0.814.289

1as Übersetzung

Internationales Übereinkommen
über Massnahmen auf Hoher See
bei Ölverschmutzungsunfällen

Abgeschlossen in Brüssel am 29. November 1969
Von der Bundesversammlung genehmigt am 9. März 19872
Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 15. Dezember 1987
In Kraft getreten für die Schweiz am 14. März 1988

(Stand am 12. Juli 2017)

1 AS 1988 1242; BBl 1986 II 717

2 Art. 1 Abs. 1 Bst. a des BB vom 9. März 1987 (AS 1988 1240).

Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens,

eingedenk der Notwendigkeit, die Interessen ihrer Völker vor den schwerwiegenden Folgen eines Seeunfalls zu schützen, der die Gefahr einer Ölverschmutzung von See und Küste mit sich bringt,

in der Überzeugung, dass unter diesen Umständen aussergewöhnliche Massnahmen auf Hoher See zum Schutz solcher Interessen notwendig sein können und dass diese Massnahmen den Grundsatz der Freiheit der Hohen See nicht berühren,

sind wie folgt übereingekommen:

Art. I

1. Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens können die erforderlichen Massnahmen auf Hoher See zur Verhütung, Verringerung oder Beseitigung unmittelbarer ernster Gefahren treffen, die für ihre Küsten oder verwandte Interessen aus einer tatsächlichen oder drohenden Verschmutzung der See durch Öl infolge eines Seeunfalls oder damit verbundener Handlungen erwachsen, welche aller Wahrscheinlichkeit nach schwerwiegende schädliche Auswirkungen haben werden.

2. Es dürfen jedoch keine Massnahmen nach diesem Übereinkommen gegen ein Kriegsschiff oder ein anderes Schiff ergriffen werden, das einem Staat gehört oder von diesem betrieben wird und zu der betreffenden Zeit ausschliesslich im nichtgewerblichen staatlichen Dienst eingesetzt ist.

Art. II

Im Sinne dieses Übereinkommens haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

1.
«Seeunfall» bedeutet einen Schiffszusammenstoss, das Stranden oder einen anderen nautischen Vorfall oder ein sonstiges Ereignis an Bord oder ausserhalb eines Schiffes, durch die Sachschaden an Schiff oder Ladung entsteht oder unmittelbar zu entstehen droht;
2.
«Schiff» bedeutet
a)
ein Seeschiff jeder Art und
b)
jedes schwimmende Fahrzeug mit Ausnahme einer Einrichtung oder Vorrichtung, die zur Erforschung oder Ausbeutung der Schätze des Meeresbodens, des Meeresgrunds und des Meeresuntergrunds verwendet wird;
3.
«Öl» bedeutet Rohöl, Heizöl, Dieselöl und Schmieröl,
4.
«verwandte Interessen» bedeutet die Interessen eines Küstenstaats, die von dem Seeunfall unmittelbar betroffen oder bedroht sind, zum Beispiel
a)
mit der See verbundene Tätigkeiten in Küsten‑, Hafen‑ oder Mündungsgebieten einschliesslich der Fischerei, soweit sie ein wesentliches Mittel zum Lebensunterhalt der betroffenen Personen darstellen;
b)
touristische Anziehungspunkte in dem betroffenen Gebiet;
c)
die Gesundheit der Küstenbevölkerung und das Wohl des betroffenen Gebiets einschliesslich der Erhaltung der lebenden Schätze des Meeres sowie der Tier‑ und Pflanzenwelt;
5.
«Organisation» bedeutet die Zwischenstaatliche Beratende Seeschifffahrts-
Organisation3.

3 Die Organisation führt ab 22. Mai 1982 den Namen «Internationale Seeschifffahrts‑Orga­nisation».

Art. III

Übt ein Küstenstaat das Recht aus, Massnahmen nach Artikel 1 zu treffen, so gilt folgendes:

a)
Bevor ein Küstenstaat Massnahmen ergreift, konsultiert er die anderen durch den Seeunfall betroffenen Staaten, insbesondere den oder die Flaggen­­staaten;
b)
der Küstenstaat notifiziert die beabsichtigten Massnahmen unverzüglich allen natürlichen oder juristischen Personen, von denen er weiss oder während der Konsultation erfährt, dass ihre Interessen aller Wahrscheinlichkeit nach von den Massnahmen betroffen werden. Der Küstenstaat berücksichtigt die von ihnen vorgebrachten Auffassungen;
c)
bevor eine Massnahme getroffen wird, kann der Küstenstaat unabhängige Sachverständige konsultieren, deren Namen einer von der Organisation geführten Liste entnommen werden;
d)
in Fällen äusserster Dringlichkeit, in denen Sofortmassnahmen erforderlich sind, kann der Küstenstaat die durch die dringliche Lage notwendig gewordenen Massnahmen ohne vorherige Notifikation oder Konsultation oder ohne Fortsetzung bereits begonnener Konsultationen treffen;
e)
ein Küstenstaat wird sich, bevor er diese Massnahmen trifft und solange sie andauern, nach Kräften bemühen, jede Gefährdung menschlichen Lebens zu vermeiden, Personen in Not jede benötigte Hilfe zuteil werden zu lassen und gegebenenfalls die Rückführung von Schiffsbesatzungen zu erleichtern und nicht zu behindern;
f)
Massnahmen, die nach Artikel I getroffen worden sind, werden unverzüglich den Staaten sowie den betroffenen natürlichen und juristischen Personen, soweit sie bekannt sind, sowie dem Generalsekretär der Organisation notifiziert.
Art. IV

1. Unter Aufsicht der Organisation wird die in Artikel III vorgesehene Sachverständigenliste aufgestellt und auf dem laufenden gehalten; die Organisation erlässt dafür die notwendigen geeigneten Vorschriften und bestimmt auch die erforderlichen Befähigungen.

2. Mitgliedstaaten der Organisation und Vertragsparteien dieses Übereinkommens können Sachverständige für die Liste benennen. Die Sachverständigen erhalten von den Staaten, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, eine Vergütung nach Massgabe der geleisteten Dienste.

Art. V

1. Die von dem Küstenstaat nach Artikel I getroffenen Massnahmen haben dem ihm entstandenen oder drohenden Schaden zu entsprechen.

2. Diese Massnahmen dürfen nicht über das hinausgehen, was nach vernünftigem Ermessen notwendig ist, um das in Artikel I genannte Ziel zu erreichen, und sind einzustellen, sobald dieses Ziel erreicht ist; sie dürfen nicht unnötig in die Rechte und Interessen des Flaggenstaates, dritter Staaten und etwa betroffener natürlicher oder juristischer Personen eingreifen.

3. Bei der Abwägung, ob die Massnahmen dem Schaden entsprechen, ist folgendes zu berücksichtigen:

a)
das Ausmass und die Wahrscheinlichkeit der drohenden Schäden, falls diese Massnahmen nicht getroffen werden;
b)
die Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs dieser Massnahmen und
c)
das Ausmass der Schäden, die diese Massnahmen verursachen können.
Art. VI

Eine Vertragspartei, die unter Verstoss gegen dieses Übereinkommen Massnahmen getroffen hat, die anderen Schaden zufügen, ist verpflichtet, eine Entschädigung in Höhe des Schadens zu zahlen, der durch Massnahmen verursacht wurde, welche über die nach vernünftigem Ermessen zur Erreichung des in Artikel I genannten Zieles notwendigen Massnahmen hinausgehen.

Art. VII

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, beeinträchtigt dieses Übereinkommen nicht anderweitig bestehende Rechte, Pflichten, Vorrechte und Immunitäten und beraubt Vertragsparteien oder betroffene natürliche oder juristische Personen keiner anderweitig verfügbaren Rechtsmittel.

Art. VIII

1. Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien darüber, ob nach Artikel I getroffene Massnahmen gegen dieses Übereinkommen verstossen haben, ob nach Artikel VI eine Entschädigung zu zahlen ist und wie hoch diese Entschädigung sein muss, wird, sofern eine Beilegung durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Vertragsparteien oder zwischen der Vertragspartei, welche die Massnahmen getroffen hat, und den ansprucherhebenden natürlichen oder juristischen Personen nicht möglich war und sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbaren, auf Antrag einer der betroffenen Vertragsparteien einem Vergleichsverfahren oder, wenn der Vergleich scheitert, einem Schiedsverfahren nach Massgabe der Anlage zu diesem Übereinkommen unterworfen.

2. Die Vertragspartei, welche die Massnahmen getroffen hat, ist nicht berechtigt, den Antrag auf Vergleichs‑ oder Schiedsverfahren nach Absatz 1 lediglich deshalb abzulehnen, weil nicht alle innerstaatlichen Rechtsmittel vor den eigenen Gerichten erschöpft sind.

