131.228

Verfassung
des Kantons Thurgau

vom 16. März 1987 (Stand am 17. September 2020)1

1 Diese Veröffentlichung basiert auf jenen der Änderungen im Rahmen der Gewährleistungsbotschaften im BBl. Sie kann vorübergehend von der Veröffentlichung in der kantonalen Gesetzessammlung abweichen. Der Stand bezeichnet daher das Datum des letzten im BBl veröffentlichten Gewährleistungsbeschlusses der Bundesversammlung.

I. Stellung des Kantons

§ 1 Verhältnis zu Bund und Kantonen

1 Der Thurgau ist ein eigenständiger Kanton der Schweizerischen Eidgenossen­schaft.

2 Er unterstützt den Bund in der Erfüllung seiner Aufgaben.

3 Er strebt die Zusammenarbeit mit anderen Kantonen und mit dem benachbarten Ausland an.

II. Rechtsstaatliche Grundsätze

A. Grundlagen

§ 2 Anforderungen an staatliches Handeln

1 Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an die rechtsstaatlichen Grundsätze die­ser Verfassung gebunden.

2 Alles staatliche Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öffentlichen In­ter­esse liegen und verhältnismässig sein.

B. Grundrechte

§ 6 Freiheitsrechte

Die Freiheitsrechte sind gewährleistet, insbesondere:

1.
die persönliche Freiheit;
2.
die Freiheit und der Schutz des Privat- und Geheimbereiches;
3.
die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
4.
die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit;
5.
die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
6.
die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung sowie der künstleri­schen Betätigung;
7.
die Freiheit der Berufswahl und der wirtschaftlichen Betätigung;
8.
die Niederlassungsfreiheit.
§ 7 Eigentumsgarantie

1 Das Eigentum ist gewährleistet.

2 Jedermann hat Anspruch auf volle Entschädigung bei Enteignung und bei Eigen­tumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen.

§ 8 Schranken

1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und erfordern ein überwiegendes öffentliches Interesse.

2 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staat stehen, dürfen nur soweit zusätzlich eingeschränkt werden, als es der besondere Zweck des Abhängigkeitsverhältnisses erfordert.

C. Kontrolle staatlicher Macht

§ 10 Gewaltenteilung

Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

§ 11 Öffentlichkeit

1 Rechtssetzende Erlasse müssen veröffentlicht werden.

2 Die Behörden informieren über ihre Tätigkeit.

3 Der Kanton sowie die politischen Gemeinden und Schulgemeinden gewähren Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.2

4 Das Gesetz regelt die Einzelheiten, insbesondere das anwendbare Verfahren.3

2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 20. Mai 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 2, 2020 5111).

3 Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 20. Mai 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 2, 2020 5111).

§ 12 Petitionsrecht

Jedermann kann Eingaben an die Behörden richten. Die Behörden sind zur Ant­wort verpflichtet.

§ 14 Verfahrensgarantien

1 Im Verfahren vor Behörden hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör und auf Schutz von Treu und Glauben.

2 Jedermann hat Anspruch auf Einsicht in Akten, die ihn betreffen, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

§ 15 Amtsgeheimnis

Im Verhältnis zu Privaten sowie bei der Verwendung personenbezogener Daten sind die Behörden im Rahmen des Gesetzes an das Amtsgeheimnis gebunden.

III. Volk und Staatsgewalt

§ 18 Stimm- und Wahlrecht

1 Jeder im Kanton wohnhafte Schweizer Bürger ist stimm- und wahlberechtigt, wenn er mindestens 18 Jahre alt ist und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistes­schwä­che entmündigt ist.4 Das Gesetz regelt die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts.

2 Jeder Stimm- und Wahlberechtigte ist in die Behörden wählbar. Das Gesetz kann fachliche Voraussetzungen für die Wählbarkeit vorsehen.

4 Angenommen in der Volksabstimmung vom 2. Juni 1991, in Kraft seit 1. Aug. 1991. Gewährleistungsbeschluss vom 9. Okt. 1992 (BBl 1992 VI 145 Art. 1 Ziff. 5, III 647).

§ 20 Volkswahlen

1 Das Volk wählt:

1.
die Mitglieder des Grossen Rates;
2.
die Mitglieder des Regierungsrates;
3.
die Ständeräte;
4.
die Präsidenten, Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte;
5.5
...
6.6
die Friedensrichter.

2 Das Gesetz kann weitere Wahlen durch das Volk vorsehen.

3 Wahlkreis ist:

1.
der Bezirk für die Mitglieder des Grossen Rates;
2.
der Kanton für die Mitglieder des Regierungsrates und des Ständerates;
3.
das Amtsgebiet in den übrigen Fällen.

4 Der Grosse Rat wird nach dem Verhältnisverfahren gewählt. Bei allen anderen Wahlen gilt das Mehrheitsverfahren.

5 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

6 Angenommen in der Volksabstimmung vom 23. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 4, 2012 8513).

§ 22 Volksabstimmung über Gesetze

Gesetze sowie Beschlüsse des Grossen Rates über Staatsverträge und Konkordate unterliegen der Volksabstimmung, wenn sich 30 Mitglieder des Grossen Rates da­für aussprechen oder 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Ver­öf­fentlichung verlangen.

§ 23 Volksabstimmung über Finanzbeschlüsse

1 Beschlüsse des Grossen Rates, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 000 000 Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 600 000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung.

2 Beschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 1 000 000 Franken oder neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 200 000 Franken vorsehen, unterliegen der Volksabstimmung, wenn 2000 Stimmberechtigte dies innert drei Monaten seit der Veröffentlichung verlangen.

