Art. I
im Sinn dieses Protokolls bedeutet «Übereinkommen» das am 10. Oktober 1957 in Brüssel beschlossene Internationale Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und sein Unterzeichnungsprotokoll.
(Stand am 12. Februar 2008)0.747.331.521
0.747.331.521
Übersetzung1
Abgeschlossen in Brüssel am 21. Dezember 1979
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 20. Januar 1988
In Kraft getreten für die Schweiz am 20. April 1988
(Stand am 12. Februar 2008)
1 AS 1988 922 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
als Vertragsparteien des am 10. Oktober 19572 in Brüssel beschlossenen Internationalen Übereinkommens über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen,
sind wie folgt übereingekommen:
im Sinn dieses Protokolls bedeutet «Übereinkommen» das am 10. Oktober 1957 in Brüssel beschlossene Internationale Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen und sein Unterzeichnungsprotokoll.
(1) Artikel 3 Absatz 1 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(2) Artikel 3 Absatz 6 des Übereinkommens wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:
(3) Absatz 7 in Artikel 3 des Übereinkommens wird Absatz 9.
Dieses Protokoll liegt für die Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder Vertragsparteien des Übereinkommens sind, zur Unterzeichnung auf.
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation.
(2) Die Ratifikation des Protokolls durch einen Staat, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, hat die Wirkung einer Ratifikation des Übereinkommens.
(3) Die Ratifikationsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.
(1) Staaten, die in Artikel III nicht erwähnt sind, können diesem Protokoll beitreten.
(2) Der Beitritt zum Protokoll hat die Wirkung eines Beitritts zum Übereinkommen.
(3) Die Beitrittsurkunden werden bei der belgischen Regierung hinterlegt.
(1) Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung von sechs Ratifikations- oder Beitrittsurkunden in Kraft.
(2) Für jeden Staat, der nach der sechsten Hinterlegung das Protokoll ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(1) jede Vertragspartei kann dieses Protokoll durch eine an die belgische Regierung gerichtete Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam.
(1) Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung, der Ratifikation oder dem Beitritt oder jederzeit danach der belgischen Regierung schriftlich notifizieren, auf welche der Hoheitsgebiete, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt, dieses Protokoll anwendbar ist. Das Protokoll erstreckt sich auf die darin genannten Hoheitsgebiete drei Monate nach Eingang einer solchen Notifikation bei der belgischen Regierung, jedoch nicht vor Inkrafttreten des Protokolls in Bezug auf den betreffenden Staat.
(2) Die Erstreckung gilt auch für das Übereinkommen, wenn dieses auf diese Hoheitsgebiete noch nicht anwendbar ist.
(3) Jede Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach durch Notifikation an die belgische Regierung erklären, dass das Protokoll sich nicht mehr auf diese Hoheitsgebiete erstreckt. Diese Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der entsprechenden Notifikation bei der belgischen Regierung wirksam.
Die belgische Regierung notifiziert den Unterzeichnerstaaten und den beitretenden Staaten:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Brüssel am 21. Dezember 1979 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv der belgischen Regierung hinterlegt wird; diese übermittelt beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)
3 Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (http://www.eda.admin.ch/vertraege).
Vertragsstaaten | Ratifikation | Inkrafttreten | ||
Polen | 6. Juli | 1984 | 6. Oktober | 1984 |
Portugal | 30. April | 1982 | 6. Oktober | 1984 |
Schweiz* | 20. Januar | 1988 | 20. April | 1988 |
* | Erklärung siehe hiernach. | |||
Schweiz
Der Schweizerische Bundesrat erklärt, mit Bezug auf Artikel 3 Absätze 6 und 8 des Internationalen Übereinkommens vom 10. Oktober 1957 über die Beschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen, die aufgrund von Artikel II des Protokolls vom 21. Dezember 1979 eingeführt worden sind, dass die Schweiz den in Sonderziehungsrechten (SZR) ausgedrückten Wert ihrer Landeswährung wie folgt berechnet:
Die Schweizerische Nationalbank (SNB) meldet täglich dem Internationalen Währungsfond (IWF) den Mittelkurs des Dollars der Vereinigten Staaten von Amerika auf dem Devisenmarkt von Zürich. Der in Schweizerfranken ausgedrückte Gegenwert eines SZR bestimmt sich nach diesem Dollarkurs und dem vom IWF errechneten Kurs des Dollars zu den SZR. Basierend auf diesen Werten errechnet die SNB einen Mittelkurs des SZR, den sie in ihrem Monatsbericht veröffentlicht.