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Übersetzung2

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) zur Festlegung der rechtlichen Stellung dieser Organisation in der Schweiz

Abgeschlossen am 10. Februar 1988
In Kraft getreten am 10. Februar 1988

(Stand am 1. Oktober 1997)

1 AS 1988 842

2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

Der Schweizerische Bundesrat
einerseits und

die Zwischenstaatliche Organisation
für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)
anderseits

haben ausgehend davon, dass das Übereinkommen vom 9. Mai 19803 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) geschaffen hat, die die internationale Rechtspersönlichkeit besitzt, und

ausgehend davon, dass gemäss Artikel 1 § 2 Absatz 2 dieses Übereinkommens die Organisation, die Mitglieder ihres Personals, die von ihr berufenen Sachverständi­gen und die Vertreter der Mitgliedstaaten die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten geniessen, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Protokoll, das dem Übereinkommen beigefügt ist und einen Bestandteil des Übereinkommens bildet, festgelegt sind,

in Anbetracht dessen, dass Artikel 1 § 2 Absatz 3 dieses Übereinkommens vorsieht, dass die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sitzstaat in einem Sitzab­kommen geregelt werden,

folgende Bestimmungen vereinbart:

I. Rechtsstellung, Immunitäten und Vorrechte der Organisation

Art. 1 Persönlichkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die internationale Rechtspersönlichkeit und die Rechtsfähigkeit der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationa­len Eisenbahnverkehr (nachstehend Organisation genannt) in der Schweiz.

Art. 2 Handlungsfreiheit der Organisation

1.  Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet der Organisation die ihr als inter­nationaler zwischenstaatlicher Organisation zustehende Unabhängigkeit und Hand­lungsfreiheit.

2.  Insbesondere erkennt er der Organisation sowie deren Mitgliedern in ihren Bezie­hungen zu ihr die Versammlungsfreiheit, die Rede- und die Beschlussfreiheit zu.

Art. 3 Unverletzbarkeit

1.  Die Gebäude oder Gebäudeteile und das anliegende Gelände, die, wer immer ihr Eigentümer sei, von der Organisation für ihre eigenen Zwecke benützt werden, sind unverletzbar. Kein Vertreter schweizerischer Behörden darf sie ohne ausdrückliche Zustimmung der Organisation betreten. Nur der Generaldirektor oder sein ord­nungsgemäss ermächtigter Stellvertreter sind befugt, auf diese Unverletzbarkeit zu verzichten.

2.  Die Archive der Organisation und im allgemeinen alle zu ihrem amtlichen Gebrauch bestimmten, ihr gehörenden oder in ihrem Besitz befindlichen Dokumente sind jederzeit und wo immer sie sich befinden unverletzbar.

3.  Die Organisation übt die Aufsicht und die polizeiliche Kontrolle in ihren Räum­lichkeiten aus.

Art. 4 Befreiung von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung

1.  Die Organisation geniesst im Rahmen ihrer amtlichen Tätigkeit Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung ausser in folgenden Fällen:

a)
soweit diese Immunität im Einzelfall ausdrücklich vom Verwaltungsausschuss oder der von ihm ordnungsgemäss ermächtigten Person aufgehoben worden ist;
b)
im Fall einer gegen die Organisation angestrengten zivilrechtlichen Haftungs­klage wegen eines Schadens, der durch irgendein ihr gehörendes oder für sie betriebenes Fahrzeug verursacht wurde;
c)
im Fall einer Widerklage, die in direktem Zusammenhang mit einer durch die Organisation erhobenen Hauptklage steht;
d)
im Fall einer durch gerichtliche Entscheidung angeordneten Pfändung von Ge­hältern, Löhnen und sonstigen Bezügen, welche die Organisation einem Mit­glied des Personals schuldet.

