanuatu

16. Oktober

2018 B

14. Januar

2019

Venezuela*

  3. März

1998

  1. Juni

1998

Vereinigte Arabische Emirate

17. November

1992

15. Februar

1993

Vereinigtes Königreich*

  7. Februar

1994

  8. Mai

1994

    Akrotiri und Dhekelia

  6. September

2006

  6. September

2006

    Britisches Antarktis-Territorium

  7. Februar

1994

  8. Mai

1994

    Gibraltar

11. April

2013

10. Juli

2013

    Guernsey

27. November

2002

27. November

2002

    Insel Man

12. Dezember

2001

12. Dezember

2001

    Jersey

14. September

2007

14. September

2007

Vietnam

13. März

1995 B

11. Juni

1995

Zentralafrikanische Republik

24. Februar

2006 B

25. Mai

2006

Zypern

17. September

1992

16. Dezember

1992

*
Vorbehalte und Erklärungen.
**
Einwendungen.
Die Vorbehalte, Erklärungen und Einwendungen werden in der AS nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ > Enregistrement et Publication > Recueil des Traités des Nations Unies eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge,
3003 Bern, bezogen werden.
a
Vom 30. Okt. 1995 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereink. auf Grund einer Ausdeh­nungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Übereink. seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Vom 28. Juni 1999 bis zum 19. Dez. 1999 war das Übereink. aufgrund einer Ausdehnungs­­erklärung Portugals in Macau anwendbar. Seit dem 20. Dez. 1999 bildet Macau eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung ist das Übereink. seit dem 20. Dez. 1999 auch in der SAR Macau anwendbar.
c
Das Übereinkommen gilt für die Färöer und Grönland.
d
Das Übereink. gilt nicht für Tokelau.
e
Für das Königreich in Europa.