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0.632.401.815

Briefwechsel vom 14. Juli 1986
zwischen der Schweiz und der EG‑Kommission
über die Anpassung der Zugeständnisse
im gegenseitigen Handel mit Käse

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19862
In Kraft getreten am 1. Januar 1987

1 AS 1987 201; BBl 1986 III 1

2 Art. 1 Bst. h des BB vom 8. Okt. 1986 (AS 1987 118)

Originaltext

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

«Ich darf mich auf die gegenseitigen Zollzugeständnisse für Käse zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehen sowie auf die Verhandlungen zur Anpassung dieser Zugeständnisse im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemein­schaft.

Hiermit bestätige ich, dass bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse er­zielt wurden:

I.

Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft vereinbaren für die in der Beitrittsakte vorgesehene Übergangszeit, dass die Zölle bei der Ein­fuhr nachstehender Jahresmengen von Käse nach Spanien und Portugal auf folgende Sätze begrenzt werden:

a)

Einfuhr nach Spanien:

Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz unter Vorlage einer aner­kannten Bescheinigung:

  Warenbezeichnung

Einfuhrzoll
(ECU/
100 kg Eigen­­­­ge­wicht oder

  Menge in Tonnen

% ad val.)

  1986

  1987

  1988

  1989

Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Ge­wichtshundertteilen in der Trocken­masse und einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten bei Frei­burger Vacherin und mindestens drei Monaten bei den anderen Käsesorten, der Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs:

in Standardlaiben mit Rinde,
mit einem zu bestimmenden Frei-Grenze‑Wert

  18,13

in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von mindestens 1 kg und unter
5 kg, mit einem zu bestim­men­den Frei-Grenze‑Wert

  18,13

Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Ge­wichtshundertteilen in der Trocken­masse und einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten bei Frei­burger Vacherin und mindestens drei Monaten bei den anderen
Käsesorten, der Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs:

    1844

2121

2439

2805

in Standardlaiben mit Rinde,
mit einem zu bestimmenden Frei-Grenze‑Wert

 9,07

in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von mindestens 1 kg, mit einem zu bestimmenden Frei-Grenze‑ Wert

 9,07

in Stücken, vakuumver­packt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von höchstens 450 g, mit einem zu be­stimmenden Frei-Grenze‑Wert

 9,07

  Warenbezeichnung

Einfuhrzoll
(ECU/
100 kg Eigen­­­­ge­wicht oder

  Menge in Tonnen

% ad val.)

  1986

  1987

  1988

  1989

Glarner Kräuterkäse («Schab­ziger»), aus entrahmter Milch mit Zusatz von fein vermahlenen Kräutern hergestellt, der Tarifstelle 04.04 B des Gemeinsamen Zoll­tarifs

  6%

– Tilsiter, mit einem Fettgehalt von höchstens 48 Gewichtshundert­teilen in der Trockenmasse, der Tarifstelle 04.04 E I b) 2 des

Gemeinsamen Zolltarifs

  Ab-
  schöpfung

Tilsiter, mit einem Fettgehalt
von über 48 Gewichtshundertteilen
in der Trockenmasse, der Tarif­stelle 04.04 E I b) 2 des Gemein­samen Zolltarifs

  Ab-
  schöpfung

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstel­lung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appen­zeller und gegebenenfalls als
Zu­satz Glarner Kräuterkäse («Schab­­ziger») verwendet worden sind, in Aufmachung für den Einzel­ver­kauf, mit einem zu bestimmenden Frei‑Grenze‑Wert, mit
einem Fettgehalt von höchstens
56 Gewichts­hundertteilen in der Trockenmasse, der Tarifstelle 04.04 D des Gemeinsamen Zoll­tarifs

  36,27

  96

  110

  127

  146

Während der Übergangszeit steht die Anwendung der obengenannten Einfuhrzölle der Erhebung des nach den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht entgegen.

Die obengenannten Zollsätze gelten ferner unter der Bedingung, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft gegebenenfalls zur Einhaltung eines Werts frei spanische Grenze verpflichtet. Zu Beginn der Übergangszeit wird dieser Wert nach dem Preisniveau dieser Käsesorten auf dem spanischen Markt bestimmt, abzüglich der gesamten Einfuhrbelastungen.

