0.142.01

AS 1989 2488; BBl 1988 I 1489

Übersetzung

Satzung
der Internationalen Organisation für Migrationen1

Angenommen am 19. Oktober 19532 und geändert am 20. Mai 1987
Änderungen genehmigt von der Bundesversammlung am 29. September 19883,
angenommen von der Schweiz am 2. Dezember 1988 und
in Kraft getreten am 14. November 1989

(Stand am 28. Oktober 2020)

1 Ursprünglich: Gründungsakte des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Aus­wanderung.

2 AS 1972 166

3 AS 1989 2487

Präambel

Die hohen Vertragsparteien,

eingedenk der am 5. Dezember 1951 von der Migrationskonferenz in Brüssel angenommenen Resolution,

in Anerkennung,

dass für die Sicherstellung eines geordneten Verlaufs der Migrationsbewegungen überall in der Welt und für die Erleichterung der unter den günstigsten Bedingungen durchzuführenden Ansiedlung und Eingliederung der Auswanderer in das wirtschaftliche und soziale Gefüge des Einwanderungslandes oftmals die Bereitstellung von Auswanderungsdiensten auf internationaler Ebene erforderlich ist,

dass, ähnliche Auswanderungsdienste auch für zeitlich begrenzte Migrationsbewegungen, für Rückwanderungen und für Migrationen innerhalb einer Region erforderlich sein können,

dass zur internationalen Migration auch jene von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen Personen gehört, die zum Verlassen ihrer Heimatländer gezwungen sind und internationale Auswanderungsdienste benötigen,

dass es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und internationalen Organi­sationen zur Erleichterung der Auswanderung von Personen zu fördern, die nach Ländern auswandern wollen, wo sie durch ihre Arbeit für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen und mit ihren Familien in Würde und Selbstachtung leben können,

dass die Auswanderung die Schaffung neuer wirtschaftlicher Möglichkeiten in Aufnahmeländern fördern könnte und dass zwischen der Auswanderung und den wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Bedingungen in den Entwicklungsländern ein Zusammenhang besteht,

dass bei der Zusammenarbeit und anderen internationalen Aktivitäten zugunsten der Migration die Bedürfnisse der Entwicklungsländer berücksichtigt werden sollten,

dass es erforderlich ist, die Zusammenarbeit von Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Forschung und Konsultation im Zusammenhang mit Fragen der Migration nicht nur in bezug auf den Vorgang der Auswanderung, sondern auch in bezug auf die konkrete Lage und die konkreten Bedürfnisse des Auswanderers als einzelnen Menschen zu fördern,

dass die Beförderung der Auswanderer soweit möglich mit den normalen Verkehrslinien durchgeführt werden sollte, dass jedoch gelegentlich zusätzliche oder andersartige Einrichtungen notwendig sind,

dass zwischen Staaten und staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen in bezug auf Auswanderungs- und Flüchtlingsfragen eine enge Zusammen­arbeit und Koordinierung bestehen sollte,

dass die internationale Finanzierung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internationalen Migration erforderlich ist,

begründen die Internationale Organisation für Migrationen, im folgenden als Organisation bezeichnet, und

nehmen diese Satzung an.

