0.732.915.8

AS 1988 1386, BBl 1987 II 1269

Übersetzung1

Abkommen
zwischen der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Regierung Australiens
über die friedliche Verwendung der Kernenergie

Abgeschlossen am 28. Januar 1986
Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Juni 19882
In Kraft getreten durch Notenaustausch am 27. Juli 1988

1 Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.

2 AS 1988 1385

Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und
die Regierung Australiens,

in Bestätigung ihrer Verpflichtung, die internationale Entwicklung und Nutzung der Kernenergie für friedliche Zwecke im Rahmen von Vereinbarungen durchzuführen, welche das Ziel der Nicht‑Weiterverbreitung von Kernwaffen fördern;

in Erwägung, dass die Schweiz und Australien Nicht‑Kernwaffenstaaten und Parteien des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen sind, der am 1. Juli 19683 in London, Moskau und Washington unterzeichnet wurde (im folgenden als Atomsperrvertrag bezeichnet);

in Anerkennung der Tatsache, dass die Schweiz und Australien sich im Rahmen des Atomsperrvertrages verpflichtet haben, keine Kernwaffen oder sonstige Kernsprengkörper herzustellen oder sonstwie zu erwerben und dass beide Regierungen mit der Internationalen Atomenergie‑Agentur (im folgenden als Agentur bezeichnet) im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag Kontrollabkommen abgeschlossen haben;

in Bestätigung ihrer Unterstützung der Ziele des Atomsperrvertrages und ihrer Absicht, die universale Geltung des Atomsperrvertrages zu fördern,

in Bekräftigung der Absicht beider Staaten, bei der Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Ziele zusammenzuarbeiten;

im Wunsche, Bedingungen in Übereinstimmung mit ihren Nicht‑Weiterverbrei­tungs­verpflichtungen festzusetzen, unter denen Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie zwischen der Schweiz und Australien für friedliche Zwecke übertragen werden können;

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

Zum Zwecke dieses Abkommens:

a)
«Zuständige Behörde» bedeutet im Falle der Schweiz das Bundesamt für Energiewirtschaft und im Fall Australiens «The Australian Safeguards Office», oder eine andere Behörde, die eine Vertragspartel der andern gegebenenfalls notifizieren kann;
b)
«Ausrüstungen» bedeutet die Güter und deren wesentliche Bestandteile, die in Teil B der Beilage A umschrieben sind;
c)
«Material» bedeutet das nicht‑nukleare Material für Reaktoren, das in Teil A der Beilage A umschrieben ist;
d)
«Kernmaterial» bedeutet «Ausgangs‑» oder «besonderes spaltbares Mate­rial» gemäss Definition dieser Begriffe in Artikel XX des Statuts der Agentur4. Jeder Entscheid des Gouverneursrates der Agentur gemäss Artikel XX des Statuts der Agentur, der die Liste der Materialien, die als «Ausgangs‑» oder «besonderes spaltbares Material» gelten, abändert, ist im Rahmen dieses Abkommens nur dann anwendbar, wenn beide Vertragsparteien sich gegenseitig ihre Zustimmung zu einer solchen Änderung schriftlich mitgeteilt haben.
e)
«Empfehlungen der Agentur» im Zusammenhang mit der Sicherung bedeutet die Empfehlungen im Dokument INFCIRC/225/Rev. 1 mit dem Titel «The Physical Protection of Nuclear Material», das von Zeit zu Zeit an den aktuellen Stand angepasst wird, oder jedes folgende Dokument, das INFCIRC/225/Rev. 1 ersetzen könnte. Abänderungen der Empfehlungen für die Sicherung sind im Rahmen dieses Abkommens nur dann anwendbar, wenn beide Vertragsparteien sich gegenseitig ihre Zustimmung zu einer solchen Abänderung schriftlich mitgeteilt haben.
f)
«Technologie» bezeichnet technische Daten in physischer Form, mit eingeschlossen technische Pläne, negative und positive photographische Dokumente, Aufzeichnungen, Projektgrundlagen, Verfahrensbücher und Betriebsanweisungen, die von dem Lieferland nach Konsultation mit dem Empfängerland vor der Lieferung als wichtig für Auslegung, Bau, Betrieb und Wartung von Anreicherungs‑, Wiederaufarbeitungs‑ oder Schwerwasserproduktionsanlagen bezeichnet werden oder wesentlichen kritischen Bestandteilen solcher Anlagen und jede andere Technologie, auf die sich die Vertragsparteien einigen, jedoch ausschliesslich der der Allgemeinheit zugänglichen Daten, beispielsweise in veröffentlichten Büchern und Zeitschriften oder Daten, die ohne Beschränkung ihrer Weiterverbreitung international zur Verfügung gestellt worden sind.
Art. II

1.  Die Vertragsparteien werden die Zusammenarbeit bei der Entwicklung und Anwendung der Kernenergie für friedliche Zwecke erleichtern. Diese Zusammen­arbeit schliesst ein:

a)
die Herstellung von Energie durch Benützung des Kernbrennstoff-Kreislaufes;
b)
Forschung und ihre Anwendungen; und
c)
industrielle Zusammenarbeit.

