(Stand am 1. November 2003)

0.814.291

Übersetzung10.814.291

Internationales Übereinkommen
über die zivilrechtliche Haftung für
Ölverschmutzungsschäden2

Abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969
Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. März 19873
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März l988

(Stand am 1. November 2003)

1 AS 1988 1444; BBl 1986 II 717 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.

2 Das ursprüngliche Abkommen von 1969 (AS 1988 1444 1464) wurde von der Schweiz mit Wirkung ab 15. Mai 1998 gekündigt (AS 1999 739). Es bleibt aber laut Art. 16 Abs. 4 des Prot. vom 27. Nov. 1992 (SR 0.814.291.2) für die Schweiz in der durch besagtes Prot. geänderten Fassung in Kraft. Art. 11 Abs. 2 des Protokolls besagt zudem, dass das Übereink. neu die Bezeichnung «Internationales Übereinkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Oelverschmutzungsschäden" ("Haftungsübereinkommen von 1992») trage.

3 AS 1988 1443

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

im Bewusstsein der Verschmutzungsgefahren, die sich aus der weltweiten Beförderung von Öl als Bulkladung zur See ergeben,

überzeugt von der Notwendigkeit, dass Personen, die durch eine auf das Ausfliessen oder Ablassen von Öl aus Schiffen zurückzuführende Verschmutzung geschädigt werden, ein angemessener Schadenersatz zu gewährleisten ist,

von dem Wunsch geleitet, einheitliche internationale Regeln und Verfahren zur Entscheidung von Haftungsfragen und zur Gewährleistung eines angemessenen Schadenersatzes in derartigen Fällen anzunehmen,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1.  «Schiff» bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen befördern kann, als Schiff nur an­gesehen, wenn es tatsächlich Öl als Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche Beförderung folgt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es keine Rückstände solcher Beförderung von Öl als Bulkladung an Bord hat;4

2.  «Person» bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffent­lichen oder privaten Rechts einschliesslich von Staaten und ihren Gebietskörper­schaften;

3.  «Eigentümer» bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff gehört. Jedoch bedeutet «Eigentümer» in Fällen, in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft;

4.  «Staat des Schiffsregisters» bedeutet in Bezug auf eingetragene Schiffe den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist, und in bezog auf nicht eingetra­gene Schiffe den Staat, dessen Flagge das Schiff führt;

5.  «Öl» bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, Heizöl, schwe­res Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung oder in den Bun­kern des Schiffes befördert wird;5

6.  «Verschmutzungsschäden» bedeuten

a)
Verluste oder Schäden, die ausserhalb des Schiffes durch eine auf das Aus­fliessen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende Ver­unreini­gung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfliessen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der auf Grund dieser Beeinträchtigung entgan­gene Ge­winn, auf die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemesse­ner Wiederherstellungsmassnahmen beschränkt,
b)
die Kosten von Schutzmassnahmen und weitere durch Schutzmassnahmen verursachte Verluste oder Schäden;6

7.  «Schutzmassnahmen» bedeuten die von einer Person nach Eintreten eines Ereig­nisses getroffenen angemessenen Massnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden;

8.  «Ereignis» bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine schwere, unmittel­bar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden darstellen;7

9.  «Organisation» bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;8

10.  «Haftungsübereinkommen von 1969» bedeutet das Internationale Überein­kom­men von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschä­den. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet die­ser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten Fassung.9

4 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

5 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

6 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 3 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

7 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 4 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

8 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 5 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

9 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 6 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

Art. II10

Dieses Übereinkommen gilt ausschliesslich

a)
für Verschmutzungsschäden, die verursacht worden sind
i)
im Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers eines Vertragsstaats und
ii)
in der nach Völkerrecht festgelegten ausschliesslichen Wirtschaftszone ei­nes Vertragsstaats oder, wenn ein Vertragsstaat eine solche Zone nicht festgelegt hat, in einem jenseits des Küstenmeers dieses Staates gelegenen, an dieses angrenzenden Gebiet, das von diesem Staat nach Völkerrecht festgelegt wird und sich nicht weiter als 200 Seemeilen von den Basisli­nien erstreckt, von denen aus die Breite seines Küstenmeers gemessen wird;
b)
für Schutzmassnahmen zur Verhütung oder Einschränkung dieser Schäden, gleichviel wo sie getroffen worden sind.