2.  Die Gebäude oder Gebäudeteile, das anliegende Gelände sowie die Guthaben und die sonstigen Vermögenswerte, die Eigentum der Organisation sind oder von der Organisation für ihre Zwecke verwendet werden, dürfen – unabhängig davon, wo sie sich befinden und wer sie innehat – nicht Gegenstand irgendeiner Zwangsvoll­streckungsmassnahme oder Requisition sein, sofern diese nicht zur Verhinderung oder Untersuchung von Unfällen, an denen der Organisation gehörende oder für sie betriebene Kraftfahrzeuge beteiligt sind, vorübergehend notwendig sind.

3.  Ist eine Enteignung aus Gründen des öffentlichen Interesses erforderlich, so müs­sen alle geeigneten Massnahmen getroffen werden, um zu verhindern, dass sie die Ausübung der Tätigkeiten der Organisation beeinträchtigt, und es ist im voraus und unverzüglich eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Art. 5 Mitteilungen

1.  Die Organisation geniesst für ihre amtlichen Mitteilungen eine mindestens ebenso günstige Behandlung, wie sie den anderen internationalen Organisationen in der Schweiz zugesichert ist, soweit es mit dem internationalen Fernmeldeübereinkom­men vom 6. November 19824 vereinbar ist.

2.  Die Organisation hat das Recht, für ihre amtlichen Mitteilungen Code zu benüt­zen. Sie hat auch das Recht, ihre Korrespondenz durch Kuriere oder mit ordnungs­gemässen Ausweisen versehenem Kuriergepäck zu verschicken und zu empfangen, denen die gleichen Vorrechte eingeräumt werden wie den diplomatischen Kurieren und dem diplomatischen Kuriergepäck.

3.  Die amtliche Korrespondenz und die übrigen amtlichen Mitteilungen der Organi­sation, die ordnungsgemäss als solche gekennzeichnet sind, dürfen keiner Zensur unterworfen werden.

4.  Der Betrieb von Fernmeldeeinrichtungen muss, was den technischen Bereich anbetrifft, mit den schweizerischen PTT-Betrieben koordiniert werden.

4 SR 0.784.16. Richtig: Internationaler Fernmeldevertrag. Siehe heute auch die Konstitution und die Konvention der Internationalen Fernmeldeunion vom 22. Dez. 1992 (SR 0.784.01/.02).

Art. 7 Steuerliche Behandlung

1.  Die Organisation, ihre Guthaben, Einkünfte und anderen Vermögenswerte sind von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinde befreit. Für Liegenschaften und ihren Ertrag gilt diese Befreiung jedoch nur, soweit sie Eigen­tum der Organisation sind und von deren Dienststellen benützt werden. Der Organi­sation darf keine Steuer auf dem Mietzins auferlegt werden, den sie für Räumlich­keiten zahlt, die von ihr gemietet und von ihren Dienststellen benützt werden.

2.  Die Organisation ist von den indirekten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit. Bei der eidgenössischen Warenumsatzsteuer, ob im Preis einge­rechnet oder offen überwälzt, gilt die Befreiung jedoch nur für Bezüge, die für den amtlichen Gebrauch der Organisation erfolgen, sofern es sich um ansehnliche Beträge handelt.

3.  Die Organisation ist von allen Gebühren des Bundes, der Kantone und der Gemeinden befreit, soweit diese nicht als Vergütung für bestimmte Dienstleistungen erhoben werden.

4.  Die erwähnten Befreiungen sind gegebenenfalls auf Antrag der Organisation im Wege der Rückerstattung zu erwirken, nach einem Verfahren, das von der Organi­sation und den zuständigen schweizerischen Behörden zu vereinbaren ist.

Art. 8 Zollbehandlung

Die zollamtliche Behandlung der für die Organisation bestimmten Gegenstände erfolgt gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 13. November 19855 über Zoll­vorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten.