2.  Die in diesem Artikel stipulierte Zusammenarbeit soll durchgeführt werden auf der Grundlage von zu vereinbarenden Bedingungen und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und mit den Gesetzen, Verordnungen und Bewilligungsverpflichtungen, die in der Schweiz und in Australien Geltung haben. Die Vertragsparteien können Regierungsbehörden und natürliche und juristische Personen bezeichnen, welche diese Zusammenarbeit verwirklichen.

Art. III

1.  Dieses Abkommen ist anwendbar auf:

a)
Kernmaterial, Material, Ausrüstungen oder Technologie, welche zwischen der Schweiz und Australien für friedliche, nicht‑explosive Zwecke entweder direkt oder durch ein drittes Land ausgetauscht werden;
b)
alle Formen von Kernmaterial, die durch chemische oder physikalische Verfahren oder Isotopentrennung hergestellt werden, wobei die auf diese Weise hergestellte Menge nur in dem Verhältnis unter das Abkommen fällt, in welchem die zur Herstellung verwendete und unter das Abkommen fallende Menge zur verwendeten Gesamtmenge steht;
c)
alle Generationen von Kernmaterial, die durch Neutronen‑Bestrahlung hergestellt werden, wobei die auf diese Weise hergestellte Menge von Kern­material nur in dem Verhältnis unter das Abkommen fällt, in welchem die unter das Abkommen fallende und zur Herstellung verwendete Menge von Kernmaterial zu dieser Herstellung beiträgt;
d)
Ausrüstungen, welche durch Nutzung oder Anwendung von unter dieses Abkommen fallender Technologie entworfen oder hergestellt werden;
e)
Ausrüstungen für Anreicherung, Wiederaufarbeitung oder zur Herstellung von Schwerem Wasser, deren Plan, Bau oder Betriebsverfahren wesentlich vom gleichen Typ sind wie unter dieses Abkommen fallende Ausrüstungen und die innerhalb von 20 Jahren nach Inbetriebsetzung von solchen unter das Abkommen fallenden Ausrüstungen gebaut werden;
f)
Material, das mit unter das Abkommen fallenden Ausrüstungen hergestellt wird;
g)
Kernmaterial, das in der Verbindung mit unter das Abkommen fallenden Materialien oder Ausrüstungen hergestellt, verarbeitet oder verwendet wird.

2.  Die in Paragraph 1 dieses Artikels erwähnten Güter werden in Übereinstimmung mit diesem Abkommen nur einer natürlichen oder juristischen Person übertragen, die von der zuständigen Behörde des Empfängerstaates der zuständigen Behörde des Lieferstaates als berechtigt erklärt wird, solche Güter zu übernehmen.

Art. IV

1.  Das in Artikel III aufgeführte Kernmaterial soll den Bestimmungen dieses Abkommens unterstellt bleiben bis:

a)
festgestellt wird, dass es nicht mehr verwendbar ist; oder
b)
festgestellt wird, dass es praktisch nicht mehr in eine Form gebracht werden kann, welche irgendeine kontrollrelevante nukleare Verwendung erlaubt; oder
c)
es wieder aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz oder Australiens gemäss den Bestimmungen von Artikel IX dieses Abkommens ausgeführt worden ist; oder
d)
die Vertragsparteien anders darüber befinden.

2.  Zur Bestimmung, wann das unter dieses Abkommen fallende Kernmaterial nicht mehr verwendet oder nicht mehr in eine Form gebracht werden kann, welche eine gemäss Artikel Vl kontrollrelevante nukleare Verwendung erlaubt, nehmen beide Vertragsparteien den Entscheid der Agentur an. Für die Bedürfnisse dieses Abkommens trifft die Agentur diesen Entscheid gemäss den Bestimmungen betreffend die Aufhebung der Kontrollen, die im Kontrollabkommen zwischen der Agentur und der betroffenen Vertragspartei enthalten sind.

3.  Das unter Artikel III erwähnte Material und die Ausrüstungen bleiben den Bestimmungen dieses Abkommens unterworfen, bis:

a)
sie wieder aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz oder Australiens gemäss den Bestimmungen von Artikel IX dieses Abkommens ausgeführt worden sind; oder
b)
die Vertragsparteien anders darüber befinden.

4.  Die Technologie bleibt den Bestimmungen dieses Abkommens während einer Zeitdauer unterworfen, die von den Vertragsparteien vor der Lieferung vereinbart wird.

Art. V

Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, die unter dieses Abkommen fallen, sollen weder für die Herstellung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengkörpern noch für die Forschung und Entwicklung im Zusammenhang mit Kernwaffen oder anderen Kernsprengkörpern benutzt oder abgezweigt und auch nicht für irgendeinen militärischen Zweck verwendet werden.

Art. VI

1.  Wenn Australien Empfängerstaat ist, wird die Einhaltung von Artikel V dieses Abkommens durch ein Kontrollsystem gewährleistet, das von der Agentur in Übereinstimmung mit dem am 10. Juli 1974 zwischen Australien und der Agentur im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag abgeschlossenen Kontrollabkommen angewendet wird.

2.  Wenn die Schweiz Empfängerstaat ist, wird die Einhaltung von Artikel V dieses Abkommens durch ein Kontrollsystem gewährleistet, das von der Agentur in Übereinstimmung mit dem am 6. September 19785 zwischen der Schweiz und der Agentur im Zusammenhang mit dem Atomsperrvertrag abgeschlossenen Kontrollabkommen angewendet wird.

Art. VII

Wenn sich, ungeachtet der Bestimmungen von Artikel VI dieses Abkommens, Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, welche unter dieses Abkommen fallen, auf dem Staatsgebiet einer Vertragspartei befinden und die Agentur im Staatsgebiet dieser Vertragspartei die Kontrollen im Rahmen des gemäss Artikel III des Atomsperrvertrages abgeschlossenen und in Artikel VI dieses Abkommens erwähnten anwendbaren Kontrollabkommens nicht durchführt, dann soll diese Vertragspartei im Rahmen eines Abkommens oder von Abkommen, dem sie und die Agentur angehören, Kontrollen annehmen, welche in Umfang und Wirkung denen entsprechen, die von dem nach Artikel VI dieses Abkommens anwendbaren Kontrollabkommen stipuliert werden, oder wenn die Agentur im Staatsgebiet dieser Vertragspartei keine Kontrollen im Rahmen eines oben erwähnten Abkommens oder mehrerer solcher Abkommen durchführt, dann sollen die Vertragsparteien unverzüglich ein Abkommen abschliessen mit dem Ziel, im betreffenden Staats­gebiet ein Kontrollsystem anzuwenden, welches den Prinzipien und Verfahren des Kontrollsystems der Agentur entspricht und welches Kontrollen für das Kernmate­rial, Material, die Ausrüstungen und die Technologie, die unter dieses Abkommen fallen, vorsieht.

Art. VIII

1.  Jede Vertragspartei soll in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Verordnungen die Massnahmen treffen, welche in ihrem Hoheitsgebiet zur Gewährleistung einer angemessenen Sicherung des Kernmaterials, Materials, der Ausrüstungen und der Technologie notwendig sind. In bezug auf das Kernmaterial treffen die Vertragsparteien als Minimum die Sicherungsmassnahmen, welche die Erfordernisse der Empfehlungen der Agentur erfüllen.

2.  Die Vertragsparteien werden auf Ersuchen einer Partei Konsultationen über Fragen der Sicherung durchführen, einschliesslich Empfehlungen, die von Zeit zu Zeit internationale Expertengruppen formulieren und die im Hinblick auf die Ziele dieses Artikels angewandt werden können.

Art. IX

Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, die unter dieses Abkommen fallen, sollen nicht aus dem Hoheitsgebiet der einen Partei ausgeführt werden ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Vertragspartei.

Art. X

Kernmaterial, das unter das Abkommen fällt, soll nur unter Bedingungen wiederaufgearbeitet werden, welche die Vertragsparteien untereinander gemäss Beilage B schriftlich vereinbart haben.

Art. XI

Kernmaterial, das unter dieses Abkommen fällt, soll nicht auf 20 Prozent U 235 oder mehr angereichert werden ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferstaates.

Art. XII

1.  Bei der Durchführung der Artikel IX, X und XI dieses Abkommens stellt der Lieferstaat Erwägungen der Nicht‑Weiterverbreitung und die Erfordernisse der Kernenergie des Empfängerstaates in Rechnung. Der Lieferstaat verweigert seine Zustimmung nicht zur Wahrnehmung von kommerziellen Vorteilen.

2.  Wenn eine Vertragspartei zum Schluss kommt, dass sie ihre Zustimmung zu einer in Artikel IX, X und XI dieses Abkommens erwähnten Angelegenheit nicht geben kann, gibt sie der anderen Partei unmittelbar Gelegenheit zu umfassenden Konsultationen über diese Angelegenheit.

Art. XIII

1.  Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien führen jährlich, oder auf Verlangen einer Partei zu jeder anderen Zeit, Konsultationen durch, um die wirk­same Durchführung dieses Abkommens zu gewährleisten. Die Vertragsparteien können gemeinsam die Agentur zur Teilnahme an solchen Konsultationen einladen.

2.  Wenn sich dem Abkommen unterstelltes Kernmaterial im Staatsgebiet der einen Vertragspartei befindet, dann teilt diese Partei der anderen auf deren Verlangen hin schriftlich die Gesamtergebnisse der jüngsten Berichte der Agentur über deren Kontrolltätigkeiten im Gebiete der betreffenden Vertragspartei in bezug auf die betroffenen Anlagen mit.

3.  Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien schliessen eine Verwaltungsvereinbarung ab, um die wirksame Durchführung der Verpflichtungen dieses Abkommens zu gewährleisten. Eine im Sinne dieses Abschnittes beschlossene Verwaltungsvereinbarung kann im Einvernehmen der zuständigen Behörden beider Parteien geändert werden.

4.  Die Kosten für Berichte und Bestandesaufnahmen, welche eine der Vertragsparteien im Rahmen der in Abschnitt 3 dieses Artikels erwähnten Verwaltungsvereinbarung zu erstatten hat, werden von der Partei getragen, welche diese Berichte und Bestandesaufnahmen erstatten muss.

