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0.632.401.813

Briefwechsel vom 14. Juli 1986

zwischen der Schweiz und der EG‑Kommission
über die Anpassung der bestehenden Agrarvereinbarungen
und die gegenseitigen Zugeständnisse
für bestimmte Landwirtschaftserzeugnisse

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19862
In Kraft getreten am 1. Januar 1987

1 AS 1987 201; BBl 1986 III 1

2 Art. 1 Bst. f des BB vom 8. Okt. 1986 (AS 1987 118)

Originaltext

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das folgenden Wortlaut hat:

«Ich darf mich auf die Briefwechsel vom 21. Juli 1972 und vom 5. Februar 1981 zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sowie auf die Verhandlungen beziehen, die zwischen den beiden Parteien stattgefunden haben, um die genannten Briefwechsel anzupassen und im Sinne von Artikel 15 des Freihandelsabkommens EWG‑Schweiz3 die Handelsregelung für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft festzulegen.
Ich bestätige Ihnen, dass bei diesen Verhandlungen folgende Ergebnisse erzielt wurden:
I.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Gemeinschaft vereinbaren, ab 1. März 1986 die gegenseitigen Zollzugeständnisse nach vor­enannten Briefwechseln auf die erweiterte Gemeinschaft auszudehnen.
Die nichttarifären Zugeständnisse der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die Gemeinschaft werden jedoch wie folgt geändert:
a)
Schnittblumen:
Das der Gemeinschaft von der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingeräumte vertragliche Kontingent von 6500 dz wird auf 7000 dz erhöht.
b)
Rotwein in Fässern:
Die jährlich eröffneten vertraglichen Kontingente für Rotwein in Fässern werden um 415 000 hl erhöht, davon 315 000 hl für Spanien und 100 00 hl für Portugal.
II.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährt der Gemeinschaft ab 1. März 1986 die im Anhang zu diesem Schreiben aufgeführten autonomen Zollzugeständnisse.
Ferner wird vereinbart, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft für Erzeugnisse der Zolltarifstelle ex 2002.104 (Tomatenpulpe, ‑püree und ‑konzentrat in Behältern von über 5 kg) aus Portugal nach folgendem Zeitplan den normalen Satz von 13 sfr/ 100 kg wiederherstellt:
zum 1. März 1986: Ausgangszoll von 3 sfr/100 kg;
ab 1. Januar 1987: vier jährliche Anhebungen von 1,00 sfr/100 kg und drei jährliche Anhebungen von 2,00 sfr/100 kg.
Schliesslich wird vereinbart, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft die steuerliche Vorzugsregelung für die Einfuhr von Portwein und Madeira beibehält.
III.
Die Gemeinschaft eröffnet für die Schweiz ab 1. März 1986 ein zollfreies Gemeinschaftszollkontingent von jährlich 1000 t für Tafelkirschen, ausgenommen Sauerkirschen (Tarifstelle 08.07 C des Gemeinsamen Zolltarifs).
Dieser Briefwechsel bedarf der Zustimmung der Vertragsparteien gemäss ihren internen Vorschriften.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir Ihr Einverständnis mit dem Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden.»

Ich darf Ihnen das Einverständnis der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften:

David Hannay
G. Giola

3 SR 0.632.401

4 Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 (SR 632.10 Anhang).

Anhang

Nummer des schweizerischen

Warenbezeichnung

Zölle in sFr/100 kg brutto

Zolltarifs5

Normalsatz

Auf die Gemein­­schaft anwend­barer Satz

0802.

Zitrusfrüchte, frisch oder getrocknet:

20

–  Zitronen

  2.—

frei

0805.

Schalenfrüchte (ausgenommen solche
der Tarifnr. 08.01), frisch oder getrocknet, auch ohne äussere oder innere Schalen:

10

–  Mandeln

  1.50

frei

1604. ex 

24

Sardinen (pilchardus)

20.—

frei

2002.

Gemüse und Küchenkräuter, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder konserviert:

–  andere, in Behältern von:

–  –  über 5 kg:

ex 

22

–  –  –  Oliven

42.—

frei

–  –  5 kg oder weniger:

ex 

33

–  –  –  Oliven

55.—

frei

Klausel betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla

Betreffend die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla haben die beiden Parteien folgendes vereinbart:

a)
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wendet bei Einfuhren mit Herkunft aus diesen Gebieten sowohl die Zollzugeständnisse nach den Briefwechseln vom 21. Juli 1972 und vom 5. Februar 1981 als auch die Zugeständnisse nach vorliegendem Briefwechsel an. Bei den mengenmässigen Zugeständnissen können die Quoten für die Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla von der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Einvernehmen mit der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der Einfuhren mit Herkunft aus diesen Gebieten festgesetzt werden.
b)
Sollten Änderungen der Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach den Kanarischen Inseln, Ceuta und Melilla eintreten, die sich auf die Ausfuhren der Schweiz auswirken könnten, so leiten die Gemeinschaft und die Schweizerische Eidgenossenschaft Konsultationen ein, um die erforderlichen Massnahmen zu treffen.
c)
Der Gemischte Ausschuss erlässt die für die Anwendung der Buchstaben a und b gegebenenfalls erforderlichen Anpassungen der Ursprungsregeln.

5 Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986 (SR 632.10 Anhang).