Kapitel I Ziele und Aufgaben


Art. 1

1.  Die Organisation hat folgende Ziele und Aufgaben:

a)
alles vorzukehren, um die organisierte Beförderung von Auswanderern, für welche die bestehenden Einrichtungen unzureichend sind oder die sonst nicht ohne besondere Unterstützung ausreisen könnten, nach Ländern zu ermöglichen, in denen sich Möglichkeiten für eine geordnete Einwanderung bieten;
b)
sich mit der organisierten Beförderung von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen internationalen Auswanderungsdienste benötigenden Personen zu befassen, für die Vereinbarung zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten einschliesslich derjenigen getroffen werden können, die sich zur Aufnahme verpflichten;
c)
auf Ersuchen der beteiligten Staaten und im Einvernehmen mit ihnen Auswanderungsdienste wie Anwerbung, Auswahl, Vorbereitung, Sprachunterricht, Orientierungsveranstaltungen, ärztliche Untersuchung, Arbeitsvermittlung, Tätigkeiten zur Erleichterung der Aufnahme und Eingliederung und Beratungsdienste für Auswanderungsfragen zur Verfügung zu stellen sowie sonstige Hilfe zu leisten, die mit den Zielen der Organisation in Einklang steht;
d)
auf Ersuchen von Staaten oder in Zusammenarbeit mit anderen interessierten internationalen Organisationen ähnliche Dienste für die freiwillige Rückwanderung einschliesslich der auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgenden Heimschaffung zur Verfügung zu stellen;
e)
Staaten sowie internationalen und anderen Organisationen ein Forum für den Austausch von Ansichten und Erfahrungen und für die Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Massnahmen im Hinblick auf Fragen der internationalen Migration einschliesslich Untersuchungen über solche Fragen zur Erarbeitung praktischer Lösungen zur Verfügung zu stellen.

2.  Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Organisation mit staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Auswanderungs- und Flüchtlingsfragen sowie mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, eng zusammen, unter anderem um die Koordinierung internationaler Tätigkeiten auf diesen Gebieten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit wird unter gegenseitiger Achtung der Zuständigkeiten der beteiligten Organisationen durchgeführt.

3.  Die Organisation anerkennt, dass die Überwachung der Aufnahmebedingungen und die Zahl der aufzunehmenden Einwanderer in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten fällt; sie wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechts- und sonstigen Vorschriften sowie die Politik der beteiligten Staaten beachten.

Kapitel II Mitglieder


Art. 2

Mitglieder der Organisation sind:

a)
die Staaten, die Mitglieder der Organisation sind und diese Satzung nach Artikel 34 angenommen haben oder auf die Artikel 35 Anwendung findet;
b)4
andere Staaten, die ihr Interesse am Grundsatz der Freizügigkeit bewiesen haben und sich zumindest verpflichten, zu den Verwaltungsausgaben der Organisation einen finanziellen Beitrag zu leisten, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Staat vereinbart wird; hierzu ist ein mit Zweidrittelmehrheit gefasster Beschluss des Rates und die vorherige Annahme dieser Satzung durch den betreffenden Staat gemäss seinen ver­fassungsrechtlichen Verfahren erforderlich.

4 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739 737; BBl 2012 9161).

Art. 3

Jeder Mitgliedstaat kann seinen Austritt aus der Organisation mit Wirkung auf das Ende eines Haushaltsjahrs notifizieren. Die Notifikation muss schriftlich erfolgen und dem Generaldirektor der Organisation spätestens vier Monate vor Ende des Haushaltsjahrs zugehen. Ein Mitgliedstaat, der seinen Austritt notifiziert hat, muss seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation für das volle Haushaltsjahr erfüllen, in dem die Notifikation erfolgt.

Art. 4

1.  Ein Mitgliedstaat, der mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation im Rückstand ist, hat kein Stimmrecht, wenn der Rückstand die Höhe seiner für die beiden vorangegangenen Jahre geschuldeten Beiträge erreicht oder überschreitet. Der Verlust des Stimmrechts wird jedoch ein Jahr nach der Information des Rates über die Nichteinhaltung der finanziellen Verpflichtungen des betreffenden Mitgliedstaats in einer Höhe, die den Verlust des Stimmrechts zur Folge hat, wirksam, sofern der entsprechende Mitgliedstaat zu diesem Zeitpunkt immer noch einen Rückstand in der entsprechenden Höhe aufweist. Der Rat kann das Stimmrecht dieses Mitgliedstaats jedoch durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss aufrechterhalten oder wiederherstellen, wenn er davon überzeugt ist, dass der Zahlungsverzug auf Umstände zurückzuführen ist, auf die das Mitglied keinen Einfluss hat.5

2.  Ein Mitgliedstaat, der den Grundsätzen dieser Satzung dauernd zuwiderhandelt, kann durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Rates vorüber­gehend von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Der Rat ist befugt, die Mitgliedschaft durch einen mit einfacher Mehrheit gefassten Beschluss wiederherzustellen.

