Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (nachstehend «Abkommen» genannt) haben die Bevollmächtigten der Vertragsstaaten folgende Erklärungen vereinbart:
1. A. Das Abkommen bezieht sich auch
- a.
- in der Schweiz auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung41;
- b.
- im Fürstentum Liechtenstein
- aa.
- auf das Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung;
- bb.
- auf das Gesetz über die Gewährung von Blindenbeihilfe;
- cc.42
- auf das Gesetz über die Gewährung von Witwerbeihilfen.
- B.
- Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens gilt entsprechend.
2. Artikel 4 des Abkommens gilt für die in Artikel 3 Absatz 1 des Abkommens genannten Personen auch in bezug auf die in Ziffer 1 bezeichneten Gesetze.
3. Artikel 4 des Abkommens gilt nicht für die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über
- a.
- die freiwillige Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihrer im Ausland niedergelassenen Staatsangehörigen;
- b.
- die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ihrer Staatsangehörigen, die im Ausland für einen Arbeitgeber im Heimatstaat tätig sind und von diesem entlöhnt werden; vorbehalten bleibt Artikel 6 Absatz 6 des Abkommens;
- c.
- die Fürsorgeleistungen für ihre Staatsangehörigen im Ausland.
4. Der zweite Abschnitt des Abkommens gilt nicht für die Familienzulagen.
- 5.
- a.Bei Anwendung von Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens im Falle von nichterwerbstätigen Ehegatten gelten für deren Befreiung von der Beitragspflicht in der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung deren nach der Gesetzgebung des einen Vertragsstaates versicherte Ehegatten auch nach der Gesetzgebung des anderen Vertragsstaates als versichert, sofern mindestens einer der beiden Ehegatten Staatsangehöriger eines Vertragsstaates ist. Satz 1 gilt auch für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens, in denen der nichterwerbstätige Ehegatte nach der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates beitragspflichtig gewesen wäre, aber diese Beiträge weder bezahlt noch inzwischen eine unter Berücksichtigung dieser Zeiten festgesetzte Rente bezogen hat.
- b.
- In Fällen nach Buchstabe a findet Artikel 8 des Abkommens keine Anwendung.
- 6.43
- a.In Artikel 13 des Abkommens ist in bezug auf den Erwerb von Leistungen nach der schweizerischen Gesetzgebung die gleichzeitige Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a und anderen Bestimmungen dieses Artikels ausgeschlossen.
- b.
- Artikel 13 Absatz 2 des Abkommens gilt in bezug auf den Erwerb von Leistungen nach der liechtensteinischen Gesetzgebung sinngemäss für liechtensteinische Staatsangehörige, und zwar auch dann, wenn es sich in den Fällen nach Buchstabe b um eine Leistung der liechtensteini-schen Sozialversicherung handelt.
- 7.– 13.
- …44
14.45 Werden die Massnahmen durch eine Eingliederungsstätte im Gebiet des anderen Vertragsstaates durchgeführt, so gewährt die Versicherung des ersten Vertragsstaates dieser Eingliederungsstätte Betriebsbeiträge in dem Umfang, in dem sie solche Beiträge einer entsprechenden Einrichtung im Gebiet des ersten Vertragsstaates gewährt hätte, wenn die Massnahme dort durchgeführt worden wäre. Dies gilt entsprechend für die Unterbringung und Dauerbeschäftigung von Invaliden.
15. Beim Abschluss von Verträgen im Sinne von Artikel 27 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung46 wird die schweizerische zuständige Behörde dafür eintreten, dass die liechtensteinische Versicherung in Verträge, an denen sie interessiert ist, miteinbezogen wird.
16. Artikel 2 Absatz 2 des schweizerischen Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung47 beziehungsweise Artikel 35 Absatz 2 des liechtensteinischen Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung finden auch Anwendung auf Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung in der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausscheiden, beziehungsweise auf liechtensteinische Landesbürger, die aus der obligatorischen Versicherung in der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ausscheiden.
17. Durch die Anwendung von Artikel 23 des Abkommens wird die Gewährung ergänzender Leistungen nach der anwendbaren Gesetzgebung eines Vertragsstaates nicht ausgeschlossen.
