823.11

Bundesgesetz
über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih

(Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG)

vom 6. Oktober 1989 (Stand am 1. September 2023)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf die Artikel 31bis Absatz 2, 34ter Absatz 1 Buchstaben a und e,
64 Ab­satz 2 und 64bis der Bundesverfassung1,2
nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. November 19853,

beschliesst:

1 [BS 1 3; AS 1976 2001]. Den genannten Bestimmungen entsprechen heute die Art. 95, 110 Abs. 1 Bst. a und c, 122 Abs. 1 und 123 Abs. 1 der BV vom 18. April 1999 (SR 101).

2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255).

3 BBl 1985 III 556

1. Kapitel: Zweck

Art. 1

Dieses Gesetz bezweckt:

a.
die Regelung der privaten Arbeitsvermittlung und des Personalverleihs;
b.
die Einrichtung einer öffentlichen Arbeitsvermittlung, die zur Schaffung und Er­haltung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes beiträgt;
c.
den Schutz der Arbeitnehmer, welche die private oder die öffentliche Arbeits­vermittlung oder den Personalverleih in Anspruch nehmen.

2. Kapitel: Private Arbeitsvermittlung

1. Abschnitt: Bewilligung

Art. 2 Bewilligungspflicht

1 Wer regelmässig und gegen Entgelt im Inland Arbeit vermittelt, indem er Stellen­su­chende und Arbeitgeber zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammenführt (Vermittler), benötigt eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsamtes.

2 Eine Betriebsbewilligung benötigt auch, wer Personen für künstlerische und ähn­­liche Darbietungen vermittelt.

3 Wer regelmässig Arbeit ins oder aus dem Ausland vermittelt (Auslandsver­mitt­lung), benötigt zusätzlich zur kantonalen Betriebsbewilligung ei­ne Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO)4.

4 Als Vermittlung aus dem Ausland gilt ebenfalls die Vermittlung eines Ausländers, der sich in der Schweiz aufhält, aber noch nicht zur Erwerbstätigkeit berechtigt ist.

5 Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benöti­gen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kan­tonalen Arbeitsamt gemeldet werden.

4 Ausdruck gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.¶hhh

Art. 3 Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:

a.
im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist;
b.
über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt;
c.
kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Stellensuchenden oder von Arbeitgebern gefährden könnte.

2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:

a.
Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein;
b.
für eine fachgerechte Vermittlung Gewähr bieten;
c.
einen guten Leumund geniessen.

3 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird nur erteilt, wenn die für die Lei­tung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb ausrei­chende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhanden sind.

4 Die Bewilligung für Arbeitsvermittlungsstellen beruflicher und gemeinnütziger Insti­tutionen wird erteilt, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 Buchstabe c, 2 und 3 erfüllt sind.

5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 4 Dauer und Umfang der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zur Vermittlung in der gan­zen Schweiz.

2 Die Bewilligung zur Auslandsvermittlung wird auf bestimmte Staaten be­grenzt.

3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung na­ment­lich aufgeführt.

4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.

Art. 5 Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn der Vermittler:

a.
die Bewilligung durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Ver­schweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt hat;
b.
wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen dieses Gesetz oder die Aus­füh­rungsvorschriften oder insbesondere gegen die ausländerrechtlichen Zu­las­sungs­vorschriften des Bundes oder der Kantone verstösst;
c.
die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

2 Erfüllt der Vermittler einzelne Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so hat ihm die Bewilligungsbehörde vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wie­derherstel­lung des rechtmässigen Zustandes zu setzen.

Art. 6 Auskunftspflicht

Der Vermittler muss der Bewilligungsbehörde auf Verlangen alle erforderlichen Aus­künfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.

2. Abschnitt: Vermittlungstätigkeit

Art. 7 Besondere Pflichten des Vermittlers

1 Bei der öffentlichen Ausschreibung von Arbeitsangeboten und Stellengesuchen muss der Vermittler seinen Namen und seine genaue Adresse angeben. Die Aus­schreibun­gen müssen den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen.

2 Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die Bewilligungsbehörde den Vermitt­ler verpflichten, ihr anonymisierte statistische Angaben über seine Tätigkeit zu lie­fern.

3 Der Vermittler darf Daten über Stellensuchende und offene Stellen nur bearbei­ten, soweit und solange sie für die Vermittlung erforderlich sind. Er hat diese Da­ten geheim zu halten.

Art. 8 Vermittlungsvertrag

1 Bei entgeltlicher Vermittlung muss der Vermittler den Vertrag mit dem Stellen­­suchenden schriftlich abschliessen. Er muss darin seine Leistungen und die dafür geschuldete Vergütung angeben.

2 Nichtig sind Vereinbarungen, die den Stellensuchenden:

a.
hindern, sich an einen anderen Vermittler zu wenden;
b.
verpflichten, die Vermittlungsgebühr erneut zu entrichten, wenn er ohne die Hilfe des Vermittlers weitere Arbeitsverträge mit demselben Arbeitgeber abschliesst.
Art. 9 Einschreibegebühr und Vermittlungsprovision

1 Der Vermittler darf vom Stellensuchenden eine Einschreibegebühr und eine Ver­mitt­lungsprovision verlangen. Für Dienstleistungen, die besonders vereinbart wer­den, kann der Vermittler eine zusätzliche Entschädigung verlangen.