5 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739 737; BBl 2012 9161).

Kapitel III Organe


Art. 56

Die Organe der Organisation sind:

a)
der Rat;
b)
die Verwaltung.

6 Bereinigt gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739 737; BBl 2012 9161).

Kapitel IV Rat


Art. 6

Neben den in anderen Bestimmungen dieser Satzung bezeichneten Aufgaben hat der Rat die Aufgabe:

a)7
die Politik, die Programme und die Tätigkeiten der Organisation festzulegen, zu prüfen und zu überprüfen;
b)8
die Berichte aller Nebenorgane zu prüfen und deren Tätigkeit zu genehmigen und zu leiten;
c)
die Berichte des Generaldirektors zu prüfen und seine Geschäftsführung zu genehmigen und zu leiten;
d)
das Programm, das Budget, die Ausgaben und die Rechnungsführung der Organisation zu prüfen und zu genehmigen;
e)
alle sonstigen geeigneten Massnahmen zur Verwirklichung der Ziele der Organisation zu treffen.

7 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739 737; BBl 2012 9161).

8 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739 737; BBl 2012 9161).

Art. 7

1.  Der Rat setzt sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammen.

2.  Jeder Mitgliedstaat bezeichnet einen Vertreter und die von ihm für notwendig erachteten Stellvertreter und Berater.

3.  Jeder Mitgliedstaat verfügt im Rat über eine Stimme.

Art. 8

Der Rat kann Nichtmitgliedstaaten und staatliche oder nichtstaatliche internationale Organisationen, die sich mit Auswanderungs- oder Flüchtlingsfragen oder mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, auf ihren Antrag als Beobachter zu seinen Sitzungen unter Bedingungen zulassen, die er in seinem Reglement vorschreibt. Diese Beobachter haben kein Stimmrecht.

Art. 9

1.  Der Rat tritt einmal jährlich zu einer ordentlichen Tagung zusammen.

2.  Der Rat tritt zu einer ausserordentlichen Tagung zusammen, wenn dies:

a)
von einem Drittel seiner Mitglieder,
b)
in dringenden Fällen vom Generaldirektor oder vom Ratspräsidenten beantragt wird.9

3.  Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung einen Präsidenten und die sonstigen Vorstandsmitglieder für jeweils ein Jahr.

9 Bereinigt gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739 737; BBl 2012 9161).

Art. 1010

Der Rat kann jedes zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Nebenorgan schaffen.

10 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739 737; BBl 2012 9161).

Art. 11

Der Rat erlässt sein eigenes Reglement.

Kapitel V11 Verwaltung

11 Bereinigt gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739 737; BBl 2012 9161).


Art. 1212

Die Verwaltung besteht aus einem Generaldirektor, zwei stellvertretenden Generaldirektoren sowie aus dem vom Rat bestellten Personal.

12 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 28. Okt. 2020, in Kraft getreten am 28. Okt. 2020 (AS 2021 267).

Art. 13

1.  Der Generaldirektor wird vom Rat mit Zweidrittelmehrheit gewählt; er kann für eine zweite Amtszeit wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Generaldirektors beträgt in der Regel fünf Jahre, kann jedoch in Ausnahmefällen kürzer sein, wenn der Rat dies mit Zweidrittelmehrheit beschliesst. Der Generaldirektor ist aufgrund eines Vertrags tätig, der vom Rat genehmigt und im Namen der Organisation vom Ratspräsidenten unterzeichnet wird.13

2.  Der Generaldirektor ist dem Rat verantwortlich. Dem Generaldirektor obliegen die Verwaltungsarbeiten und die Geschäftsführung der Organisation gemäss dieser Satzung, der allgemeinen Politik und aufgrund der Beschlüsse des Rates sowie der von ihnen erlassenen Reglementen. Der Generaldirektor stellt Anträge im Hinblick auf die vom Rat zu ergreifenden Massnahmen.

13 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 28. Okt. 2020, in Kraft getreten am 28. Okt. 2020 (AS 2021 267).

Art. 14

Der Generaldirektor ernennt das Verwaltungspersonal gemäss dem vom Rat genehmigten Personalstatut.

Art. 15

1.  Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal weder von einem Staat noch von einer sonstigen Stelle ausserhalb der Organisation Weisungen einholen oder annehmen. Sie müssen sich jeder Handlung enthalten, die mit ihrer Stellung als internationale Funktionäre unvereinbar ist.14

2.  Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Verantwortlichkeiten des Generaldirektors, der stellvertretenden General­direktoren sowie des Personals zu würdigen und jede Beeinflussung in der Ausübung ihrer Aufgabe zu unterlassen.15

3.  Fähigkeiten, Kompetenz und Rechtschaffenheit gelten als wesentliche Voraussetzungen für die Anstellung und Beschäftigung des Personals; von besonderen Umständen abgesehen, muss dieses aus den Angehörigen der Mitgliedstaaten der Organisation rekrutiert werden, wobei der Grundsatz der gerechten geographischen Verteilung zu berücksichtigen ist.

14 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 28. Okt. 2020, in Kraft getreten am 28. Okt. 2020 (AS 2021 267).

15 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 28. Okt. 2020, in Kraft getreten am 28. Okt. 2020 (AS 2021 267).

Art. 1616

Der Generaldirektor wohnt allen Tagungen des Rates und der Nebenorgane bei oder lässt sich durch einen stellvertretenden Generaldirektor oder einen anderen durch ihn bezeichneten Funktionär vertreten. Der Generaldirektor oder sein Vertreter kann sich an der Aussprache beteiligen, hat jedoch kein Stimmrecht.

16 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 28. Okt. 2020, in Kraft getreten am 28. Okt. 2020 (AS 2021 267).

Art. 17

Auf der ersten ordentlichen Tagung des Rates nach Ablauf jedes Haushaltsjahres legt der Generaldirektor dem Rat einen Bericht über die gesamte Tätigkeit der Organisation im verflossenen Jahr vor.

Kapitel VI17 Sitz

17 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739 737; BBl 2012 9161).


Art. 18

1.  Sitz der Organisation ist Genf. Der Rat kann mit Zweidrittelmehrheit beschliessen, den Sitz nach einem anderen Ort zu verlegen.

2.  Die Sitzungen des Rates finden in Genf statt, sofern nicht zwei Drittel der Mitglieder des Rates beschlies­sen, an einem anderen Ort zusammenzutreten.

Kapitel VII18 Finanzen

18 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739 737; BBl 2012 9161).


Art. 19

Der Generaldirektor unterbreitet dem Rat ein Jahresbudget, in dem die Verwaltungs- und Betriebsausgaben und die voraussichtlichen Einnahmen der Organisation, zusätzliche Voranschläge für den Notfall sowie die Jahres- oder Sonderabrechnungen der Organisation aufgeführt sind.

Art. 20

1.  Die zur Deckung der Ausgaben der Organisation erforderlichen Mittel werden aufgebracht:

a)
was das Verwaltungsbudget betrifft, durch Geldbeiträge der Mitgliedstaaten, die am Anfang des jeweiligen Haushaltsjahres fällig und unverzüglich zu zahlen sind;
b)
was das Betriebsbudget betrifft, durch Geld- oder Sachbeiträge oder Dienstleistungen der Mitgliedstaaten, anderer Staaten, staatlicher oder nichtstaat­licher internationaler Organisationen, anderer Rechtsträger oder Privatpersonen; diese Beiträge sind so früh wie möglich und in voller Höhe vor Ende des jeweiligen Haushaltsjahres zu leisten.

