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(Stand am 10. Juni 1997)

0.784.403.332

Briefwechsel

vom 18. April 1979/10. Januar 1980
zwischen der Schweiz und Spanien
betreffend das Erteilen von Konzessionen für Funkamateure

In Kraft getreten am 25. Januar 1980

Übersetzung2

Der Vorsteher

Bern, den 10. Januar 1980

des Eidgenössischen Departementes

für auswärtige Angelegenheiten

Seiner Exzellenz

Herrn Nicolás Martín Alonso

Ausserordentlicher und

Bevollmächtigter Botschafter Spaniens

in der Schweiz

Bern

Herr Botschafter,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres wie folgt verfassten Briefes vom 18. April 1979 zu bestätigen:

«Ich beehre mich, an sie zu gelangen, um den Abschluss eines Abkommens zwischen den Regierungen der Schweiz und Spaniens vorzuschlagen, wodurch Funkamateuren des einen dieser beiden Länder die Bewilligung zum Betrieb ihrer Funkstation gegenseitig unter folgenden Bedingungen erteilt wird:
1.
Jede natürliche Person, die über eine von ihrer Regierung erteilte Funk­amateur-Lizenz verfügt und eine von ihrer Regierung bewilligte Funkamateur-Station betreibt, wird von der Regierung der anderen Partei auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und unter den in den fol­genden Artikeln festgelegten Bedingungen die Bewilligung erhalten, die erwähnte Station auf dessen Staatsgebiet zu betreiben.
2.
Jede natürliche Person, die über eine von ihrer Regierung erteilte Funkamateur-Lizenz verfügt, muss vom Büro der anderen Regierung eine Bewilligung einholen, bevor ihr der Betrieb ihrer Funkstation gemäss Absatz 1 gestattet ist.
3.
Die Lizenz zum Betrieb einer Funkamateur-Station wird ausschliesslich an Personen mit dauerndem Aufenthalt in einem der betreffenden Länder erteilt; diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn die betreffende Person über eine Aufenthaltsbewilligung für mehr als drei Monate verfügt. Im Falle eines kürzeren Aufenthaltes wird eine Bewilligung erteilt, die lediglich für die darin angegebene Dauer gültig sein wird.
4.
Die zuständige Behörde kann die Gewährung einer Lizenz oder Konzession verweigern und auch eine zuvor erteilte Bewilligung wider­rufen, ohne den betroffenen Funkamateur, noch die Behörden des anderen Landes, von den Gründen ihres Entscheides zu unterrichten.
5.
Ein spanischer Funkamateur, der seine Station auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft betreibt, und desgleichen ein schwei­­zerischer Funkamateur, der seine Station auf spanischem Gebiet betreibt, bleibt den Gesetzen und Rechtsvorschriften desjenigen Landes unterworfen, wo er diese Tätigkeit ausüben möchte.
Für den Fall, dass die schweizerische Regierung mit diesem Entwurf einver­standen sein sollte, beehre ich mich, vorzuschlagen, dass diese Note und Ihre die Übereinstimmung Ihrer Regierung ausdrückende Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bilden, das fünfzehn Tage nach dem Datum Ihrer Antwort in Kraft träte und dessen Erlöschen von der einen oder anderen Partei nach sechzig (60) Tage zum voraus erfolgter schriftlicher Notifikation verlangt werden könnte.»

Ich beehre mich, Ihnen zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat den Wortlaut Ihres Briefes gutheisst, wobei es sich versteht, dass Ziffer 4 des Gegenseitigkeits­abkommens den Vertragsparteien nicht das Recht gibt, die Angehörigen des anderen Landes weniger entgegenkommend als ihre eigenen Angehörigen zu behandeln.

Ihr Brief stellt also, zusammen mit der vorliegenden Antwort, ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen dar, das fünfzehn Tage nach dem Datum des vorliegenden Briefes, d.h. am 25. Januar 1980, in Kraft tritt.

Ich versichere Sie, Herr Botschafter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Pierre Aubert

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.