2 Der Stellensuchende schuldet die Provision erst, wenn die Vermittlung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages geführt hat.

3 Bei der Auslandsvermittlung schuldet der Stellensuchende die Provision erst, wenn er von den Behörden des Landes, in das er vermittelt wird, die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit erhalten hat. Der Vermittler darf jedoch eine angemessene Ent­schädi­gung für die tatsächlichen Auslagen und Aufwendungen verlangen, so­bald der Ar­beitsvertrag zustande gekommen ist.

4 Der Bundesrat setzt die Einschreibegebühren und die Vermittlungsprovisionen fest.

3. Abschnitt: …

4. Abschnitt: Finanzhilfen an die private Arbeitsvermittlung

Art. 11

1 Der Bund kann ausnahmsweise Finanzhilfen gewähren:

a.
den paritätischen Arbeitsvermittlungsstellen von Arbeitgeber- und Arbeit­neh­mer­verbänden gesamtschweizerischen Charakters, wenn sie im Auftrag des SECO in der Arbeitsvermittlung tätig sind;
b.
den Arbeitsvermittlungsstellen schweizerischer Verbände im Ausland, die nach ausländischem Recht unentgeltlich arbeiten müssen;
c.
den Institutionen, die bei der Durchführung zwischenstaatlicher Verein­­barun­­gen, insbesondere der Vereinbarungen über den Austausch von Sta­giai­res, mitwirken.

2 Die Finanzhilfen betragen in der Regel höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Be­triebskosten; sie dürfen das Betriebsdefizit nicht übersteigen.

3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er setzt insbesondere die anrechenbaren Betriebskosten fest und bezeichnet die beitragsberechtigten Institutionen.

3. Kapitel: Personalverleih

1. Abschnitt: Bewilligung

Art. 12 Bewilligungspflicht

1 Arbeitgeber (Verleiher), die Dritten (Einsatzbetrieben) gewerbsmässig Arbeit­neh­mer überlassen, benötigen eine Betriebsbewilligung des kantonalen Arbeitsam­tes.

2 Für den Personalverleih ins Ausland ist neben der kantonalen Bewilligung zu­sätz­lich eine Betriebsbewilligung des SECO nötig. Der Personalverleih vom Aus­land in die Schweiz ist nicht gestattet.

3 Zweigniederlassungen, die in einem anderen Kanton liegen als der Hauptsitz, benöti­gen eine Betriebsbewilligung; liegen sie im gleichen Kanton, so müssen sie dem kan­tonalen Arbeitsamt gemeldet werden.

Art. 13 Voraussetzungen

1 Die Bewilligung wird erteilt, wenn der Betrieb:

a.
im Schweizerischen Handelsregister eingetragen ist;
b.
über ein zweckmässiges Geschäftslokal verfügt;
c.
kein anderes Gewerbe betreibt, welches die Interessen von Arbeitnehmern oder von Einsatzbetrieben gefährden könnte.

2 Die für die Leitung verantwortlichen Personen müssen:

a.
Schweizer Bürger oder Ausländer mit Niederlassungsbewilligung sein;
b.
für eine fachgerechte Verleihtätigkeit Gewähr bieten;
c.
einen guten Leumund geniessen.

3 Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird nur erteilt, wenn die für die Leitung verantwortlichen Personen ausserdem sicherstellen, dass im Betrieb aus­rei­chende Kenntnisse der Verhältnisse in den entsprechenden Staaten vorhan­den sind.

4 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 14 Kaution

1 Der Verleiher muss zur Sicherung von Lohnansprüchen aus dem Personalverleih eine Kaution leisten.

2 Die Kaution bemisst sich nach dem Geschäftsumfang. Der Bundesrat setzt den Min­dest- und den Höchstbetrag fest und regelt die Einzelheiten.

Art. 15 Dauer und Umfang der Bewilligung

1 Die Bewilligung wird unbefristet erteilt und berechtigt zum Personalverleih in der ganzen Schweiz.

2 Die Bewilligung zum Personalverleih ins Ausland wird auf bestimmte Staaten begrenzt.

3 Die für die Leitung verantwortlichen Personen werden in der Bewilligung na­ment­lich aufgeführt.

4 Der Bundesrat regelt die Bewilligungsgebühren.

Art. 16 Entzug

1 Die Bewilligung wird entzogen, wenn der Verleiher:

a.
die Bewilligung durch unrichtige oder irreführende Angaben oder durch Ver­schweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt hat;
b.
wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen zwingende Vorschriften des Arbeitnehmerschutzes, gegen dieses Gesetz oder die Ausführungs­vor­schriften oder insbesondere die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften des Bun­des oder der Kantone verstösst;
c.
die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt.

2 Erfüllt der Verleiher einzelne der Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr, so hat ihm die Bewilligungsbehörde vor dem Entzug der Bewilligung eine Frist zur Wie­der­herstellung des rechtmässigen Zustandes zu setzen.