5.  Die Vertragsparteien werden in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Vorschriften alle angemessenen Vorsichtsmassnahmen treffen, um die Vertraulichkeit von kommerziellen und industriellen Geheimnissen und anderen vertraulichen Informationen zu bewahren, welche sie aufgrund dieses Abkommens erhalten haben und welche vom Lieferstaat als solche bezeichnet worden sind.

Art. XIV

Im Fall, dass der Empfängerstaat eine der Bestimmungen der Artikel V bis XIII eingeschlossen oder von Artikel XV dieses Abkommens nicht erfüllt, die Kontrollabmachungen mit der Agentur nicht einhält oder sie zurückweist, hat der Lieferstaat das Recht, nach vorausgehender Notifikation, weitere Lieferungen von Kernmate­rial, Material, Ausrüstungen und Technologie aufzuschieben oder abzubrechen und vom Empfängerstaat Korrekturmassnahmen zu verlangen. Wenn nach Konsultationen zwischen den Vertragsparteien solche Korrekturmassnahmen nicht innerhalb einer vernünftigen Zeit ergriffen werden, dann hat der Lieferstaat das Recht, die Rückgabe von Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, die unter das Abkommen fallen, zu verlangen, zu Preisen, die zu jenem Zeitpunkt gelten. Falls eine Vertragspartei einen Kernsprengkörper zur Detonation bringt, gelten die oben erwähnten Bestimmungen ebenfalls.

Art. XV

Jede Meinungsverschiedenheit in bezug auf die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege geregelt werden kann, ist auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht bestehend aus drei, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels zu ernennenden Schiedsrichtern zu unterbreiten. Jede Vertragspartei bezeichnet einen Schiedsrichter, der aus ihrem Land stammen kann, und die so bezeichneten Schiedsrichter wählen einen dritten, aus einem Drittstaat stammenden Richter, der das Gericht präsidiert. Wenn in den dreissig auf das Schiedsgesuch folgenden Tagen eine der Vertragsparteien ihren Schiedsrichter noch nicht bezeichnet hat, kann die andere Vertragspartei beim Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes die Ernennung eines Richters verlangen. Dasselbe Verfahren soll angewendet werden, wenn in den dreissig auf die Bezeichnung oder Ernennung des weiteren Richters folgenden Tagen der dritte Richter noch nicht gewählt ist. Die Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts bilden das Quorum. Alle Entscheide werden mit Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts getroffen. Das Schiedsverfahren wird vom Gericht festgelegt. Die Gerichtsentscheide einschliesslich alle Regeln betreffend die Zusammensetzung, das Verfahren und die Rechtssetzung des Gerichts sowie die Aufteilung der Kosten zwischen den beiden Parteien, sind für die Vertragsparteien verbindlich und durch sie anzuwenden.

Art. XVI

1.  Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien ergänzt oder revidiert werden.

2.  Ergänzungen oder Revisionen treten an dem Datum in Kraft, das die Vertragsparteien durch Austausch diplomatischer Noten als solches bestimmen.

Art. XVII

Dieser Vertrag tritt an dem Datum in Kraft, das die Vertragsparteien durch Austausch von diplomatischen Noten als solches bezeichnen, und bleibt für eine erste Periode von 30 Jahren in Kraft. Wenn keine Vertragspartei der anderen mindestens 180 Tage vor Ende dieser Periode die Kündigung notifiziert hat, wird dieser Vertrag in Kraft bleiben bis 180 Tage, nachdem eine Partei der anderen die Kündigung überreicht hat; Voraussetzung ist aber, dass, falls die Vertragsparteien nichts anderes abgemacht haben, das Erlöschen dieses Abkommens die Parteien nicht von den Verpflichtungen in bezug auf die in Artikel III dieses Abkommens erwähnten Güter befreit, die noch brauchbar sind oder praktisch zurückgewonnen werden können, um in eine Form gebracht zu werden, die irgendeine gemäss Artikel IV dieses Abkommens kontrollrelevante nukleare Verwendung erlaubt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu befugten Unterzeichneten dieses Abkommen im Namen ihrer Regierungen unterschrieben.

Geschehen in zwei Urschriften, jede in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, zu Bern an diesem 28. Januar 1986.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Für die
Regierung Australiens:

Pierre Aubert

Douglas A. Townsend

Beilage A

Teil A: Material

1.

Deuterium und Schwerwasser:

Deuterium und Deuteriumverbindungen, bei denen das Verhältnis von Deuterium zu Wasserstoff mehr als 1 zu 5000 beträgt, zur Verwendung in einem Kernreaktor im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Beilage in Mengen, die 200 kg Deuteriumatome innerhalb von 12 Monaten überschreiten.

2.

Graphit für nukleare Zwecke:

Graphit mit einem Reinheitsgrad von mehr als 5 ppm Boräquivalent und einer Dichte von mehr als 1,5 g/ccm in Mengen, die 30 metrische Tonnen innerhalb von 12 Monaten überschreiten.

