Art. I
Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:
1. «Schiff» bedeutet ein Seeschiff oder ein sonstiges Seefahrzeug jeder Art, das zur Beförderung von Öl als Bulkladung gebaut oder hergerichtet ist; jedoch wird ein Schiff, das Öl und andere Ladungen befördern kann, als Schiff nur angesehen, wenn es tatsächlich Öl als Bulkladung befördert, und während jeder Fahrt, die auf eine solche Beförderung folgt, sofern nicht nachgewiesen wird, dass es keine Rückstände solcher Beförderung von Öl als Bulkladung an Bord hat;4
2. «Person» bedeutet eine natürliche Person oder eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts einschliesslich von Staaten und ihren Gebietskörperschaften;
3. «Eigentümer» bedeutet die Person oder Personen, in deren Namen das Schiff in das Schiffsregister eingetragen ist, oder, wenn keine Eintragung vorliegt, die Person oder Personen, denen das Schiff gehört. Jedoch bedeutet «Eigentümer» in Fällen, in denen ein Schiff einem Staat gehört und von einer Gesellschaft betrieben wird, die in dem betreffenden Staat als Ausrüster oder Reeder des Schiffes eingetragen ist, diese Gesellschaft;
4. «Staat des Schiffsregisters» bedeutet in Bezug auf eingetragene Schiffe den Staat, in dessen Schiffsregister das Schiff eingetragen ist, und in bezog auf nicht eingetragene Schiffe den Staat, dessen Flagge das Schiff führt;
5. «Öl» bedeutet beständiges Kohlenwasserstoffmineralöl wie Rohöl, Heizöl, schweres Dieselöl und Schmieröl, gleichviel ob es als Ladung oder in den Bunkern des Schiffes befördert wird;5
6. «Verschmutzungsschäden» bedeuten
- a)
- Verluste oder Schäden, die ausserhalb des Schiffes durch eine auf das Ausfliessen oder Ablassen von Öl aus dem Schiff zurückzuführende Verunreinigung hervorgerufen werden, gleichviel wo das Ausfliessen oder Ablassen erfolgt; jedoch wird der Schadenersatz für eine Beeinträchtigung der Umwelt, ausgenommen der auf Grund dieser Beeinträchtigung entgangene Gewinn, auf die Kosten tatsächlich ergriffener oder zu ergreifender angemessener Wiederherstellungsmassnahmen beschränkt,
- b)
- die Kosten von Schutzmassnahmen und weitere durch Schutzmassnahmen verursachte Verluste oder Schäden;6
7. «Schutzmassnahmen» bedeuten die von einer Person nach Eintreten eines Ereignisses getroffenen angemessenen Massnahmen zur Verhütung oder Einschränkung von Verschmutzungsschäden;
8. «Ereignis» bedeutet einen Vorfall oder eine Reihe von Vorfällen gleichen Ursprungs, die Verschmutzungsschäden verursachen oder eine schwere, unmittelbar drohende Gefahr der Verursachung solcher Schäden darstellen;7
9. «Organisation» bedeutet die Internationale Seeschifffahrts-Organisation;8
10. «Haftungsübereinkommen von 1969» bedeutet das Internationale Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden. Für Vertragsstaaten des Protokolls von 1976 zu jenem Übereinkommen bezeichnet dieser Ausdruck das Haftungsübereinkommen von 1969 in der durch das Protokoll geänderten Fassung.9
4 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 1 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).
5 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 2 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).
6 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 3 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).
7 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 4 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).
8 Fassung gemäss Art. 2 Ziff. 5 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).
9 Eingefügt durch Art. 2 Ziff. 6 des Prot. vom 27. Nov. 1992, von der BVers genehmigt am 11. Dez. 1995 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Juli 1997 (SR 0.814.291.2).