0.420.527.121

AS 1989 2296

Originaltext

Kooperationsabkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft
über Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet
der modernen Werkstoffe (EURAM)

Abgeschlossen am 30. November 1988
In Kraft getreten mit Wirkung am 30. November 1988

(Stand am 30. November 1988)

Die Schweizerische Eidgenossenschaft,

nachstehend «Schweiz» genannt,

und
die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

nachstehend «Gemeinschaft» genannt, nachstehend «Vertragsparteien» genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Beschluss vom 3. Oktober 1983 hat der Schweizerische Bundesrat für den Zeitraum 1985–1990 ein nationales Forschungsprogramm über «Werkstoffe für den Bedarf von morgen», im folgenden «schweizerisches Programm» genannt, ver­abschiedet, das in der Schweiz vom Schweizerischen Nationalfonds für wissen­schaft­liche Forschung durchgeführt und finanziert wird.

Mit dem Beschluss vom 10. Juni 1986 hat der Rat mit Wirkung vom 1. Januar 1986 für einen Zeitraum von vier Jahren ein Forschungsprogramm über Materialien (Rohstoffe und moderne Werkstoffe) festgelegt, das ein Teilprogramm über moderne Werkstoffe (EURAM) mit einschliesst und das nachstehend «gemeinschaftliches Programm» genannt wird. Artikel 6 des genannten Beschlusses betrifft den Abschluss von Abkommen mit Drittländern, insbesondere mit denjenigen, die an der Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung (COST) beteiligt sind.

Die Gemeinschaft und die Schweiz haben ein Rahmenabkommen über wissenschaftlich‑technische Zusammenarbeit1 geschlossen, das am 17. Juli 1987 in Kraft getreten ist.

Eine Abstimmung zwischen dem schweizerischen und dem gemeinschaftlichen Programm ist im Interesse beider Parteien, da eine gegenseitige Ergänzung gewährleistet und unnötige Doppelarbeit vermieden wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Die Gemeinschaft und die Schweiz arbeiten im Rahmen des gemeinschaftlichen und des schweizerischen Programms gemäss den Anhängen A und B zusammen.

Art. 2

Jede Vertragspartei trägt die Kosten für die Durchführung ihres Programms.

Die Kosten für die Kooperation zwischen den Programmen gehen für die die Vertragsparteien betreffenden Beträge jeweils zu deren Lasten.

Art. 3

Ziel der Kooperation nach Artikel 1 ist die Koordinierung des gemeinschaftlichen und des schweizerischen Programms sowie die Stimulierung der Durchführung dieser Programme, um den Erfolg der Forschungsbemühungen beider Seiten zu steigern.

Mit dieser Koordinierung werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:

Auswahl und Definition der Forschungsvorhaben,
Überwachung der Projektdurchführung,
Bewertung der Ergebnisse und Festlegung neuer Forschungsprioritäten.

Dafür werden folgende Mittel eingesetzt:

eingehender Informationsaustausch über die beiderseitigen Programme,
Teilnahme der Vertreter der einen Vertragspartei an Seminaren und Kolloquien der anderen Partei,
Veranstaltung von Besuchen der Fachleute der einen Vertragspartei bei den Forschungsinstituten der anderen Partei,
regelmässige und fortlaufende Kontakte zwischen den Verantwortlichen des gemeinschaftlichen und des schweizerischen Programms,
andere Mittel der Zusammenarbeit, die gegebenenfalls in einer besonderen Verhandlung erörtert werden können.
Art. 4

Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften einerseits und die vom Schweizerischen Bundesrat benannten Stellen andererseits gewährleisten die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen dem gemeinschaftlichen und dem schweizerischen Programm.

Zu diesem Zweck wird der Leiter des schweizerischen Programms bei Bedarf vom Leiter des gemeinschaftlichen Programms zu den Sitzungen der Arbeits‑ und Sachverständigengruppen der Gemeinschaft und der Leiter des gemeinschaftlichen Programms bei Bedarf vom Leiter des schweizerischen Programms zu den Sitzungen der schweizerischen Arbeits‑ und Sachverständigengruppen eingeladen.

Die Leiter können sich von Fachleuten begleiten lassen, die an den Sitzungen, zu denen die Leiter eingeladen wurden, teilnehmen können.

Art. 5

Die Kenntnisse, die sich aus der Abwicklung des gemeinschaftlichen Programms während der Laufzeit dieses Abkommens ergeben, werden der Schweiz und den dortigen Stellen (Institutionen, Unternehmen und Personen), die Forschungsarbeiten oder Produktionstätigkeiten ausführen, die den Zugang zu diesen Kenntnissen rechtfertigen, zu den gleichen Bedingungen wie den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft mitgeteilt.

