Präambel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens
im Bewusstsein des Risikos einer durch gefährliche Abfälle und andere Abfälle und ihre grenzüberschreitende Verbringung verursachten Schädigung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt,
eingedenk der wachsenden Bedrohung, welche die zunehmende Erzeugung und Vielfalt gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle und deren grenzüberschreitende Verbringung für die menschliche Gesundheit und die Umwelt darstellen,
sowie eingedenk dessen, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den mit solchen Abfällen verbundenen Gefahren am wirksamsten dadurch geschützt werden, dass die Erzeugung solcher Abfälle nach Menge und/oder gefährlichen Eigenschaften auf ein Mindestmass beschränkt wird,
überzeugt, dass die Staaten die notwendigen Massnahmen treffen sollen, um sicherzustellen, dass die Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle einschliesslich ihrer grenzüberschreitenden Verbringung und ihrer Entsorgung unabhängig vom Ort der Entsorgung mit dem Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar ist,
in der Erkenntnis, dass die Staaten dafür sorgen sollen, dass der Erzeuger seine Pflichten in Bezug auf Beförderung und Entsorgung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle so erfüllt, wie es – unabhängig vom Ort der Entsorgung – mit dem Schutz der Umwelt vereinbar ist,
in voller Anerkennung des souveränen Rechts jedes Staates, die Einfuhr von aus dem Ausland stammenden gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen in sein Hoheitsgebiet oder die Entsorgung in seinem Hoheitsgebiet zu verbieten,
sowie in Anerkennung des wachsenden Wunsches nach einem Verbot der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle in andere Staaten, insbesondere Entwicklungsländer, und ihrer Entsorgung in solchen Staaten,
in Erkenntnis, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle, insbesondere in Entwicklungsländer, die große Gefahr aufweist, nicht die von diesem Übereinkommen geforderte umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle darzustellen,1
überzeugt, dass gefährliche Abfälle und andere Abfälle in dem Staat entsorgt werden sollen, in dem sie erzeugt wurden, soweit dies mit einer umweltgerechten und wirksamen Behandlung vereinbar ist,
sowie in dem Bewusstsein, dass eine grenzüberschreitende Verbringung solcher Abfälle aus dem Erzeugerstaat in einen anderen Staat nur erlaubt werden soll, wenn sie unter Bedingungen erfolgt, welche die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährden und mit diesem Übereinkommen vereinbar sind,
in der Erwägung, dass eine verstärkte Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ihrer umweltgerechten Behandlung und einer Verringerung des Umfangs der grenzüberschreitenden Verbringung förderlich sein wird,
überzeugt, dass die Staaten Massnahmen für einen zweckdienlichen Austausch von Informationen und eine wirksame Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle aus und nach diesen Staaten treffen sollen,
in der Erkenntnis, dass in mehreren internationalen und regionalen Übereinkünften die Frage des Schutzes und der Bewahrung der Umwelt im Zusammenhang mit der Durchfuhr gefährlicher Güter behandelt wurde,
unter Berücksichtigung der Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über die Umwelt des Menschen (Stockholm, 1972), der vom Verwaltungsrat des Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP) mit Beschluss 14/30 vom 17. Juni 1987 angenommenen Kairoer Richtlinien und Grundsätze für die umweltgerechte Behandlung gefährlicher Abfälle, der 1957 abgefassten und alle zwei Jahre auf den neusten Stand gebrachten Empfehlungen des Sachverständigenausschusses der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter der im Rahmen der Vereinten Nationen angenommenen einschlägigen Empfehlungen, Erklärungen, Übereinkünfte und Regelungen und der von anderen internationalen und regionalen Organisationen durchgeführten Arbeiten und Untersuchungen,
eingedenk des Geistes, der Grundsätze, der Ziele und der Aufgaben der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen auf ihrer siebenunddreissigsten Tagung (1982) als ethische Richtschnur zum Schutz der menschlichen Umwelt und der Erhaltung der natürlichen Ressourcen angenommenen Weltcharta der Natur,
in Bekräftigung der Tatsache, dass die Staaten für die Erfüllung ihrer internationalen Verpflichtungen betreffend den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz und die Bewahrung der Umwelt verantwortlich sind und nach dem Völkerrecht hierfür haften,
in der Erkenntnis, dass bei einer wesentlichen Verletzung dieses Übereinkommens oder eines dazugehörigen Protokolls das einschlägige internationale Vertragsrecht zur Anwendung gelangt,
im Bewusstsein der Notwendigkeit, umweltgerechte, abfallarme Technologien, Verwertungsverfahren, gute Bewirtschaftungs- und Behandlungssysteme weiterzuentwickeln und -anzuwenden, um die Erzeugung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle auf ein Mindestmass zu beschränken,
sowie in dem Bewusstsein, dass sich die internationale Gemeinschaft in zunehmendem Masse mit der Notwendigkeit befasst, die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle streng zu kontrollieren, und mit der Notwendigkeit, diese Verbringung so weit wie möglich auf ein Mindestmass zu beschränken,
besorgt über das Problem des unerlaubten grenzüberschreitenden Verkehrs mit gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen,
sowie unter Berücksichtigung der begrenzten Möglichkeiten der Entwicklungsländer, gefährliche Abfälle und andere Abfälle zu behandeln,
in Anerkennung der Notwendigkeit, die Weitergabe von Technologie, insbesondere an Entwicklungsländer, für die sachgerechte Behandlung von im Inland angefallenen gefährlichen Abfällen und anderen Abfällen entsprechend dem Geist der Kairoer Richtlinien und dem Beschluss 14/16 des Verwaltungsrats des UNEP über die Förderung der Weitergabe von Umweltschutztechnologien zu fördern,
sowie in Anerkennung der Tatsache, dass gefährliche Abfälle und andere Abfälle in Übereinstimmung mit einschlägigen internationalen Übereinkünften und Empfehlungen befördert werden sollen,
sowie in der Überzeugung, dass die grenzüberschreitende Verbringung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle nur erlaubt werden soll, wenn die Beförderung und die endgültige Entsorgung solcher Abfälle umweltgerecht erfolgen,
und in dem festen Willen, durch strenge Kontrollen die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor den nachteiligen Folgen zu schützen, die sich aus der Erzeugung und Behandlung gefährlicher Abfälle und anderer Abfälle ergeben können,
haben folgendes vereinbart: