1. Auslieferungsfähige strafbare Handlungen im Sinne dieses Vertrages sind solche, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Strafe bedroht sind. Bezieht sich das Auslieferungsersuchen auf eine Person, die wegen einer auslieferungsfähigen strafbaren Handlung verurteilt worden ist und die zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme gesucht wird, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn noch mindestens sechs Monate Freiheitsstrafe oder eine die Freiheit beschränkende sichernde Massnahme zu verbüssen ist.
2. Wird eine Person für eine auslieferungsfähige strafbare Handlung ausgeliefert, so kann die Auslieferung, sofern dies nach dem Recht des ersuchten Staates zulässig ist, auch für Handlungen bewilligt werden, die nach dem Recht beider Vertragsparteien mit einer Freiheitsstrafe oder die Freiheit beschränkenden sichernden Massnahme von weniger als einem Jahr oder einer weniger schweren Strafe bedroht sind.
3. Bei der Feststellung, ob eine Handlung nach dem Recht beider Vertragsparteien im Sinne dieses Artikels strafbar ist,
- a)
- ist es unerheblich, ob das Recht der beiden Vertragsparteien die strafbaren Handlungen in dieselbe Kategorie strafbarer Handlungen einordnet oder die strafbare Handlung mit denselben Begriffen bezeichnet;
- b)
- wird die Gesamtheit der der auszuliefernden Person zur Last gelegten strafbaren Handlungen berücksichtigt ohne Rücksicht darauf, ob im Recht der beiden Vertragsparteien für die strafbare Handlung dieselben Tatbestandsmerkmale enthalten sind.
4. Die Auslieferung wird nach den Bestimmungen dieses Vertrages bewilligt, unabhängig davon, wann die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, begangen wurde, vorausgesetzt, dass
- a)
- die strafbare Handlung im ersuchenden Staat zum Zeitpunkt ihrer Begehung strafbar war; und
- b)
- die strafbaren Handlungen, wären sie im ersuchten Staat begangen worden, zum Zeitpunkt der Stellung des Auslieferungsersuchens nach dem Recht dieses Staates strafbar gewesen wären.
5. Ist die strafbare Handlung, derentwegen die Auslieferung verlangt wird, ausserhalb des Hoheitsgebietes des ersuchenden Staates begangen worden, so wird die Auslieferung gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages bewilligt, wenn die auszuliefernde Person die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates besitzt. Besitzt die Person, deren Auslieferung für eine solche Tat verlangt wird, nicht die Staatsangehörigkeit des ersuchenden Staates, so liegt es im Ermessen des ersuchten Staates, die Auslieferung zu bewilligen,