2.  Jeder Mitgliedstaat muss an das Verwaltungsbudget der Organisation einen Beitrag leisten, dessen Satz zwischen dem Rat und dem betreffenden Mitgliedstaat vereinbart wird.

3.  Die Beiträge an die Betriebsausgaben der Organisation sind freiwillig; jeder zum Betriebsbudget Beitragende kann gegenüber der Organisation im Einklang mit den Zielen und Aufgaben der Organisation bestimmen, wie seine Beiträge verwendet werden sollen.

4. a) Alle am Sitz entstehenden und alle sonstigen Verwaltungsausgaben mit Ausnahme derjenigen, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d bezeichneten Aufgaben dienen, gehen zu Lasten des Verwaltungsbudgets;

b)
alle Betriebsausgaben sowie die Verwaltungsausgaben, die der Wahrnehmung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c und d bezeichneten Aufgaben dienen, gehen zu Lasten des Betriebsbudgets.

5.  Der Rat wacht über eine wirksame und sparsame Geschäftsführung.

Art. 21

Der Rat stellt ein Finanzreglement auf.

Kapitel VIII19 Rechtsstellung

19 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739 737; BBl 2012 9161).


Art. 22

Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie verfügt über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderliche Rechtsfähigkeit; sie hat insbesondere die Fähigkeit, entsprechend dem Recht des betreffenden Staates a) Verträge zu schliessen, b) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen, c) private und öffentliche Mittel einzunehmen und auszugeben, d) vor Gericht aufzutreten.

Art. 23

1.  Die Organisation geniesst die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verwirklichung ihrer Ziele erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.

2.  Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Generaldirektor, die stellvertretenden Generaldirektoren und das Personal der Verwaltung geniessen ebenfalls die zur ungehinderten Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation erforderlichen Vorrechte und Immunitäten.20

3.  Diese Vorrechte und Immunitäten werden in Abkommen zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten oder durch andere von diesen Staaten getroffene Massnahmen festgelegt.

20 Fassung gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 28. Okt. 2020, in Kraft getreten am 28. Okt. 2020 (AS 2021 267).

Kapitel IX21 Verschiedene Bestimmungen

21 Bereinigt gemäss Anhang der Resolution des Rats vom 24. Nov. 1998, von der BVers genehmigt am 21. Juni 2013 und in Kraft getreten am 21. Nov. 2013 (AS 2014 739 737; BBl 2012 9161).


Art. 24

1.  Soweit es in dieser Satzung oder in den Reglementen des Rates nicht anders bestimmt ist, werden alle Beschlüsse des Rates und aller Nebenorgane mit einfacher Mehrheit gefasst.

2.  Die Mehrheiten, die in dieser Satzung oder in den vom Rat erlassenen Reglementen vorgesehen sind, beziehen sich auf die anwesen­den und stimmenden Mitglieder.

3.  Eine Abstimmung ist nur gültig, wenn die Mehrheit der Mitglieder des Rates oder des betreffenden Nebenorgans anwendend ist.

Art. 25

1.  Den Wortlaut von Änderungsvorschlägen zu dieser Satzung teilt der General­direktor den Regierungen der Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.

2.  Änderungen, die zu einer wesentlichen Änderung der Satzung der Organisation führen oder neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten mit sich bringen, treten in Kraft, wenn sie von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates beschlossen und von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten gemäss ihren verfassungsrechtlichen Verfahren angenommen worden sind. Der Rat entscheidet mit Zweidrittelmehrheit, ob eine Änderung zu einer wesentlichen Änderung der Satzung führt. Die übrigen Änderungen treten in Kraft, nachdem sie vom Rat mit Zweidrittelmehrheit angenommen worden sind.

Art. 26

Jede Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder Anwendung dieser Satzung, die nicht durch Verhandlungen oder durch einen mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Rates beigelegt wird, ist dem Internationalen Gerichtshof gemäss seinem Statut zu unterbreiten, sofern nicht die beteiligten Mitgliedstaaten innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Art der Beilegung vereinbaren.