10 Fassung gemäss Art. 3 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

Art. III

1.  Ausser in den Fällen der Absätze 2 und 3 haftet der Eigentümer eines Schiffes im Zeitpunkt des Ereignisses oder, wenn das Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen besteht, im Zeitpunkt des ersten Vorfalls für alle Verschmutzungsschäden, die infolge des Ereignisses durch das Schiff verursacht wurden.11

2.  Der Eigentümer haftet nicht für Verschmutzungsschäden, wenn er nachweist, dass die Schäden

a)
durch Kriegshandlung, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstand oder ein aus­sergewöhnliches, unvermeidliches und unabwendbares Naturereignis ent­standen sind,
b)
ausschliesslich durch eine Handlung oder Unterlassung verursacht wurden, die von einem Dritten in Schädigungsabsicht begangen wurde, oder
c)
ausschliesslich durch die Fahrlässigkeit oder eine andere rechtswidrige Handlung einer Regierung oder einer anderen für die Unterhaltung von Lichtern oder sonstigen Navigationshilfen verantwortlichen Stelle in der Wahrnehmung dieser Aufgabe verursacht wurden.

3.  Beweist der Eigentümer, dass die Verschmutzungsschäden ganz oder teilweise ent­weder auf eine in Schädigungsabsicht begangene Handlung oder Unterlassung der geschädigten Person oder auf deren Fahrlässigkeit zurückzuführen sind, so kann er von seiner Haftung gegenüber dieser Person ganz oder teilweise befreit werden.

4.  Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden können gegen den Eigentümer nur nach diesem Übereinkommen geltend gemacht werden. Vorbehaltlich des Absatzes 5 können Schadenersatzansprüche wegen Verschmutzungsschäden weder auf Grund dieses Übereinkommens noch auf anderer Grundlage geltend ge­macht werden gegen

a)
die Bediensteten oder Beauftragten des Eigentümers oder die Mitglieder der Besatzung;
b)
den Lotsen oder eine andere Person, die, ohne Mitglied der Besatzung zu sein, Dienste für das Schiff leistet;
c)
einen Charterer (wie auch immer er bezeichnet ist, einschliesslich Bareboat-Charterer), Ausrüster oder Betreiber des Schiffes sowie einen mit der Betriebsführung Beauftragten;
d)
eine Person, die mit Einwilligung des Eigentümers oder auf Weisung einer zu­ständigen Behörde Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten ausführt;
e)
eine Person, die Schutzmassnahmen trifft;
f)
alle Bediensteten oder Beauftragten der unter den Buchstaben c), d) und e) be­zeichneten Personen,

sofern nicht die Schäden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihnen selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahr­scheinlich eintreten würden.12

5.  Dieses Übereinkommen beeinträchtigt nicht das Rückgriffsrecht des Eigentümers gegen Dritte.

11 Fassung gemäss Art. 4 Ziff. 1 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

12 Fassung gemäss Art. 4 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

Art. IV13

Tritt ein Ereignis ein, an dem mehr als ein Schiff beteiligt ist, und entstehen daraus Verschmutzungsschäden, so haften die Eigentümer aller beteiligten Schiffe, sofern sie nicht nach Artikel III befreit sind, gesamtschuldnerisch für alle Schäden, die sich nicht hinreichend sicher trennen lassen.

13 Fassung gemäss Art. 5 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

Art. V

1.  Der Eigentümer eines Schiffes ist berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Übereinkommens für jedes Ereignis auf einen Gesamtbetrag zu beschränken, der sich wie folgt errechnet:

a)
4 510 000 Rechnungseinheiten für ein Schiff mit bis zu 5000 Raum­gehaltseinheiten,
b)
für ein Schiff mit einem darüber hinausgehenden Raumgehalt erhöht sich der unter Buchstabe a) genannte Betrag für jede zusätzliche Raumgehaltseinheit um 631 Rechnungseinheiten;

dieser Gesamtbetrag darf jedoch 89 770 000 Rechnungseinheiten nicht über­schreiten.14

