Um in den Genuss der in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Vergünstigungen zu gelangen, müssen die Bewerber ihre Gesuche gleichzeitig bei beiden Behörden mindestens dreissig (30) Tage vor Beginn der Dreharbeiten der Koproduktion hinterlegen. Die Behörden des Landes des Produzenten mit Mehrheitsbeteiligung müssen ihren Vorschlag denjenigen des Landes des Produzenten mit Minderheitsbeteiligung innerhalb von zwanzig (20) Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen Unterlagen wie unten bezeichnet, unterbreiten. Die Behörden des Staates mit Minderheitsbeteiligung müssen ihrerseits ihren Entscheid innerhalb der zwanzig (20) folgenden Tage übermitteln.
Die Zulassungsunterlagen müssen folgende Dokumente beinhalten, abgefasst in französischer oder englischer Sprache für Kanada und in französischer, deutscher oder italienischer Sprache für die Schweiz:
I. Das endgültige Drehbuch.
II. Der Nachweis über den gesetzlichen Erwerb der die Koproduktion betreffenden Autorenrechte.
III. Ein Exemplar des durch die Koproduzenten unterzeichneten Koproduktionsvertrages.
- Der Vertrag muss folgendes enthalten:
- 1.
- den Titel der Koproduktion;
- 2.
- den Namen des Drehbuchautors oder des Bearbeiters, wenn es sich um die Bearbeitung eines literarischen Werkes handelt;
- 3.
- den Namen des Regisseurs (wobei für seine allfällige Ersetzung ein Vorbehalt gestattet ist);
- 4.
- den Kostenvoranschlag;
- 5.
- den Finanzierungsplan;
- 6.
- die Verteilung der Erlöse oder der Märkte;
- 7.
- die Beteiligung jedes Koproduzenten an allfälligen Überschreitungen oder Einsparungen. Grundsätzlich steht diese Verteilung im Verhältnis zur jeweiligen Beteiligung. Der Anteil des Minderheitskoproduzenten an den Überschreitungen kann jedoch auf einen niedrigeren Prozentsatz oder auf einen bestimmten Betrag beschränkt werden, sofern das in Artikel IV der Vereinbarung vorgesehene Mindestverhältnis eingehalten wird,
- 8.
- eine Klausel, die anerkennt, dass die Zulassung zu den Vergünstigungen der Vereinbarung die zuständigen Behörden der beiden Länder nicht verpflichtet, eine Vorführerlaubnis zu gewähren;
- 9.
- eine Klausel, die bestimmt, was geschehen soll, wenn
- (a)
- nach Untersuchung der vollständigen Unterlagen die zuständigen Behörden des einen oder des anderen Staates die Genehmigung der Vergünstigungen nicht erteilen;
- (b)
- die zuständigen Behörden die Auswertung der Koproduktion in dem einen oder dem anderen Staate oder ihre Ausfuhr nach Drittländern nicht gestattet;
- (c)
- die eine oder die andere Partei ihren Verpflichtungen nicht nachkommt;
- 10.
- den Zeitpunkt, an dem die Dreharbeiten beginnen sollen;
- 11.
- eine Klausel, die bestimmt, dass der Mehrheitskoproduzent eine Versicherung über «alle Produktionsrisiken» und «alle Originalmaterialrisiken» abschliessen muss.
IV. Den Verleihvertrag, sofern er schon unterzeichnet ist.
V. Eine Liste des künstlerischen und technischen Personals unter Angabe ihrer Staatsangehörigkeit und die den Darstellern zugedachten Rollen.
Vl. Einen Arbeitsplan.
VII. Einen detaillierten, die Verteilung der Kosten unter den beiden Staaten aufzeigenden Kostenvoranschlag.
VIII. Eine Synopsis.
Die beiden zuständigen Behörden können überdies alle Dokumente und alle zusätzlichen für notwendig erachteten Angaben verlangen.
Das Script (Einstellungsliste) und die Dialoge der Koproduktionen müssen grundsätzlich den zuständigen Behörden vor Beginn der Dreharbeiten zugestellt werden.
Änderungen, einschliesslich der Wechsel eines Koproduzenten, können in der Originalvereinbarung vorgenommen werden. Sie müssen den zuständigen Behörden der beiden Staaten vor Beendigung der Koproduktion unterbreitet werden. Das Ersetzen eines Koproduzenten ist nur in Ausnahmefällen, für Gründe, die von beiden zuständigen Behörden als gültig anerkannt werden, zulässig.
Die zuständigen Behörden halten sich gegenseitig über ihre Entscheide auf dem Laufenden.