Art. 17 Auskunftspflicht

1 Der Verleiher muss der Bewilligungsbehörde auf Verlangen alle erforderlichen Aus­künfte erteilen und die nötigen Unterlagen vorlegen.

2 Besteht der begründete Verdacht, dass jemand ohne Bewilligung gewerbsmässig Arbeitnehmer an Dritte verleiht, so kann die Bewilligungsbehörde von allen Betei­lig­ten Auskünfte verlangen.

3 Der Verleiher muss in den Bereichen mit einem allgemein verbindlichen Gesamt­arbeitsvertrag dem zuständigen paritätischen Organ alle erforderlichen Unterlagen zur Kontrolle der Einhaltung der ortsüblichen Arbeitsbedingungen vorlegen. In Bereichen ohne allgemein verbindlichen Gesamtarbeitsvertrag gilt die Auskunfts­pflicht gegenüber der zuständigen kantonalen tripartiten Kommission.6

6 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

2. Abschnitt: Verleihtätigkeit

Art. 18 Besondere Pflichten des Verleihers

1 Bei der öffentlichen Ausschreibung von Arbeitsangeboten muss der Verleiher sei­nen Namen und seine genaue Adresse angeben. Er muss in der Ausschreibung klar darauf hinweisen, dass der Arbeitnehmer für den Personalverleih angestellt wird.

2 Zur Beobachtung des Arbeitsmarktes kann die Bewilligungsbehörde den Verlei­her verpflichten, ihr anonymisierte statistische Angaben über seine Tätigkeit zu lie­fern.

3 Der Verleiher darf Daten über den Arbeitnehmer nur bearbeiten und an Einsatz­­betriebe weitergeben, soweit und solange sie für die Verleihung erforderlich sind. Jede darüber hinausgehende Bearbeitung oder Weitergabe dieser Daten bedarf der aus­drücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers.

Art. 19 Arbeitsvertrag

1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abschliessen. Der Bundesrat regelt die Ausnahmen.

2 Im Vertrag sind die folgenden Punkte zu regeln:

a.
die Art der zu leistenden Arbeit;
b.
der Arbeitsort sowie der Beginn des Einsatzes;
c.
die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfrist;
d.
die Arbeitszeiten;
e.
der Lohn, allfällige Spesen und Zulagen sowie die Abzüge für die Sozial­ver­si­che­rung;
f.
die Leistungen bei Überstunden, Krankheit, Mutterschaft, Unfall, Militär­dienst und Ferien;
g.
die Termine für die Auszahlung des Lohnes, der Zulagen und übrigen Lei­s­tungen.

3 Werden die Erfordernisse hinsichtlich Form oder Inhalt nicht erfüllt, so gelten die orts- und berufsüblichen Arbeitsbedingungen oder die gesetzlichen Vorschriften, aus­ser es seien für den Arbeitnehmer günstigere Arbeitsbedingungen mündlich ver­einbart worden.

4 Bei unbefristeten Einsätzen kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden:

a.
während der ersten drei Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens zwei Tagen;
b.
in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der ununter­broche­nen Anstellung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen;

5 Nichtig sind Vereinbarungen, die

a.
vom Arbeitnehmer Gebühren, finanzielle Vorleistungen oder Lohn­rück­­be­halte verlangen;
b.
es dem Arbeitnehmer verunmöglichen oder erschweren, nach Ablauf des Ar­beitsvertrags in den Einsatzbetrieb überzutreten.

6 Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist sein Ar­beits­ver­trag mit dem Arbeitnehmer ungültig. In diesem Fall ist Artikel 320 Ab­satz 3 des Obli­gationenrechts7 über die Folgen des ungültigen Arbeitsvertrags an­wendbar.

Art. 208 Allgemein verbindliche Gesamtarbeitsverträge

1 Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamt­ar­beitsvertrag, so muss der Verleiher gegenüber dem Arbeitnehmer die Lohn- und Arbeitszeitbestimmungen des Gesamtarbeitsvertrages einhalten. Sieht ein allgemein verbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag einen obligatorischen Beitrag an Weiter­bildungs- und Vollzugskosten vor, so gelten die entsprechenden Bestimmungen auch für den Verleiher, wobei die Beiträge anteilsmässig nach Massgabe der Dauer des Einsatzes zu leisten sind. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

2 Das im allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zur Kontrolle vor­gesehene paritätische Organ ist zur Kontrolle des Verleihers berechtigt. Bei nicht geringfügigen Verstössen muss es dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten und kann dem fehlbaren Verleiher:

a.
nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrages eine Konventionalstrafe aufer­legen;
b.
die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen.

3 Untersteht ein Einsatzbetrieb einem allgemein verbindlich erklärten Gesamt­ar­beitsvertrag, der den flexiblen Altersrücktritt regelt, so muss der Verleiher gegen­über dem Arbeitnehmer diese Regelung ebenfalls einhalten. Der Bundesrat kann Vorschriften darüber erlassen, ab welcher Mindestanstellungsdauer der Arbeitneh­mer einer solchen Regelung zu unterstellen ist.

