1. Abgesehen von den nach Artikel III ausgenommenen Schiffen unterliegen Schiffe in den Häfen einer Vertragspartei der Kontrolle durch ordnungsgemäss ermächtigte Bedienstete dieser Vertragspartei, um festzustellen, ob die auf dem Schiff Dienst tuenden Seeleute, die nach Massgabe des Übereinkommens Inhaber eines Fähigkeitsausweises sein müssen, diesen Ausweis oder eine entsprechende Ausnahmegenehmigung besitzen. Diese Fähigkeitsausweise sind anzuerkennen, sofern nicht triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass ein Ausweis in betrügerischer Weise erlangt wurde oder dass der Inhaber eines Zeugnisses nicht die Person ist, für die das Zeugnis ursprünglich ausgestellt wurde.
2. Werden aufgrund des Absatzes 1 oder der in Regel I/4 bezeichneten «Kontrollverfahren» Mängel festgestellt, so unterrichtet der die Kontrolle durchführende Bedienstete umgehend schriftlich den Kapitän des Schiffes und den Konsul oder in dessen Abwesenheit den nächsten diplomatischen Vertreter oder die Seeschiffahrtsbehörde des Staates, dessen Flagge das Schiff zu führen berechtigt ist, damit geeignete Massnahmen getroffen werden können. Eine solche Mitteilung muss die Einzelheiten der festgestellten Mängel sowie die Gründe enthalten, aus denen die Vertragspartei zu der Auffassung gelangt, dass die Mängel eine Gefahr für Personen, Sachwerte oder die Umwelt darstellen.
3. Werden bei der Ausübung der Kontrolle nach diesem Absatz unter Berücksichtigung des Schiffstyps und der Grösse des Schiffes sowie der Dauer und der Art der Reise die in Regel I/4 Absatz 3 aufgeführten Mängel nicht beseitigt und wird festgestellt, dass dadurch Personen, Sachwerte oder die Umwelt gefährdet werden, so trifft die die Kontrolle durchführende Vertragspartei Massnahmen, um sicherzustellen, dass das Schiff den Hafen nicht verlässt, bevor diese Anforderungen soweit erfüllt sind, dass keine Gefahr mehr besteht. Der Sachverhalt in bezug auf die getroffenen Massnahmen wird dem Generalsekretär alsbald mitgeteilt.
4. Bei der Ausübung der Kontrolle nach diesem Artikel sind alle nur möglichen Anstrengungen zu unternehmen, um ein unangemessenes Fest- oder Aufhalten des Schiffes zu verhindern. Wird ein Schiff in unangemessener Weise fest- oder aufgehalten, so hat es Anspruch auf Ersatz des entstandenen Verlusts oder Schadens.
5. Dieser Artikel ist so anzuwenden, dass Schiffe, die die Flagge eines Nichtvertragsstaats zu führen berechtigt sind, nicht besser behandelt werden als Schiffe, die die Flagge eines Vertragsstaats zu führen berechtigt sind.