2.  Der Eigentümer ist nicht berechtigt, seine Haftung auf Grund dieses Überein­kommens zu beschränken, wenn nachgewiesen wird, dass die Verschmutzungsschä­den auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, die von ihm selbst entweder in der Absicht, solche Schäden herbeizuführen, oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen wurde, dass solche Schäden wahrscheinlich eintreten würden.15

3.  Um sich auf die in Absatz 1 vorgesehene Beschränkung berufen zu können, hat der Eigentümer für den Gesamtbetrag seiner Haftung einen Fonds bei dem Gericht oder einer sonstigen zuständigen Stelle eines der Vertragsstaaten zu errichten, in dem nach Artikel IX Klage erhoben wird oder, wenn keine Klage erhoben wird, bei jedem Gericht oder jeder sonstigen zuständigen Stelle in einem der Vertragsstaaten, in denen nach Artikel IX Klage erhoben werden kann. Der Fonds kann entweder durch Hinterlegung des Betrags oder durch Vorlage einer Bankgarantie oder einer anderen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, in dem der Fonds errichtet wird, zulässigen und von dem Gericht oder der sonstigen zuständigen Stelle für aus­reichend erachteten Garantie errichtet werden.16

4.  Der Fonds wird unter die Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer nachgewie­senen Forderungen verteilt.

5.  Hat der Eigentümer oder sein Bediensteter oder Beauftragter oder eine Person, die ihm eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit gewährt, vor Ver­tei­lung des Fonds infolge des betreffenden Ereignisses Schadenersatz für Ver­schmut­zungsschäden gezahlt, so tritt diese Person bis zur Höhe des gezahlten Betrags in die Rechte ein, die dem Schadenersatzempfänger auf Grund dieses Übereinkommens zugestanden hätten.

6.  Das in Absatz 5 vorgesehene Eintrittsrecht kann auch von einer anderen als der darin genannten Person für einen von ihr gezahlten Schadensersatzbetrag für Ver­schmutzungsschäden ausgeübt werden, soweit ein derartiger Eintritt nach dem anzuwendenden innerstaatlichen Recht zulässig ist.

7.  Weist der Eigentümer oder ein anderer nach, dass er gezwungen sein könnte, einen solchen Schadenersatzbetrag, für den ihm ein Eintrittsrecht nach Absatz 5 oder 6 zugestanden hätte, wenn der Schadenersatz vor Verteilung des Fonds bezahlt wor­den wäre, zu einem späteren Zeitpunkt ganz oder teilweise zu zahlen, so kann das Gericht oder die sonstige zuständige Stelle des Staates, in dem der Fonds er­richtet worden ist, anordnen, dass ein ausreichender Betrag vorläufig zurückgestellt wird, um es dem Betreffenden zu ermöglichen, zu dem genannten späteren Zeit­punkt sei­nen Anspruch gegen den Fonds geltend zu machen.

8.  Ansprüche auf Grund von angemessenen Kosten oder Opfern, die der Eigen­tü­mer freiwillig auf sich nimmt, um Verschmutzungsschäden zu verhüten oder einzu­schränken, sind anderen Ansprüchen gegen den Fonds gleichrangig.

9. a) Die in Absatz 1 genannte «Rechnungseinheit» ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Die in Absatz 1 genannten Beträge werden in die Landeswährung entsprechend dem Wert dieser Währung gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Errichtung des in Absatz 3 genannten Fonds umgerechnet. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landes­währung eines Vertragsstaats, der Mitglied des Internationalen Wäh­rungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds angewen­deten Bewer­tungsmethode errechnet, die an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen gilt. Der in Sonderziehungsrechten ausge­drückte Wert der Landeswährung eines Vertragsstaats, der nicht Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf eine von diesem Staat be­stimmte Weise errechnet.

