1SR
0.941.333.2
In Kraft getreten am 1. November 1935
(Stand am 1. November 1935) (Stand am 1. November 1935)
Übersetzung2
I
Der Staatsminister | Madrid, den 30. Oktober 1935 Herrn Minister Karl Egger Gesandtschaft der Schweiz in Spanien |
Herr Minister,
In Anbetracht der auf Grund der Instruktionen Ihrer Regierung mir von Ihrer Exzellenz gemachten Vorschläge ist es mir angenehm, Ihnen mitzuteilen, dass in Übereinstimmung mit dem von der zuständigen spanischen Verwaltung zugestellten Bericht und in Übereinstimmung mit dem, was grundsätzlich mit mir vereinbart wurde, durch den vorliegenden Notenaustausch zwischen der spanischen und der schweizerischen Regierung gegenseitig vereinbart wurde, dass die in Spanien eingeführten Waren der Uhrenbranche aus Gold, Silber und Platin schweizerischer Herkunft sowie die gleichen, in die Schweiz eingeführten Waren der Uhrenbranche aus Gold, Silber und Platin spanischer Herkunft nicht mehr einer neuen Punzierung unterstellt sind, wenn das Gesetz, das die amtliche Stempelung im Herkunftsland garantiert, mit dem offiziellen Gesetz des Empfangslandes übereinstimmt. Die ausländischen Waren sind übrigens dem gleichen Handelskontrollverfahren unterstellt wie die nationale Produktion. Dieses Abkommen ist ab dem 1. November nächsthin anwendbar.
Ich benütze die Gelegenheit, Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner Hochachtung zu wiederholen.
Don José Martinez de Velasco
Übersetzung3
II
Gesandtschaft der Schweiz | Madrid, den 30. Oktober 1935 Herrn Don José Martinez de Velasco Staatsminister der Republik Spanien |
Herr Minister,
Ich habe die Ehre, Ihre Note (Nr. 83) vom heutigen Tag zu empfangen, in der Ihre Exzellenz mir mitteilt, dass in Übereinstimmung mit dem von der zuständigen spanischen Verwaltung zugestellten Bericht und in Übereinstimmung mit dem, was grundsätzlich mit mir vereinbart wurde, durch den vorliegenden Notenaustausch zwischen der spanischen und der schweizerischen Regierung gegenseitig vereinbart wurde, dass die in Spanien eingeführten Waren der Uhrenbranche aus Gold, Silber und Platin schweizerischer Herkunft sowie die gleichen, in die Schweiz eingeführten Waren der Uhrenbranche aus Gold, Silber und Platin spanischer Herkunft nicht mehr einer neuen Punzierung unterstellt sind, wenn das Gesetz, das die amtliche Stempelung im Herkunftsland garantiert, mit dem offiziellen Gesetz des Empfangslandes übereinstimmt. Die ausländischen Waren sind übrigens dem gleichen Handelskontrollverfahren unterstellt wie die nationale Produktion. Das Abkommen tritt am 1. November nächsthin in Kraft.
Ich übermittle Ihrer Exzellenz meinen besten Dank und benütze die Gelegenheit, Ihrer Exzellenz die Versicherung meiner Hochachtung zu wiederholen.
Karl Egger
2 Übersetzung des spanischen Originaltextes.
3 Übersetzung des spanischen Originaltextes.