3 Beschlüsse über Ausgaben, die durch Bundesrecht oder durch Gesetz in Zweck und Umfang notwendig vorbestimmt sind, unterliegen nicht der Volksabstimmung.

§ 24 Volksabstimmung über weitere Beschlüsse

1 Durch Gesetz können weitere Beschlüsse des Grossen Rates der fakultativen Volksabstimmung unterstellt werden.

2 Der Grosse Rat kann seine Beschlüsse von sich aus der Volksabstimmung unter­stellen.

§ 25 Abberufung

1 20 000 Stimmberechtigte können die Abberufung des Grossen Rates oder des Regierungsrates verlangen.

2 Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt drei Monate. Das Begehren ist innert weiteren drei Monaten der Volksabstimmung zu unterbreiten.

3 Entscheidet sich das Volk für die Abberufung, finden innert drei Monaten Neu­wahlen statt.

§ 26 Volksinitiative

1 4000 Stimmberechtigte können den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs- oder Gesetzgebungsbestimmungen verlangen.

2 Die Frist zum Sammeln der Unterschriften beträgt sechs Monate.

3 Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf ein­gereicht werden.

4 Eine Volksinitiative kann bis zur Ansetzung der Volksabstimmung zurückgezogen werden. Jede Volksinitiative ist mit einer Rückzugsklausel zu versehen.

§ 27 Verfahren bei Volksinitiativen

1 Der Regierungsrat stellt fest, ob eine Volksinitiative zustande gekommen ist.

2 Der Grosse Rat befindet über ihre Gültigkeit.

3 Der Grosse Rat entscheidet, ob er der Volksinitiative Folge geben will. Lehnt er sie ab, ist sie der Volksabstimmung zu unterbreiten.

4 Stellt der Grosse Rat der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüber, können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen. In der Stichfrage können sie angeben, welcher Vorlage sie den Vorzug geben, falls beide angenommen werden.7

5 ...8

7 Angenommen in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011, in Kraft seit 1. März 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 5, 2011 8041).

8 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 13. Febr. 2011, mit Wirkung seit 1. März 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 6. März 2012 (BBl 2012 3861 Art. 1 Ziff. 5, 2011 8041).

IV. Behörden

A. Organisatorische Grundsätze

§ 29 Unvereinbarkeit

1 Niemand darf seiner unmittelbaren Aufsichtsbehörde angehören.

2 Die Mitglieder des Regierungsrates, der Staatsschreiber, die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Obergerichtes, des Verwaltungsgerichtes, des Zwangsmassnahmengerichtes und der Rekurskommissionen sowie die nicht vom Volk gewählten Mitarbeiter der Bezirksgerichte und der Gerichte und Verwaltungen des Kantons und seiner öffentlichrechtlichen Anstalten dürfen nicht dem Grossen Rat angehören.9

3 Mitglieder und Ersatzmitglieder eines Gerichtes oder einer Gemeindebehörde dür­fen nicht dem Regierungsrat angehören.

4 Weitere Unvereinbarkeiten regelt das Gesetz.

9 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 3010 Verwandtenausschluss

1 Der gleichen Behörde dürfen nicht gleichzeitig angehören:

1.
Ehegatten;
2.
Eltern und Kinder sowie ihre Ehegatten;
3.
Geschwister und ihre Ehegatten.

2 Personen in eingetragener Partnerschaft sowie Personen in faktischer Lebensgemeinschaft sind den Ehegatten gleichgestellt.

3 Der Verwandtenausschluss gilt nicht für den Grossen Rat und die Gemeindeparlamente.

4 Weitere Ausnahmen vom Verwandtenausschluss regelt das Gesetz.

10 Angenommen in der Volksabstimmung vom 8. Febr. 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009. Gewährleistungsbeschluss vom 10. Dez. 2009 (BBl 2009 9137 Art. 1 Ziff. 2 5961).

§ 31 Ausstand

Mitglieder einer Behörde haben den Ausstand zu wahren, wenn sie in einer Ange­le­genheit ein unmittelbares oder ein erhebliches mittelbares Interesse haben.

§ 3211 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Personen und Behördenmitglieder, die vom Volk oder vom Gros­sen Rat gewählt werden oder für die das Gesetz Wahl auf Amtsdauer vorsieht, beträgt vier Jahre.

11 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

§ 33 Hauptort, Tagungsort, Sitz

1 Der Hauptort des Kantons ist Frauenfeld.

2 Der Grosse Rat tagt im Sommer in Frauenfeld, im Winter in Weinfelden.

3 Der Regierungsrat hat seinen Sitz in Frauenfeld.

4 Der Sitz der kantonalen Gerichte wird durch das Gesetz bestimmt.

B. Grosser Rat

§ 34 Mitglieder, Stellung

1 Der Grosse Rat besteht aus 130 Mitgliedern.

2 Er gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

3 Die Mitglieder üben ihr Mandat frei aus. Sie können für Äusserungen im Rat und in dessen Kommissionen nicht belangt werden.

§ 36 Rechtssetzung

1 Der Grosse Rat erlässt in Form des Gesetzes alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze, namentlich über Rechte und Pflichten des Einzelnen, über die Organi­sation des Kantons, dessen Anstalten und Körperschaften sowie über das Verfahren vor den Behörden. Gesetze sind zweimal zu beraten.

2 Er beschliesst über Staatsverträge und Konkordate, soweit nicht der Regierungs­rat zuständig ist. Staatsverträge und Konkordate sind in ihrer Wirkung Gesetzen gleich­gestellt.