8 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 4 des BB vom 17. Dez. 2004 über die Genehmigung und Umsetzung des Prot. über die Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf die neuen EG-Mitgliedstaaten zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der EG und ihren Mitgliedstaaten andererseits sowie über die Genehmigung der Revision der flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 979; BBl 2004 5891 6565).

Art. 219 Ausländische Arbeitnehmer in der Schweiz

1 Der Verleiher darf in der Schweiz nur Ausländer anstellen, die zur Erwerbstätigkeit zugelassen und zum Stellenwechsel berechtigt sind.

2 Ausnahmen sind möglich, wenn besondere wirtschaftliche Gründe dies rechtferti­gen.

9 Fassung gemäss Anhang Ziff. II 8 des BG vom 16. Dez. 2005 über Ausländerinnen und Ausländer, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5437; BBl 2002 3709).

Art. 22 Verleihvertrag

1 Der Verleiher muss den Vertrag mit dem Einsatzbetrieb schriftlich abschliessen. Er muss darin angeben:

a.
die Adresse des Verleihers und der Bewilligungsbehörde;
b.
die beruflichen Qualifikationen des Arbeitnehmers und die Art der Arbeit;
c.
den Arbeitsort und den Beginn des Einsatzes;
d.
die Dauer des Einsatzes oder die Kündigungsfristen;
e.
die für den Arbeitnehmer geltenden Arbeitszeiten;
f.
die Kosten des Verleihs, einschliesslich aller Sozialleistungen, Zulagen, Spe­sen und Nebenleistungen.

2 Vereinbarungen, die es dem Einsatzbetrieb erschweren oder verunmöglichen, nach Ende des Einsatzes mit dem Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag abzuschlies­sen, sind nichtig.

3 Zulässig sind jedoch Vereinbarungen, wonach der Verleiher vom Einsatzbetrieb eine Entschädigung verlangen kann, wenn der Einsatz weniger als drei Monate gedauert hat und der Arbeitnehmer weniger als drei Monate nach Ende dieses Einsat­zes in den Einsatzbetrieb übertritt.

4 Die Entschädigung darf nicht höher sein als der Betrag, den der Einsatzbetrieb dem Verleiher bei einem dreimonatigen Einsatz für Verwaltungsaufwand und Ge­winn zu bezahlen hätte. Das bereits geleistete Entgelt für Verwaltungsaufwand und Gewinn muss der Verleiher anrechnen.

5 Verfügt der Verleiher nicht über die erforderliche Bewilligung, so ist der Ver­leih­ver­trag nichtig. In diesem Fall sind die Bestimmungen des Obligationen­rechts10 über uner­laubte Handlungen und ungerechtfertigte Bereicherung anwend­bar.

3. Abschnitt: …

4. Kapitel: Öffentliche Arbeitsvermittlung

Art. 24 Aufgaben

1 Die Arbeitsämter in den Kantonen erfassen die sich meldenden Stellensuchenden und die gemeldeten offenen Stellen. Sie beraten Stellensuchende und Arbeitgeber bei der Wahl oder der Besetzung eines Arbeitsplatzes und bemühen sich, die ge­eig­neten Stellen und Arbeitskräfte zu vermitteln.

2 Sie berücksichtigen bei der Vermittlung die persönlichen Wünsche, Eigenschaf­ten und beruflichen Fähigkeiten der Stellensuchenden sowie die Bedürfnisse und betrieb­­lichen Verhältnisse der Arbeitgeber sowie die allgemeine Arbeitsmarktlage.

Art. 25 Auslandsvermittlung

1 Die Konsularische Direktion des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) unterhält einen Beratungsdienst, der ohne Gewähr Informationen über Einreise, Arbeitsmöglichkeiten und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten beschafft und an Personen weitergibt, die im Ausland eine Erwerbs­tätigkeit ausüben wollen.12

2 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung unterstützt die rückwanderungs­willigen Schweizer Staatsangehörigen bei ihrer Arbeitssuche und koordiniert die Bemühungen der Arbeitsämter bei deren Vermittlung.13

2bis Der Bund kann die Suche nach Auslandstellen mit weiteren Massnahmen unterstützen.14

3 …15

12 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

13 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

14 Eingefügt durch Anhang Ziff. III 5 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915 2617).

15 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

Art. 26 Vermittlungspflicht und Unparteilichkeit

1 Die Arbeitsämter stellen ihre Dienste allen schweizerischen Stellensuchenden und den in der Schweiz domizilierten Arbeitgebern unparteiisch zur Verfügung.

2 Ebenso vermitteln und beraten sie ausländische Stellensuchende, die sich in der Schweiz aufhalten und zur Erwerbstätigkeit sowie zum Stellen- und Berufswechsel berechtigt sind.

3 Die Arbeitsämter dürfen an der Arbeitsvermittlung nicht mitwirken, wenn der Arbeitgeber:

a.
die orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen erheblich unter­schreitet;
b.
mehrfach oder schwer gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen verstossen hat.
Art. 27 Unentgeltlichkeit

Die öffentliche Arbeitsvermittlung ist unentgeltlich. Den Benützern dürfen nur Ausla­gen in Rechnung gestellt werden, die mit ihrem Einverständnis durch beson­de­ren Aufwand entstanden sind.

