Art. 1 und 24
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers
171.211
vom 18. März 1988 (Stand am 30. Mai 2022)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 14 des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 19882 (PRG),3
beschliesst:
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 713; BBl 2004 1485 1497).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers
1 Die Mahlzeitenentschädigung beträgt 115 Franken6 pro Tag, die Übernachtungsentschädigung 180 Franken7.
2 Die Übernachtungsentschädigung wird ausgerichtet für die Übernachtung zwischen zwei aufeinander folgenden Sitzungstagen. Sie entfällt für Ratsmitglieder, die in einer Distanz von nicht mehr als 30 Minuten Reisezeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder im Umkreis von zehn Kilometern Luftdistanz vom Sitzungsort wohnen. Ratsmitglieder, welche kein Anrecht auf eine Übernachtungsentschädigung haben, erhalten diese auf Antrag ausnahmsweise für die im Rahmen ihrer parlamentarischen Tätigkeit entstandenen Übernachtungskosten.8
2bis Die Verwaltungsdelegation der Bundesversammlung (Verwaltungsdelegation) legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.9
3 Für die Tätigkeit im Ausland beträgt die Mahlzeiten- und Übernachtungsentschädigung insgesamt 395 Franken10 pro Tag.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers
6 Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. d der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4573; BBl 2012 383 393).
7 Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. e der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4573; BBl 2012 383 393).
8 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 21. März 2014, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2015 1135; BBl 2013 7979 7985).
9 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 5005; BBl 2010 8759 8765).
10 Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. f der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4573; BBl 2012 383 393).
11 Ausdruck gemäss Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 5005; BBl 2010 8759 8765). Die Anpassung wurde im ganzen Text berücksichtigt.
1 Die Ratsmitglieder erhalten als Pauschalentschädigung für Reisen im Inland:
2 Ratsmitgliedern, die ihr Motorfahrzeug benützen, werden die Parkgebühren zurückerstattet. Schäden, die bei diesen Fahrten am Motorfahrzeug entstehen, deckt der Bund.
3 Für Reisen zu offiziellen parlamentarischen Anlässen im Ausland organisiert der Bund die notwendigen Billette.
4 Flugreisen werden organisiert, wenn die Reisezeit mit dem Flugzeug kürzer ist als mit dem Zug und:
5 Für die Berechnung der Flugreisezeit ist die Reisezeit vom nächstgelegenen inländischen internationalen Abflughafen vom Wohnort des Ratsmitglieds bis zum Ankunftsflughafen massgebend. Für die Berechnung der Zugreisezeit ist die Reisezeit vom nächst gelegenen Hauptbahnhof des möglichen Abflugorts bis zum Reiseziel massgebend.
6 Organisiert das Ratsmitglied seine Reise gemäss Absatz 3 ausnahmsweise selbst, so werden ihm folgende Kosten erstattet:
7 Die Verwaltungsdelegation kann in begründeten Fällen eine Flugreise anstelle einer Zugreise bewilligen. Sie kann den Entscheid an ein Mitglied der Verwaltungsdelegation delegieren. Die Einzelheiten regelt sie in einer Weisung.
8 Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.
12 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers
13 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers
3 Sie beträgt 22.50 Franken15 für jede Viertelstunde, die eine Reisezeit von 11/2 Stunden vom Wohnort nach Bern übersteigt.
3bis Die Verwaltungsdelegation legt für Ratsmitglieder, die im Zeitpunkt ihrer Wahl den Wohnsitz im Ausland haben, weitergehende Entschädigungen fest. Die Distanz vom Wohnort wird dabei angemessen berücksichtigt.16
14 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers
15 Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. g der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4573; BBl 2012 383 393).
16 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 18. März 2011 (Ratsmitglieder mit Wohnsitz im Ausland), in Kraft seit 5. Dez. 2011 (AS 2011 5005; BBl 2010 8759 8765).
1 Die Vorsorgeentschädigung beträgt pro Jahr 16 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Artikel 8 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198218 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG). Das Ratsmitglied trägt einen Viertel der Vorsorgeentschädigung aus eigenen Mitteln bei.
2 Die Vorsorgeleistung aus dem Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3 PRG wird wie folgt ausgerichtet:
3 Die Beiträge der Ratsmitglieder für das Vorsorgewerk nach Artikel 7 Absatz 3 PRG sind bei den direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden vom Einkommen abziehbar. Die Leistungen aus dem Vorsorgewerk stellen steuerbare Einkünfte aus Vorsorge dar.
4 Mit dieser Vorsorgeentschädigung sind für das mit dem Parlamentsmandat verbundene Einkommen sowohl die Beitragspflicht des Bundes als auch diejenige des Ratsmitgliedes an die berufliche Vorsorge erfüllt.
17 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 713; BBl 2004 1485 1497).
18 SR 831.40
1 Die Ratsmitglieder erhalten im Invaliditätsfall eine Rente.
2 Für die Bestimmung des Grades der Invalidität und den Beginn des Anspruches auf Invalidenrente sind die Artikel 28 und 29 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195920 über die Invalidenversicherung sowie die entsprechenden Ausführungsbestimmungen massgebend.
3 Die volle Invalidenrente beträgt jährlich 250 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194621 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG). Allfällige Invaliditätsleistungen von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Falle von Selbstständigerwerbenden werden angerechnet.