Art. IX

1. Dieses Übereinkommen liegt bis zum 31. Dezember 1970 zur Unterzeichnung und danach zum Beitritt auf.

2. Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie‑Organisation sowie Vertragsparteien der Satzung des Internationalen Gerichtshofs können Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden,

a)
indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen;
b)
indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und danach ratifizieren, annehmen oder genehmigen oder
c)
indem sie ihm beitreten.
Art. X

1. Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer förmlichen Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

2. Jede Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde, die hinterlegt wird, nachdem eine Änderung dieses Übereinkommens für alle der­ zeitigen Vertragsparteien in Kraft getreten ist oder nachdem alle für das In­krafttreten der Änderung für diese Vertragsparteien notwendigen Massnahmen getroffen worden sind, gilt für das Übereinkommen in der geänderten Fassung.

Art. XI

1. Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tage nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem Regierungen von fünfzehn Staaten es entweder ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnet oder Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs- ­oder Beitrittsurkunden beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt haben.

2. Für jeden Staat, der dieses Übereinkommen später ratifiziert, annimmt oder genehmigt oder ihm beitritt, tritt es am neunzigsten Tage nach Hinterlegung der entsprechenden Urkunde durch den betreffenden Staat in Kraft.

Art. XII

1. Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei jederzeit gekündigt werden, nachdem es für den betreffenden Staat in Kraft getreten ist.

2. Die Kündigung erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Organisation.

3. Eine Kündigung wird nach Ablauf eines Jahres oder eines längeren in der Kündigungsurkunde genannten Zeitabschnitts nach Hinterlegung der Urkunde beim Generalsekretär der Organisation wirksam.

Art. XIII

1. Die Vereinten Nationen als Verwaltungsmacht eines Hoheitsgebietes und jeder für die internationalen Beziehungen eines Hoheitsgebietes verantwortliche Vertragsstaat dieses Übereinkommens nehmen mit den zuständigen Behörden dieser Hoheitsgebiete so bald wie möglich Konsultationen auf oder treffen alle sonstigen geeigneten Massnahmen, um das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet zu erstrecken; sie können jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass das Übereinkommen auf das betreffende Hoheitsgebiet erstreckt wird.

2. Vom Tag des Eingangs dieser Notifikation oder von einem anderen darin angegebenen Zeitpunkt an erstreckt sich dieses Übereinkommen auf das in der Notifikation bezeichnete Hoheitsgebiet.

3. Die Vereinten Nationen und jede Vertragspartei, die eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, können jederzeit nach dem Zeitpunkt, an dem dieses Übereinkommen auf ein Hoheitsgebiet erstreckt wurde, durch eine an den Generalsekretär der Organisation gerichtete schriftliche Notifikation erklären, dass sich das Übereinkommen nicht mehr auf das darin bezeichnete Hoheitsgebiet erstreckt.

4. Nach Ablauf eines Jahres oder eines in der Notifikation angegebenen längeren Zeitabschnitts nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Organisation erstreckt sich dieses Übereinkommen nicht mehr auf das darin bezeichnete Hoheitsgebiet.

Art. XIV

1. Die Organisation kann eine Konferenz zur Revision oder Änderung dieses Übereinkommens einberufen.

2. Die Organisation hat eine Konferenz der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens zur Revision oder Änderung des Übereinkommens einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Vertragsparteien dies verlangt.

Art. XV

1. Dieses Übereinkommen wird beim Generalsekretär der Organisation hinterlegt.

2. Der Generalsekretär der Organisation

a)
unterrichtet alle Staaten, die das Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
i)
von jeder weiteren Unterzeichnung oder Hinterlegung einer Urkunde unter Angabe des Zeitpunktes;
ii)
von der Hinterlegung jeder Urkunde zur Kündigung dieses Übereinkommens unter Angabe des Hinterlegungszeitpunktes;
iii)
von der Erstreckung dieses Übereinkommens auf ein Hoheitsgebiet nach Artikel XIII Absatz 1 sowie von der Beendigung einer solchen Erstreckung nach Absatz 4 jenes Artikels, hierbei gibt er jeweils den Zeitpunkt an, zu dem die Erstreckung des Übereinkommens beginnt oder endet;
b)
übermittelt allen Unterzeichnerstaaten und allen beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
Art. XVI

Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, übermittelt der Generalsekretär der
Organisation dem Sekretariat der Vereinten Nationen den Wortlaut des Übereinkommens zur Registrierung und Veröffentlichung nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen4.

