0.973.265.41

 AS 1990 2001

Übersetzung1

Beschluss des Gemeinsamen Rates Nr. 4/1985
EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal

Änderung des Statuts2

Unterzeichnet am 17. Dezember 1985

In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1986

(Stand am 1. Januar 1986)

1 Inoffizielle deutsche Übersetzung; massgebend ist der englische Wortlaut.

2 SR 0.973.265.4 am Schluss.

Der Gemeinsame Rat,

in Anbetracht des Austritts Portugals aus der Europäischen Freihandelsassoziation wegen des Beitritts dieses Landes zu den Europäischen Gemeinschaften, in dem Wunsche, in diesem Zusammenhang zur weiteren Entwicklung der portugiesischen Industrie beizutragen und deshalb die Tätigkeit des EFTA-Industrieentwicklungs­fonds für Portugal weiterzuführen,

gestützt auf Paragraph 5 (a) des EFTA-Ratsbeschlusses Nr. 4/19763,

in Anbetracht des bevorstehenden Beitritts Finnlands zum EFTA-Übereinkommen,

in Anbetracht des Assoziierungsabkommens

beschliesst:

1.
Der das Statut des EFTA-Industrieentwicklungsfonds für Portugal ändernde Ratsbeschluss Nr. 8/19854 gilt auch für Finnland und findet in den Beziehungen zwischen Finnland und den anderen Vertragspartnern Anwendung.
2.
Dieser Beschluss tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 an in Kraft, sobald ihn die Vertreter aller Vertragspartner im Gemeinsamen Rat ohne Vorbehalt angenommen oder dem Generalsekretär später ihre Annahme mitgeteilt haben.
3.
Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation wird den Text dieses Beschlusses bei der schwedischen Regierung hinterlegen.