0.632.401.815Nicht löschen bitte "1 " !! (Stand am 5. November 1999)
0.632.401.815
Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19862
In Kraft getreten am 1. Januar 1987
2 Art. 1 Bst. h des BB vom 8. Okt. 1986 (AS 1987 118)
Originaltext
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
«Ich darf mich auf die gegenseitigen Zollzugeständnisse für Käse zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehen sowie auf die Verhandlungen zur Anpassung dieser Zugeständnisse im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft. | |||
Hiermit bestätige ich, dass bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt wurden: | |||
I. | Die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft vereinbaren für die in der Beitrittsakte vorgesehene Übergangszeit, dass die Zölle bei der Einfuhr nachstehender Jahresmengen von Käse nach Spanien und Portugal auf folgende Sätze begrenzt werden: | ||
a) | Einfuhr nach Spanien: Käse mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz unter Vorlage einer anerkannten Bescheinigung: |
Warenbezeichnung | Einfuhrzoll | Menge in Tonnen | |||||
% ad val.) | 1986 | 1987 | 1988 | 1989 | |||
| |||||||
| 18,13 | ||||||
| 18,13 | ||||||
| 1844 | 2121 | 2439 | 2805 | |||
| 9,07 | ||||||
| 9,07 | ||||||
| 9,07 | ||||||
Warenbezeichnung | Einfuhrzoll | Menge in Tonnen | |||||
% ad val.) | 1986 | 1987 | 1988 | 1989 | |||
| 6% | ||||||
| Ab- | ||||||
| Ab- | ||||||
| 36,27 | 96 | 110 | 127 | 146 | ||
Während der Übergangszeit steht die Anwendung der obengenannten Einfuhrzölle der Erhebung des nach den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht entgegen. | |||||||
Die obengenannten Zollsätze gelten ferner unter der Bedingung, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft gegebenenfalls zur Einhaltung eines Werts frei spanische Grenze verpflichtet. Zu Beginn der Übergangszeit wird dieser Wert nach dem Preisniveau dieser Käsesorten auf dem spanischen Markt bestimmt, abzüglich der gesamten Einfuhrbelastungen. | |||||||
Während der Übergangszeit werden die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzuhaltenden Werte frei spanische Grenze entsprechend der Annäherung der Marktpreise für Käse zwischen Spanien und der übrigen Gemeinschaft angepasst, bis sie den bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Werten entsprechen. | |||||||
Vom 1. Januar 1990 bis zum Ende der Übergangszeit werden die obengenannten Mengen jährlich nach den für die Einfuhren Spaniens aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Regeln angepasst. | |||||||
b) | Einfuhr nach Portugal: |
Warenbezeichnung | Einfuhrzoll | Menge in Tonnen | |||||
% ad val.) | 1986 | 1987 | 1988 | 1989 | |||
| |||||||
| 9,07 | 50 | 58 | 66 | 76 | ||
| 9,07 | ||||||
| 9,07 | ||||||
| 36,27 | 85 | 98 | 113 | 130 | ||
Während der Übergangszeit steht die Anwendung der obengenannten Einfuhrzölle der Erhebung des nach den Bestimmungen der Beitrittsakte festgesetzten Ausgleichsbetrags nicht entgegen. | |||||||
Die obengenannten Zollsätze gelten ferner unter der Bedingung, dass sich die Schweizerische Eidgenossenschaft gegebenenfalls zur Einhaltung eines Werts frei portugiesische Grenze verpflichtet. Zu Beginn der Übergangszeit wird dieser Wert nach dem Preisniveau dieser Käsesorten bei der Einfuhr nach Portugal bestimmt, abzüglich der gesamten Einfuhrbelastungen. | |||||||
Während der Übergangszeit werden die von der Schweizerischen Eidgenossenschaft einzuhaltenden Werte frei portugiesische Grenze entsprechend der Annäherung der Marktpreise für Käse zwischen Portugal und der übrigen Gemeinschaft angepasst, bis sie den bei der Einfuhr in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Werten entsprechen. | |||||||
Vom 1. Januar 1990 bis zum Ende der Übergangszeit werden die obengenannten Mengen jährlich nach den für die Einfuhren Portugals aus der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 geltenden Regeln angepasst. | |||||||
II. | Die Gemeinschaft wird die Käsesorte «Vacherin Mont d’Or» in die Tarifstelle 04.04 A des Gemeinsamen Zolltarifs einbeziehen. | ||||||
Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäss ihren internen Vorschriften. | |||||||
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.» | |||||||
Ich darf Ihnen das Einverständnis meiner Regierung bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung | |
Carlo Jagmetti |
Brüssel, den 14. Juli 1986
Herr!
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:
Ich darf Ihnen die Zustimmung meiner Regierung bestätigen.
Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Für die Regierung | |
Carlo Jagmetti |