Während der Übergangszeit werden die von der Schweizerischen Eid­genossenschaft einzuhaltenden Werte frei spanische Grenze entsprechend der Annäherung der Marktpreise für Käse zwischen Spanien und der übrigen Gemeinschaft angepasst, bis sie den bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Werten entsprechen.

Vom 1. Januar 1990 bis zum Ende der Übergangszeit werden die obengenannten Mengen jährlich nach den für die Einfuhren Spaniens aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Regeln angepasst.

b)

Einfuhr nach Portugal:

  Warenbezeichnung

Einfuhrzoll
(ECU/
100 kg Eigen­­­­ge­wicht oder

  Menge in Tonnen

% ad val.)

  1986

  1987

  1988

  1989

Emmentaler, Greyerzer, Sbrinz, Appenzeller, Freiburger Vacherin und Tête de moine, weder gerieben noch in Pulverform, mit einem Fettgehalt von mindestens 45 Ge­wichtshundertteilen in der Trocken­masse und einer Reifezeit von mindestens zwei Monaten bei Frei­burger Vacherin und mindestens drei Monaten bei den anderen Käsesorten, der Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs:

in Standardlaiben mit Rinde,
mit einem zu bestimmenden Frei-Grenze‑Wert

  9,07

      50

  58

  66

  76

in Stücken, vakuumverpackt oder unter inertem Gas verpackt, mit Rinde an mindestens einer Seite, mit einem Eigengewicht von mindestens 1 kg, mit einem zu bestim­men­den Frei-Grenze‑ Wert

  9,07

in Stücken, vakuumver­packt oder unter inertem Gas verpackt, mit einem Eigengewicht von höchstens 450 g, mit einem zu be­stimmenden Frei-Grenze‑Wert

  9,07

Schmelzkäse, weder gerieben noch in Pulverform, zu dessen Herstel­lung keine anderen Käsesorten als Emmentaler, Greyerzer und Appen­zeller und gegebenenfalls als
Zu­satz Glarner Kräuterkäse («Schab­­ziger») verwendet worden sind, in Aufmachung für den Einzel­ver­kauf, mit einem zu bestimmenden Frei‑Grenze‑Wert, mit
einem Fettgehalt von höchstens
56 Gewichts­hundertteilen in der Trockenmasse, der Tarifstelle 04.04 D des Gemein­samen Zoll­tarifs

  36,27

  85

  98

  113

  130

Während der Übergangszeit steht die Anwendung der obengenannten Ein­fuhrzölle der Erhebung des nach den Bestimmungen der Beitrittsakte fest­gesetzten Ausgleichsbetrags nicht entgegen.

Die obengenannten Zollsätze gelten ferner unter der Bedingung, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft gegebenenfalls zur Einhaltung eines Werts frei portugiesische Grenze verpflichtet. Zu Beginn der Übergangszeit wird dieser Wert nach dem Preisniveau dieser Käsesorten bei der Ein­fuhr nach Portugal bestimmt, abzüglich der gesamten Einfuhrbelastungen.

Während der Übergangszeit werden die von der Schweizerischen Eid­genossenschaft einzuhaltenden Werte frei portugiesische Grenze entspre­chend der Annäherung der Marktpreise für Käse zwischen Portugal und der übrigen Gemeinschaft angepasst, bis sie den bei der Einfuhr in die Gemein­schaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Werten entsprechen.

Vom 1. Januar 1990 bis zum Ende der Übergangszeit werden die obengenannten Mengen jährlich nach den für die Einfuhren Portugals aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Regeln angepasst.

II.

Die Gemeinschaft wird die Käsesorte «Vacherin Mont d’Or» in die Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs einbeziehen.

Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäss ihren internen Vorschriften.

Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.»

Ich darf Ihnen das Einverständnis meiner Regierung bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hoch­achtung.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Carlo Jagmetti


Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

«Ich darf mich auf die gegenseitigen Zollzugeständnisse für Käse zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehen sowie auf die heutigen Verhandlungen zur Anpassung dieser Zugeständnisse im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik.
Hiermit bestätige ich, dass sich die Gemeinschaft zur Aufnahme von Konsultationen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichtet, falls bei der Anwendung dieser Vereinbarung Probleme auftreten sollten.»

Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hoch­achtung.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Carlo Jagmetti