451.51
Bundesbeschluss
über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege
naturnaher Kulturlandschaften1
vom 3. Mai 1991 (Stand am 1. August 2011)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 der Bundesverfassung2,3
nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative vom 26. November 19904,
nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 19915,
beschliesst:
1 Der Bund gewährt im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen für Massnahmen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften.6
2 Er errichtet zur Finanzierung dieser Finanzhilfe einen besonderen Fonds.
Die Finanzhilfen sollen insbesondere dazu dienen:
- a.
- naturnahe Kulturlandschaften zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten oder wiederherzustellen;
- b.
- traditionelle und standortgerechte Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen zu sichern und zu fördern;
- c.
- Gebäude, historische Wege und andere Elemente der Natur- und Kulturlandschaft zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten, zu erneuern oder wiederherzustellen;
- d.
- über die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege dieser Landschaften zu informieren.
Als Empfänger der Finanzhilfe fallen in Betracht:
- a.
- Kantone, Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie selbständige Anstalten des öffentlichen Rechts;
- b.
- natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.
Die Finanzhilfe beträgt, je nach Bedeutung der Massnahme, bis zu 80 Prozent, ausnahmsweise bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten.
1 Die Finanzhilfe wird auf begründetes Gesuch hin gewährt.
2 Sind die anrechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Verfügung erst teilweise bekannt, wird die Finanzhilfe nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19907 über Finanzhilfen und Abgeltungen vorerst nur dem Grundsatz nach zugesichert.
Finanzhilfe nach diesem Beschluss kann zusätzlich zu anderen Finanzhilfen oder zu Abgeltungen gewährt werden, sofern die betreffenden Erlasse dies nicht ausschliessen.
1 Über die Gewährung, Ablehnung und Rückforderung der Finanzhilfe entscheidet eine vom Bundesrat gewählte Kommission von 9 bis 13 Mitgliedern. Darin sind der Bund, die Kantone und Vereinigungen des Natur‑, Heimat- und Landschaftsschutzes angemessen vertreten.
2 Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten der Kommission. Im übrigen konstituiert sie sich selber, bestellt das Sekretariat und erlässt ein Organisationsreglement; dieses bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation10.
1 Zur Sicherstellung der Finanzhilfen wird ein rechtlich unselbständiger Fonds errichtet. Die Eidgenössischen Räte beschliessen mit einfachem Bundesbeschluss die Äufnung des Fonds.
2 Der Fonds kann zusätzlich durch Zuwendungen Dritter gespiesen werden.
3 Der Fonds wird durch die Kommission verwaltet.
4 Verbleibt nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses ein Restbetrag, wird er für Finanzhilfen und Abgeltungen im Sinne der Zweckbestimmung nach Artikel 1 verwendet.
1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Er tritt rückwirkend auf den 1. August 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2001.
3 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2011 verlängert.11
4 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2021 verlängert.12