19 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3665; BBl 2002 7082 7102).
20 SR 831.20
21 SR 831.10
1 Im Todesfall erhalten die vom Ratsmitglied bezeichneten Personen eine Kapitalleistung.
2 Das Todesfallkapital entspricht dem Höchstbetrag der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG23 multipliziert mit der Anzahl Jahre, die sich aus der Differenz zwischen dem 65. Altersjahr und dem Alter am Todestag ergibt. Das Alter am Todestag ergibt sich aus der Differenz zwischen dem laufenden Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.
3 Für Selbstständigerwerbende werden Leistungen von Vorsorgeeinrichtungen der beruflichen Vorsorge oder anerkannter Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) angerechnet. Rentenleistungen werden zum kapitalisierten Wert berücksichtigt.
4 Die Rangfolge der begünstigten Personen richtet sich nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199424.
22 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3665; BBl 2002 7082 7102).
23 SR 831.10
24 SR 831.425
1 Der Bund schliesst eine Versicherung ab, die bei Krankheit oder Unfall eines Ratsmitgliedes im Ausland anlässlich einer parlamentarischen Tätigkeit die folgenden Mindestleistungen erbringt:
2 Die Leistungen der Versicherung nach Absatz 1 vermindern sich im Umfang der Leistungen der persönlichen Kranken- und Unfallversicherung des Ratsmitgliedes.
3 Der Leistungsanspruch des Ratsmitgliedes besteht direkt gegenüber der Versicherung.
25 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 8. Okt. 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2005 (AS 2005 713; BBl 2004 1485 1497).
1 Der Anspruch auf Ersatz für das entgangene Taggeld besteht ab Eintritt der Krankheit oder ab dem Unfallereignis während maximal 730 Kalendertagen. Er endet mit dem Beginn eines Anspruchs auf Invalidenrente.
2 Während den ersten 30 Kalendertagen hat das Ratsmitglied Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes. Ab dem 31. Kalendertag beträgt der Anspruch 80 Prozent.
3 Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Parlamentarierin Anspruch auf 100 Prozent des entgangenen Taggeldes.
4 Wird ein Anspruch auf mehr als fünf Taggeldersatzzahlungen geltend gemacht, so ist ein Arztzeugnis vorzulegen.
26 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3665; BBl 2002 7082 7102).
1 Die Überbrückungshilfe beträgt höchstens 100 Prozent des Höchstbetrages der jährlichen Altersrente nach Artikel 34 AHVG28.
2 Das Einkommen eines Ratsmitgliedes gemäss Artikel 8a Absatz 1 Buchstabe a des Parlamentsressourcengesetzes vom 18. März 1988 bemisst sich nach dem Jahreseinkommen und der durchschnittlichen Summe der während des letzten Kalenderjahres an die Ratsmitglieder entrichteten Taggelder.
27 Eingefügt durch Ziff. I der V der BVers vom 13. Dez. 2002, in Kraft seit 1. Dez. 2003 (AS 2003 3665; BBl 2002 7082 7102).
28 SR 831.10
1 Die Zulage beträgt für die Ratspräsidenten 44 000 Franken29, für die Vizepräsidenten 11 000 Franken30.
2 Sie ist Ersatz für die Auslagen und Spesen, die ihnen aus dem Amt erwachsen. Für die Teilnahme an Veranstaltungen im Ausland sowie für die Begleitung von ausländischen Parlamentsdelegationen in der Schweiz werden sie jedoch gesondert entschädigt.
29 Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. h der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4573; BBl 2012 383 393).
30 Entschädigung gemäss gemäss Ziff. I Bst. i der V der BVers vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Sept. 2012 (AS 2012 4573; BBl 2012 383 393).
1 Der Grundbeitrag beträgt 144 500 Franken, der Beitrag pro Mitglied 26 800 Franken.
2 Die Fraktionen berichten jeweils bis Ende März der Verwaltungsdelegation über die Verwendung der Beiträge im vergangenen Rechnungsjahr.
31 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 11. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6571; BBl 2009 6197 6205).
1 Die Ratspräsidenten verwalten den Kredit für die Repräsentationsauslagen.
2 Die von den Kommissionen und Delegationen beigezogenen Experten und Auskunftspersonen erhalten in der Regel die gleiche Entschädigung wie die Ratsmitglieder, sofern sie nicht im eigenen Interesse Auskunft erteilen.32 Für Gutachten und ständige Expertenbegleitung wird in einem schriftlichen Vertrag eine Entschädigung festgelegt, die dem Arbeitsaufwand, der Schwierigkeit und der Bedeutung des Auftrages Rechnung trägt. Es werden die vergleichbaren Tarife der Berufsorganisationen berücksichtigt. Die Verwaltungsdelegation kann abweichende Entschädigungen festlegen, insbesondere bei ausländischen Experten und in Sonderfällen.33
32 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1219; BBl 2008 149 161).
33 Fassung des vierten Satzes gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1219; BBl 2008 149 161).
34 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers
35 Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers
36 Heute: Verordnung der BVers (Art. 163 Abs. 1 der BV – SR 101).
37 Heute:
38 Dieses BG ist am 1. Juli 1988 in Kraft getreten.