0.784.403.3671as

(Stand am 10. Juni 1997)

0.784.403.367

Briefwechsel vom 27./29. Juni 1967
zwischen der Schweiz und Grossbritannien
betreffend das Erteilen von Konzessionen
für Funkamateure

In Kraft getreten am 29. Juni 1967

Übersetzung2

Der Schweizerische Botschafter

London, den 29. Juni 1967

Seiner Exzellenz Herrn G. Brown

Hauptstaatssekretär

Ihrer Britischen Majestät

für auswärtige Angelegenheiten

Aussenministerium

London

Herr Staatssekretär,

Ich habe die Ehre gehabt, die wie folgt verfasste Note Ihrer Exzellenz vom 27. Juni 1967 zu erhalten:

«Ich habe die Ehre, mich auf die Korrespondenz zu beziehen, die Vertreter der Regierung des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Nordirland und Vertreter der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreffend die Möglichkeit geführt zu haben, zwischen den beiden Regierungen ein Abkommen zur gegenseitigen Erteilung von Bewilligungen oder Lizenzen zu schliessen, die es eine Lizenz innehabenden Funkamateuren jedes der beiden Länder erlauben, gemäss Artikel 41 des 19593 in Genf unterzeichneten Radioreglements im anderen Land Sender zu betreiben.
2. Im Anschluss an diese Korrespondenz habe ich die Ehre, namens der Regierung des Vereinigten Königreichs vorzuschlagen, dass
a)
eine Person, die über eine von ihrer Regierung erteilte Funkamateur-Lizenz verfügt und eine von dieser gleichen Regierung bewilligte Sendeanlage betreibt, von der anderen Regierung auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter den nachstehenden Bedingungen die Bewilligung erhält, diese Anlage auf dem Staatsgebiet dieser andern Regierung zu betreiben.
b)
Bevor ihr der Betrieb einer Sendeanlage wie unter Ziffer 2.a) dieser Note vorgesehen gestattet wird, muss die über eine von ihrer Regierung ausgestellte Funkamateur-Lizenz verfügende Person beim zuständigen Verwaltungsdienst der andern Regierung eine Bewilligung oder eine Lizenz einholen.
c)
Der Verwaltungsdienst jeder Regierung kann, wie unter Ziffer 2.b) dieser Note vorgeschrieben, eine Bewilligung oder eine Lizenz erteilen, und zwar unter den Bedingungen und im Wortlaut, die er für nötig hält, darin eingeschlossen die Bedingung, dass die interessierte Person einen bestimmten Wissensstand als Funkamateur erreicht hat, und das Recht der Regierung, die eine Bewilligung oder eine Lizenz erteilt hat, diese jederzeit zu widerrufen.
Falls die obenerwähnten Vorschläge für die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft annehmbar sind, habe ich die Ehre, anzuregen, dass diese Note und die Antwort Ihrer Exzellenz als diesbezügliches Abkommen zwischen den beiden Regierungen gelten, das am Datum der Antwort Ihrer Exzellenz in Kraft treten wird und von jeder Regierung mittels sechs Monate zum voraus erfolgter schriftlicher Bekanntgabe an die andere Regierung wird gekündigt werden können.»

Ich beehre mich, Ihrer Exzellenz zur Kenntnis zu bringen, dass der Schweizerische Bundesrat dem Wortlaut Ihrer Note zugestimmt hat, die demgemäss, zusammen mit der vorliegenden Antwort, ein am heutigen Datum in Kraft tretendes Abkommen zwischen den beiden Regierungen bildet.

Ich versichere Sie, Herr Staatssekretär, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Olivier Long

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

3 SR 0.784.403