In den einzelnen Programmteilen von COMETT II gelten für die Mitwirkung von «Hochschulen» und «Wirtschaft» der Schweiz an Tätigkeiten und Vorhaben von COMETT II folgende Bedingungen:
1. Programmteil A: Entwicklung von Ausbildungspartnerschaften Hochschule/ Wirtschaft (APHW)
Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang 1 Punkt 4 Abschnitt A (A –Europäisches Netz) niedergelegt.
Die Schweiz und schweizerische Organisationen können die verschiedenen vorgenannten Massnahmen auf der gleichen Grundlage und unter den gleichen Bedingungen wie Mitgliedstaaten und Organisationen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.
Für sektorale APHW gelten jedoch folgende Bedingungen:
- i)
- Als Projektträger können schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Zuschüsse nur für die Errichtung einer sektoralen APHW beantragen, an der sich Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen. Solche Vorhaben können zusätzlich Partnerorganisationen aus anderen EFTA‑Ländern, die ein Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II geschlossen haben, einbeziehen.
- ii)
- Als Beteiligte an Vorhaben können schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Mitglied einer von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft getragenen sektoralen APHW sein, wenn das betreffende Vorhaben – auch ohne Mitwirkung des EFTA‑Partners – bereits die Förderwürdigkeitskriterien für solche Vorhaben erfüllt. Schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen können sich auch an Vorhaben beteiligen, die von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen anderer EFTA‑Länder mit einem Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II getragen werden, wenn diese Vorhaben die Auflage erfüllen, dass sich an dem Vorhaben Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen müssen.
2. Programmteil B: Grenzüberschreitender Austausch
Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang 1 Punkt 4 Abschnitt B (B – Grenzüberschreitender Austausch) niedergelegt.
Im Rahmen dieses Abkommens kann COMETT nur Austauschmassnahmen zwischen der Schweiz und einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft und umgekehrt fördern.
Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen der Schweiz können Zuschüsse nur für die Entsendung und/oder Aufnahme von Studenten und/oder Personal zu bzw. von Wirtschaftseinrichtungen und/oder zu bzw. von Hochschulen in den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beantragen.
Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft können Zuschüsse nur für die Entsendung und/oder Aufnahme von Studenten und/oder Personal zu bzw. von Wirtschaftseinrichtungen und/oder zu bzw. von Hochschulen in der Schweiz beantragen.
Ein Austausch zwischen zwei EFTA‑Ländern wird im Rahmen von COMETT II nicht gefördert.
3. Programmteil C: Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung
Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt C (C – Gemeinsame Vorhaben zur Weiterbildung im Bereich der Technologien, insbesondere der fortgeschrittenen Technologien, sowie zur multimedialen Fernausbildung) niedergelegt.
Als Projektträger können schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Zuschüsse nur für gemeinsame Vorhaben beantragen, an denen sich Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen. Solche Vorhaben können zusätzlich Partnerorganisationen aus anderen EFTA-Ländern einbeziehen, die ein Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II geschlossen haben.
Als Beteiligte an Vorhaben können schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen Mitglied eines von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft getragenen gemeinsamen Vorhabens sein, wenn das betreffende Vorhaben – auch ohne Mitwirkung des EFTA‑Partners – bereits die Förderwürdigkeitskriterien für solche Vorhaben erfüllt.
Schweizerische Hochschulen und Wirtschaftseinrichtungen können sich auch an Vorhaben beteiligen, die von Hochschulen und/oder Wirtschaftseinrichtungen anderer EFTA‑Länder mit einem Abkommen über Zusammenarbeit im Rahmen von COMETT II getragen werden, wenn diese Vorhaben die Auflage erfüllen, dass sich an dem Vorhaben Organisationen aus mindestens zwei Mitgliedstaaten der Gemeinschaft beteiligen müssen.
4. Programmteil D: Informationsmassnahmen, ergänzende Fördermassnahmen und flankierende Massnahmen
Inhalt und Ziele dieses Programmteils sind in Anhang I Punkt 4 Abschnitt D (D – Informationsmassnahmen, ergänzende Fördermassnahmen und flankierende Massnahmen) niedergelegt.
Die Schweiz beteiligt sich an den Informationsmassnahmen für COMETT II insbesondere durch Mitwirkung bei der Errichtung eines nationalen Informationszentrums für COMETT in seinem Gebiet.
Die Schweiz und schweizerische Organisationen können die verschiedenen vorgenannten Massnahmen auf der gleichen Grundlage und unter den gleichen Bedingungen wie Mitgliedstaaten und Organisationen der Gemeinschaft in Anspruch nehmen.