3 Er kann Verordnungen erlassen, soweit ihn die Verfassung dazu ermächtigt.

§ 37 Aufsicht

1 Der Grosse Rat übt die oberste Aufsicht im Kanton aus.

2 Er genehmigt jährlich die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und der kan­tonalen Gerichte sowie die Geschäftsberichte der selbständigen kantonalen An­stal­ten.

§ 38 Wahlen

1 Der Grosse Rat wählt für die Dauer eines Jahres den Präsidenten und den Vize­prä­sidenten des Regierungsrates. Der Präsident ist für das folgende Jahr nicht wie­der­wählbar.

2 Er wählt den Staatsschreiber, die Präsidenten, die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der kantonalen Gerichte sowie den Generalstaatsanwalt.12

12 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 39 Finanzbefugnisse

1 Der Grosse Rat beschliesst über Voranschlag und Staatsrechnung. Er setzt den Steuerfuss fest.

2 Er beschliesst über die Aufnahme neuer Anleihen.

3 Er beschliesst über neue Ausgaben unter Vorbehalt der Volksrechte sowie über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist.

§ 40 Weitere Befugnisse

1 Der Grosse Rat übt unter Vorbehalt der Volksrechte die Mitwirkungsrechte aus, welche die Bundesverfassung13 den Kantonen einräumt.

2 Er nimmt Stellung zu den grundlegenden Planungen des Kantons, soweit nicht das Gesetz die Genehmigung vorsieht. Er kann dem Regierungsrat Aufträge zu sol­chen Planungen erteilen.

3 Er regelt die Besoldungen, Pensionen und Ruhegehälter.

4 Er regelt die Gebühren des Kantons und der kantonalen Anstalten, soweit nicht das Gesetz den Regierungsrat oder Anstaltsorgane als zuständig erklärt.

5 Er verleiht das Kantonsbürgerrecht.

6 Er übt das Begnadigungsrecht aus.

7 Das Gesetz kann ihm weitere Befugnisse übertragen.

C. Regierungsrat

§ 41 Mitglieder, Kollegialprinzip

1 Der Regierungsrat besteht aus fünf Mitgliedern.

2 Er handelt als Kollegialbehörde. Seine Beschlüsse bedürfen der Mitwirkung von mindestens drei Mitgliedern.

3 Nur ein Mitglied darf der Bundesversammlung angehören.

§ 42 Verhältnis zum Grossen Rat

1 Die Mitglieder des Regierungsrates nehmen an den Sitzungen des Grossen Rates mit beratender Stimme teil.

2 Der Regierungsrat kann Anträge stellen.

3 Er unterbreitet dem Grossen Rat in dessen Auftrag oder von sich aus den Entwurf zu Erlassen oder Beschlüssen.

4 Für Äusserungen im Grossen Rat oder in dessen Kommissionen können die Mit­glieder des Regierungsrates nicht belangt werden.

§ 43 Rechtssetzung

1 Der Regierungsrat erlässt die Verordnungen, die zum Vollzug der Gesetze von Bund und Kanton notwendig sind oder zu deren Erlass ihn das Gesetz ermächtigt.

2 Er schliesst mit Bund, Kantonen oder Staaten Vereinbarungen, die zum Gesetzes­vollzug notwendig sind oder zu deren Abschluss ihn das Gesetz ermächtigt.

3 Inhalt und Umfang der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden.

§ 44 Notstand

1 Bei grosser Not oder schwerer Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit kann der Regierungsrat von Verfassung und Gesetz abweichen. Er hat dem Grossen Rat darüber unverzüglich Rechenschaft abzulegen.

2 Stimmt der Grosse Rat den Notstandsmassnahmen zu, bleiben sie gültig. Späte­stens nach einem Jahr treten sie ausser Kraft.

§ 45 Finanzbefugnisse

1 Der Regierungsrat unterbreitet den Voranschlag und führt die Staatsrechnung. Er verwaltet die Staatsfinanzen.

2 Er beschliesst über die Aufnahme Von Krediten oder Darlehen und über Erwerb oder Veräusserung von dinglichen Rechten an Grundstücken bis zu 500 000 Fran­ken.

3 Er beschliesst über neue einmalige Ausgaben bis zu 100 000 Franken und über neue jährlich wiederkehrende Ausgaben bis zu 20 000 Franken.

§ 46 Vertretung, Leitung, Aufsicht

1 Der Regierungsrat vertritt den Kanton und leitet die Verwaltung. Er sorgt im Rah­men des Gesetzes für eine wirksame und wirtschaftliche Organisation sowie für ein einfaches Verfahren.

2 Er beaufsichtigt die Gemeinden und die übrigen Träger staatlicher Aufgaben, so­weit das Gesetz nicht andere Aufsichtsorgane vorsieht.

3 Beim Entscheid über Verwaltungsbeschwerden überprüft er auch, ob die ange­wen­deten Erlasse mit Verfassung und Gesetz übereinstimmen.

§ 47 Gliederung der Verwaltung

1 Die Verwaltung ist in fünf Departemente und die Staatskanzlei gegliedert.

2 Jedes Mitglied des Regierungsrates steht einem Departement vor.

3 Der Staatsschreiber leitet die Staatskanzlei. Diese steht dem Grossen Rat und dem Regierungsrat zur Verfügung.

4 Das Gesetz kann besondere Aufgaben selbständigen Anstalten oder Körperschaf­ten des öffentlichen Rechtes oder Privaten übertragen.