Art. 9 Freie Verfügung über Guthaben

Die Organisation kann jede Art von Guthaben, von Gold, von Devisen, Bargeld und anderen beweglichen Werten in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren und transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in ihren Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 10 Pensionskassen und Spezialfonds

1.  Jede zugunsten der Beamten der Organisation offiziell wirkende Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung besitzt in der Schweiz die Rechtsfähigkeit, wenn sie die hiefür vom schweizerischen Recht vorgesehenen Formen erfüllt. Sie geniesst im Rahmen ihrer Tätigkeit zugunsten dieser Beamten die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.

2.  Die Fonds und Stiftungen mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit, die unter der Aufsicht der Organisation verwaltet werden und ihren offiziellen Zwecken die­nen, geniessen hinsichtlich ihrer beweglichen Werte die gleichen Befreiungen, Immunitäten und Vorrechte wie die Organisation selbst.

Art. 11 Sozialfürsorge

1.  Die Organisation unterliegt als Arbeitgeber nicht der schweizerischen Gesetz­gebung über die obligatorische Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invaliden­versicherung, die Arbeitslosenversicherung, die Erwerbsersatzordnung und die be­rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge.

2.  Die Beamten der Organisation, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, unterliegen nicht der in § 1 angeführten Gesetzgebung.

3.  Die Beamten der Organisation unterliegen nicht der obligatorischen schweizeri­schen Unfallversicherung, soweit die Organisation ihnen gleichwertigen Schutz gegen die Folgen von Berufsunfällen und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankhei­ten gewährt.

II. Immunitäten und Erleichterungen für Personen in offizieller Eigenschaft bei der Organisation


Art. 12 Rechtsstellung der Vertreter der Mitgliedstaaten der Organisation und der Schiedsrichter

1.  Die Vertreter der Mitgliedstaaten der Organisation, die sich in offizieller Funk­tion bei der Organisation befinden, sowie die in Artikel 14 COTIF und in Artikel 25 die­ses Abkommens erwähnten Schiedsrichter geniessen während der Ausübung ihrer Funktionen in der Schweiz und auf der Reise zum Versammlungsort und zurück folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Immunität von der Gerichtsbarkeit, auch nach Beendigung ihres Auftrages, hinsichtlich der von ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorgenom­menen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusse­rungen; diese Immunität wird jedoch nicht zuerkannt im Fall einer gegen sie angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall von Verstössen gegen die Bundesvorschriften über den Strassen­verkehr, die mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können;
b)
Immunität von der Festnahme oder Haft und Immunität von der Beschlag­nahme ihres persönlichen Gepäcks, ausser wenn sie auf frischer Tat ertappt werden;
c)
Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
d)
Zollerleichterungen gemäss der Verordnung des Bundesrates vom 13. Novem­ber 19856 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten;
e)
Befreiung für sich und ihre Ehegatten von allen Einreisebeschränkungen und von der Ausländermeldepflicht und von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen;
f)
die gleichen Erleichterungen hinsichtlich der Währungs- und Devisenvorschrif­ten wie Vertreter ausländischer Regierungen mit vorübergehendem amtlichen Auftrag.

2.  Die Vorrechte und Immunitäten werden den Vertretern der Mitgliedstaaten der Organisation sowie den Schiedsrichtern nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern mit dem Ziel, die Ausübung ihrer Tätigkeiten im Verkehr mit der Organisation in völliger Unabhängigkeit zu gewährleisten. Demzufolge heben die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Organisation die Immunität ihres Vertreters auf, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, dass der Gerechtig­keit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zielsetzungen, für die sie gewährt worden ist, aufgehoben werden kann.

Art. 13 Rechtsstellung des Generaldirektors und gewisser Beamter

1.  Der Generaldirektor, der Vizegeneraldirektor, die Räte und die Ratsadjunkten, die gemäss Artikel 7 § 2 Buchstabe d) des Übereinkommens ernannt sind, geniessen, vorbehaltlich eines Widerspruches des Eidgenössischen Departements für auswär­tige Angelegenheiten, die Vorrechte und Immunitäten, die Befreiungen und Erleich­terungen, die den diplomatischen Vertretern nach Völkerrecht und internationaler Übung zuerkannt werden. Die Immunität von der Gerichtsbarkeit und Vollstreckung wird ihnen nicht gewährt im Fall einer gegen sie angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch irgendein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall von Verstössen gegen die Bundesvorschriften über den Strassenverkehr, die mit einer Ordnungsbusse geahndet werden können.