Die Kenntnisse, die sich aus der Abwicklung des schweizerischen Programms während der Laufzeit dieses Abkommens ergeben, werden den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und ihren betreffenden Stellen zu den gleichen Bedingungen wie den schweizerischen Stellen mitgeteilt.

Werden bei der Abwicklung der Forschungstätigkeiten im Rahmen dieser Pro­gramme patentierbare Erfindungen gemacht oder entworfen, die durch Patente geschützt werden sollen, so unterstützen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Gewährung nicht ausschliesslicher Lizenzen an Personen und Unternehmen mit Sitz in der Gemeinschaft und in der Schweiz seitens der Patentinhaber. Solche Lizenzen werden zu nicht diskriminatorischen Bedingungen erteilt.

Art. 6

Dieses Abkommen gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewendet wird, und nach Massgabe jenes Vertrags einerseits sowie für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits.

Art. 7

(1)  Dieses Abkommen gilt für die Dauer des zuerst auslaufenden Programms einer Vertragspartei.

Wird das Abkommen nicht binnen eines Monats, nachdem eine der Vertragsparteien die Revision des Programms beschlossen hat, gekündigt, so wird Anhang A oder B entsprechend der Revision geändert. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die Beschlüsse zur Programmrevision.

(2)  Wird das Abkommen nicht binnen eines Monats, nachdem eine der beiden Vertragsparteien die Annahme eines neuen Programms beschlossen hat, gekündigt, so wird dieses Abkommen so lange verlängert, bis das Programm mit der kürzeren Laufzeit ausläuft.

Die Bestimmungen von Absatz 1 Unterabsatz 2 werden entsprechend angewandt.

(3)  Kommt es bei der Annahme eines späteren Programms durch eine der Vertragsparteien zu einer zeitlichen Verzögerung, so genügt dies nicht, um dieses Abkommen als beendet anzusehen.

(4)  Ausser in den Fällen nach den Absätzen 1 und 2 kann jede Vertragspartei das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten kündigen.

Art. 8

Die Anhänge A und B sind Bestandteil dieses Abkommens.

Art. 9

Dieses Abkommen wird von den Vertragsparteien nach deren eigenen Verfahren genehmigt. Es tritt in Kraft, sobald sich die Vertragsparteien von dem Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren unterrichtet haben.

Art. 10

Dieses Abkommen ist in zwei Urschriften in deutscher, französischer, italienischer, dänischer, englischer, griechischer, niederländischer, portugiesischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Geschehen zu Brüssel am dreissigsten November neunzehnhundertachtundachtzig.

Für die Regierung
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Benedikt von Tscharner

Für den Rat
der Europäischen Gemeinschaften:

Constantinos Lyberopoulos
Paolo Fasella

Anhang A

Gemeinschaftliches Programm über moderne Werkstoffe (EURAM) (1986–1989)


Das gemeinschaftliche Programm umfasst folgende Forschungsgebiete:

1.  Metallische Werkstoffe

1.1.
Leichte Aluminiumlegierungen
1.2.
Leichte Magnesiumlegierungen
1.3.
Leichte Titanlegierungen
1.4.
Elektronische Werkstoffe und elektrische Kontaktwerkstoffe
1.5.
Werkstoffe für Hochleistungsmagneten
1.6.
Werkstoffe für Beschichtungen und Werkzeugmaschinen
1.7.
Dünnwandiges Gusseisen

2.  Keramische Konstruktionswerkstoffe

2.1.
Optimierung der technischen Keramik
2.2.
Studien über Metall/Keramik‑Schnittstelle
2.3.
Keramik‑Verbundwerkstoffe
2.4.
Verhalten der Keramik bei erhöhter Temperatur

3.  Verbundwerkstoffe

3.1.
Verbundstoffe mit organischer Matrix
3.2.
Verbundwerkstoffe mit metallener Matrix
3.3.
Verbundwerkstoffe mit keramischer Matrix
3.4.
Andere moderne Werkstoffe für spezielle Anwendungsbereiche

Das Programm wird im Wege der Vertragsforschung auf der Basis der Kosten­teilung sowie von Koordinations‑ und Ausbildungstätigkeiten durchgeführt.

Anhang B

Schweizerisches Programm für «Werkstoffe für den Bedarf von morgen» (1985–1990)


Das schweizerische Programm umfasst folgende Forschungsbereiche:

Werkstoffe für magnetische Funktionen
Werkstoffe zur Oberflächenbeschichtung für Schnitt‑ und Verarbeitungskom­ponenten
Entwicklung technischer Keramik
Entwicklung von Verbundwerkstoffen
Werkstoff für die Elektronik und Optoelektronik
Spezifische Polymere
Werkstoffe für Messfühler