b)
Dessenungeachtet kann ein Vertragsstaat, der nicht Mitglied des Internatio­na­len Währungsfonds ist und dessen Recht die Anwendung des Buchsta­bens a) nicht zulässt, bei der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmi­gung dieses Übereinkommens oder dem Beitritt zu dem Übereinkommen oder jederzeit da­nach erklären, dass die unter Buchstabe a) genannte Rech­nungseinheit 15 Goldfranken entspricht. Der unter diesem Buchstaben genannte Goldfranken ent­spricht 65½ Milligramm Gold von 900/1000 Fein­gehalt. Die Umrechnung des Goldfranken in die Landeswährung erfolgt nach dem Recht des betreffenden Staates.
c)
Die unter Buchstabe a) letzter Satz genannte Berechnung und die unter Buch­stabe b) genannte Umrechnung erfolgen in der Weise, dass die Beträge nach Absatz 1, in der Landeswährung des Vertragsstaats ausgedrückt, soweit wie möglich dem tatsächlichen Wert entsprechen, der sich aus der Anwen­dung des Buchstabens a) Sätze 1 bis 3 ergeben würde. Die Vertragsstaaten teilen dem Verwahrer die Art der Berechnung nach Buchstabe a) oder das Ergebnis der Umrechnung nach Buchstabe b) bei der Hinterlegung einer Ratifikations-, An­nahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu diesem Übereinkommen so­wie immer dann mit, wenn sich die Berechnungsart oder das Umrechnungser­gebnis ändert.17

10.  Raumgehalt des Schiffes im Sinne dieses Artikels ist die Bruttoraumzahl, errechnet nach den in Anlage I des Internationalen Schiffsvermessungs-Über­einkom­mens von 1969 enthaltenen Bestimmungen über die Vermessung des Raumge­halts.18

11.  Der Versicherer oder sonstige finanzielle Sicherheitsgeber ist berechtigt, nach diesem Artikel einen Fonds zu denselben Bedingungen und mit derselben Wirkung zu errichten wie der Eigentümer. Dieser Fonds kann selbst dann errichtet werden, wenn nach Absatz 2 der Eigentü­mer nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschrän­ken, beeinträchtigt jedoch dann nicht die Rechte der Geschädigten gegen den Eigentümer.19

14 Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 1 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995, in der Fassung vom 18. Okt. 2000, in Kraft seit 1. Nov. 2003 (SR 0.814.291.2).

15 Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

16 Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 3 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

17 Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 4 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

18 Fassung gemäss Art. 6 Ziff. 5 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

19 Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 6 Ziff. 6 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

Art. VI

1.  Hat der Eigentümer nach einem Ereignis einen Fonds gemäss Artikel V errichtet und ist er berechtigt, seine Haftung zu beschränken,

a)
so können Ansprüche wegen Verschmutzungsschäden, die sich aus diesem Ereignis ergeben, nicht gegen andere Vermögenswerte des Eigentümers geltend gemacht werden.
b)
so ordnet das Gericht oder die sonstige zuständige Stelle eines Vertragsstaats die Freigabe des Schiffes oder sonstiger dem Eigentümer gehörender Ver­mögenswerte, die auf Grund eines Anspruchs wegen sich aus dem Ereignis ergebender Verschmutzungsschäden beschlagnahmt worden sind, sowie die Frei­gabe jeder Kaution oder sonstigen zur Vermeidung dieser Beschlag­nahme gestellten Sicherheit an.

2.  Dies gilt jedoch nur, wenn der Kläger Zugang zu dem Gericht hat, das den Fonds verwaltet, und wenn der Fonds tatsächlich zur Befriedigung seines Anspruchs ver­wendet werden kann.

Art. VII

1.  Der Eigentümer eines in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenen Schiffes, das mehr als 2000 Tonnen Öl als Bulkladung befördert, hat eine Versiche­rung oder sonstige finanzielle Sicherheit, z. B. eine Bankbürgschaft oder eine von einem internationalen Schadenersatzfonds ausgestellte Bescheinigung über die nach Massgabe der Haftungsgrenzen des Artikels V Absatz 1 festgesetzten Beträge auf­rechtzuerhalten, um seine Haftung für Verschmutzungsschäden auf Grund dieses Übereinkommens abzudecken.