2.  Die Vorrechte und Erleichterungen auf dem Gebiete des Zollwesens werden ent­sprechend der Verordnung des Bundesrates vom 13. November 19857 über Zollvor­rechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu die­sen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten gewährt.

Art. 14 Allen Beamten zustehende Immunitäten und Vorrechte

Die Beamten der Organisation geniessen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Immunitäten:

a)
Befreiung von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahr­nehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, und zwar auch nach ihrem Aus­scheiden aus dem Dienst; diese Immunität wird ihnen nicht gewährt im Fall ei­ner gegen sie angestrengten zivilrechtlichen Haftungsklage wegen eines Scha­dens, der durch irgendein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug verursacht wurde, oder im Fall von Verstössen gegen die Bundesvorschriften über den Strassenverkehr, die durch eine Ordnungsbusse geahndet werden können.
b)
Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden.
c)
Befreiung von allen Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden auf den ihnen von der Organisation ausgerichteten Gehältern, Bezügen und Ent­schädigungen, vorausgesetzt dass diese eine interne Besteuerung vorsieht. Kapitalleistungen, die aus irgend einem Grund von einer Pensionskasse oder Fürsorgeeinrichtung im Sinne von Artikel 10 dieses Abkommens geschuldet werden, sind in der Schweiz im Zeitpunkt ihrer Auszahlung ebenfalls befreit; dasselbe gilt für alle Kapitalleistungen, die Beamten oder Angestellten der Or­ganisation als Entschädigung für Krankheit, Unfall oder dergleichen ausgerich­tet werden; demgegenüber sind die Einkommen auf ausgerichteten Kapitalien sowie die Renten und Pensionen, die an ehemalige Beamte der Vereinigung bezahlt werden, von der Steuerpflicht nicht ausgenommen.
Überdies versteht es sich, dass die Schweiz weiterhin die Möglichkeit wahrt, bei der Bestimmung des anwendbaren Steuersatzes für die normal steuer­baren Einkommensbestandteile den von der Steuerpflicht befreiten Salären, Gehältern und anderen Bestandteilen des Einkommens Rechnung zu tragen.
Art. 15 Immunitäten und Erleichterungen für nichtschweizerische Beamte

Die Beamten der Organisation, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit nicht besitzen:

a)
sind von jeder Verpflichtung zu nationalen Dienstleistungen in der Schweiz be­freit;
b)
sind, wie auch die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder, den die Ein­wanderung einschränkenden Bestimmungen und den Formalitäten bezüglich der Registrierung von Ausländern nicht unterstellt;
c)
geniessen in Bezug auf die Erleichterungen im Geldwechsel die gleichen Vor­rechte, wie sie den Beamten der anderen internationalen Organisationen zuer­kannt werden;
d)
geniessen, wie auch die Mitglieder ihrer Familie und ihre Hausangestellten, dieselben Erleichterungen in Bezug auf die Rückkehr in ihre Heimat wie die Beamten der anderen internationalen Organisationen;
e)
geniessen auf dem Gebiete des Zollwesens die Erleichterungen, die in der Ver­ordnung des Bundesrates vom 13. November 19858 über Zollvorrechte der internationalen Organisationen, der Staaten in ihren Beziehungen zu diesen Organisationen und der Sondermissionen fremder Staaten vorgesehen sind.
Art. 16 Sachverständige, die für die Organisation tätig werden