Art. 28 Besondere Massnahmen zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit

1 Die Arbeitsämter helfen Stellensuchenden, deren Vermittlung unmöglich oder stark erschwert ist, bei der Wahl einer geeigneten Umschulung oder Weiterbil­dung.

2 Die Kantone können für Arbeitslose, deren Vermittlung unmöglich oder stark er­schwert ist, Kurse zur Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung organisie­ren.

3 Sie können durch die Organisation von Programmen zur Arbeitsbeschaffung im Rahmen von Artikel 72 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198216 für die vorüberge­hende Beschäftigung von Arbeitslosen sorgen.

4 Die Arbeitsämter setzen ihre Bemühungen um Arbeitsvermittlung in geeigneter Weise fort, auch wenn der Arbeitslose im Rahmen der Massnahmen nach den Arti­keln 59–72 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 einen Kurs besucht oder einer vor­über­gehenden Beschäftigung nachgeht.

5. Kapitel: Auswanderungspropaganda für Erwerbstätige

Art. 30

Öffentliche Ankündigungen oder Veranstaltungen oder andere Vorkehren, die be­stimmt oder geeignet sind, auswanderungswillige Erwerbstätige über die Arbeits- und Lebensbedingungen in ausländischen Staaten irrezuführen, sind verboten.

6. Kapitel: Behörden

Art. 31 Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde

1 Eidgenössische Arbeitsmarktbehörde ist das SECO.

2 Es beaufsichtigt den Vollzug dieses Gesetzes durch die Kantone und fördert die Ko­ordination der öffentlichen Arbeitsvermittlung unter den Kantonen.

3 Es beaufsichtigt die private Auslandsvermittlung und den Personalverleih ins Aus­land.

4 Es kann in Zusammenarbeit mit den Kantonen Kurse für die Aus- und Weiter­bildung des Personals der Arbeitsmarktbehörden durchführen.17

17 Fassung gemäss Anhang Ziff. 35 des BG vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 689; BBl 2013 3729).

Art. 32 Kantone

1 Die Kantone regeln die Aufsicht über die öffentliche und private Arbeitsvermitt­lung sowie über den Personalverleih.

2 Sie unterhalten mindestens ein kantonales Arbeitsamt.

Art. 33 Zusammenarbeit

1 Die Arbeitsmarktbehörden von Bund und Kantonen streben durch Zusammen­arbeit einen gesamtschweizerisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt an. In den einzelnen Wirt­schaftsregionen arbeiten die Arbeitsmarktbehörden der betroffenen Kantone direkt zusammen.

2 Die Arbeitsämter bemühen sich bei der Durchführung von Massnahmen auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung um eine wirksame Zusammenarbeit mit den Arbeit­­geber- und Arbeitnehmerverbänden sowie mit anderen Organisationen, die auf dem Gebiet der Arbeitsvermittlung tätig sind.

3 Der Bundesrat regelt die Zuständigkeit der Arbeitsmarktbehörden und der Institu­tionen der Invalidenversicherung für die Vermittlung von Invaliden und Behinder­ten.

Art. 33a18 Bearbeiten von Personendaten

1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, Personendaten zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:19

a.
Stellensuchende zu erfassen, zu vermitteln und zu beraten;
b.
offene Stellen zu erfassen, bekannt zu geben und zuzuweisen;
c.
Entlassungen und Betriebsschliessungen zu erfassen;
d.
arbeitsmarktliche Massnahmen durchzuführen;
e.
die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes durchzuführen;
f.
Statistiken zu führen.

2 Besonders schützenswerte Personendaten dürfen bearbeitet werden:

a.
über die Gesundheit und die Religionszugehörigkeit der Stellensuchenden, wenn diese Daten für die Vermittlung erforderlich sind;
b.
über Massnahmen, die im Rahmen des Vollzugs dieses Gesetzes und des Ar­beitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198220 verfügt werden oder vor­gesehen sind, wenn diese Daten eine direkte Auswirkung auf die Lei­s­tung der Arbeitslosenversicherung haben.

3 Ausserdem dürfen die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe Personendaten, die die Beurteilung der persönlichen und der wirtschaftlichen Situation der Empfänger von Beratungsleistungen nach diesem Gesetz erlauben, bearbeiten oder bearbeiten lassen.21

18 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255).

19 Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 79 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

20 SR 837.0

21 Eingefügt durch Anhang 1 Ziff. II 79 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 3422 Schweigepflicht

Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder an der Beaufsichtigung der öffentlichen Arbeitsvermittlung beteiligt sind, müssen die Angaben über Stellen­suchende, Arbeitgeber und offene Stellen gegenüber Dritten geheim halten.

22 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255).