Art. 27

Die Organisation kann, unter Vorbehalt der Genehmigung durch zwei Drittel der Mitglieder des Rates, von jeder andern Organisation oder internationalen Institution, deren Ziele und Tätigkeiten in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, diejenigen Tätigkeiten, Einkünfte und Verpflichtungen übernehmen, die durch internationale Übereinkünfte oder durch beiderseitig annehmbare Vereinbarungen zwischen den zuständigen Stellen der betreffenden Organisationen bestimmt werden.

Art. 28

Der Rat kann mit Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder die Auflösung der Organisationen beschliessen.

Art. 2922

Diese Satzung tritt für diejenigen Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die sie gemäss ihren verfassungsrecht­lichen Verfahren angenommen haben, am Tage der ersten Sitzung des obenerwähnten Komitees in Kraft, nachdem:

a)
mindestens zwei Drittel der Komiteemitglieder und
b)
eine Mitgliederanzahl, die mindestens 75 Prozent an den administrativen Teil des Budgets leisten,

dem Direktor die Genehmigung der Satzung notifiziert haben.

22 Die Artikel 29 und 30 wurden bei Inkrafttreten der Satzung am 30. November 1954 durchgeführt.

Art. 3023

Die Mitgliedsregierungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung, die am Tage des Inkrafttretens dieser Satzung dem Direktor nicht deren Genehmigung notifiziert haben, können ein Jahr lang nach diesem Zeitpunkt Mitglieder des Komitees bleiben, sofern sie einen Beitrag an die Verwaltungskosten des Komitees im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 leisten; während dieser Zeit behalten sie das Recht, die Satzung zu genehmigen.

23 Die Artikel 29 und 30 wurden bei Inkrafttreten der Satzung am 30. November 1954 durchgeführt.

Art. 31

Der französische, englische und spanische Wortlaut dieser Satzung ist gleichermas­sen verbindlich.

Geltungsbereich am 5. Juni 201824

24 AS 1991 722; 2012 1653; 2014 1155; 2017 3607; 2018 2391. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs ist auf der Publikationsplattform des Bundesrechts «Fedlex» unter folgender Adresse veröffentlicht (https://fedlex.admin.ch/de/Treaty).