2.  Nachdem die zuständige Behörde eines Vertragsstaats sich vergewissert hat, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind, wird für jedes Schiff eine Beschei­ni­gung darüber ausgestellt, dass eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicher­heit nach diesem Übereinkommen in Kraft ist. Für ein in das Schiffsregister eines Ver­tragsstaats eingetragenes Schiff wird diese Bescheinigung von der zuständigen Be­hörde des Staates des Schiffsregisters ausgestellt oder bestätigt; für ein nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragenes Schiff kann sie von der zuständi­gen Behörde jedes Vertragsstaats ausgestellt oder bestätigt werden.20 Die Form dieser Bescheinigung hat dem als Anlage beigefügten Muster zu entsprechen und folgende Annahme zu enthalten:

a)
Name des Schiffes und Heimathafen;
b)
Name und Hauptgeschäftssitz des Eigentümers;
c)
Art der Sicherheit;
d)
Name und Hauptgeschäftssitz des Versicherers oder sonstigen Sicherheits­gebers und gegebenenfalls Geschäftssitz, an dem die Versicherung oder Sicherheit gewährt wird;
e)
Geltungsdauer der Bescheinigung, die nicht länger sein darf als die Gel­tungsdauer der Versicherung oder sonstigen Sicherheit.

3.  Die Bescheinigung wird in der oder den Amtssprachen des ausstellenden Staates abgefasst. Ist die verwendete Sprache weder Englisch noch Französisch, so ist eine Übersetzung in eine dieser Sprachen beizufügen.

4.  Die Bescheinigung wird an Bord des Schiffes mitgeführt; eine Durchschrift wird bei der Behörde hinterlegt, die das betreffende Schiffsregister führt, oder, wenn das Schiff nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist, bei der Behörde des Staates, der die Bescheinigung ausstellt oder bestätigt.21

5.  Eine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit genügt nicht den Erfor­dernissen dieses Artikels, wenn sie aus anderen Gründen als dem Ablauf der in der Bescheinigung nach Absatz 2 bezeichneten Geltungsdauer binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem ihre Beendigung der in Absatz 4 bezeichneten Behörde ange­zeigt wird, ausser Kraft treten kann, sofern nicht innerhalb der genannten Frist die Bescheinigung dieser Behörde übergeben oder eine neue Bescheinigung ausgestellt worden ist. Diese Bestimmungen gelten auch für Änderungen, die dazu führen, dass die Versicherung oder Sicherheit den Erfordernissen dieses Artikels nicht mehr genügt.

6.  Der Staat des Schiffsregisters bestimmt vorbehaltlich dieses Artikels die Aus­stellungs- und Geltungsbedingungen für die Bescheinigung.

7.  Die nach Absatz 2 im Namen eines Vertragsstaats ausgestellten oder bestätigten Be­scheinigungen werden von anderen Vertragsstaaten für die Zwecke dieses Über­ein­kommens anerkannt; sie messen ihnen die gleiche Wirkung bei wie den von ihnen selbst ausgestellten oder bestätigten Bescheinigungen, und zwar auch dann, wenn sie für ein Schiff ausgestellt oder bestätigt worden sind, das nicht in das Schiffsregister eines Vertragsstaats eingetragen ist.22 Ein Vertragsstaat kann jeder­zeit den ausstellenden oder bestätigenden Staat23 um eine Konsultation ersuchen, wenn er glaubt, dass der in der Bescheinigung genannte Versicherer oder Sicher­heitsgeber finanziell nicht in der Lage ist, die Verpflichtungen aus diesem Überein­kommen zu erfüllen.

8.  Ein Schadenersatzanspruch wegen Verschmutzungsschäden kann unmittelbar gegen den Versicherer oder eine andere Person, die für die Haltung des Eigentümers für Verschmutzungsschäden finanzielle Sicherheit leistet, geltend gemacht werden. Hierbei kann sich der Beklagte, auch wenn der Eigentümer nach Artikel V Absatz 2 nicht berechtigt ist, seine Haftung zu beschränken, auf die in Artikel V Absatz 1 vorgesehene Haftungsbeschränkung berufen.24 Er kann ferner dieselben Einreden (mit Ausnahme des Konkurses oder der Liquidation des Eigentümers) geltend machen, die der Eigentümer selbst hätte erheben können. Ausserdem kann der Beklagte die Einrede geltend machen, dass sich die Verschmutzungsschäden aus einem vor­sätzlichen Verschulden des Eigentümers selbst ergaben; jedoch kann der Beklagte keine anderen Einreden geltend machen, die er in einem vom Eigentümer gegen ihn eingeleiteten Verfahren hätte erheben können. Der Beklagte hat in jedem Fall das Recht, zu verlangen, dass dem Eigentümer der Streit verkündet wird.

