1. Ist nach Ablauf von 60 Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen weiterer 60 Tage diese Ernennung vor, indem er ihn aus einer zuvor nach Artikel 4 aufgestellten Liste hierzu befähigter Personen auswählt. Diese Liste ist von der in Artikel IV des Übereinkommens vorgeschriebenen Sachverständigenliste und von der in Artikel 4 dieser Anlage vorgeschriebenen Schlichterliste getrennt zu führen; jedoch kann der Name derselben Person sowohl in der Schlichterliste als auch in der Schiedsrichterliste aufgeführt sein. Eine Person, die als Schlichter in einer Streitigkeit tätig war, kann jedoch nicht zum Schiedsrichter in derselben Sache gewählt werden.
2. Hat eine Partei nicht binnen 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens dasjenige Mitglied des Gerichts ernannt, für dessen Bestimmung sie verantwortlich ist, so kann die andere Partei unmittelbar den Generalsekretär der Organisation unterrichten; dieser ernennt binnen 60 Tagen den Obmann, indem er ihn aus der in Absatz 1 vorgeschriebenen Liste auswählt.
3. Der Obmann ersucht nach seiner Ernennung die Partei, die noch keinen Schiedsrichter gestellt hat, dies in derselben Weise und unter denselben Bedingungen zu tun. Nimmt die Partei die erforderliche Ernennung nicht vor, so ersucht der Obmann den Generalsekretär der Organisation, die Ernennung in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form und unter den dort vorgesehenen Bedingungen vorzunehmen.
4. Der Obmann darf, wenn er nach diesem Artikel ernannt wird, nicht Staatsangehöriger einer der beteiligten Parteien sein oder gewesen sein, es sei denn mit Zustimmung der anderen Partei oder Parteien.
5. Im Falle des Todes oder des Nichterscheinens eines Schiedsrichters, für dessen Ernennung eine der Parteien verantwortlich ist, ernennt diese Partei innerhalb von 60 Tagen nach dem Tode oder Nichterscheinen einen Nachfolger. Nimmt die Partei die Ernennung nicht vor, so wird das Schiedsverfahren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im Falle des Todes oder Nichterscheinens des Obmanns wird nach Artikel 14 ein Nachfolger ernannt; kommt binnen 60 Tagen nach dem Tode oder Nichterscheinen eine Einigung zwischen den Mitgliedern des Gerichts nicht zustande, so erfolgt die Ernennung nach dem vorliegenden Artikel.