Teil B: Ausrüstungen

1.

Kernreaktoren:

Kernreaktoren, die geeignet sind, eine kontrollierte, sich selbst fortsetzende Kettenreaktionsspaltung aufrechtzuerhalten, ausgenommen Nullenergiereaktoren, d. h. Reaktoren mit einem festgelegten Durchsatz der Plutoniumherstellung von höchstens 100 g im Jahr.

Ein «Kernreaktor» umfasst grundsätzlich die im Innern des Reaktorbehälters befindlichen oder unmittelbar damit verbundenen Teile, die Ausrüstung, die das Energieniveau im Reaktorkern steuert, und die Bestandteile, die in der Regel das Primärkühlmittel des Reaktorkerns enthalten, damit unmittelbar in Berührung kommen oder es steuern.

Es ist nicht beabsichtigt, Reaktoren auszuschliessen, von denen vernünftigerweise angenommen werden kann, dass sie sich so verändern lassen, dass sie erheblich mehr als 100 g Plutonium im Jahr herstellen. Unabhängig von ihrer Fähigkeit zur Plutoniumherstellung werden Reaktoren, die für einen ununterbrochenen Betrieb mit erheblichem Energieniveau ausgelegt sind, nicht als «Nullenergiereaktoren» betrachtet.

2.

Reaktordruckbehälter:

Metallbehälter als vollständige Einheiten oder wichtige vorgefertigte Teile dafür, die eigens zur Aufnahme des Kerns eines Kernreaktors im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Beilage vorgesehen oder hergerichtet sind und dem Betriebsdruck des Primärkühlmittels standhalten können.

Eine Deckplatte für einen Reaktordruckbehälter ist ein wesentlicher vorgefertigter Teil eines Druckbehälters.

3.

Innere Reaktorteile:

Z. B. Auflagestützen und Tragplatten für den Kern und andere innere Behälterteile, Regelstabführungsrohre, Wärmeschilde, Kühlmittelfallen, Kerngitterplatten, Diffusorplatten usw.

4.

Reaktorbrennstoff‑Lade‑ und ‑Entlademaschinen:

Fernbedienungsausrüstungen, die eigens für die Einführung oder Entfernung von Brennstoff in einem Kernreaktor im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Beilage vorgesehen oder hergerichtet sind und während des Reaktorbetriebs gefahren werden können oder technisch hochentwickelte Positionierungs‑ oder Ausrichtungsteile verwenden, um komplexe Beschickungsvorgänge bei abgeschaltetem Reaktor zu ermöglichen, bei denen eine direkte Beobachtung des Brennstoffs oder der Zugang zu diesem in der Regel nicht gegeben ist.

5.

Reaktorregelstäbe:

Stäbe, die eigens für die Steuerung der Reaktionsgeschwindigkeit in einem Kernreaktor im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Beilage vorgesehen oder gerichtet sind.

Diese Position umfasst neben dem Neutronenabsorberteil auch getrennt gelieferte dazugehörige Stütz‑ oder Aufhängevorrichtungen.

6.

Reaktordruckrohre:

Rohre, die eigens für die Aufnahme von Brennelementen und des Primärkühlmittels in einem Reaktor im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Bei­lage bei einem Betriebsdruck von über 50 Atmosphären vorgesehen oder hergerichtet sind.

7.

Zirkoniumrohre:

Zirkonium‑Metall und ‑Legierungen in Form von Rohren oder Rohrbauteilen und in Mengen über 500 kg im Jahr, die eigens für die Verwendung in einem Reaktor im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Beilage vorgesehen oder hergerichtet sind und bei denen das Verhältnis von Hafnium zu Zirkonium weniger als 1 zu 500 Gewichtsteilen beträgt.

8.

Primärkühlmittelpumpen:

Pumpen, die eigens für den Umlauf von Flüssigmetall als Primärkühlmittel für Kernreaktoren im Sinne von Abschnitt 1, Teil B dieser Beilage vorgesehen oder hergerichtet sind.

9.

Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente sowie eigens dafür vorgesehene oder hergerichtete Ausrüstungen:

Eine «Anlage zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Brennelemente» umfasst die Ausrüstungsgegenstände und Bestandteile, die üblicherweise mit dem bestrahlten Brennstoff und den wichtigsten Aufbereitungsströmen für Kernmaterial und Spaltprodukte in unmittelbare Berührung kommen oder sie direkt steuern. Beim gegenwärtigen Stand der Technologie wird davon ausgegangen, dass nur die zwei folgenden Ausrüstungsgegenstände unter die Formulierung «und eigens dafür vorgesehen oder hergerichtete Ausrüstungen» fallen:

a)
Zerkleinerungsmaschinen für bestrahlte Brennelemente: fernbediente Ausrüstungen, die eigens für die Verwendung in einer Wiederaufarbeitungsanlage im obigen Sinne vorgesehen oder hergerichtet sind und die zum Zerschneiden, Zerkleinern oder Abscheren von bestrahlten Kernbrennstoffanordnungen, ‑bündeln oder ‑stäben bestimmt sind, und
b)
kritisch sichere Tanks (z. B. Tanks mit kleinem Durchmesser, ringförmige oder flache Tanks), die eigens für die Verwendung in einer Wiederaufarbeitungsanlage im obigen Sinne vorgesehen oder hergerichtet sind, die zur Auflösung bestrahlten Kernbrennstoffs bestimmt sind und die heissen, hochkorrosiven Flüssigkeiten standzuhalten vermögen und deren Beschickung und Wartung ferngesteuert erfolgen kann.