9.  Die aus einer Versicherung oder sonstigen finanziellen Sicherheit nach Absatz l verfügbaren Beträge sind ausschliesslich zur Befriedigung von Ansprüchen auf Grund dieses Übereinkommens zu verwenden.

10.  Ein Vertragsstaat wird einem seine Flagge führenden Schiff, auf das dieser Artikel Anwendung findet, nur gestatten, Handel zu treiben, wenn eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 12 ausgestellt worden ist.

11.  Vorbehaltlich dieses Artikels stellt jeder Vertragsstaat durch seine innerstaat­lichen Rechtsvorschriften sicher, dass für jedes Schiff, das einen Hafen in seinem Ho­heitsgebiet anläuft oder verlässt oder das einen von der Küste innerhalb seines Kü­stenmeers gelegenen Umschlagsplatz anläuft oder verlässt, ungeachtet des Ortes, an dem das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, eine Versicherung oder son­stige Sicherheit in dem in Absatz 1 bezeichneten Umfang besteht, wenn das Schiff tatsächlich mehr als 2000 Tonnen Öl als Bulkladung befördert.

12.  Besteht für ein einem Vertragsstaat gehörendes Schiff keine Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit, so finden die darauf bezüglichen Bestimmungen die­ses Artikels auf dieses Schiff keine Anwendung; es hat jedoch eine von den zustän­digen Behörden des Staates des Schiffsregisters ausgestellte Bescheinigung mitzu­führen, aus der hervorgeht, dass das Schiff dem betreffenden Staat gehört und dass seine Haftung innerhalb der in Artikel V Absatz 1 festgesetzten Grenzen gedeckt ist. Diese Bescheinigung hat soweit wie möglich dem in Absatz 2 vorgeschriebenen Muster zu entsprechen.

20 Fassung des ersten und zweiten Satzes gemäss Art. 7 Ziff. 1 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

21 Fassung gemäss Art. 7 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

22 Fassung des ersten Satzes gemäss Art. 7 Ziff. 3 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

23 Worte gemäss Art. 7 Ziff. 4 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

24 Fassung des zweiten Satzes gemäss Art. 7 Ziff. 5 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

Art. VIII

Schadenersatzansprüche nach diesem Übereinkommen erlöschen, wenn nicht binnen drei Jahren nach Eintritt der Schäden Klage erhoben wird. Jedoch kann nach Ablauf von sechs Jahren nach dem Ereignis, das die Schäden verursachte, nicht mehr Klage erhoben werden. Besteht dieses Ereignis aus einer Reihe von Vorfällen, so beginnt die Sechsjahresfrist mit dem Zeitpunkt des ersten Vorfalls.

Art. IX

1.  Sind durch ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Hoheitsgebiet einschliess­lich des Küstenmeers oder eines in Artikel II genannten Gebiets eines oder mehrerer Vertragsstaaten entstanden oder sind in diesem Hoheitsgebiet einschliesslich des Küstenmeers oder Gebiets Schutzmassnahmen getroffen worden, um Verschmut­zungsschäden zu verhüten oder einzuschränken, so können Schadenersatzklagen nur vor den Gerichten des oder der betreffenden Vertragsstaaten anhängig gemacht wer­den. Der Beklagte ist über derartige Klagen binnen angemessener Frist zu unter­richten.25

2.  Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass seine Gerichte die erforderliche Zuständigkeit haben, um über derartige Schadenersatzklagen zu erkennen.

3.  Nach Errichtung des Fonds gemäss Artikel V sind die Gerichte des Staates, in dem der Fonds errichtet worden ist, für die Entscheidung über alle Fragen der Zuteilung und Verteilung des Fonds ausschliesslich zuständig.