§ 48 Vollzugsdelegation

1 Der Regierungsrat kann bestimmte Geschäfte den Departementen, der Staats­kanz­lei oder untergeordneten Verwaltungsstellen zur selbständigen Erledigung über­tra­gen, sofern nicht das Gesetz die Zuständigkeit zum Vollzug ausdrücklich regelt.

2 Die Weiterübertragung ist unzulässig.

§ 50 Kommissionen

1 Durch Gesetz, Verordnung oder durch Beschluss des Regierungsrates können Kommissionen eingesetzt werden, die den Regierungsrat oder einzelne Departe­mente in besonderen Fragen beraten.

2 Diese Kommissionen haben keine Entscheidungsbefugnisse.

3 Kommissionsmitglieder können auf Amtsdauer, befristet oder unbefristet eingesetzt werden.15

15 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

D. Richterliche Behörden

§ 51 Unabhängigkeit

1 Die richterlichen Behörden sind nur an das Recht gebunden und in ihrem Urteil unabhängig.

2 Das Gesetz regelt Organisation und Verfahren. Es legt die Wahl‑, Anstellungs- und Rechtsetzungsbefugnisse der Gerichte fest.16

16 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

§ 52 Zivilrechtspflege

1 Die Zivilrechtspflege üben aus:

1.17
das Obergericht;
2.18
die Bezirksgerichte;
3.
die Friedensrichter.

2 Das Gesetz kann besondere Gerichte vorsehen.19

17 Angenommen in der Volksabstimmung vom 28. Nov. 1999, in Kraft seit 1. Nov. 2000. Gewährleistungsbeschluss vom 27. Sept. 2000 (BBl 2000 5158 Art. 1 Ziff. 3 3529).

18 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

19 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 5320 Strafrechtspflege

1 Gerichtliche Befugnisse im Strafverfahren haben:

1.
das Obergericht;
2.
die Bezirksgerichte;
3.
das Zwangsmassnahmengericht;
4.
die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;
5.
die Jugendanwaltschaft.

2 Die Strafverfolgung üben aus:

1.
die Polizei;
2.
die Generalstaatsanwaltschaft und die Staatsanwaltschaften;
3.
die Jugendanwaltschaft.

20 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 54 Verwaltungsrechtspflege

Das Verwaltungsgericht übt letztinstanzlich die Verwaltungsrechtspflege aus, so­weit nicht das Gesetz eine Sache in die endgültige Zuständigkeit des Grossen Ra­tes, des Regierungsrates, eines seiner Departemente oder einer anderen Behörde legt.

§ 55 Aufsicht

1 Das Obergericht übt die Aufsicht über die Zivilrechtspflege und die Strafge­richts­barkeit aus, das Verwaltungsgericht diejenige über die Verwaltungsrechts­pflege ausserhalb der Verwaltung.

2 ...21

21 Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

V. Kantonsgebiet

A.22 Bezirke

22 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

B. Gemeinden

§ 57 Stellung, Arten, Aufgaben

1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechtes.

2 Die politischen Gemeinden erfüllen die örtlichen Aufgaben, soweit nicht das Gesetz die Zuständigkeit anderen Gemeinwesen überträgt. Sie sind Träger des Bür­ger­rechtes.

3 Die Schulgemeinden erfüllen die Aufgaben des Schul- und Bildungswesens. Das Gesetz regelt Stellung, Organisation und Einzugsgebiet.

4 Die Bürgergemeinden verwalten das Bürgergut.

§ 58 Bestand, Gebiet

1 Der Bestand der politischen Gemeinden ist im Rahmen der Verfassung gewähr­lei­s­tet.

2 Änderungen im Bestand politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Grossen Rat.

3 Änderungen im Gebiet politischer Gemeinden bedürfen deren Zustimmung und der Genehmigung durch den Regierungsrat.

4 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Änderungen in Bestand oder Gebiet politischer Gemeinden beschliessen, sofern mindestens die Hälfte der betroffenen Gemeinden zustimmt.

§ 59 Gemeindeautonomie

1 Die politischen Gemeinden bestimmen ihre Organisation im Rahmen von Verfas­sung und Gesetz frei.

2 Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf der Genehmi­gung durch den Regierungsrat.

3 Die Gemeinden wählen ihre Behörden, regeln das Dienstverhältnis ihres Personals, führen ihren Finanzhaushalt und erfüllen die Aufgaben im eigenen Bereich selbständig.23

23 Angenommen in der Volksabstimmung vom 10. Juni 2001, in Kraft seit 1. Juni 2004. Gewährleistungsbeschluss vom 23. Sept. 2002 (BBl 2002 6595 Art. 1 Ziff. 7 3519).

§ 61 Zweckverbände

1 Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechtes können zur Er­fül­lung bestimmter Aufgaben Zweckverbände bilden.

2 Aus triftigen Gründen kann der Grosse Rat Gemeinden verpflichten, Zweckver­bände zu bilden oder solchen beizutreten.

3 Das Gesetz bestimmt den notwendigen Inhalt der Verbandssatzungen. Es gewähr­leistet den Stimmberechtigten ausreichende Mitwirkungsrechte. Die Verbandssat­zungen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat.

VI. Staatsaufgaben

A. Grundsätze

§ 62 Staatszweck

Der Staat schützt die Freiheit und fördert das Wohlergehen des Volkes, der Familie und des Einzelnen.

