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Briefwechsel vom 14. Juli 1986
zwischen der Schweiz und der EG-Kommission
betreffend das Einfuhrkontingent für Nähmaschinen
in Spanien

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19862
In Kraft getreten am 1. Januar 1987

1 AS 1987 200; BBl 1986 III 1

2 Art. 1 Bst. e des BB vom 8. Okt. 1986 (AS 1987 118)

Originaltext

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Sie haben mir folgendes mitgeteilt:

«Im Anschluss an die Verhandlungen über den Abschluss eines Zusatzprotokolls3 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft möchte ich Sie bitten zu bestätigen, dass das Kontingent für die Einfuhr von Waren von Tarifstelle 84.41 A 1 des Gemeinsamen Zolltarifs nach Spanien nur für Steppstichnähmaschinen gilt.
Ausserdem wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mir bestätigten, dass die Gemeinschaft bereit ist, Konsultationen mit den schweizerischen Behörden aufzunehmen, falls die Ausfuhren der Schweiz von Nähmaschinen, die nicht unter das Kontingent fallen, nach Spanien auf Schwierigkeiten stossen sollten.»

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Gemeinschaft zu dem Inhalt dieser Mitteilung zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Im Namen des Rates
der Europäischen Gemeinschaften:

David Hannay
G. Giola