0.142.113.328.1

1as (Stand am 10. Juni 1997)

0.142.113.328.1

Briefwechsel
vom 9. August/31. Oktober 1989

zwischen der Schweiz und Spanien über die administrative Stellung
der Staatsangehörigkeit aus einem der beiden Länder im andern
nach einer ordnungsgemässen und ununterbrochenen
Aufenthaltsdauer von fünf Jahren

Provisorisch angewendet seit 1. November 1989
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 26. November 19902

Übersetzung3

Schweizerische Botschaft

Madrid, den 31. Oktober 1989

An seine Exzellenz

Herrn Francisco Fernandez Ordonez

Minister für auswärtige Angelegenheiten

Madrid

Herr Minister,

Ich habe die Ehre, den Erhalt Ihres Briefes vom 9. August 1989 zu bestätigen, der folgenden Wortlaut aufweist:

«Ich habe die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass an der 9. Zu­sam­menkunft der durch das Abkommen vom 2. März 19614 über die Anwer­bung spanischer Arbeitskräfte und deren Beschäftigung in der Schweiz eingesetzten gemischten Kommission Spanien–Schweiz vom 17. bis 19. April 1989 in Madrid die spanische und schweizerische Delegation eine Verein­barung über die administrative Stellung der Staatsangehörigen aus einem der beiden Länder im andern nach einer ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren getroffen haben. Diese weist folgenden Wortlaut auf:
1.
Die schweizerischen Staatsbürger, die während fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in Spanien im Besitz einer Bewilligung B oder D sind, erhalten automatisch eine Bewilligung C oder E, was ihnen einerseits das Recht, zur Anwesenheit auf spanischem Hoheitsgebiet gibt, andererseits das Recht, Wohnsitz, Arbeitgeber und Beruf zu wechseln, mit Ausnahme derjenigen Berufe, die von Gesetzes wegen spanischen Staatsbürgern vorbehalten sind, sowie das Recht, frei von einer unselbständigen zu einer selb­ständigen Erwerbstätigkeit oder umgekehrt zu wechseln.
Die schweizerischen Staatsbürger, die während eines Jahres im Besitz einer Bewilligung D, dann während vier aufeinanderfolgenden Jahren einer Bewilligung E waren, erhalten eine Bewilligung C, wenn sie einer unselb­ständigen Erwerbstätigkeit nachgehen wollen.
Zeitweilige Studien‑, Praktikums- oder ärztlich begründetete Kuraufenthalte in Spanien zählen für die Berechnung der Fünfjahresfrist nicht.
Die Erfüllung der Militärdienstpflicht sowie Abwesenheiten von Spa­nien während weniger als sechs Monaten unterbrechen die Aufenthaltsdauer, die zur dauernden Wohnsitznahme berechtigt, nicht, wenn der Schweizer Staatsbürger während seiner Abwesenheit den Schwerpunkt seiner familiären und beruflichen Interessen in Spanien beibehält.
Die Bewilligungen C und E verfallen nach sechsmonatiger Abwesenheit von Spanien. Auf Gesuch hin vor Ablauf dieser Frist wird die zuständige Behörde die Möglichkeit einer Verlängerung bis zu zwei Jahren wohlwollend prüfen.
2.
Die spanischen Staatsangehörigen, die einen ordnungsgemässen und unun­terbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren in der Schweiz nachweisen können, erhalten eine Niederlassungsbewilligung im Sinne von Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 26. März 19315 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer. Diese Bewilligung gibt ihnen einerseits das unbedingte und unbefristete Recht zur Anwesenheit auf dem gesamten schweizerischen Gebiet, andererseits das Recht, Wohnsitz, Arbeitgeber und Beruf zu wechseln, mit Ausnahme derjenigen Berufe, die von Gesetzes wegen schweizerischen Staatsbürgern vorbehalten sind, sowie das Recht, frei von einer unselbständigen zu einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder umgekehrt zu wechseln.
Zeitweilige Studien-, Praktikums- oder ärztlich begründete Kuraufenthalte in der Schweiz zählen für die Berechnung der Fünfjahresfrist nicht.
Die Erfüllung der Militärpflicht oder eines zivilen Ersatzdienstes sowie Abwesenheiten von der Schweiz von weniger als sechs Monaten unterbrechen die Aufenthaltsdauer, die für den Erhalt der Niederlassungs­bewilligung erforderlich ist, nicht, wenn der spanische Staatsangehörige während seiner Abwesenheit den Schwerpunkt seiner familiären und beruflichen Interessen in der Schweiz beibehält.
Die Niederlassungsbewilligung verfällt bei endgültiger Abmeldung oder nach sechsmonatiger Abwesenheit von der Schweiz. Auf Gesuch hin, das vor Ablauf der sechsmonatigen Frist einzureichen ist, kann diese bis zu zwei Jahren verlängert werden.
Wenn die schweizerische Regierung bereit ist, die obenerwähnte Bestimmung anzunehmen, habe ich die Ehre, ihr vorzuschlagen, dass dieser Brief und die Antwort Ihrer Exzellenz ein Abkommen zwischen Spanien und der Schweiz über die administrative Stellung der Spanier und Schweizer nach einer ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren auf einem Gebiet des andern Staates bilden, mit provisorischer Wirkung ab 1. November 1989. Dieses Abkommen tritt in Kraft mit dem Datum des Erhalts der letzten Mitteilung, mit welcher jede der Par­teien der andern bekanntgibt, dass die erforderlichen verfassungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das vorliegende Abkommen kann durch jede Partei unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.»

Ich habe die Ehre zu bestätigen, dass die Bestimmungen, die in Ihrem Brief enthalten sind, die Zustimmung des schweizerischen Bundesrates finden und dass Ihr Brief und die vorliegende Antwort das Einvernehmen unserer beiden Regierungen in dieser Angelegenheit wiedergeben.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Der Schweizerische Botschafter:

Wermuth

3 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

4 SR 0.142.113.328

5 SR 142.20