25 Fassung gemäss Art. 8 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

Art. X

1.  Ein von einem nach Artikel IX zuständigen Gericht erlassenes Urteil, das in dem Ursprungsstaat, in dem es nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann, vollstreckbar ist, wird in jedem Vertragsstaat anerkannt, es sei denn,

a)
dass das Urteil durch betrügerische Machenschaften erwirkt worden ist oder
b)
dass der Beklagte nicht binnen angemessener Frist unterrichtet und dass ihm keine angemessene Gelegenheit zur Vertretung seiner Sache vor Gericht gegeben worden ist.

2.  Ein nach Absatz 1 anerkanntes Urteil ist in jedem Vertragsstaat vollstreckbar, sobald die in dem betreffenden Staat vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Diese Förmlichkeiten dürfen keine erneute Entscheidung in der Sache selbst zu­­las­sen.

Art. XI

1.  Dieses Übereinkommen gilt nicht für Kriegsschiffe oder sonstige Schiffe, die einem Staat gehören oder von diesem betrieben werden und die zu der betreffenden Zeit ausschliesslich im nichtgewerblichen staatlichen Dienst eingesetzt sind.

2.  Für Schiffe, die einem Vertragsstaat gehören und für gewerbliche Zwecke benutzt werden, kann jeder Staat vor den in Artikel IX bezeichneten Gerichten belangt werden; dabei verzichtet er auf alle Einreden, die sich auf seine Stellung als souve­räner Staat gründen.

Art. XII

Dieses Übereinkommen geht allen internationalen Übereinkünften vor, die an dem Tag, an dem das vorliegende Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wird, in Kraft sind oder zur Unterzeichnung, zur Ratifikation oder zum Beitritt aufgelegt sind, soweit solche Übereinkünfte mit dem vorliegenden Übereinkommen in Wider­spruch stehen; dieser Artikel lässt jedoch die Verpflichtungen von Vertragsstaaten gegenüber Nichtvertragsstaaten auf Grund solcher internationaler Übereinkünfte unberührt.

Art. XIIbis 26 Übergangsbestimmungen

Folgende Übergangsbestimmungen gelten hinsichtlich eines Staates, der im Zeit­punkt eines Ereignisses Vertragspartei sowohl dieses Übereinkommens als auch des Haftungsübereinkommens von 1969 ist:

a)
Hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Über­einkommens verursacht, so gilt die Haftung nach diesem Übereinkom­men als abgegolten, falls und soweit sie nach dem Haftungsübereinkommen von 1969 besteht;
b)
hat ein Ereignis Verschmutzungsschäden im Anwendungsbereich dieses Über­einkommens verursacht und ist der Staat Vertragspartei sowohl dieses Überein­kommens als auch des Internationalen Übereinkommens von 1971 über die Er­richtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Öl­verschmutzungs­schäden, so besteht eine nach Anwendung des Buchsta­bens a) verbleibende Haftung auf Grund dieses Übereinkommens nur inso­weit, als Verschmutzungs­schäden nach Anwendung des genannten Überein­kommens von 1971 unent­schädigt bleiben;
c)
bei der Anwendung des Artikels III Absatz 4 ist der Ausdruck «dieses Über­ein­kommen» so auszulegen, als beziehe er sich je nach Fall auf dieses Über­ein­kommen oder auf das Haftungsübereinkommen von 1969;
d)
bei der Anwendung des Artikels V Absatz 3 ist der Gesamtbetrag des zu errichtenden Fonds um den Betrag zu verringern, in dessen Höhe die Haftung nach Buchstabe a) als abgegolten gilt.

26 Eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

Art. XIIter 27 Schlussbestimmungen

Die Schlussbestimmungen dieses Übereinkommens sind die Artikel 12 bis 18 des Protokolls von 1992 zum Haftungsübereinkommen von 1969. Bezugnahmen in die­sem Übereinkommen auf Vertragsstaaten gelten als Bezugnahmen auf die Vertrags­staaten des Protokolls.

