0.142.117.452

AS1AS (Stand am 10. Juni 1997)

0.142.117.452

Briefwechsel vom 30. Juli 1990
zwischen der Schweiz und Thailand
über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber
von Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpässen

In Kraft getreten am 29. August 1990

Übersetzung2

Schweizerische Botschaft

Bangkok, den 30. Juli 1990

Seiner Exzellenz

Herrn Prapas Limpabandhu

Stellvertretender Aussenminister

Aussenministerium

Bangkok

Exzellenz,

Ich habe die Ehre, mich auf den Brief Ihrer Exzellenz Nr. 0605/71905 vom 30. Juli B. E. 2533 (1990) zu beziehen, der wie folgt lautet:

«Exzellenz,
Ich beehre mich vorzuschlagen, dass die Regierung des Königreichs Thailand und der Schweizerische Bundesrat folgende Vereinbarung über die Aufhebung der Visumpflicht für Inhaber von Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpässen abschliessen:
1.
Thailändische Staatsangehörige, die einen gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen und Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung von Thailand oder thailändische Vertreter bei einer internationalen Organisation in der Schweiz sind, sowie deren Familienangehörige mit einem gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass können ohne Visum in die Schweiz einreisen und sich in diesem Land bis zu 90 Tagen aufhalten. Inhaber von Legitimationskarten, die vom eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellt wurden, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit.
2.
Schweizer Bürger, die im Besitze eines gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses und Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz oder Vertreter der Schweiz bei einer internationalen Organisation in Thailand sind, sowie deren Familien­angehörige, mit einem gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass können ohne Visum in Thailand einreisen und sich in diesem Land bis zu 90 Tagen aufhalten. Auf Gesuch der Schweizerischen Botschaft in Bangkok hin, wird diese Dauer automatisch bis zum Ende ihrer Funktion verlängert.
3.
Thailändische Staatsangehörige, die einen gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen, aber weder Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung von Thailand noch thailändische Vertreter bei einer internationalen Organisation in der Schweiz sind, benötigen für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen kein Visum, vorausgesetzt, dass sie in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit ausüben, sei es selbständig oder auf andere Weise.
4.
Schweizer Bürger, die einen gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen und weder Mitglieder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz noch Vertreter der Schweiz bei einer internationalen Organisation in Thailand sind, benötigen für einen Aufenthalt bis zu 90 Tagen kein Visum, vorausgesetzt, dass sie in Thailand weder eine unselbständige noch selbständige Erwerbstätigkeit ausüben.
5.
Beide Seiten verpflichten sich, die Wiedereinreise ihrer Staatsangehörigen aus dem Gebiet des andern Vertragsstaates jederzeit und ohne Formalitäten zu gestatten.
6.
Die zuständigen Behörden beider Seiten behalten sich das Recht vor, die Einreise von Personen, die gemäss dieser Vereinbarung vor der Visumpflicht befreit sind, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit zu verweigern oder deren Aufenthalt zu beenden.
7.
Jede Seite kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung müssen dem andern Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.
8.
Diese Vereinbarung gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger, die einen gültigen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen.
Sofern diese Bestimmungen das Einverständnis des Schweizerischen Bundesrates finden, schlage ich Ihrer Exzellenz vor, dass dieser Brief und Ihre Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Staaten bilden, die 30 Tage nach dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt und unter Wahrung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden kann.
Ich benütze diesen Anlass, Exzellenz, Sie erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Ich beehre mich, Ihnen zu bestätigen, dass der Schweizerische Bundesrat mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist und dass somit Ihr Brief und die vorliegende Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Staaten bilden, die 30 Tage nach dem Datum der vorliegenden Antwort in Kraft tritt. Ich benütze diesen Anlass, Exzellenz, Sie erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

G. Fonjallaz

Schweizerischer Botschafter

2 Übersetzung des englischen Originaltextes.