10.

Anlagen zur Herstellung von Brennelementen:

Eine «Anlage zur Herstellung von Brennelementen» umfasst Ausrüstun­gen,

a)
die üblicherweise mit dem Produktionsfluss des Kernmaterials in unmittelbare Berührung kommen, es unmittelbar aufbereiten oder es steuern oder
b)
die das Kernmaterial innerhalb der Umhüllung verschliessen.

Der ganze Komplex von Gegenständen für die obigen Vorgänge sowie einzelne Gegenstände, die für einen der obigen Vorgänge sowie für andere Vorgänge der Brennstoffherstellung, z. B. die Prüfung der Unversehrtheit der Umhüllung oder des Verschlusses sowie die abschliessende Behandlung des festen Brennstoffes, bestimmt sind.

11.

Ausrüstungen – mit Ausnahme von Analyseinstrumenten –, die eigens für die Trennung von Uranisotopen vorgesehen oder hergerichtet sind:

«Anlagen – mit Ausnahme von Analyseinstrumenten –, die eigens für die Trennung von Uranisotopen vorgesehen oder hergerichtet sind» umfassen jeden der wesentlichen Ausrüstungsgegenstände, die eigens für den Trennvorgang vorgesehen oder hergerichtet sind. Dazu gehören:

Gasdiffusionstrennwand
Gasdiffusorgehäuse
Gaszentrifugenbaugruppen, die gegenüber UF6 korrosionsfest sind
Bauteile für das Trenndüsenverfahren
Bauteile für das Vortex‑Trennverfahren
grosse Axial‑ oder Zentrifugalverdichter, die gegenüber UF6 korrosionsfest sind
spezielle Abdichtungen für solcher Verdichter.

12.

Anlagen zur Herstellung von Schwerem Wasser:

Eine «Anlage zur Herstellung von Schwerem Wasser» bedeutet eine Anlage zur Herstellung von Schwerem Wasser, Deuterium und Deuteriumverbindungen sowie eigens dafür vorgesehene oder hergerichtete Ausrüstungen.

Beilage B

Wiederaufarbeitung

In Anbetracht der Bestimmungen von Artikel X dieses Abkommens, wonach Kernmaterial, das unter den Vertrag fällt, nur unter Bedingungen wiederaufgearbeitet werden soll, welche die Vertragsparteien untereinander schriftlich vereinbart haben:

Sind die Vertragsparteien,

in Kenntnis darüber, dass die Trennung und Lagerung, der Transport und die Verwendung von Plutonium besondere Massnahmen erfordern, um das Risiko der nuklearen Weiterverbreitung zu verringern;

in Anerkennung der Bedeutung der Wiederaufarbeitung im Zusammenhang mit der wirksamen Energienutzung, mit der Bewirtschaftung der Materialien, die in abgebrannten Brennelementen enthalten sind, sowie mit anderen friedlichen, nicht‑explo­siven Verwendungsmöglichkeiten einschliesslich der Forschung;

im Wunsche, die in der Beilage vereinbarten Bedingungen auf vorhersehbare und zweckmässige Weise durchzuführen unter Berücksichtigung der gemeinsamen Nonproliferationsziele beider Vertragsparteien und der langfristigen Bedürfnisse für den Brennstoffkreislauf des Empfängerstaates,

in der festen Absicht, die weitere Entwicklung institutioneller internationaler Vereinbarungen zu unterstützen, welche für die Wiederaufarbeitung und für das Plutonium, einschliesslich eines wirksamen und allgemein angenommenen Systems einer internationalen Lagerung von Plutonium, von Belang sind;

wie folgt übereingekommen:

Art. 1

Unter das Abkommen fallendes Kernmaterial kann unter folgenden Bedingungen wiederaufgearbeitet werden:

A)
Die Wiederaufarbeitung wird unter Agentur‑Kontrolle vorgenommen, zum Zwecke der Energienutzung und Bewirtschaftung des in abgebrannten Brennelementen enthaltenen Materials, im Rahmen des Brennstoffkreislauf‑Programmes, das in einem Vollzugsabkommen festgelegt wurde.
B)
Das abgetrennte Plutonium wird unter Agentur‑Kontrolle gelagert und verwendet in Übereinstimmung mit dem Brennstoffkreislauf‑Programm, das in einem Vollzugsabkommen vereinbart wurde.
C)
Die Wiederaufarbeitung und Verwendung des abgetrennten Plutoniums für andere friedliche, nicht‑explosive Zwecke einschliesslich der Forschung werden nur unter Bedingungen durchgeführt, welche die Parteien im Anschluss an Konsultationen gemäss Artikel 2 dieser Beilage vorher schriftlich vereinbarten.
Art. 2

Innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt eines Gesuches von einer der beiden Vertragsparteien werden Konsultationen durchgeführt, um:

A)
die Durchführung der Bestimmungen dieser Beilage zu überprüfen;
B)
allfällige Abänderungen der Vollzugsvereinbarung zu prüfen, wie es dort vorgesehen ist;
C)
Verbesserungen der internationalen Kontrollen und anderer Kontrolltechniken, einschliesslich der Etablierung neuer und allgemein angenommener internationaler Mechanismen für Wiederaufarbeitung und für das Plutonium, zu berücksichtigen;
D)
Abänderungen dieser Beilage – insbesondere im Hinblick auf die Berücksichtigung der in Abschnitt C) erwähnten Verbesserungen –, die von der einen oder anderen Vertragspartei vorgeschlagen werden, zu erwägen;
E)
Vorschläge für die Wiederaufarbeitung und Verwendung des abgetrennten Plutoniums für andere friedliche, nicht‑explosive Zwecke, einschliesslich der Forschung im Sinne von Artikel 1 C) dieser Beilage, zu prüfen.
Art. 3

Diese Beilage kann in Übereinstimmung mit Artikel XVI dieses Abkommens revidiert werden.

Briefwechsel vom 28. Januar 1986

Bern, den 28. Januar 1986

Herr Botschafter,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 28. Januar 1986 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:

«Ich habe die Ehre, auf das heute in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die friedliche Verwendung der Kernenergie Bezug zu nehmen.
1.
In den Verhandlungen zwischen Australien und der Schweiz über das Abkommen betreffend die friedliche Verwendung der Kernenergie diskutierten beide Vertragsparteien die Vereinbarungen, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen für Transfers in ein Drittland zwecks Konversion, Anreicherung bis zu 20 Prozent, Brennelementfabrikation, Wiederaufarbeitung und Lagerung von unter das Abkommen fallendem Kernmaterial zur Anwendung kommen.
2.
Die schweizerische Delegation beschrieb die verschiedenen Etappen des schweizerischen Brennstoffkreislaufes, welche Kernmaterial australischen Ursprungs durchlaufen würde. Da die Schweiz keine Einrichtungen für Konversion, Anreicherung, Brennelementherstellung und Wiederaufarbeitung besitzt, würden diese Dienstleistungen ausserhalb der Schweiz in Anspruch genommen.
3.
Im Lichte dieser Diskussionen ist man zu folgenden Beschlüssen gelangt:

A.

(i)

Transfers von unter das Abkommen fallendem Kernmaterial zwischen der Schweiz und Drittländern können im Rahmen des in Beilage B dieses Abkommens erwähnten Kernbrennstoff‑Programmes für Konversion, Anreicherung bis zu 20 Prozent U 235, Brennelementfabrikation, Wiederaufarbeitung und Lagerung durchgeführt werden, wenn diese Drittländer ein gültiges Abkommen mit Australien betreffend Nukleartransfers haben, und wenn die australische Regierung der Schweiz im Zusammenhang mit diesem Abkommen nicht mitgeteilt hat, dass sie sich gezwungen sah, Nukleartransfers zu suspendieren, zu annullieren oder nicht auszuführen.

(ii)
Die Schweiz wird Australien solche Transfers umgehend notifizieren, in Übereinstimmung mit den in der Verwaltungsvereinbarung festgesetzten Verfahren.

B.

(i)

Transfers von unter das Abkommen fallendem Kernmaterial zwischen der Schweiz und Drittländern, die kein gültiges Abkommen betreffend Nukleartransfers mit Australien haben, können im Rahmen des in der Beilage B dieses Abkommens erwähnten Brennstoffprogramms durchgeführt werden zwecks Konversion, Anreicherung bis zu 20 Prozent U 235 und zwecks Brennelementfabrikation.