Vertragsstaaten

Annahme

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Afghanistan

  4. Juni

2004

  4. Juni

2004

Ägypten

26. November

1991

26. November

1991

Albanien

26. Mai

1993

26. Mai

1993

Algerien

  7. Juni

2000

  7. Juni

2000

Angola

26. November

1991

26. November

1991

Antigua und Barbuda

  5. Dezember

2011

  5. Dezember

2011

Argentinien

18. November

1954

30. November

1954

Armenien

23. November

1993

23. November

1993

Aserbaidschan

  7. Juni

2001

  7. Juni

2001

Äthiopien

  5. Dezember

2011

  5. Dezember

2011

Australien

24. Mai

1985

24. Mai

1985

Bahamas

30. November

2004

30. November

2004

Bangladesch

27. November

1990

27. November

1990

Belarus

29. November

2005

29. November

2005

Belgien

27. April

1955

27. April

1955

Belize

  7. Juni

2000

  7. Juni

2000

Benin

28. November

2000

28. November

2000

Bolivien

  1. Dezember

1960

  1. Dezember

1960

Bosnien und Herzegowina

  9. Juni

2005

  9. Juni

2005

Botsuana

29. November

2010

29. November

2010

Brasilien

30. November

2004

30. November

2004

Bulgarien

29. November

1994

29. November

1994

Burkina Faso

  7. Juni

2000

  7. Juni

2000

Burundi

27. November

2007

27. November

2007

Chile

20. Oktober

1954

30. November

1954

China

30. Juni

2016

30. Juni

2016

Cook-Inseln

28. November

2017

28. November

2017

Costa Rica

29. März

1955

29. März

1955

Côte d’Ivoire

  7. Juni

2000

  7. Juni

2000

Dänemark

26. Februar

1954

30. November

1954

Deutschland

 8. November

1954

30. November

1954

Dominica

  1. Dezember

2017

  1. Dezember

2017

Dominikanische Republik

25. November

1968

25. November

1968

Dschibuti

  5. Dezember

2011

  5. Dezember

2011

Ecuador

12. November

1959

12. November

1959

El Salvador

25. November

1968

25. November

1968

Eritrea

24. November

2015

24. November

2015

Estland

30. November

2004

30. November

2004

Eswatini

29. November

2010

29. November

2010

Fidschi

26. November

2013

26. November

2013

Finnland

26. November

1991

26. November

1991

Frankreich

27. Mai

1992

27. Mai

1992

Gabun

  9. Juni

2005

  9. Juni

2005

Gambia

  7. Juni

2001

  7. Juni

2001

Georgien

  7. Juni

2001

  7. Juni

2001

Ghana

29. November

2005

29. November

2005

Griechenland

  8. Juli

1954

30. November

1954

Guatemala

25. November

1986

25. November

1986

Guinea

  7. Juni

2000

  7. Juni

2000

Guinea-Bissau

23. November

1998

23. November

1998

Guyana

  5. Dezember

2011

  5. Dezember

2011

Haiti

28. November

1995

28. November

1995

Honduras

13. November

1967

13. November

1967

Indien

18. Juni

2008

18. Juni

2008

Iran

27. November

2001

27. November

2001

Irland

  5. Juni

2002

  5. Juni

2002

Island

26. November

2013

26. November

2013

Israel

  1. März

1954

30. November

1954

Italien

15. Januar

1954

30. November

1954

Jamaika

  9. Juni

2005

  9. Juni

2005

Japan

23. November

1993

23. November

1993

Jemen

  3. Juni

1999

  3. Juni

1999

Jordanien

30. November

1999

30. November

1999

Kambodscha

  2. Dezember

2002

  2. Dezember

2002

Kamerun

29. November

2005

29. November

2005

Kanada

23. Mai

1990

23. Mai

1990

Kap Verde

27. November

2001

27. November

2001

Kasachstan

  2. Dezember

2002

  2. Dezember

2002

Kenia

24. Mai

1985

24. Mai

1985

Kirgisistan

28. November

2000

28. November

2000

Kiribati

24. November

2015

24. November

2015

Kolumbien

19. September

1955

19. September

1955

Komoren

  5. Dezember

2011

  5. Dezember

2011

Kongo (Brazzaville)

  7. Juni

2001

  7. Juni

2001

Kongo (Kinshasa)

  7. Juni

2001

  7. Juni

2001

Korea (Süd-)