Die von der Organisation berufenen Sachverständigen geniessen während der Dauer dieser Tätigkeit, einschliesslich der Dauer von Reisen, folgende Vorrechte und Immunitäten, soweit diese für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind:

a)
Befreiung von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen bei der Wahr­nehmung ihrer Aufgaben vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen. Diese Immunität wird ihnen auch nach Abschluss ihrer Tätigkeit für die Organisation weitergewährt. Sie wird ih­nen hingegen nicht gewährt im Fall einer gegen sie angestrengten zivilrechtli­chen Haftungsklage wegen eines Schadens, der durch ein ihnen gehörendes oder von ihnen geführtes Fahrzeug entstanden ist, oder im Fall von Verstössen gegen die Bundesvorschriften über den Strassenverkehr, die mit einer Ord­nungsbusse geahndet werden können;
b)
Unverletzlichkeit aller ihrer amtlichen Schriftstücke und Urkunden;
c)
Befreiung von allen die Einwanderung einschränkenden Bestimmungen, den Formalitäten bezüglich der Registrierung von Ausländern und jeder Verpflich­tung zu nationalen Dienstleistungen;
d)
dieselben Erleichterungen in bezug auf die Devisenvorschriften und den Geld­wechsel wie sie Vertretern ausländischer Regierungen mit vorüber­gehendem amtlichen Auftrag zuerkannt werden;
e)
dieselben Immunitäten und Erleichterungen in bezug auf ihr persönliches Ge­päck, wie sie diplomatischen Vertretern zuerkannt werden,
Art. 17 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, zu erleichtern, die in amtlicher Eigenschaft zur Organisation berufen werden, nämlich:

a)
die Vertreter der Mitgliedstaaten und ihre Ehegatten;
b)
der Generaldirektor und das Personal der Organisation sowie ihre Ehegatten und die Mitglieder ihrer Familie, die von ihnen unterhalten werden;
c)
die Sachverständigen, die im Auftrag der Organisation tätig werden;
d)
die Schiedsrichter;
e)
alle anderen von der Organisation in amtlicher Eigenschaft berufenen Perso­nen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit.
Art. 18 Legitimationskarten

1.  Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten übergibt der Organisation zuhanden jedes Beamten sowie der Familienangehörigen, die von ihm unterhalten werden, im gemeinsamen Haushalt mit ihm leben und keine Erwerbs­tätigkeit ausüben, eine Legitimationskarte, die mit der Fotografie des Inhabers verse­hen ist. Diese vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und von der Organisation beglaubigte Karte dient dem Inhaber zur Legitimation gegenüber jedwelcher Behörde des Bundes, der Kantone und der Gemeinden.

2.  Die Organisation übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste ihrer Beamten und von deren Familienange­hörigen, in der Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort in der Schweiz und Kategorie oder Funktionsklasse, der ein jeder angehört, aufgeführt sind.

Art. 19 Gegenstand der Immunitäten

1.  Die in diesem Abkommen vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten werden nicht eingeräumt, um den Beamten der Organisation und den von ihr berufenen Sachverständigen persönliche Vorteile zu verschaffen. Sie sind einzig und allein vorgesehen, um die freie Abwicklung der Tätigkeit der Organisation und die volle Unabhängigkeit ihrer Beamten unter allen Umständen zu gewährleisten.

2.  Der Generaldirektor hebt die Immunität eines Beamten oder eines Sachverständi­gen auf, wenn ihre Aufrechterhaltung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und wenn sie ohne Beeinträchtigung der Zielsetzungen, für die sie gewährt worden ist, aufgehoben werden kann. In bezug auf den Generaldirektor ist der Verwaltungsausschuss befugt, die Aufhebung der Immunitäten auszusprechen.

Art. 20 Verhinderung von Missbrauch

Die Organisation und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbei­ten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkom­men vorgesehenen Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen zu verhindern.