Art. XVII

Dieses Übereinkommen ist in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. Amtliche Übersetzungen in die russische und spanische Sprache werden angefertigt und zusammen mit der unterzeichneten Urschrift hinterlegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 1969.

(Es folgen die Unterschriften)

Anlage

Kapitel I Vergleichsverfahren


Art. 1

Sofern die betroffenen Vertragsparteien nicht etwas anderes beschliessen, wird das Vergleichsverfahren nach Massgabe dieses Kapitels durchgeführt.

Art. 2

1. Auf Antrag einer Vertragspartei an eine andere nach Artikel VIII des Übereinkommens wird eine Vergleichskommission gebildet.

2. Der von einer Vertragspartei vorgelegte Vergleichsantrag besteht aus einer Darstellung des Falles und allen Unterlagen.

3. Ist zwischen zwei Vertragsparteien ein Verfahren eingeleitet worden, so kann jede andere Vertragspartei, deren Staatsangehörige oder Vermögen von denselben Massnahmen betroffen wurden oder die ein Küstenstaat ist, der ähnliche Massnahmen getroffen hat, dem Vergleichsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an die Vertragsparteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, beitreten, sofern nicht eine der letztgenannten Vertragsparteien einem solchen Beitritt widerspricht.

Art. 3

1. Die Vergleichskommission besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von dem Küstenstaat, der die Massnahmen getroffen hat, ernannten Mitglied, einem von dem Staat, dessen Angehörige oder Vermögen durch die Massnahmen betroffen wurden, ernannten Mitglied und einem dritten Mitglied, das den Vorsitz in der Kommission führt und einvernehmlich von den beiden ursprünglichen Mitgliedern benannt wird.

2. Die Schlichter werden aus einer Liste ausgewählt, die zuvor nach dem in Artikel 4 festgelegten Verfahren aufgestellt wurde.

3. Hat die Partei, an die ein Vergleichsantrag gerichtet wird, binnen 60 Tagen nach Eingang des Antrags der anderen Streitpartei nicht die Ernennung des Schlichters mitgeteilt, für dessen Wahl sie verantwortlich ist, oder haben die beiden zuerst ernannten Schlichter binnen 30 Tagen nach der Ernennung des zweiten von den Parteien zu ernennenden Kommissionsmitglieds nicht einvernehmlich den Vorsitzenden der Kommission bestimmen können, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen 30 Tagen die erforderliche Ernennung vor. Die zu ernennenden Mitglieder der Kommission werden aus der in Absatz 2 vorgeschriebenen Liste ausgewählt.

4. Der Vorsitzende der Kommission darf nicht Staatsangehöriger einer der ursprünglichen Parteien in dem Verfahren sein oder gewesen sein, gleichviel auf welche Weise er ernannt wird.

Art. 4

1. Die in Artikel 3 vorgeschriebene Liste besteht aus von den Vertragsparteien bestimmten entsprechend befähigten Personen; sie wird von der Organisation auf dem neuesten Stand gehalten. Jede Vertragspartei kann zur Aufnahme in die Liste vier Personen benennen, die nicht eigene Staatsangehörige zu sein brauchen. Die Benennungen gelten für jeweils sechs Jahre und können wiederholt werden.

2. Im Falle des Todes oder Rücktritts einer Person, deren Name auf der Liste steht, kann die Vertragspartei, die diese Person benannt hat, einen Nachfolger für die verbleibende Amtszeit benennen.

Art. 5

1. Sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, bestimmt die Vergleichskommission ihr Verfahren selbst; dieses muss in allen Fällen kontradiktorisch sein. Bei der Untersuchung richtet sich die Kommission, sofern sie nicht einstimmig etwas anderes beschliesst, nach Kapitel III des Haager Abkommens vom 18. Oktober 19075 zur friedlichen Regelung internationaler Streitfälle.

2. Die Parteien werden vor der Vergleichskommission durch Beauftragte vertreten, welche die Aufgabe haben, als Mittelspersonen zwischen den Parteien und der Kommission tätig zu sein. Jede Partei kann auch den Beistand von Beratern und Sachverständigen in Anspruch nehmen, die sie zu diesem Zweck ernannt hat, und kann die Vernehmung aller Personen verlangen, deren Aussage sie für nützlich hält.

3. Die Kommission hat das Recht, Erklärungen von Beauftragten, Beratern und Sachverständigen der Parteien sowie von allen Personen anzufordern, deren Hinzuziehung – mit Zustimmung ihrer Regierungen – sie für nützlich hält.