- 18.
- a.Staatsangehörige der Vertragsstaaten haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ausschliesslich nach der Gesetzgebung des Vertragsstaates, in dessen Gebiet sie ihren Wohnsitz haben.
- b.
- Für die Gewährung von Ergänzungsleistungen nach der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates steht der Anspruch auf eine Leistung aus der Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung des anderen Vertragsstaates dem Anspruch auf eine Leistung aus der Versicherung des Wohnsitzstaates gleich.
- c.
- des Abkommens gilt48 entsprechend.
19. Der Übertritt von der Krankenversicherung des einen in die Krankenversicherung des andern Vertragsstaates wird wie folgt erleichtert:
- a.49
- Versichert sich eine Person, die ihren Wohnort oder ihre Erwerbstätigkeit von Liechtenstein nach der Schweiz verlegt, innerhalb von drei Monaten nach dem Ausscheiden aus der liechtensteinischen Versicherung für Krankengeld bei einem schweizerischen Versicherer für Taggeld, so werden die von ihr in der genannten liechtensteinischen Versicherung zurückgelegten Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs berücksichtigt. Bezüglich des Taggelds im Falle von Mutterschaft werden Versicherungszeiten gemäss Satz 1 nur berücksichtigt, wenn die Versicherte seit drei Monaten bei einem schweizerischen Versicherer versichert war.
- b.
- Scheidet eine Person, die ihren Wohnort von der Schweiz nach Liechtenstein verlegt, aus der Versicherung bei einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse aus, so werden für den Erwerb eines Leistungsanspruchs aus der liechtensteinischen Krankenversicherung auch die in der schweizerischen Krankenversicherung zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
- c.
- Die Buchstaben a und b gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person.
- d.50
- Die Krankenkassen im Sinne des schweizerischen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung51 können die Krankenversicherung nach der liechtensteinischen Gesetzgebung durchführen, sofern sie deren Voraussetzungen für die Anerkennung erfüllen.
20.52a. War eine Person, die eine Beschäftigung für einen Arbeitgeber mit Sitz in Liechtenstein aufnimmt, zuletzt bei einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung im Sinne des schweizerischen Bundesgesetzes vom 17. Dezember 199353 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge versichert, so ist die Austrittsleistung beziehungsweise das in einer Freizügigkeitseinrichtung auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice gutgeschriebene Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes nach Massgabe des schweizerischen Rechts an die nach dem liechtensteinischen Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge zuständige liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als wäre sie eine schweizerische Vorsorgeeinrichtung. Der überwiesene Betrag wird so verwendet, als wäre er eine Austritts- beziehungsweise eine Eintrittsleistung im Sinne des liechtensteinischen Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge. Muss die schweizerische Vorsorgeeinrichtung beziehungsweise die schweizerische Freizügigkeitseinrichtung Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die Austrittsleistung beziehungsweise das Vorsorgekapital an die liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung überwiesen hat, so erstattet diese der schweizerischen Einrichtung den überwiesenen Betrag so weit zurück, als dies zur Auszahlung der Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.
- b.
- Für die Gewährung der Barauszahlung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des schweizerischen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge gilt das Gebiet Liechtensteins als Gebiet der Schweiz.
- c.
- War eine Person, die eine Beschäftigung für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz aufnimmt, zuletzt bei einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne des liechtensteinischen Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge versichert, so ist die Austrittsleistung beziehungsweise das auf einem Freizügigkeitskonto oder in einer Freizügigkeitspolice gutgeschriebene Vorsorgekapital für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes nach Massgabe des liechtensteinischen Rechts an die nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zuständige schweizerische Vorsorgeeinrichtung zu überweisen, als wäre sie eine liechtensteinische Vorsorgeeinrichtung. Der überwiesene Betrag wird so verwendet, als wäre er eine Austritts- beziehungsweise eine Eintrittsleistung im Sinne des schweizerischen Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.
- d.
- Die Buchstaben a bis c gelten unabhängig von der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person.
Geschehen zu Bern, am 8. März 1989, in zwei Urschriften.
Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: | Für das Fürstentum Liechtenstein: |
V. Brombacher | B. Beck |