Art. 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Abkommens:
(1) bezieht sich der Begriff «Investor» hinsichtlich beider Vertragsparteien auf
- a)
- natürliche Personen, welche die Staatsangehörigkeit der betreffenden Vertragspartei besitzen;
- b)
- juristische Gebilde, einschliesslich Gesellschaften, Körperschaften, geschäftliche Vereinigungen und andere Organisationen, die nach dem Recht der betreffenden Vertragspartei konstituiert oder sonstwie rechtmässig organisiert sind und ihren Sitz im Gebiet derselben Vertragspartei haben und dort eine tatsächliche Wirtschaftstätigkeit entfalten;
- c)
- juristische Gebilde, die nach dem Recht eines beliebigen Staates gegründet sind und direkt oder indirekt von Staatsangehörigen der betreffenden Vertragspartei oder von juristischen Gebilden kontrolliert werden, die ihren Sitz im Gebiet der betreffenden Vertragspartei haben und dort eine echte Wirtschaftstätigkeit entfalten; dabei herrscht Einverständnis darüber, dass die Kontrolle einen erheblichen Eigentumsanteil erfordert.
(2) bezeichnet der Begriff «Investitionen» alle Arten von Vermögenswerten und Guthaben und umfasst insbesondere, aber nicht ausschliesslich:
- a)
- bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie sämtliche dinglichen Rechte wie Dienstbarkeiten, Hypotheken, Pfandrechte und Nutzniessungen;
- b)
- Aktien, Anteile und andere Formen der Beteiligung an Gesellschaften;
- c)
- Forderungen auf Geld oder auf irgendwelche Leistungen, die einen wirtschaftlichen Wert aufweisen;
- d)
- Urheberrechte, gewerbliche Eigentumsrechte (wie Patente, Gebrauchsmuster, gewerbliche Muster und Modelle, Fabrik‑, Handels‑ und Dienstleistungsmarken, Handelsnamen, Ursprungsbezeichnungen), «Know‑how» und «Goodwill»;
- e)
- Rechte, die von einer Behörde zur Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit verliehen werden, einschliesslich Konzessionen beispielsweise zur Prospektion, Gewinnung und Verwertung von natürlichen Ressourcen.
(3) bezeichnet der Begriff «Hoheitsgebiet» das Gebiet einer Vertragspartei, einschliesslich der Zonen ausserhalb der Territorialgewässer, die nach dem Recht der Vertragspartei und in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht als Zonen bestimmt worden sind oder werden, über die die Vertragspartei Souveränität oder Gerichtsbarkeit ausüben kann.