§ 63 Zuständigkeit

1 Der Kanton darf nur Aufgaben erfüllen, die ihm das Bundesrecht oder diese Ver­fassung zuweisen.

2 Weist die Verfassung eine Aufgabe Kanton und Gemeinden zu, sind vorab die Gemeinden Verantwortlich, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

B. Aufgaben

1. Öffentliche Ordnung

2. Soziale Sicherheit und Gesundheit

§ 65 Soziale Sicherheit

Kanton und Gemeinden fördern die soziale Sicherheit. Sie können Vorsorge-, Für­sorge- oder Nachsorgeeinrichtungen führen.

§ 67 Arbeit, sozialer Friede

1 Der Kanton trifft Vorkehren zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit und sorgt für die Linderung ihrer Folgen.

2 Er sorgt für die Berufsberatung und Arbeitsvermittlung. Er fördert die berufliche Weiterbildung und hilft bei der Umschulung mit.

3 Er kann zwischen den Sozialpartnern vermitteln.

§ 68 Gesundheit

1 Kanton und Gemeinden fördern die Gesundheit der Bevölkerung.

2 Sie fördern die sportliche Betätigung.

3 Der Kanton beaufsichtigt und koordiniert das Gesundheitswesen. Er sorgt für aus­reichende medizinische Versorgung.

3. Bildung und Kultur

§ 70 Schulwesen

1 Kanton und Schulgemeinden unterstützen die Eltern bei der Bildung und Erzie­hung der Kinder.

2 Die Volksschule ist obligatorisch.

3 Der Kanton beaufsichtigt das gesamte Schulwesen.

§ 71 Schulen

1 Kanton und Schulgemeinden führen:

1.
Kindergärten;
2.
Volksschulen;
3.
Berufsschulen;
4.
Mittelschulen.

2 Der Besuch öffentlicher Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich.

3 Der Kanton kann Privatschulen oder Erziehungsheime unterstützen. Grundsatz und Bestand der öffentlichen Schule müssen gewahrt bleiben.

§ 73 Stipendien

Der Kanton gewährt Beiträge oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbildung.

§ 75 Kulturpflege

1 Kanton und Gemeinden fördern das kulturelle Schaffen.

2 Sie fördern die Erhaltung der Kulturgüter und können Einrichtungen der Kultur­pflege führen.

4. Umwelt, Raumordnung und Verkehr

§ 76 Umwelt, Natur- und Heimatschutz

1 Kanton und Gemeinden schützen den Menschen und seine natürliche Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.

2 Sie setzen sich für die Erhaltung von Ortsbildern sowie der Eigenart der Land­schaft ein.

3 Sie wenden sich gegen Massnahmen, welche die natürlichen Verhältnisse und Gleichgewichte der See- und Flusslandschaft am Bodensee, Untersee und Rhein beeinträchtigen.

§ 7725 Raumplanung, Bauwesen

1 Kanton und Gemeinden ordnen die zweckmässige und haushälterische Nutzung und Überbauung des Bodens.

2 Sie sorgen für die Erhaltung des Nichtsiedlungsgebietes.

3 Sie treffen Massnahmen für eine qualita­tiv  hochwertige Siedlungsentwicklung nach innen und zur Stärkung der Siedlungserneuerung.

4 Sie können Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus treffen.

25 Angenommen in der Volksabstimmung vom 12. Febr. 2017, in Kraft seit 1. April 2017. Gewährleistungsbeschluss vom 5. Dez. 2017 (BBl 2018 33 Art. 1, 2017 5849).

§ 79 Verkehr

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die verkehrsmässige Erschliessung ihres Ge­bie­tes.

2 Sie fördern den öffentlichen Verkehr und können Verkehrsunternehmen führen.

5. Wirtschaft

§ 80 Wirtschaftsförderung, Wirtschaftspolizei

1 Kanton und Gemeinden fördern eine gesunde Entwicklung der thurgauischen Wirt­schaft.

2 Sie können die Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten polizeilich regeln, soweit es die öffentliche Ordnung und Sicherheit erfordert.

§ 82 Wasser, Energie, Förderung Energieeffizienz26

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Wasser und Energie. Sie fördern Massnahmen zur sparsamen Verwendung.

2 Sie können Versorgungs- oder Kraftwerke führen.

3 Sie fördern Massnahmen zur Nutzung umweltverträglicher erneuerbarer Energien und schaffen Anreize für eine sparsame und effiziente Energieverwendung im Kanton.27

26 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 4, 2012 8513).

27 Angenommen in der Volksabstimmung vom 15. Mai 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012. Gewährleistungsbeschluss vom 11. März 2013 (BBl 2013 2617 Art. 1 Ziff. 4, 2012 8513).

6. Regalien

§ 84 Inhalt

1 Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung zu:

1.
Jagd;
2.
Fischerei;
3.
Bergbau und Lagerung von Stoffen im Erdinnern;
4.
Erdwärme;
5.
Salzhandel.

2 Er kann die Nutzung übertragen.

3 Bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

VII. Finanzordnung

§ 85 Steuerhoheit

1 Der Kanton erhebt Steuern zur Erfüllung seiner Aufgaben.

2 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden haben das Recht, Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern zu erheben.

§ 86 Hauptsteuern

1 Gegenstand der Hauptsteuern sind Einkommen und Vermögen der natürlichen Per­sonen sowie Ertrag und Kapital der juristischen Personen.

2 Massgebend ist namentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuer­pflich­tigen.

§ 88 Weitere Abgaben

Kanton und Gemeinden können für Leistungen, die sie unmittelbar dem Einzelnen erbringen, weitere Abgaben erheben.