29. November

1988

29. November

1988

Kroatien

23. November

1993

23. November

1993

Kuba

28. November

2017

28. November

2017

Lesotho

29. November

2010

29. November

2010

Lettland

30. November

1999

30. November

1999

Liberia

28. November

1995

28. November

1995

Libyen

  4. Juni

2004

  4. Juni

2004

Litauen

23. November

1998

23. November

1998

Luxemburg

18. Juli

1956

18. Juli

1956

Madagaskar

27. November

2001

27. November

2001

Malawi

14. Juni

2013 B

14. Juni

2013

Malediven

  5. Dezember

2011

  5. Dezember

2011

Mali

28. Mai

1998

28. Mai

1998

Malta

18. November

2003

18. November

2003

Marokko

23. November

1998

23. November

1998

Marshallinseln

26. November

2013

26. November

2013

Mauretanien

13. Juni

2003

  3. Juni

2003

Mauritius

  8. Juni

2006

  8. Juni

2006

Mexiko

  5. Juni

2002

  5. Juni

2002

Mikronesien

  5. Dezember

2011

  5. Dezember

2011

Moldau

13. Juni

2003

13. Juni

2003

Mongolei

18. Juni

2008

18. Juni

2008

Montenegro

28. November

2006

28. November

2006

Mosambik

  5. Dezember

2011

  5. Dezember

2011

Myanmar

27. November

2012

27. November

2012

Namibia

29. Juni

2009

29. Juni

2009

Nauru

  5. Dezember

2011

  5. Dezember

2011

Nepal

28. November

2006

28. November

2006

Neuseeland

13. Juni

2003

13. Juni

2003

Nicaragua

13. November

1967

13. November

1967

Niederlande

12. April

1954

30. November

1954

Niger

  4. Juni

2004

  4. Juni

2004

Nigeria

  2. Dezember

2002

  2. Dezember

2002

Nordmazedonien

19. Juni

2014

19. Juni

2014

Norwegen

26. November

1954

30. November

1954

Österreich

25. Juni

1954

30. November

1954

Pakistan

24. November

1992

24. November

1992

Panama

13. November

1958

13. November

1958

Papua-Neuguinea

30. November

2012

30. November

2012

Paraguay

29. April

1954

30. November

1954

Peru

14. November

1966

14. November

1966

Philippinen

29. November

1988

29. November

1988

Polen

24. November

1992

24. November

1992

Portugal

17. November

1975

17. November

1975

Ruanda

  2. Dezember

2002

  2. Dezember

2002

Rumänien

23. November

1998

23. November

1998

Salomoninseln

30. Juni

2016

30. Juni

2016

Sambia

27. Mai

1992

27. Mai

1992

Samoa

25. November

2014

25. November

2014

São Tomé und Príncipe

24. November

2015

24. November

2015

Schweden

27. November

1990

  1. Juli

1991

Schweiz

  7. April

1954

30. November

1954

Senegal

29. November

1994

29. November

1994

Serbien

27. November

2001

27. November

2001

Seychellen

  5. Dezember

2011

  5. Dezember

2011

Sierra Leone

  7. November

2001

  7. November

2001

Simbabwe

  2. Dezember

2002

  2. Dezember

2002

Slowakei

28. November

1995

28. November

1995

Slowenien

28. November

2000

28. November

2000

Somalia

18. Juni

2008

18. Juni

2008

Spanien

  8. Juni

2006

  8. Juni

2006

Sri Lanka

27. November

1990

27. November

1990

Sudan

23. November

1998

23. November

1998

St. Kitts und Nevis

24. November

2015

24. November

2015

St. Lucia

24. November

2015

24. November

2015

St. Vincent und die Grenadinen

27. November

2012

27. November

2012

Südafrika

25. November

1997

25. November

1997

Südsudan

  5. Dezember

2011

  5. Dezember

2011

Suriname

14. Juni

2013

14. Juni

2013

Tadschikistan

29. November

1994

29. November

1994

Tansania

23. November

1998

23. November

1998

Thailand

28. Mai

1986

28. Mai

1986

Timor-Leste

29. November

2010

29. November

2010

Togo

29. November

2005

29. November

2005

Tonga

  5. Dezember

2016

  5. Dezember

2016

Trinidad und Tobago

29. Juni

2009

29. Juni

2009

Tschad

  5. Dezember

2011

  5. Dezember

2011

Tschechische Republik

28. November

1995

28. November

1995

Tunesien

  3. Juni

1999

  3. Juni

1999

Türkei

30. November

2004

30. November

2004

Tuvalu

30. Juni

2016

30. Juni

2016

Uganda

27. Mai

1992

27. Mai

1992

Ukraine

27. November

2001

27. November

2001

Ungarn

26. November

1991

26. November

1991

Uruguay

  3. Mai

1965

  3. Mai

1965

Vanuatu

  5. Dezember

2011

  5. Dezember

2011

Venezuela

  4. Dezember

1973

  4. Dezember

1973

Vereinigtes Königreich

  7. Juni

2001

  7. Juni

2001

Vereinigte Staaten

21. September

1954

30. November

1954

Vietnam

27. November

2007

27. November

2007

Zentralafrikanische Republik

29. November

2010

29. November

2010

Zypern

28. Mai

1974

28. Mai

1974