27 Eingefügt durch Art. 9 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

Art. XIII

1.  Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1970 zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

2.  Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Organisation sowie Vertragsparteien des Staats des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Überein­kommens werden,

a)
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
b)
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen
oder
c)
indem sie ihm beitreten.
Art. XIV

1.  Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

2.  Jede Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde, die hinter­legt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für alle Vertragsstaaten in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das Inkrafttreten der Änderung für diese Vertragsstaaten notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Über­einkommen in der geänderten Fassung.

Art. XV

1.  Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem die Regierungen von acht Staaten, darunter fünf Staaten mit jeweils minde­stens einer Million Bruttoregistertonnen Tankerraum, es entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisa­tion hinterlegt haben.

2.  Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert, annimmt, geneh­migt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tag nach Hinterlegung der ent­spre­chenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.

Art. XVI

1.  Dieses Übereinkommen kann von jedem Vertragsstaat jederzeit gekündigt wer­den, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

2.  Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

3.  Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündi­gungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Gene­ralsekretär der Organisation wirksam.

Art. XVII

1.  Die Vereinten Nationen als Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebiets und jeder für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebiets verantwortliche Vertragsstaat nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Hoheitsgebiete so bald wie möglich Konsultationen auf oder treffen alle sonstigen geeigneten Massnahmen, um das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jeder­zeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Noti­fikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.

2.  Vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin ange­gebenen Zeitpunkt an erstreckt sich dieses Übereinkommen auf das in der Notifika­tion bezeichnete Hoheitsgebiet.

3.  Die Vereinten Nationen und jeder Vertragsstaat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, können jederzeit nach dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkom­men auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass sich das Überein­kommen nicht mehr auf das darin bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt.

4.  Nach Ablauf eines Jahres oder eines in der Notifikation angegebenen längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Organisation erstreckt sich dieses Übereinkommen nicht mehr auf das darin bezeichnete Hoheits­gebiet.

Art. XVIII

1.  Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Über­einkommens einberufen.

2.  Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Ver­tragsstaaten dies verlangt.

Art. XIX

1.  Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.

2.  Der Generalsekretär der Organisation

a)
unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
i)
von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunkts;
ii)
von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Überein­kommens unter Angabe des Hinterlegungszeitpunkts;
iii)
von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet nach Artikel XVII Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung nach Absatz 4 jenes Artikels; hierbei gibt er jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung des Übereinkommens beginnt oder endet;
b)
übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Art. XX

Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Überein­kommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen.

Art. XXI

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Spra­che abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Über­setzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unter­zeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 1969.

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage28

28 Fassung gemäss Art. 10 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).

Bescheinigung über die Versicherung oder sonstige finanzielle Sicherheit für die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden



Ausgestellt nach Artikel VII des Internationalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden.

Name des Schiffes

Unterscheidungssignal

Heimathafen

Name und Anschrift des Eigentümers

Hiermit wird bescheinigt, dass für das vorgenannte Schiff eine Versicherungspolice oder sonstige finanzielle Sicherheit nach Massgabe des Artikels VII des Internatio­nalen Übereinkommens von 1992 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut­zungsschäden besteht.

Art der Sicherheit

Geltungsdauer der Sicherheit

Name und Anschrift des (der) Versicherers (Versicherer) und/oder Sicherheitsgebers (Sicherheitsgeber)

Name

Anschrift

Die Bescheinigung gilt bis

Ausgestellt oder bestätigt von der Regierung

(vollständige Bezeichnung des Staates)

in

am

(Ort)

(Datum)

(Unterschrift und Amtsbezeichnung des ausstellenden oder
bestätigenden Bediensteten)

Erläuterungen:

1.
Auf Wunsch kann die Bezeichnung des Staates einen Hinweis auf die zuständige Behörde des Landes enthalten, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird.
2.
Ist der Gesamtbetrag der Sicherheit von mehreren Seiten zur Verfügung gestellt wor­den, so sollen alle Einzelbeträge angegeben werden.
3.
Wird die Sicherheit in verschiedener Form gestellt, so sollen diese Formen angegeben werden.
4.
Die Eintragung «Geltungsdauer der Sicherheit» hat das Datum zu enthalten, an dem die Sicherheit wirksam wird.

Geltungsbereich des Übereinkommens29

29 Siehe den Geltungsbereich des Prot. vom 27. Nov. 1992 (SR 0.814.291.2).