§ 89 Finanzhaushalt

1 Kanton und Gemeinden haben ihren Haushalt sparsam, wirtschaftlich und mittel­fri­stig ausgeglichen zu führen. Die Wirtschaftslage ist angemessen zu berücksichti­gen.

2 Für Voranschlag und Rechnung gilt der Grundsatz der Öffentlichkeit.

§ 90 Finanzausgleich

Der Kanton fördert mit dem Finanzausgleich die Entwicklung zu leistungsfähigen Gemeinden und erstrebt eine ausgewogene Steuerbelastung.

VIII. Staat und Kirche

§ 91 Landeskirchen

Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Religionsgemeinschaft sind anerkannte Landeskirchen des öffentlichen Rechtes.

§ 92 Organisation

1 Die Landeskirchen ordnen ihre inneren Angelegenheiten selbständig.

2 Sie regeln Angelegenheiten, die sowohl den staatlichen als auch den kirchlichen Bereich betreffen, in einem Erlass, der die demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätze zu wahren hat. Dieser unterliegt der Volksabstimmung in der Landes­kir­che und bedarf der Genehmigung durch den Grossen Rat.

3 Oberste Behörde jeder Landeskirche ist ein Parlament. Dieses erlässt das Organi­sa­tionsgesetz und wählt die vollziehenden Organe.

§ 93 Kirchgemeinden

1 Die Landeskirchen gliedern sich in Kirchgemeinden mit eigener Rechtspersön­lich­keit.

2 Die Kirchgemeinden können für die Erfüllung der Kultusaufgaben innerhalb von Kirchgemeinden, Landeskirchen und Religionsgemeinschaft im Rahmen der kon­fes­sionellen Gesetzgebung Steuern in Form von Zuschlägen zu den Hauptsteuern erhe­ben.

IX. Revision der Verfassung

§ 94 Teilrevision, Totalrevision

1 Die Verfassung kann jederzeit in Teilen oder als Ganzes revidiert werden.

2 Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere zusammenhän­gende Bestimmungen betreffen.

§ 95 Verfahren

1 Die Revision wird im Verfahren der Gesetzgebung durchgeführt.

2 Sie unterliegt der Volksabstimmung.

X. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 96 Weitergeltung bisherigen Rechtes

1 Vor Inkrafttreten dieser Verfassung erlassenes Recht gilt weiter, soweit es ihr nicht widerspricht.

2 Recht, das von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde oder in einem anderen Verfahren erlassen wurde, gilt bis zu seiner Änderung nach den von dieser Verfassung vorgeschriebenen Formen.

3 Aufgaben, die der Kanton bei Inkrafttreten dieser Verfassung aufgrund eines Gesetzes erfüllt, bedürfen keiner Grundlage in der Verfassung, solange sie nicht erwei­tert werden.

§ 98 Bezirke, Gemeinden

1 Die Bezirksräte bestehen bis zum Ende derjenigen Amtsdauer weiter, in der diese Verfassung in Kraft tritt. Bis zur gesetzlichen Neuordnung regelt der Regierungsrat die notwendigen Zuständigkeiten.

2 Die Bildung der politischen Gemeinden hat innert zehn Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen. Danach bezeichnet das Gesetz die politischen Gemeinden, deren Bestand diese Verfassung gewährleistet.

3 Die Neuordnungen gemäss den Absätzen 1 und 2 haben innert 15 Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung zu erfolgen.

§ 9928

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsdauern der Friedensrichter, der Betreibungsbeamten, der Bezirksstatthalter, der Vizestatthalter, der Untersuchungsrichter, des Jugendanwaltes, der Staatsanwälte sowie der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte, der Anklagekammer und des Obergerichtes enden mit dem Inkrafttreten der Schweizerischen Zivilprozessordnung, der Schweizerischen Strafprozessordnung und der Schweize­rischen Jugendstrafprozessordnung.

28 Angenommen in der Volksabstimmung vom 29. Nov. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2011. Gewährleistungsbeschluss vom 8. Dez. 2010 (BBl 2011 257 Art. 1 Ziff. 2, 2010 4901).

§ 99a29 Übergangsbestimmungen zu § 11 Absätze 3 und 4

1 § 11 Absatz 3 ist auf amtliche Akten anwendbar, die nach der Annahme dieser Verfassungsbestimmung durch das Volk von einer Behörde erstellt oder empfangen wurden.

2 Tritt die entsprechende Gesetzgebung nach Annahme von § 11 Absätze 3 und 4 nicht innerhalb von drei Jahren in Kraft, so erlässt der Regierungsrat die nötigen Ausführungsbestimmungen durch Verordnung.

29 Angenommen in der Volksabstimmung vom 19. Mai 2019, in Kraft seit 20. Mai 2019. Gewährleistungsbeschluss vom 17. Sept. 2020 (BBl 2021 48 Art. 2, 2020 5111).