Art. 6

Sofern nicht die Parteien etwas anderes vereinbaren, fasst die Vergleichskommission ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; die Kommission darf nur in Anwesenheit aller ihrer Mitglieder zur Hauptsache Stellung nehmen.

Art. 7

Die Parteien erleichtern die Arbeit der Vergleichskommission und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel

a)
der Kommission die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;
b)
der Kommission die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.
Art. 8

Die Vergleichskommission hat die Aufgabe, die strittigen Fragen zu klären, zu diesem Zweck durch Vernehmung oder auf andere Weise alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und sich um einen Vergleich zwischen den Parteien zu bemühen. Nach Prüfung des Falles übermittelt die Kommission den Parteien eine Empfehlung, die sie für sachgerecht hält, und setzt eine Frist von höchstens 90 Tagen, innerhalb welcher die Parteien erklären sollen, ob sie die Empfehlung annehmen oder ablehnen.

Art. 9

Der Empfehlung ist eine Begründung beizugeben. Gibt die Empfehlung insgesamt oder teilweise nicht die einstimmige Meinung der Kommission wieder, so ist jeder Schlichter berechtigt, eine abweichende Stellungnahme abzugeben.

Art. 10

Ein Vergleich gilt als gescheitert, wenn 90 Tage nach Notifikation der Empfehlung an die Parteien nicht jede Partei der anderen die Annahme der Empfehlung notifiziert hat. Ein Vergleich gilt gleichermassen als gescheitert, wenn die Kommission nicht innerhalb der in Artikel 3 Absatz 3 gesetzten Frist gebildet worden ist oder, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes vereinbart haben, wenn die Kommission ihre Empfehlung nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt abgegeben hat, an dem der Vorsitzende der Kommission ernannt wurde.

Art. 11

1. Jedes Mitglied der Kommission erhält für seine Arbeit eine Vergütung: diese wird einvernehmlich zwischen den Parteien festgesetzt, wobei beide zu gleichen Teilen beitragen.

2. Die sonstigen Unkosten, die durch die Arbeit der Kommission entstehen, werden in derselben Weise aufgeteilt.

Art. 12

Die Streitparteien können jederzeit während des Vergleichsverfahrens einvernehmlich beschliessen, ein anderes Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten anzuwenden.

Kapitel II Schiedsverfahren


Art. 13

1. Sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes beschliessen, wird das Schiedsverfahren nach Massgabe dieses Kapitels durchgeführt.

2. Scheitert ein Vergleichsverfahren, so kann ein Schiedsverfahren nur binnen 180 Tagen nach dem Scheitern beantragt werden.

Art. 14

Das Schiedsgericht besteht aus folgenden drei Mitgliedern: einem von dem Küstenstaat, der die Massnahmen getroffen hat, ernannten Schiedsrichter, einem von dem Staat, dessen Angehörige oder Vermögen durch diese Massnahme betroffen wurden, ernannten Schiedsrichter und einem weiteren einvernehmlich von den beiden erstgenannten Schiedsrichtern ernannten Schiedsrichter als Obmann.

Art. 15

1. Ist nach Ablauf von 60 Tagen nach Ernennung des zweiten Schiedsrichters der Obmann nicht ernannt worden, so nimmt der Generalsekretär der Organisation auf Ersuchen einer Partei binnen weiterer 60 Tage diese Ernennung vor, indem er ihn aus einer zuvor nach Artikel 4 aufgestellten Liste hierzu befähigter Personen auswählt. Diese Liste ist von der in Artikel IV des Übereinkommens vorgeschriebenen Sachverständigenliste und von der in Artikel 4 dieser Anlage vorgeschriebenen Schlichterliste getrennt zu führen; jedoch kann der Name derselben Person sowohl in der Schlichterliste als auch in der Schiedsrichterliste aufgeführt sein. Eine Person, die als Schlichter in einer Streitigkeit tätig war, kann jedoch nicht zum Schiedsrichter in derselben Sache gewählt werden.

2. Hat eine Partei nicht binnen 60 Tagen nach Eingang des Ersuchens dasjenige Mitglied des Gerichts ernannt, für dessen Bestimmung sie verantwortlich ist, so kann die andere Partei unmittelbar den Generalsekretär der Organisation unterrichten; dieser ernennt binnen 60 Tagen den Obmann, indem er ihn aus der in Absatz 1 vorgeschriebenen Liste auswählt.

