0.142.117.855

AS1AS (Stand am 10. Juni 1997)

0.142.117.855

Briefwechsel vom 14. September 1988
zwischen der Schweiz und Venezuela
betreffend die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht
für Inhaber eines Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpasses

In Kraft getreten am 14. Oktober 1988

Übersetzung2

Republik Venezuela

Caracas, den 14. September 1988

Ministerium für auswärtige Beziehungen

Herrn César Dubler

Schweizerischer Geschäftsträger a.i.

Caracas

Geehrter Herr,

Ich beehre mich, den Empfang Ihres geschätzten Schreibens vom 14. September 1988 anzuzeigen, das folgenden Wortlaut hat:

«Ich beehre mich, Eurer Exzellenz den Vorschlag des Bundesrates der schweizerischen Eidgenossenschaft mitzuteilen betreffend den Abschluss einer Vereinbarung mit der Regierung der Republik Venezuela über die gegenseitige Aufhebung der Visa für Inhaber von Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpässen aufgrund der folgenden Bestimmungen:
1.
Die venezolanischen Staatsangehörigen, die in der Schweiz akkreditiert sind und die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, können ohne Visum in die Schweiz einreisen und ausreisen.
2.
Die schweizerischen Staatsangehörigen, die in Venezuela akkreditiert sind und die einen gültigen Diplomaten‑, Sonder- oder Dienstpass besitzen, können ohne Visum in Venezuela einreisen und ausreisen.
3.
Die nicht in der Schweiz akkreditierten venezolanischen Staatsangehörigen, die einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpass besitzen, können ohne Visum in schweizerisches Gebiet einreisen, sofern die Dauer ihres Aufenthalts drei Monate nicht überschreitet.
4.
Die nicht in Venezuela akkreditierten schweizerischen Staatsangehörigen, die einen gültigen Diplomaten‑, Sonder- oder Dienstpass besitzen, können ohne Visum in venezolanisches Gebiet einreisen, sofern die Dauer ihres Aufenthalts drei Monate nicht überschreitet.
5.
Die von dieser Vereinbarung betroffenen Personen, die in das Gebiet einer der vertragschliessenden Parteien einreisen oder sich dort aufhalten, bleiben den in diesen Staaten geltenden Gesetzen und Verordnungen betreffend die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern sowie die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit unterstellt.
6.
Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten behalten sich das Recht vor, Personen, deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist oder die öffent­liche Ordnung oder die Sicherheit des Staates gefährden könnte, die Einreise oder den Aufenthalt auf ihrem Staatsgebiet zu verweigern.
7.
Die vertragsschliessenden Parteien können die Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung aus Gründen der öffentlichen Ordnung vor­übergehend suspendieren. Die Suspendierung muss dem andern Vertragsstaat unverzüglich auf diplomatischem Wege mitgeteilt werden.
8.
Die vorliegende Vereinbarung gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein.
9.
Die Vereinbarung ist in französischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei beide Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind.
Sofern diese Bestimmungen das Einverständnis der Regierung der Republik Venezuela finden, schlage ich Eurer Exzellenz vor, dass dieser Brief und Ihre Antwort eine Vereinbarung zwischen den beiden Staaten bilden, die 30 Tage nach dem Datum Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt und jederzeit unter Wahrung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden kann.
Ich benütze diesen Anlass, Exzellenz, Sie erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.»

Ich bestätige Ihnen, dass die venezolanische Regierung mit den vorstehenden Bestimmungen einverstanden ist und dass somit Ihre Note und die vorliegende Antwort, beide datiert vom 14. September 1988, eine Vereinbarung zwischen den beiden Staaten bilden.

Ich benütze diesen Anlass, Sie erneut meiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Germán Nava Carrillo

Minister für auswärtige Beziehungen

2 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechen­den Ausgabe dieser Sammlung.