§ 100 Inkrafttreten

1 Diese Verfassung ersetzt die Verfassung des eidgenössischen Standes Thurgau vom 28. Februar 1869.

2 Sie tritt nach Annahme durch das Volk und nach Gewährleistung durch die eid­­genössischen Räte auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

Sachregister

Die Zahlen verweisen auf die Artikel und die Artikelteile der Verfassung

Abberufung 25

Abgaben 88

Abstimmung

bei Abberufung des Grossen Rates, Re­gierungsrates 25
bei Gesetzesinitiative 26, 27
bei Verfassungsrevision 26, 27, 94, 95
hängige Vorlagen 97
Mehrheitsprinzip 21
über Gesetze 22, 24

Akteneinsicht

in amtliche Akten 113, 4

Alter

als Voraussetzung zur Stimmberechti­gung 181

Amt

Amtsdauer 32, 503, 99
Amtsgeheimnis 15
Unvereinbarkeiten 29
Verwandtenausschluss 30
Wählbarkeit 182

Anleihen 392

Arbeit 67

Aufsicht (Oberaufsicht)

des Grossen Rates 37
des Obergerichtes 551
des Regierungsrates 46
des Verwaltungsgerichtes 551

Ausgaben

Finanzreferendum 23
Kompetenz des Grossen Rates 393
Kompetenz des Regierungsrates 45

Ausländer, beratende Mitwirkung 19

Ausstand 31

Bankwesen, Kantonalbank 83

Bauwesen 77

Begnadigung 406

Behörden

Ausübung der Staatsgewalt 2
Bezirke s. dort
Gemeinde s. dort
Grosser Rat s. dort
Information 112, 3
organisatorische Grundsätze
Amtsdauer 32
Ausstand 31
Unvereinbarkeiten 29
Verwandtenausschluss 30
Regierungsrat s. dort
richterliche Behörden s. Gerichte
Verantwortlichkeit 16

Bericht

Prüfung der Geschäftsberichte 372

Bezirke

Bezirksbehörden 56, 981
Bezirksgericht s. Gerichte
Bezirksrat 98
Einteilung des Kantons 56

Bildung

Erwachsenenbildung 74
Fachschulen 72
Hochschulen 72
Schulen 71
Schulwesen 70
Stipendien 73

Bodenschätze 84

Boden

Nutzung 771
Bodensee 763

Budget s. Voranschlag

Bund

Vorschlagsrecht des Kantons 28

Bürger

Bürgergemeinden s. Gemeinden
Gemeindebürgerrecht 572
Kantonsbürgerrecht 405
Stimmberechtigung, Wählbarkeit 18

Ehegatten, in gleichen Behörden 30

Eigentum Garantie 7

Energie 82, 84

Energieeffizienz 823

Finanzordnung 85–90

Finanzausgleich 90
Finanzhaushalt 89
Steuern s. dort
weitere Abgaben 88

Finanzreferendum

fakultatives 232
obligatorisches 231

Fischerei 84

Forstwirtschaft 81

Freiheit s. Rechte (verfassungsmässige)

Friedensrichter 521

Wahl 201

Garantien s. Rechte, Schutz

Gebäudeversicherung 83

Gebühren 404

Gemeinden

Arten 57
Aufgaben 572, 3
Ausländer (Mitwirkung) 19
Autonomie 59
Bestand 58
Bürgergemeinden 574
Gebiet 58
Kirchgemeinden 93
politische Gemeinden 572, 982
Stellung 57
Zusammenarbeit 60
Zweckverbände 61

Gerichte

besondere Gerichte 522
Bezirksgerichte 521, 531
Ende der laufenden Amtsdauern 99
Friedensrichter 521
Jugendanwaltschaft 53
Obergericht 521, 531, 55
Richter, Wahlen 20 382
Sitz 334
Staatsanwaltschaft 53
Unabhängigkeit 51
Unvereinbarkeiten 29
Verwaltungsgericht 54, 55
Zwangsmassnahmengericht 531

Gesetz

Beratung 35, 36
Gegenvorschlag 274
Gesetzesinitiative 26
Gesetzesreferendum 22
Veröffentlichung 111
Vollziehung 43

Gesundheit 68

Spitäler, Pflegeheime, Eingliederung 69

Gewaltenteilung 10

Gewässer 78

Glaubens- und Gewissensfreiheit 6

Gleichheit vor dem Recht 3

Grosser Rat

Abberufung durch das Volk 251
Amtsdauer 32
Aufsicht 37
Beratung der Volksbegehren 27
Finanzbefugnisse 39
Kompetenz bei Verfassungsrevision 27
Mitglieder 34
Öffentlichkeit 35
Rechtssetzung 36
Stellung 34
Tagungsort 332
Unvereinbarkeiten 29
Verwandtenausschluss 30
Wahlbefugnisse 38
weitere Befugnisse 40

Grundrechte 5–9

Drittwirkung 9
Schranken 8

Hauptort des Kantons 331

Hilfe, humanitäre Hilfe 66

Hochschulen 72

Immunität der Grossratsmitglieder 343

Initiative

Standesinitiative 28, 401
Volksinitiative
Abberufung des Grossen Rates, des Re­gierungsrates 25
Gegenvorschlag 274
Gesetzesinitiative 26
Verfahren 27
Verfassungsrevision 26

Jagd 84

Kanton

Einteilung des Kantonsgebiets 56
Kantonalbank 83
Kantonsbürger s. Bürger
Verhältnis zu Bund und Kantonen 1
Zuständigkeit 63

Kirchen

Kirchgemeinden 93
Landeskirchen 91
Organisation 92

Kommissionen 50

Konkordate Volksabstimmung 22

Kreise s. Wahlkreise

Kultur 75

Landwirtschaft 81

Legalitätsprinzip 22

Meinungsäusserung, freie 6

Natur- und Heimatschutz 76

Niederlassung

Niederlassungsfreiheit 6
als Voraussetzung zur Stimmberechti­gung 181

Notstand 44

Obergericht s. Gerichte

Öffentliche Ordnung 64

Öffentliche Sachen 78

Öffentlichkeit

Behörden und ihre Tätigkeit 11
der Grossratssitzungen 35
des Finanzhaushalts 892
rechtssetzender Erlasse 11

