Art. 2
Art. 3
Art. 4
Folgender Wortlaut wird dem Abkommen als Protokoll Nr. 6 angefügt:
«Protokoll Nr. 6 Über die Beseitigung bestimmter mengenmässiger Ausfuhrbeschränkungen
Die von der Gemeinschaft bei der Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse in die Schweiz angewandten mengenmässigen Beschränkungen werden spätestens bis zu den im folgenden genannten Daten beseitigt.
Harmonisiertes |
| Datum der Beseitigung | ||
74.04 | Abfälle und Schrott, aus Kupfer | 1. Jan. 1993 | ||
ex 44.01 | Brennholz von Nadelholz sowie Holz von Kiefern und Tannen in Form von Plättchen oder Schnitzeln | 1. Jan. 1993 | ||
ex 44.03 | Rohholz, auch entrindet, oder vom Splint befreit | |||
| 1. Jan. 1993 | |||
Rohholz, zwei‑ oder vierseitig grob zugerichtet, | ||||
| 1. Jan. 1993 | |||
ex 44.07 | Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, aber nicht weiter bearbeitet, mit einer Dicke von mehr als 6 mm: | |||
| 1. Jan. 1993 | |||
ex 41.01 | Rohhäute und Felle von Rindern, mit einem Stückgewicht von weniger als 6 kg | 1. Jan. 1992 | ||
ex 41.02 | Rohe Felle von Schafen und Lämmern | 1. Jan. 1992 | ||
ex 41.03 | Rohe Häute und Felle von Ziegen und Zickeln | 1. Jan. 1992 | ||
ex 43.01 | Rohe Pelzfelle von Kaninchen | 1. Jan. 1992» | ||
Art. 5
Dieses Zusatzprotokoll gilt gleichermassen für das Gebiet des Fürstentums Liechtenstein, und zwar so lange, wie der Vertrag vom 29. März 192310 über die Errichtung einer Zollunion zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein in Kraft ist.
Art. 6
Dieses Zusatzprotokoll wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt.
Es tritt am 1. Januar 1990 in Kraft, sofern die Vertragsparteien einander vor diesem Zeitpunkt den Abschluss der dafür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.
Wenn sich die Vertragsparteien den Abschluss der Verfahren nicht bis zu diesem Zeitpunkt notifiziert haben, so wird das Protokoll ab 1. Januar 1990 vorläufig angewandt.
Art. 7
Dieses Zusatzprotokoll ist in zwei Urschriften abgefasst, jede in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Geschehen zu Brüssel am zwölften Juli neunzehnhundertneunundachtzig.
Für die Regierung | Für den Rat |
Benedikt von Tscharner | Jean Vidal |
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
Die Vertragsparteien erklären, dass die Artikel 7, 13 A und 13 B des Abkommens für die in Artikel 2 des Abkommens spezifizierten Erzeugnisse gelten
- –
- einschliesslich der in Artikel 14 des Abkommens spezifizierten Erdölerzeugnisse,
- –
- ausgenommen die unter das Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits fallenden Erzeugnisse.