Art. 34a23 Datenbekanntgabe

1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten im Einzel­fall und auf schriftliches und begründetes Gesuch hin bekannt gegeben werden an:

a.
die Organe der Invalidenversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekannt­gabe aus dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195924 über die Invalidenversiche­rung ergibt;
b.
Sozialhilfebehörden, wenn sie für die Festsetzung, Änderung oder Rückfor­derung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfer­tigter Bezüge erforderlich sind;
c.
Zivilgerichte, wenn sie für die Beurteilung eines familien- oder erbrecht­li­chen Streitfalles erforderlich sind;
d.
Strafgerichte und Strafuntersuchungsbehörden, wenn sie für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind;
e.25
die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 des Zivilgesetzbuchs26.

2 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Daten bekanntge­geben werden an:

a.
andere mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe, wenn sie für die Erfül­lung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b.
Organe einer Sozialversicherung, wenn sich eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
c.
Organe der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Okto­ber 199227;
d.
Strafuntersuchungsbehörden, wenn es die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens erfordert.

3 Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen veröffentlicht werden. Die Anonymität der Stellen­­suchenden und der Arbeitgeber muss gewahrt bleiben.

4 In den übrigen Fällen dürfen Daten an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:

a.
nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegen­den Interesse entspricht;
b.
Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich einge­willigt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Stellensuchenden vorausgesetzt werden darf.

5 Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehen­den Zweck erforderlich sind.

6 Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.

7 Die Datenbekanntgabe erfolgt in der Regel schriftlich und kostenlos. Der Bundes­rat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.

23 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255).

24 SR 831.20

25 Eingefügt durch Anhang Ziff. 25 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Per­sonenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).

26 SR 210

27 SR 431.01

Art. 34b28 Akteneinsicht

1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:

a.
den Stellensuchenden und den Arbeitgebern, für die sie betreffenden Daten;
b.
Personen, die einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach diesem Gesetz haben, für diejenigen Daten, die für die Wahrung des Anspruchs oder die Erfüllung der Verpflichtung erforderlich sind;
c.
Personen und Institutionen, denen ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund die­ses Gesetzes erlassene Verfügung zusteht, für die zur Ausübung dieses Rechts erforderlichen Daten;
d.
Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgaben erfor­derlichen Daten.

2 Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr ver­langt werden, dass sie eine Ärztin oder einen Arzt bezeichnet, die oder der ihr diese Daten bekannt gibt.

28 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255).

Art. 3529 Informationssysteme30

1 Die Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung (Art. 83 Abs. 3 des Arbeits­losen­versicherungsgesetzes vom 25. Juni 198231 [AVIG]) betreibt Informationssysteme für Dienstleistungen:

a.
der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. b AVIG), um:
1.
die Arbeitsvermittlung zu erleichtern,
2.
den Vollzug des AVIG zu gewährleisten,
3.
den Arbeitsmarkt zu beobachten,
4.
die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitsvermittlung, Arbeitslosenversicherung und der Invalidenversicherung zu erleichtern,
5.
die Zusammenarbeit zwischen den Organen der Arbeitslosenversicherung, der öffentlichen und privaten Arbeitsvermittlung und den Arbeitgebern zu erleichtern;
b.
auf der Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung (Art. 83 Abs. 1bis Bst. e AVIG), um:
1.
Einsicht in die offenen Stellen zu haben,
2.
Einsicht in die meldepflichtigen Stellen zu haben,
3.
offene Stellen zu melden,
4.
Stellensuchende zu kontaktieren,
5.
die offenen Stellen zu bewirtschaften.32

2 Im Informationssystem nach Absatz 1 Buchstabe a dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 33a Absatz 2, bearbeitet werden.33

3 Folgende Stellen und Organe haben Zugriff auf das System der öffentlichen Arbeits­vermittlung und können Daten bearbeiten:

a. und b.34
c.35
die kantonalen Arbeitsämter (Art. 32 Abs. 2) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 85 AVIG);
d.36
die Logistikstellen für arbeitsmarktliche Massnahmen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 85c AVIG);
e.37
die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 85b AVIG);
f.38
g.39
die Organe der Invalidenversicherung im Hinblick auf die berufliche Wieder­eingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a;
h. und i.40
j. 41
jbis.42
die Organe der Sozialhilfe im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 35a;
k.43
die von den Kantonen eingesetzten Behörden zur Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht nach Artikel 21a Absätze 3 und 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200544.

3bis Soweit es für den Vollzug dieses Gesetzes und des AVIG notwendig ist, dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zwischen den Informationssystemen der öffentlichen Arbeitsvermittlung und den Informationssystemen der Arbeitslosenversicherung ausgetauscht werden.45

3ter Folgende Personen und Stellen haben einen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung:

a.
die bei einem RAV erfassten Stellensuchenden für den Zugriff auf die gemeldeten Stelleninformationen;
b.
die Arbeitgeber, zur Meldung von offenen Stellen und zur Kontaktaufnahme mit Stellensuchenden;
c.
die privaten Arbeitsvermittler, die eine Vermittlungsbewilligung haben, zur Einsichtnahme in nicht anonymisierte Profile von Stellensuchenden;
d.
die RAV für die Bewirtschaftung der Stellenanzeigen;
e.
die konsularische Direktion des EDA für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 25 Absatz 1.46

4 Der Bund beteiligt sich an den Kosten, soweit diese durch Bundesaufgaben bedingt sind.

5 Der Bundesrat regelt:

a.
die Verantwortung für den Datenschutz;
b.
die zu erfassenden Daten;
c.
die Aufbewahrungsfrist;
d.47
den Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte für Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, der genannten Personen, Stellen und Organe nach den Absätzen 3 und 3ter;
e.
die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
f.
die Zusammenarbeit zwischen den beteiligten Behörden;
g.
die Datensicherheit.