Partnerschaft, eingetragene in gleichen Behörden 30

Personal

des Kantons 49
der Gemeinden 593

Petitionsrecht 12

Pressefreiheit 6

Proporzwahl des Grossen Rates 204

Raumplanung 77

Rechte

Kontrolle staatlicher Macht
Amtsgeheimnis 15
Gewaltenteilung 10
Öffentlichkeit 11
Petitionsrecht 12
Verantwortlichkeit 16
Verfahrensgarantien 13, 14
politische
Abberufung des Grossen Rates, des Re­gierungsrates 25
Stimmrecht 18
Mitwirkung 19ff.
Vorschlagsrecht s. Initiative
Wahlen s. dort
verfassungsmässige
Eigentumsgarantie 7
Freiheit der Berufswahl und wirtschaft­lichen Betätigung 6
Gewaltenteilung 10
Glaubens- und Gewissensfreiheit 6
Informations- Meinungs- und Presse­freiheit 6
Lehr-, Forschungs- und Kunstfreiheit 6
Menschenwürde 5
Niederlassungsfreiheit 6
persönliche Freiheit 6
Privat- und Geheimbereich 6
Rechtsgleichheit 3
Vereinigungs- und Versammlungs­­freiheit 6
Verfahrensgarantien 14
Drittwirkung 9
Schranken 8

Rechtsschutz 13

Referendum (Volksabstimmung)

in der Rechtssetzung
fakultatives 22, 24
obligatorisches 592, 952
Finanzreferendum
fakultatives 232
obligatorisches 231

Regalien 84

Regierungsrat

Abberufung durch das Volk 251
Aufsicht 46
Departemente 471, 2
Einsetzung von Kommissionen 50
Finanzbefugnisse 45
Höchstzahl in der Bundesversamm­lung 413
Kollegialprinzip 412
Leitung 46
Mitglieder 411
Notstand 44
Rechtssetzung 43
Sitz 333
Verhältnis zum Grossen Rat 42
Vertretung 46
Vollzugsdelegation 48

Rekurskommissionen 292

Religion s. Kirchen

Revision der Kantonsverfassung

Volksinitiative zur 261
Teilrevision 94
Totalrevision 941
Verfahren 95

Rhein 763

Richter s. Gerichte

Rückwirkung 4

Salz 84

Schule s. Bildung

Schutz s. auch Rechte

Amtsgeheimnis 15
Eigentum 7
Natur und Heimat 76
persönliche Freiheit 6
Privat- und Geheimbereiches 6
Rechtsschutz und Verfahrensgarantien 13, 14
Rückwirkung von Erlassen 4
Soziale Sicherheit 65

Siedlungen 77

Soziale Sicherheit 65

Sozialer Frieden 67

Staat

Anforderungen an staatliches Handeln 2
Aufgaben 62ff.
Finanzen s. dort
rechtsstaatliche Grundsätze 2ff.
Regalien 84
Staatsanwalt
Aufgabe 532
Wahl 382
Staatsgewalt 17
Gewaltenteilung 10
Kontrolle der Staatsgewalt 10–17
Staatspersonal 49
Staatsrechnung s. Voranschlag (Budget)
Staatsschreiber 473
Wahl 382
Staatsverträge 362
Staatszweck und Kompetenz 62, 63
Staat und Kirche 91ff.

Staatskanzlei 473

Ständerat Wahl 201

Steuern

Hauptsteuern 86
Nebensteuern 87
Steuerfuss 391
Steuerhoheit 85
Zuschläge 852

Stimmrecht 181

Stipendien 73

Strafrechtspflege 53

Übergangs- und Schluss­bestimmungen 96–100

Umwelt 761

Untersee 763

Unvereinbarkeiten

Allgemeines 29
Höchstzahl von Regierungsräten in der Bundesversammlung 413

Verantwortlichkeit

der Grossratsmitglieder (Immunität) 343
des Regierungsrates (Immunität) 424
des Staates 16

Vereinigungsfreiheit 6

Verkehr 79

Veröffentlichung der Gesetze 111

Versammlungsfreiheit 6

Versicherung, Gebäudeversicherung 83

Verwaltung Gliederung 47

Verwaltungsgericht s. dort

Verwaltungsrechtspflege 54

Verwandtenausschluss zwischen Mitgliedern der­selben Behörde 30


Volk
17

Volksabstimmung s. Abstimmung
Volksbegehren s. Initiative
Volkswahlen s. Wahlen

Vollziehung

Delegation 48
durch Regierungsrat 43, 46
Beschluss 361

Voranschlag (Budget)

Beschluss 391
Entwurf 391, 451
Öffentlichkeit 892

Vorschlagsrecht s. Initiative

Wahlen

durch den Grossen Rat
Regierungsratspräsident 381
Richter 382
Staatsschreiber 382
Staatsanwaltschaft 382
Volkswahlen
Bezirksgericht 201
Friedensrichter 201
Grosser Rat 201
Regierungsrat 201
Ständerat 201

Wahlkreise 203

Wahlverfahren 204

Wählbarkeit

Allgemeines 18
Nichtwählbarkeit von Verwandten 30

Wirtschaft

Energie 82
Forstwirtschaft und Landwirtschaft 81
Gebäudeversicherung 83
Kantonalbank 83
Wasser 82
Wirtschaftsförderung 801
Wirtschaftspolizei 802

Wohnungsbau 774

Zivilrechtspflege 52