0.142.111.272

1AS AS (Stand am 10. Juni 1997)

0.142.111.272

Notenaustausch

vom 15. Januar/28. Mai 1991 zwischen der Schweiz und Algerien
über die gegenseitige Visumbefreiung
bestimmter Angehöriger des andern Staates

In Kraft getreten am 28. Mai 1991

Übersetzung2

Schweizerische Botschaft

Algier, den 28. Mai 1991

An das Ministerium

für auswärtige Angelegenheiten

der Demokratischen Volksrepublik Algerien

Algier

Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, Bezug zu nehmen auf die Note des Ministeriums für auswärtige Angelegenheiten der Demokratischen Volksrepublik Alge­rien Nr. 136 vom 15. Januar 1991, die folgenden Wortlaut hat:

«Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Demokratischen Volks­republik Algerien beehrt sich, der Schweizerischen Botschaft in Algier unter Bezugnahme auf die Gespräche betreffend die Einführung der Visumpflicht am 1. Januar 1991 zwischen Algerien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie auf die einvernehmlich festgelegten Befreiungen von der Visumpflicht nachstehende Bestimmungen in Erinnerung zu rufen:
1.  Die Visumpflicht gilt nicht für:
algerische Staatsangehörige, die eine gültige Aufenthalts‑ oder Nieder­las­sungs­bewilligung besitzen;
algerische Staatsangehörige, die als Besatzungsmitglieder eines algeri­schen Luftverkehrsunternehmens ihren Dienst ausüben;
Inhaber eines algerischen Diplomaten‑ oder Dienstpasses;
algerische Staatsangehörige, die Inhaber einer gültigen, vom Eidge­nös­sischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Legiti­mationskarte, Bescheinigung oder Identitätskarte sind.
2.  Die Visumpflicht gilt nicht für:
schweizerische Staatsangehörige, die eine gültige Anwesenheits­bewil­li­gung besitzen;
schweizerische Staatsangehörige, die als Besatzungsmitglieder eines schwei­­zerischen Luftverkehrsunternehmens ihren Dienst ausüben;
Inhaber eines schweizerischen Diplomaten‑, Dienst‑ oder Sonderpasses;
schweizerische Staatsangehörige, die Inhaber einer gültigen, vom algeri­schen Ministerium für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten Identi­täts­karte sind.
Das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Demokratischen Volks­­republik Algerien bittet die Botschaft, ihm ihr Einverständnis mit den vor­erwähnten Bestimmungen mitzuteilen, und benützt auch diesen Anlass, um sie seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

In Beantwortung seiner Note beehrt sich die Botschaft, das Ministerium davon zu unterrichten, dass die – ebenfalls auf das Fürstentum Liechtenstein anwendbaren – vorerwähnten Bestimmungen die Zustimmung der schweizerischen Behörden gefunden haben. Damit stellen die Note des Ministeriums vom 15. Januar 1991 und die vorliegende Note der Botschaft ein Abkommen zwischen den beiden Regierungen dar.

Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Demokratischen Volksrepublik Algerien ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.