Art. 21 Streitigkeiten privater Art

Die Organisation wird die zweckdienlichen Massnahmen treffen im Hinblick auf eine zufriedenstellende Beilegung:

a)
von Streitigkeiten aus Verträgen, in denen die Organisation Partei ist, und an­derer Streitigkeiten, die sich auf eine Frage des Privatrechts beziehen;
b)
von Streitigkeiten, in die ein Beamter der Organisation verwickelt ist, der zu­folge seiner dienstlichen Stellung die Immunität geniesst, sofern diese Immuni­tät nicht gemäss Artikel 19 aufgehoben worden ist.

III. Nichtverantwortlichkeit und Sicherheit der Schweiz

Art. 22 Nichtverantwortlichkeit der Schweiz

Der Schweiz erwächst aus der Tätigkeit der Organisation auf ihrem Gebiet keinerlei internationale Verantwortlichkeit, weder aus den Handlungen und Unterlassungen der Organisation noch aus den Handlungen und Unterlassungen ihrer Beamten.

Art. 23 Sicherheit der Schweiz

1.  Das Recht des Bundesrates, alle zweckdienlichen Vorsichtsmassnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, wird durch dieses Abkommen nicht berührt.

2.  Falls es der Bundesrat als notwendig erachtet, den ersten Absatz dieses Artikels anzuwenden, wird er sich, so rasch es die Umstände erlauben, mit der Organisation in Verbindung setzen, um im gegenseitigen Einvernehmen die zum Schutze der Interessen der Organisation notwendigen Massnahmen zu beschliessen.

3.  Die Organisation wird mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung eines jeden Nachteils, der sich aus ihrer Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammenarbeiten.

IV. Schlussbestimmungen

Art. 25 Beilegung von Streitigkeiten

1.  Jede Meinungsverschiedenheit über Anwendung oder Auslegung dieses Abkom­mens, die nicht durch direkte Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt werden konnte, kann von einer der beiden Parteien einem aus drei Mitgliedern, einschliess­lich des Präsidenten, bestehenden Schiedsgericht unterbreitet werden.

2.  Der Bundesrat und die Organisation bezeichnen je ein Mitglied des Gerichts.

3.  Die so bezeichneten Mitglieder wählen ihren Präsidenten.

4.  Im Fall der Uneinigkeit der Mitglieder über die Person des Präsidenten wird die­ser auf Begehren der Mitglieder des Gerichtes durch den Präsidenten des internatio­nalen Gerichtshofes, oder wenn dieser verhindert ist, seine Funktion auszuüben, durch den Vizepräsidenten oder, wenn auch dieser verhindert ist, durch das rangäl­teste Mitglied des Gerichtshofes bezeichnet.

5.  Das Gericht setzt sein Verfahren selbst fest.

Art. 26 Änderung des Abkommens

1.  Dieses Abkommen kann auf Verlangen der einen oder anderen Partei abgeändert werden.

2.  In diesem Fall werden sich die beiden Parteien über die an den Bestimmungen dieses Abkommens vorzunehmenden Änderungen verständigen.

Art. 28 Inkrafttreten

Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft. Es hebt das Abkommen vom 28. September 19569 zwischen dem Verwaltungsausschuss des Zen­tralamtes für den internationalen Eisenbahnverkehr und dem Schweizerischen Bun­desrat zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieses Amtes in der Schweiz sowie den Briefwechsel vom 28. September 195610 zwischen dem Verwaltungsausschuss des Zentralamtes für den internationalen Eisenbahnverkehr und der Schweiz über die Auslegung des Abkommens vom 28. September 1956 zwischen denselben Parteien zur Festlegung des rechtlichen Statuts dieses Amtes in der Schweiz auf und ersetzt es.

Geschehen zu Bern, am 10. Februar 1988, in zwei Urschriften in französischer Sprache.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Zwischenstaatliche Organisation
für den internationalen Eisenbahnverkehr:

Franz Muheim
Direktor der Direktion
für internationale Organisationen

Claude Mossu
Präsident des Verwaltungsausschusses