3. Der Obmann ersucht nach seiner Ernennung die Partei, die noch keinen Schiedsrichter gestellt hat, dies in derselben Weise und unter denselben Bedingungen zu tun. Nimmt die Partei die erforderliche Ernennung nicht vor, so ersucht der Obmann den Generalsekretär der Organisation, die Ernennung in der in Absatz 2 vorgeschriebenen Form und unter den dort vorgesehenen Bedingungen vorzunehmen.

4. Der Obmann darf, wenn er nach diesem Artikel ernannt wird, nicht Staatsangehöriger einer der beteiligten Parteien sein oder gewesen sein, es sei denn mit Zustimmung der anderen Partei oder Parteien.

5. Im Falle des Todes oder des Nichterscheinens eines Schiedsrichters, für dessen Ernennung eine der Parteien verantwortlich ist, ernennt diese Partei innerhalb von 60 Tagen nach dem Tode oder Nichterscheinen einen Nachfolger. Nimmt die Partei die Ernennung nicht vor, so wird das Schiedsverfahren von den verbleibenden Schiedsrichtern durchgeführt. Im Falle des Todes oder Nichterscheinens des Obmanns wird nach Artikel 14 ein Nachfolger ernannt; kommt binnen 60 Tagen nach dem Tode oder Nichterscheinen eine Einigung zwischen den Mitgliedern des Gerichts nicht zustande, so erfolgt die Ernennung nach dem vorliegenden Artikel.

Art. 16

Ist zwischen zwei Vertragsparteien ein Verfahren eingeleitet worden, so kann jede andere Vertragspartei, deren Staatsangehörige oder Vermögen durch dieselben Massnahmen betroffen wurden oder die ein Küstenstaat ist, der ähnliche Massnahmen getroffen hat, dem Schiedsverfahren durch eine schriftliche Anzeige an die Vertragsparteien, die das Verfahren ursprünglich eingeleitet haben, beitreten, sofern nicht eine der letztgenannten Vertragsparteien einem solchen Beitritt widerspricht.

Art. 17

Ein nach dieser Anlage errichtetes Schiedsgericht gibt sich seine Verfahrensordnung.

Art. 18

1. Entscheidungen des Gerichts, die sein Verfahren und seinen Tagungsort oder
eine ihm vorliegende Streitigkeit betreffen, bedürfen der Stimmenmehrheit der Mitglieder; die Abwesenheit oder Stimmenthaltung eines Mitglieds des Gerichts, für dessen Ernennung die Parteien verantwortlich waren, stellt kein Hindernis für Entscheidungen des Gerichts dar. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag.

2. Die Parteien erleichtern die Arbeit des Gerichts und werden insbesondere nach Massgabe ihrer Rechtsvorschriften und unter Einsatz aller verfügbaren Mittel

a)
dem Gericht die erforderlichen Unterlagen und Auskünfte liefern;
b)
dem Gericht die Möglichkeit geben, ihr Hoheitsgebiet zu betreten, Zeugen oder Sachverständige zu hören und Ortsbesichtigungen vorzunehmen.

3. Die Abwesenheit oder das Nichterscheinen einer Partei stellt kein Verfahrenshindernis dar.

Art. 19

1. Dem Spruch des Schiedsgerichts ist eine Begründung beizugeben. Der Spruch ist rechtsgültig und kann nicht angefochten werden. Die Parteien führen den Spruch sofort aus.

2. Jede Streitigkeit zwischen den Parteien über die Auslegung und Vollstreckung des Schiedsspruchs kann von jeder Partei dem Gericht, das den Spruch gefällt hat, oder, wenn es nicht zur Verfügung steht, einem anderen auf dieselbe Weise wie das ursprüngliche Gericht für diesen Zweck errichteten Gericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

Geltungsbereich am 12. Juli 20176

6 AS 1988 1253, 1989 1174, 2003 2446, 2007 5201, 2012 875, 2017 3833. Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­erklä­rung (N)

Unterzeichnet ohne Ratifikations­vorbe­halt (U)