29 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255).

30 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

31 SR 837.0

32 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

33 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

34 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

35 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

36 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

37 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

38 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

39 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

40 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

41 Eingefügt durch Anhang Ziff. III 5 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915 2617). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

42 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

43 Eingefügt durch Art. 4 Ziff. 2 des BG vom 27. Sept. 2019 über die Beiträge an die Kosten der Kantone für die Kontrolle der Einhaltung der Stellenmeldepflicht, in Kraft vom 1. Jan. 2020 bis zum 31. Dez. 2023 (AS 2020 811; BBl 2019 2711).

44 SR 142.20

45 Eingefügt durch Ziff. II 1 des BG vom 19. März 2010 (AS 2011 1167; BBl 2008 7733). Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

46 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Juli 2021 (AS 2021 338; BBl 2019 4413).

47 Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 4 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941).

Art. 35a48 Interinstitutionelle Zusammenarbeit und Zusammenarbeit mit privaten Arbeitsvermittlern49

1 Zum Zwecke der interinstitutionellen Zusammenarbeit nach Artikel 85f des Arbeits­losenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198250 kann den Berufsberatungsstel­len, den Sozialdiensten der Kantone und Gemeinden, den Durch­führungsorganen der kantonalen Arbeitslosenhilfegesetze, der Invaliden- und Kran­kenversicherung und der Asylgesetzgebung, den kantonalen Berufsbildungsbehör­den, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt sowie anderen für die Eingliederung Ver­sicherter wichtigen privaten und öffentlichen Institutionen im Einzelfall Zugriff auf die erforderlichen Daten aus dem Informationssystem gewährt werden, sofern:

a.
die betroffene Person Leis­tungen von einer dieser Stellen bezieht und der Gewährung des Zugriffs zustimmt; und
b.
die genannten Stellen den Durchführungsorganen der Arbeitslosenversiche­rung Gegenrecht gewähren.51

1bis Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung und die Invalidenversi­cherungsstellen sind bei der interinstitutionellen Zusammenarbeit gegenseitig von der Schweigepflicht entbunden, sofern:

a.
kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht; und
b.
die Auskünfte und Unterlagen dazu dienen, in Fällen, in denen die zustän­dige Kostenträgerin noch nicht klar bestimmbar ist:
1.
die für die betroffene Person geeigneten Eingliederungsmassnahmen zu ermitteln, und
2.
die Ansprüche der betroffenen Person gegenüber der Arbeitslosenver­si­cherung und der Invalidenversicherung zu klären.52

1ter Der Datenaustausch nach Absatz 1bis darf auch ohne Zustimmung der betroffe­nen Person und im Einzelfall auch mündlich erfolgen. Die betroffene Person ist anschlies­send über den erfolgten Datenaustausch und dessen Inhalt zu informieren.53

2 Den privaten Arbeitsvermittlern, die eine Vermittlungsbewilligung besitzen, dürfen Daten über Stellensuchende aus dem Informationssystem in einem geeigneten Abrufverfahren zur Verfügung gestellt werden. Die Daten müssen hierfür anonymi­siert sein. Die Pflicht zur Anonymität entfällt nur dann, wenn der oder die Stellen­suchende schriftlich eingewilligt hat.

48 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255).

49 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728 1755; BBl 2001 2245).

50 SR 837.0

51 Fassung gemäss Ziff. II des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

52 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

53 Eingefügt durch Ziff. II des BG vom 22. März 2002, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1728; BBl 2001 2245).

Art. 35b54 Verzeichnis der bewilligten privaten Vermittlungs- und Verleihbetriebe

1 Das SECO führt mit Hilfe der zuständigen kantonalen Behörden auf einem geeig­ne­ten Informationssystem ein Verzeichnis über die bewilligten, privaten Vermitt­lungs- und Verleihbetriebe und ihre verantwortlichen Leiter und Leiterinnen.

2 Das Verzeichnis kann besonders schützenswerte Daten über den Entzug, die Auf­hebung oder die Nichterteilung einer Bewilligung enthalten.

54 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 23. Juni 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2744; BBl 2000 255).

Art. 36 Arbeitsmarktbeobachtung

1 Der Bundesrat ordnet die zur Arbeitsmarktbeobachtung erforderlichen Erhebungen an.55

2 Die Arbeitsämter beobachten die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes in ihren Kantonen. Sie erstatten dem SECO Bericht über die Arbeitsmarktlage sowie über die öffentliche und private Arbeitsvermittlung und den Personalverleih.