(ii)
In solchen Fällen muss die Rückführung einer Menge Kernmaterial, die der gelieferten Menge gleichwertig ist, in die Schweiz oder in ein anderes Land gewährleistet sein, das mit Australien ein gültiges Abkommen betreffend Nukleartransfers hat, in dessen Zusammenhang die australische Regierung der Schweiz nicht mitgeteilt hat, dass sie sich gezwungen sah, Nukleartransfers zu suspendieren, zu annullieren oder nicht auszuführen.
(iii)
Die Schweiz notifiziert Australien solche Transfers umgehend, in Übereinstimmung mit den in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten Verfahren.
4.
Abgesehen von den oben erwähnten Transfers im Rahmen des in Bei­lage B erwähnten Brennstoffprogrammes bestätigten die australische und die schweizerische Delegation, dass für den Endverbrauch bestimmte Transfers von unter das Abkommen fallendem Kernmaterial – ohne auf 20 Prozent und mehr U 233, U 235 oder von beiden angereichertes Uran und Plutonium – in Drittländer durchgeführt werden können, welche ein gültiges Abkommen betreffend Nukleartransfers mit dem Lieferstaat haben, in dessen Zusammenhang dieser die den Transfer durchführende Vertragspartei nicht davon in Kenntnis gesetzt hat, dass er sich gezwungen sah, Nukleartransfers zu suspendieren, zu annullieren oder nicht auszuführen. Die den Transfer durchführende Vertragspartei notifiziert dem Lieferstaat solche Transfers vor deren Durchführung, in Übereinstimmung mit den in der Verwaltungsvereinbarung festgelegten Verfahren. Jede Vertragspartei gibt der anderen eine Liste derjenigen Länder, in welche solche Transfers durchgeführt werden können, und hält diese Liste auf dem jeweils aktuellen Stand.
5.
Die australische und die schweizerische Delegation diskutierten auch die Vereinbarungen, die anwendbar wären im Zusammenhang mit Transfers zwecks Verwendung von unter das Abkommen fallendem Material, ausser Schwerem Wasser, und von unter das Abkommen fallenden Ausrüstungen, ausser solchen für die Anreicherung, Wiederaufarbeitung oder Schwerwasserfabrikation.
6.
Die australische und die schweizerische Delegation bestätigten, dass solche Transfers nach Abschnitt 5 von Material oder Ausrüstungen australischen Ursprungs in Drittländer durchgeführt werden können, die mit Australien ein gültiges Abkommen betreffend Nukleartransfers haben, in dessen Zusammenhang die australische Regierung der Schweiz nicht mitgeteilt hat, dass sie sich gezwungen sah, Nukleartransfers zu suspendieren, zu annullieren oder nicht auszuführen, und dass solche Transfers von Material und Ausrüstungen schweizerischen Ursprungs in Drittländer durchgeführt werden können, welche Australien die gleichen Garantien abgegeben haben wie diejenigen, welche die Schweiz von Australien zur Zeit des ursprünglichen Transfers verlangt hat.
Falls sich die Schweiz mit dem Vorhergehenden einverstanden erklärt, schlage ich vor, dass dieser Brief mit Ihrer Antwort ein Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bildet, das an dem Datum in Kraft tritt, an dem das Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die friedliche Verwendung der Kernenergie in Kraft tritt, und das so lange in Kraft bleibt wie dieses Abkommen.»

Ich habe die Ehre, Ihnen als Antwort mitzuteilen, dass sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den vorhergehenden Vorschlägen einverstanden erklärt und zu bestätigen, dass Ihr Brief vom 28. Januar 1986 zusammen mit dieser Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bildet, die an dem Datum in Kraft tritt, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Australiens über die fried­liche Verwendung der Kernenergie in Kraft tritt und die solange in Kraft bleiben wird wie dieses Abkommen.

Ich benütze diesen Anlass und versichere Sie, Herr Botschafter, meiner vorzüglichen Hochachtung.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Pierre Aubert

Bern, den 28. Januar 1986

Herr Botschafter,

Ich habe die Ehre, den Empfang Ihres Briefes vom 28. Januar 1986 mit folgendem Inhalt zu bestätigen:

«Ich habe die Ehre, auf das heute in Bern unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die friedliche Verwendung der Kernenergie und insbesondere auf das erreichte Einvernehmen bezüglich die Anwendung von Artikel XIV und Artikel XVI Bezug zu nehmen.
Bei der Anwendung von Artikel XIV dieses Abkommens werden beide Vertragsparteien gebührend Rücksicht auf die Natur der entsprechenden Nichterfüllung oder Zurückweisung nehmen, um jeden unverhältnismässigen Eingriff in die Versorgung zu verhindern.
Beide Vertragsparteien anerkennen, dass es wünschenswert ist, internatio­nale Entwicklungen auf dem Gebiet der Nuklearkontrollen und im Hinblick auf Bedingungen für internationale Nukleartransfers in Betracht zu ziehen und sind in bezug auf Artikel XVI dieses Abkommens übereingekommen, dass keine Ergänzung oder Revision des Abkommens auf Kernmaterial, Material, Ausrüstungen und Technologie, die unter dieses Abkommen fallen, Wirkung haben, wenn sie schon geliefert oder gemäss Verträgen, die vor einer solchen Ergänzung oder Revision in Kraft getreten sind, noch zu liefern sind.
Falls sich die Schweiz mit dem Vorhergehenden einverstanden erklärt, schlage ich vor, dass dieser Brief mit Ihrem Antwortbrief ein Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bildet, das an dem Datum in Kraft tritt, an dem das Abkommen zwischen der Regierung Australiens und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die friedliche Verwendung der Kernenergie in Kraft tritt, und das so lange in Kraft bleibt wie dieses Abkommen.»

Ich habe die Ehre, Ihnen als Antwort mitzuteilen, dass sich die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den vorhergehenden Vorschlägen einverstanden erklärt und zu bestätigen, dass Ihr Brief vom 28. Januar 1986 zusammen mit dieser Antwort ein Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen bildet, das an dem Datum in Kraft tritt, an dem das Abkommen zwischen der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung Australiens über die friedliche Verwendung der Kernenergie in Kraft tritt und das solange in Kraft bleiben wird wie dieses Abkommen.

Ich benutze diesen Anlass und versichere Sie, Herr Botschafter, meiner vorzüglichen Hochachtung.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Pierre Aubert