0.632.401.01Nicht löschen bitte "1 " !! (Stand am 5. November 1999)

0.632.401.01

Originaltext

Zusatzprotokoll

zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft betreffend
die Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer mengenmässiger Beschränkungen bei der Ausfuhr sowie von Massnahmen
gleicher Wirkung

Abgeschlossen am 12. Juli 1989
Vorläufig angewendet ab 1. Januar 1990
Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 19902
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 4. Juli 1990

Die Schweizerische Eidgenossenschaft einerseits
und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft andererseits,

gestützt auf das am 22. Juli 19723 in Brüssel unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nachstehend «Abkommen» genannt, insbesondere auf Artikel 32,

eingedenk der in der am 9. April 1984 von den Ministern der EFTA‑Staaten und der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft sowie der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg verabschiedeten gemeinsamen Erklärung zum Ziel erhobenen Schaffung eines europäischen Wirtschaftsraums,

in dem Bewusstsein der Notwendigkeit, ihre Handelsbeziehungen im Interesse beider Wirtschaften durch Beseitigung bestehender und Verhinderung neuer Hemm­nisse bei der Ausfuhr von unter das Abkommen fallenden Erzeugnissen zu ent­wickeln,

in dem Bewusstsein, dass dessen ungeachtet eine Vertragspartei sich unter bestimmten aussergewöhnlichen Umständen gezwungen sehen kann, ausfuhrwirksame Schutzmassnahmen zu treffen, und dass es angezeigt ist, dazu spezifische Bestimmungen zu schaffen,

haben beschlossen, dieses Protokoll zu schliessen:

Art. 1

Folgende Artikel werden in das Abkommen eingefügt:

Artikel 13 A

4

Artikel 13 B

5

Artikel 24 A

6

4 Text eingefügt im genannten Abk.

5 Text eingefügt im genannten Abk.

6 Text eingefügt im genannten Abk.

Art. 2

Das Abkommen wird wie folgt geändert:

1.  Artikel 7 Absatz 2 des Abkommens erhält folgende Fassung:

7

2.  Anhang III zu dem Abkommen erhält folgende Fassung:

8

7 Text eingefügt im genannten Abk.

8 Text eingefügt im genannten Abk.

Art. 3

Artikel 27 des Abkommens erhält folgende Fassung:

9

9 Text eingefügt im genannten Abk.

Art. 4

Folgender Wortlaut wird dem Abkommen als Protokoll Nr. 6 angefügt:

«Protokoll Nr. 6 Über die Beseitigung bestimmter mengenmässiger Ausfuhrbeschränkungen



Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeug­nisse in die Schweiz angewandten mengenmässigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.

Harmonisiertes
System
Position


Warenbenennung

Datum der Beseitigung

74.04

Abfälle und Schrott, aus Kupfer

1. Jan. 1993

ex 44.01

Brennholz von Nadelholz sowie Holz von Kiefern und Tannen in Form von Plättchen oder Schnit­zeln

1. Jan. 1993

ex 44.03

Rohholz, auch entrindet, oder vom Splint befreit

andere, ausgenommen Holz von Pappeln

1. Jan. 1993

Rohholz, zwei‑ oder vierseitig grob zugerichtet,
nicht weiter bearbeitet

andere, ausgenommen Holz von Pappeln

1. Jan. 1993

ex 44.07

Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 6 mm:

von Nadelholz, ausgenommen Brettchen zum
Her­stellen von Kisten, Sieben und ähnlichem

1. Jan. 1993

ex 41.01

Rohhäute und Felle von Rindern, mit einem Stück­gewicht von weniger als 6 kg

1. Jan. 1992

ex 41.02

Rohe Felle von Schafen und Lämmern

1. Jan. 1992

ex 41.03

Rohe Häute und Felle von Ziegen und Zickeln

1. Jan. 1992

ex 43.01

Rohe Pelzfelle von Kaninchen

1. Jan. 1992»

Art. 5

Dieses Zusatzprotokoll gilt gleichermassen für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, und zwar so lange, wie der Vertrag vom 29. März 192310 über die Errichtung einer Zollunion zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.

Art. 6

Dieses Zusatzprotokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.

Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

Wenn sich die Vertragsparteien den Abschluss der Verfahren nicht bis zu diesem Zeitpunkt notifiziert haben, so wird das Protokoll ab 1. Januar 1990 vorläufig angewandt.

Art. 7

Dieses Zusatzprotokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am zwölften Juli neunzehnhundertneunundachtzig.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für den Rat
der Europäischen Gemeinschaften:

Benedikt von Tscharner

Jean Vidal
Gianluigi Giola

Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien

Die Vertragsparteien erklären, dass die Artikel 7, 13 A und 13 B des Abkommens für die in Artikel 2 des Abkommens spezifizierten Erzeugnisse gelten

einschliesslich der in Artikel 14 des Abkommens spezifizierten Erdöl­erzeugnisse,
ausgenommen die unter das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits fallenden Erzeugnisse.