Art. 1
1. Die Organisation hat folgende Ziele und Aufgaben:
- a)
- alles vorzukehren, um die organisierte Beförderung von Auswanderern, für welche die bestehenden Einrichtungen unzureichend sind oder die sonst nicht ohne besondere Unterstützung ausreisen könnten, nach Ländern zu ermöglichen, in denen sich Möglichkeiten für eine geordnete Einwanderung bieten;
- b)
- sich mit der organisierten Beförderung von Flüchtlingen, Verschleppten und anderen internationalen Auswanderungsdienste benötigenden Personen zu befassen, für die Vereinbarung zwischen der Organisation und den beteiligten Staaten einschliesslich derjenigen getroffen werden können, die sich zur Aufnahme verpflichten;
- c)
- auf Ersuchen der beteiligten Staaten und im Einvernehmen mit ihnen Auswanderungsdienste wie Anwerbung, Auswahl, Vorbereitung, Sprachunterricht, Orientierungsveranstaltungen, ärztliche Untersuchung, Arbeitsvermittlung, Tätigkeiten zur Erleichterung der Aufnahme und Eingliederung und Beratungsdienste für Auswanderungsfragen zur Verfügung zu stellen sowie sonstige Hilfe zu leisten, die mit den Zielen der Organisation in Einklang steht;
- d)
- auf Ersuchen von Staaten oder in Zusammenarbeit mit anderen interessierten internationalen Organisationen ähnliche Dienste für die freiwillige Rückwanderung einschliesslich der auf der Grundlage der Freiwilligkeit erfolgenden Heimschaffung zur Verfügung zu stellen;
- e)
- Staaten sowie internationalen und anderen Organisationen ein Forum für den Austausch von Ansichten und Erfahrungen und für die Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Massnahmen im Hinblick auf Fragen der internationalen Migration einschliesslich Untersuchungen über solche Fragen zur Erarbeitung praktischer Lösungen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Organisation mit staatlichen und nichtstaatlichen internationalen Organisationen, die sich mit Auswanderungs- und Flüchtlingsfragen sowie mit Fragen des Arbeitskräftepotentials befassen, eng zusammen, unter anderem um die Koordinierung internationaler Tätigkeiten auf diesen Gebieten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit wird unter gegenseitiger Achtung der Zuständigkeiten der beteiligten Organisationen durchgeführt.
3. Die Organisation anerkennt, dass die Überwachung der Aufnahmebedingungen und die Zahl der aufzunehmenden Einwanderer in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten fällt; sie wird bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Rechts- und sonstigen Vorschriften sowie die Politik der beteiligten Staaten beachten.