Inkrafttreten

Ägypten

  3. Februar

1989 B

  4. Mai

1989

Algerien

21. November

2011 B

19. Februar

2012

Angola

  4. Oktober

2001 B

  2. Januar

2002

Äquatorialguinea

24. April

1996 B

23. Juli

1996

Argentinien

21. April

1987 B

20. Juli

1987

Australien*

  7. November

1983

  5. Februar

1984

Bahamas

22. Juli

1976 B

20. Oktober

1976

Bangladesch

  6. November

1981 B

  4. Februar

1982

Barbados

  6. Mai

1994 B

  4. August

1994

Belgien

21. Oktober

1971

  6. Mai

1975

Benin

  1. November

1985 B

30. Januar

1986

Brasilien

18. Januar

2008

17. April

2008

Bulgarien

  2. November

1983 B

31. Januar

1984

Chile

28. Februar

1995 B

29. Mai

1995

China

23. Februar

1990 B

24. Mai

1990

Hongkonga

  5. Juni

1997

  1. Juli

1997

Côte d’Ivoire

  8. Januar

1988

  7. April

1988

Dänemark

18. Dezember

1970 U

  6. Mai

1975

Deutschland

  7. Mai

1975

  5. August

1975

Dominikanische Republik

  5. Februar

1975

  6. Mai

1975

Dschibuti

  1. März

1990 B

30. Mai

1990

Ecuador

23. Dezember

1976 B

23. März

1977

Estland

16. Mai

2008 B

14. August

2008

Fidschi

15. August

1972 B

  6. Mai

1975

Finnland

  6. September

1976

  5. Dezember

1976

Frankreich

10. Mai

1972

  6. Mai

1975

Gabun

21. Januar

1982 B

21. April

1982

Georgien

25. August

1995 B

23. November

1995

Ghana

20. April

1978

19. Juli

1978

Guyana

10. Dezember

1997 B

10. März

1998

Indien

16. Juni

2000 B

14. September

2000

Iran

25. Juli

1997 B

23. Oktober

1997

Irland

21. August

1980

19. November

1980

Island

17. Juli

1980

15. Oktober

1980

Italien

27. Februar

1979

28. Mai

1979

Jamaika

13. März

1991 B

11. Juni

1991

Japan

  6. April

1971

  6. Mai

1975

Jemen

  6. März

1979 B

  4. Juni

1979

Kamerun

14. Mai

1984

12. August

1984

Katar

  2. Juni

1988 B

31. August

1988

Kongo (Kinshasa)

