451.51

Bundesbeschluss
über Finanzhilfen zur Erhaltung und Pflege
naturnaher Kulturlandschaften1

vom 3. Mai 1991 (Stand am 1. August 2011)

1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2000 935; BBl 1999 949 970).

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

gestützt auf Artikel 78 Absatz 3 der Bundesverfassung2,3
nach Prüfung einer parlamentarischen Initiative vom 26. November 19904,
nach Einsicht in die Stellungnahme des Bundesrates vom 4. März 19915,

beschliesst:

2 SR 101

3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2010 4999; BBl 2009 7583 7597).

4 BBl 1991 I 935

5 BBl 1991 I 1474

Art. 1 Grundsatz

1 Der Bund gewährt im Rahmen der verfügbaren Mittel Finanzhilfen für Mass­nahmen zur Erhaltung und Pflege naturnaher Kulturlandschaften.6

2 Er errichtet zur Finanzierung dieser Finanzhilfe einen besonderen Fonds.

6 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2010 4999; BBl 2009 7583 7597).

Art. 2 Gegenstand der Finanzhilfe

Die Finanzhilfen sollen insbesondere dazu dienen:

a.
naturnahe Kulturlandschaften zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten oder wiederherzustellen;
b.
traditionelle und standortgerechte Nutzungs- und Bewirtschaftungsformen zu sichern und zu fördern;
c.
Gebäude, historische Wege und andere Elemente der Natur- und Kulturland­schaft zu schützen, zu pflegen, zu unterhalten, zu erneuern oder wiederherzu­stellen;
d.
über die Notwendigkeit der Erhaltung und Pflege dieser Landschaften zu informieren.
Art. 3 Empfänger der Finanzhilfe

Als Empfänger der Finanzhilfe fallen in Betracht:

a.
Kantone, Gemeinden, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie selb­ständige Anstalten des öffentlichen Rechts;
b.
natürliche und juristische Personen des privaten Rechts.
Art. 4 Umfang der Finanzhilfe

Die Finanzhilfe beträgt, je nach Bedeutung der Massnahme, bis zu 80 Prozent, aus­nahmsweise bis zu 100 Prozent der anrechenbaren Kosten.

Art. 5 Gewährung der Finanzhilfe

1 Die Finanzhilfe wird auf begründetes Gesuch hin gewährt.

2 Sind die anrechenbaren Kosten im Zeitpunkt der Verfügung erst teilweise be­kannt, wird die Finanzhilfe nach Artikel 17 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 19907 über Finanzhilfen und Abgeltungen vorerst nur dem Grundsatz nach zugesi­chert.

Art. 7 Verhältnis zu anderen Finanzhilfen

Finanzhilfe nach diesem Beschluss kann zusätzlich zu anderen Finanzhilfen oder zu Abgeltungen gewährt werden, sofern die betreffenden Erlasse dies nicht aus­schlies­sen.

Art. 89

9 Aufgehoben durch Ziff. II 22 des BG vom 20. März 2008 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Aug. 2008 (AS 2008 3437; BBl 2007 6121).

Art. 9 Kommission

1 Über die Gewährung, Ablehnung und Rückforderung der Finanzhilfe entscheidet eine vom Bundesrat gewählte Kommission von 9 bis 13 Mitgliedern. Darin sind der Bund, die Kantone und Vereinigungen des Natur‑, Heimat- und Landschafts­schut­zes angemessen vertreten.

2 Der Bundesrat bestimmt den Präsidenten der Kommission. Im übrigen konstitu­iert sie sich selber, bestellt das Sekretariat und erlässt ein Organisationsreglement; die­ses bedarf der Genehmigung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation10.

10 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 10 Fonds

1 Zur Sicherstellung der Finanzhilfen wird ein rechtlich unselbständiger Fonds errichtet. Die Eidgenössischen Räte beschliessen mit einfachem Bundesbeschluss die Äufnung des Fonds.

2 Der Fonds kann zusätzlich durch Zuwendungen Dritter gespiesen werden.

3 Der Fonds wird durch die Kommission verwaltet.

4 Verbleibt nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Beschlusses ein Restbetrag, wird er für Finanzhilfen und Abgeltungen im Sinne der Zweckbestimmung nach Artikel 1 verwendet.

Art. 11 Referendum und Inkrafttreten

1 Dieser Beschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Refe­ren­dum.

2 Er tritt rückwirkend auf den 1. August 1991 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2001.

3 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2011 verlängert.11

4 Die Geltungsdauer dieses Beschlusses wird bis zum 31. Juli 2021 verlängert.12

11 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 8. Okt. 1999, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2000 935; BBl 1999 949 970).

12 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010, in Kraft seit 1. Aug. 2011 (AS 2010 4999; BBl 2009 7583 7597).