3 Die Ergebnisse werden so bekannt gegeben, dass keine Rückschlüsse auf betrof­fene Personen möglich sind.56

4 Die zur Arbeitsmarktbeobachtung erhobenen Daten dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden.

55 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993 (AS 1993 2080; BBl 1992 I 373).

56 Fassung gemäss Anhang Ziff. 14 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Aug. 1993 (AS 1993 2080; BBl 1992 I 373).

Art. 37 Kommission für Wirtschaftspolitik57

Der Bundesrat bestellt eine Kommission für Wirtschaftspolitik. Bund, Kantone, Wissenschaft, Arbeitgeber und Ar­beit­nehmer sind in der Kommission vertreten.

57 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

7. Kapitel: Rechtsschutz

Art. 38

1 Gegen Verfügungen nach diesem Gesetz kann Beschwerde geführt werden.

2 Beschwerdeinstanzen sind:

a.
mindestens eine kantonale Behörde für die Verfügungen der Arbeitsämter;
b.58
das Bundesverwaltungsgericht für die erstinstanzlichen Verfügungen von Bundesbehörden;
c.59
das Bundesgericht nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200560;
d.
61

3 Das Verfahren vor den kantonalen Behörden richtet sich nach dem kantonalen Ver­fahrensrecht, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Für das Verfahren vor den Bundesbehörden gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundes­rechtspflege.62

58 Fassung gemäss Anhang Ziff. 101 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

59 Fassung gemäss Anhang Ziff. 101 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

60 SR 173.110

61 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 101 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

62 Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 101 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202).

8. Kapitel: Strafbestimmungen

Art. 39

1 Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
ohne die erforderliche Bewilligung Arbeit vermittelt oder Personal verleiht;
b.
als Vermittler oder Verleiher Ausländer entgegen den ausländerrechtlichen Vorschriften vermittelt oder als Arbeitnehmer anstellt. Vorbehalten bleibt eine zusätzliche Bestrafung nach Artikel 23 des Bundesgesetzes vom 26. März 193163 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer.

2 Mit Busse bis zu 40 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a.
als Arbeitgeber die Dienste eines Vermittlers oder Verleihers beansprucht, von dem er weiss, dass er die erforderliche Bewilligung nicht besitzt;
b.
die Melde- und Auskunftspflicht (Art. 6, 7, 17, 18 und 29) verletzt;
c.
als Verleiher den wesentlichen Vertragsinhalt nicht schriftlich oder nicht voll­ständig mitteilt oder eine unzulässige Vereinbarung trifft (Art. 19 und 22);
d.
als Vermittler gegen die Bestimmungen über die Vermittlungsprovision ver­stösst (Art. 9) oder als Verleiher vom Arbeitnehmer Gebühren oder finan­zielle Vorlei­stungen verlangt (Art. 19 Abs. 5);
e.
irreführende Auswanderungspropaganda für Erwerbstätige betreibt (Art. 30);
f.
seine Schweigepflicht verletzt (Art. 7, 18 und 34).

3 Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft, wer fahrlässig eine strafbare Hand­lung nach Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstaben b–f begeht. In leichten Fällen kann von einer Bestrafung Umgang genommen werden.

4 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer durch unrich­tige oder irreführende Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Tatsa­chen eine Bewilligung erwirkt.64

5 Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben sind die Artikel 6 und 7 des Bundes­gesetzes vom 22. März 197465 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.

6 Die Strafverfolgung ist Sache der Kantone.

63 [BS 1 121; AS 1949 221; 1987 1665; 1988 332; 1990 1587 Art. 3 Abs. 2; 1991 362 Ziff. II 11, 1034 Ziff. III; 1995 146; 1999 1111, 2262 Anhang Ziff. 1; 2000 1891 Ziff. IV 2; 2002 685 Ziff. I 1, 701 Ziff. I 1, 3988 Anhang Ziff. 3; 2003 4557 Anhang Ziff. II 2; 2004 1633 Ziff. I 1, 4655 Ziff. I 1; 2005 5685 Anhang Ziff. 2; 2006 979 Art. 2 Ziff. 1, 1931 Art. 18 Ziff. 1, 2197 Anhang Ziff. 3, 3459 Anhang Ziff. 1, 4745 Anhang Ziff. 1; 2007 359 Anhang Ziff. 1. AS 2007 5437 Anhang Ziff. I]. Siehe heute: das BG vom 16. Dez. 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20).

64 Fassung gemäss Art. 333 des Strafgesetzbuches in der Fassung des BG vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 3459; BBl 1999 1979).

65 SR 313.0

9. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 40 Vollzug

Die Kantone vollziehen dieses Gesetz, soweit der Vollzug nicht dem Bund übertra­gen ist.

Art. 41 Ausführungsbestimmungen

1 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der Kantone und der beteiligten Organisatio­nen die Ausführungsbestimmungen.

2 Die Kantone erlassen die Ausführungsbestimmungen für ihren Bereich.

Art. 44 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Datum des Inkrafttretens:
Art. 42 Absatz 1: 1. Januar 199270
Alle übrigen Bestimmungen: 1. Juli 199171

70 V vom 30. Okt. 1991 (AS 1991 2373)

71 BRB vom 16. Jan. 1991