19. Mai

2014 B

19. Mai

2014

Kroatien

27. Juli

1992 N

  8. Oktober

1991

Kuba

  5. Mai

1976 B

  3. August

1976

Kuwait

  2. April

1981 B

  1. Juli

1981

Lettland

  9. August

2001 B

  7. November

2001

Libanon

  5. Juni

1975 B

  3. September

1975

Liberia

25. September

1972 B

  6. Mai

1975

Marokko

11. April

1974 B

  6. Mai

1975

Marshallinseln

16. Oktober

1995 B

14. Januar

1996

Mauretanien

24. November

1997 B

22. Februar

1998

Mauritius

17. Dezember

2002

17. März

2003

Mexiko

  8. April

1976 B

  7. Juli

1976

Monaco

24. Februar

1975

  6. Mai

1975

Montenegro

  3. Juni

2006 N

  3. Juni

2006

Namibia

12. März

2004 B

10. Juni

2004

Neuseeland

26. März

1975 B

  6. Mai

1975

Nicaragua

15. November

1994 B

13. Februar

1995

Niederlande

19. September

1975

18. Dezember

1975

    Aruba

24. Dezember

1985

  1. Januar

1986

    Curaçao

19. September

1975

18. Dezember

1975

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

19. September

1975

18. Dezember

1975

    Sint Maarten

19. September

1975

18. Dezember

1975

Nigeria

27. Februar

2004 B

24. Mai

2004

Norwegen

12. Juli

1972 B

  6. Mai

1975

Oman

24. Januar

1985 B

24. April

1985

Pakistan

13. Januar

1995 B

13. April

1995

Panama

  7. Januar

1976

  6. April

1976

Papua-Neuguinea

12. März

1980 B

10. Juni

1980

Polen

  1. Juni

1976

30. August

1976

Portugal

15. Februar

1980

15. Mai

1980

Russland

30. Dezember

1974 B

  6. Mai

1975

Schweden

  8. Februar

1973

  6. Mai

1975

Schweiz

15. Dezember

1987

14. März

1988

Senegal

27. März

1972 B

  6. Mai

1975

Serbien

27. April

1992 N

  3. Mai

1976

Slowenien

12. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien

  8. November

1973

  6. Mai

1975

Sri Lanka

12. April

1983 B

11. Juli

1983

St. Kitts und Nevis

  7. Oktober

2004 B

  5. Januar

2005

St. Lucia

20. Mai

2004 B

18. Mai

2004

St. Vincent und die Grenadinen

12. Mai

1999 B

10. August

1999

Südafrika

  1. Juli

1986 B

29. September

1986

Suriname

25. November

1975 N

25. November

1975

Syrien

  6. Februar

1975 B

  6. Mai

1975

Tansania

16. Mai

2006 B

14. August

2006

Togo

10. Oktober

2016 B

  8. Januar

2017

Tonga

  1. Februar

1996 B

  1. Mai

1996

Trinidad und Tobago

  6. März

2000 B

  4. Juni

2000

Tunesien

  4. Mai

1976 B

  2. August

1976

Ukraine

  3. Januar

1994 N

21. Dezember

1991

Vanuatu

14. September

1992 B

13. Dezember

1992

Vereinigte Arabische Emirate

15. Dezember

1983 B

14. März

1984

Vereinigte Staaten b c

21. Februar

1974

  6. Mai

1975

    Amerikanische Jungferninseln

  9. September

1986

  6. Mai

1975

    Amerikanisch Samoa

  9. September

1986

  6. Mai

1975

    Commonwealth     der Nördlichen Marianen

  4. November

1986

  4. November

1986

    Guam

  9. September

1986

  6. Mai

1975

    Puerto Rico

  9. September

1986

  6. Mai

1975

Vereinigtes Königreich

12. Januar

1971

  6. Mai

1975

    Akrotiri und Dhekelia

  8. September

1982

  8. September

1982

    Anguilla

  8. September

1982

  8. September

1982

    Bermudas

19. September

1980

  1. Dezember

1980

    Britische Jungferninseln

  8. September

1982

  8. September

1982

    Britisches Antarktis-Territorium

  8. September

1982

  8. September

1982

    Falkland-Inseln und abhängige
    Gebiete (Südgeorgien und
    Südliche Sandwich-Inseln)

  8. September

1982

  8. September

1982

    Insel Man

27. Juni

1995

27. Juni

1995

    Kaimaninseln

  8. September

1982

  8. September

1982

    Montserrat

  8. September

1982

  8. September

1982

    Pitcairn-Inseln (Ducie, Oeno,
    Henderson und Pitcairn)

  8. September

1982

  8. September

1982

    St. Helena und Nebengebiete
    (Ascension und Tristan da
    Cunha)

  8. September

1982

  8. September

1982

    Turks- und Caicosinseln

  8. September

1982

  8. September

1982

*
Vorbehalte und Erklärungen siehe hiernach.
a
Vom 6. Mai 1975 bis zum 30. Juni 1997 war das Übereinkommen auf Grund einer Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem 1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volksrepublik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 5. Juni 1997 ist das Übereinkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Der im Jahre 1977 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und Panama vereinbarte schrittweise Rückgabeprozess der Kanalzone an Panama wurde am 31. Dezember 1999 abgeschlossen. Ab diesem Datum übt Panama die vollständige Hoheitsgewalt über die Kanalzone und den Kanal aus.
c
Mittels Resolutionen des UNO Sicherheitsrats Nr. 683 (1990) und 956 (1994) ist die treuhänderische Verwaltung der Pazifik-Inseln unter amerikanischer Verwaltung wie folgt aufgehoben worden: Marshall-Inseln mit Wirkung vom 21. Oktober 1986, für Mikronesien am 3. November 1986 und Palau am 1. Oktober 1984.

Erklärung

Australien

Australien erinnert an die Erklärung der australischen Delegation auf der Internationalen Konferenz von 1973 über Meeresverschmutzung, die wie folgt lautete:

«Australien vertritt die Auffassung, dass kein Küstenstaat es unterlassen würde, alle notwendigen Massnahmen zum Schutz von Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt vor ernsthaften Umweltschäden zu ergreifen, sowie die Auffassung, dass dieses Recht eines Küstenstaats, zum Schutz von Gebieten unter seiner Hoheitsgewalt auf der Hohen See tätig zu werden, nach dem Völkergewohnheitsrecht anerkannt ist.»

Zu dem Zeitpunkt, zu dem Australien Vertragspartei des Übereinkommens wird, erklärt es, dass es nach seiner Auffassung weiterhin Massnahmen zum Schutz von Gebieten und Naturschätzen unter seiner Hoheitsgewalt treffen kann, die nach dem Völkergewohnheitsrecht zulässig sind und mit dem Übereinkommen in Einklang stehen.