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0.632.401.811

Briefwechsel vom 14. Juli 1986
zwischen der Schweiz und der EG‑Kommission
über die nicht unter das Freihandelsabkommen Schweiz‑EWG fallenden Waren

Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 19862
In Kraft getreten am 1. Januar 1987

1 AS 1987 187; BBl 1986 III 1

2 Art. 1 Bst. d des BB vom 8. Okt. 1986 (AS 1987 118)

Originaltext

Brüssel, den 14. Juli 1986

Herr!

Ich bestätige den Eingang Ihrer heutigen Note mit folgendem Wortlaut:

«Ich beehre mich, auf das am heutigen Tag unterzeichnete Zusatzprotokoll3 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Anschluss an den Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik zur Gemeinschaft sowie auf die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über eine Übergangszollregelung im Handel zwischen Spanien und Portugal einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits für die nicht unter das oben genannte Abkommen4 fallenden nichtlandwirtschaftlichen Erzeugnisse und landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse Bezug zu nehmen.
Für die in den Anhängen I und II aufgeführten Waren bestätige ich hiermit, dass das Königreich Spanien und die Portugiesische Republik den Abstand zwischen dem gemäss den Artikeln 4 und 10 des Zusatzprotokolls festgelegten Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs schrittweise so verringern werden, dass ab 1. Januar 1993 der letztere Zollsatz erreicht wird. Diese Verringerung erfolgt im Falle Spaniens in Stufen von 10 %,12,5 %, 15 %, 15 %, 12,5 %, 12,5 %, 12,5 % und 10 %. Im Falle Portugals erfolgt die Verringerung in Stufen von 10 %, 10 %, 15 %, 15 %, 10 %, 10 %, 15 % und 15 %.
Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS‑Tarifs nicht mehr als 15 % nach oben oder nach unten abweichen, werden die letzt­genannten Zollsätze ab 1. März 1986 vom Königreich Spanien angewandt.
Die Portugiesische Republik wendet ab 1. März 1986 einen Zollsatz an, mit dem der Abstand zwischen dem Ausgangszollsatz und dem Satz des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS‑Tarifs um 10 % verringert wird. Im Falle der Tarifnummern, bei denen die Ausgangszollsätze von den Sätzen des Gemeinsamen Zolltarifs oder des vereinheitlichten EGKS‑Tarifs um nicht mehr als 15% nach oben oder nach unten abweichen, werden ab 1. Januar 1987 die letztgenannten Zollsätze von der Portugie­sischen Republik angewandt.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft wird bei den im Anhang III aufgeführten Waren mit Ursprung in Portugal in der gleichen Weise verfahren, um ab 1. Januar 1993 den Satz des Zolltarifs der Schweiz zu erreichen.
Dieser Notenwechsel wird von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.
Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu den vorstehenden Ausführungen bestätigten.»

Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung meiner Regierung zu dem Inhalt dieser Note zu bestätigen.

Genehmigen Sie, sehr geehrter Herr, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hoch­achtung.

Für die Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Carlo Jagmetti

Anhang I

Spanien

Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs

Warenbezeichnung

21.05

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; zusammengesetzte
homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

B.

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

21.06

Hefen, lebend oder nicht lebend, zubereitete künstliche Backtriebmittel:

C.

zubereitete künstliche Backtriebmittel

21.07

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

G.

andere:

I.

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:

a)

keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berech­net) von
weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

ex 1.

keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

–  Lebensmittelzubereitungen als Ersatz für Muttermilch zur Behandlung von Stoffwechselstörungen bei Kin­dern und bestimmte andere Lebensmittelzubereitungen

Anhang II

Portugal

Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs

Warenbezeichnung

05.03

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch auf Unterlagen aus anderen Stoffen:

B.

andere

05.07

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teilen von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gerei­nigt,
des­infiziert oder zur Haltbarmachung behandelt, Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen:

A.

Bettfedern und Daunen:

II.

andere

B.

andere

05.13

Meerschwämme:

B.

andere

13.02

Stocklack, Körnerlack, Schellack und dergleichen, auch gebleicht; natür­liche Gummen, Gummiharze, Harze und Balsame:

A.

Harze von Koniferen

13.03

Pflanzensäfte und Auszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar­-Agar und andere Schleime und Fertigungsstoffe aus pflanzlichen Stoffen:

A.

Pflanzensäfte und ‑auszüge:

III.

von Quassiaholz

IV.

von Süssholzwurzeln

V.

von Pyrethrum und rotenonhaltigen Wurzeln

VI.

von Hopfen

VII.

zusammengesetzte Pflanzenauszüge zum Herstellen von Geträn­ken oder Lebensmittelzubereitungen

VIII.

andere:

a)

zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken

B.

Pektinstoffe, Pektinate und Pektate:

ex I.

trocken:

–  ausgenommen Pektinstoffe

ex II.

andere:

–  ausgenommen Pektinstoffe

C.

Agar‑Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe
aus pflanzli­chen Stoffen:

I.

Agar‑Agar

II.

Pflanzenschleime und Verdickungsstoffe aus Johannisbrot
oder aus Johannisbrotkernen

14.01

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb‑ oder Flechtwarenherstellung verwendeten Art (Getreidestroh gereinigt, gebleicht oder gefärbt, Korbweiden, Schilf, Bambus, Stuhlrohr, Binsen, Raffiabast, Lindenbast und dergleichen):

A.

Korbweiden:

II.

andere

B.

Getreidestroh, gereinigt, gebleicht oder gefärbt

15.05

Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschliesslich Lanolin

15.06

Andere tierische Fette und Öle (z. B. Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett)

15.08

Tierische und pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt,
geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders modifiziert

15.10

Technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination, technische Fettalkohole:

A.

Stearinsäure

B.

Ölsäure

ex  

C.

andere technische Fettsäuren, saure Öle aus der Raffination:

–  ausgenommen Erzeugnisse aus Kiefernholz mit einem Gehalt an Fettsäure     von 90 Gewichtshundertteilen oder mehr

D.

technische Fettalkohole

15.11

Glyzerin, einschliesslich Glyzerinwasser und ‑unterlaugen

15.15

Walrat, roh, gepresst oder raffiniert, auch gefärbt; Bienenwachs und an­deres Insektenwachs, auch gefärbt:

A.

Walrat, roh, gepresst oder raffiniert, auch gefärbt

B.

Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch gefärbt:

II.

andere

15.16

Pflanzenwachs, auch gefärbt:

B.

anderes

15.17

Degras; Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen oder von tieri­schen oder pflanzlichen Wachsen:

A.

Degras

18.03

Kakaomasse, auch entfettet

18.04

Kakaobutter einschliesslich Kakaofett

18.05

Kakaopulver, nicht gezuckert

Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen; geröstete Zichorien­wurzeln und andere geröstete Kaffeemittel sowie Auszüge hieraus:

A.

Auszüge oder Essenzen aus Kaffee; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen

B.

Auszüge oder Essenzen aus Tee oder Mate; Zubereitungen auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen

C.

geröstete Zichorienwurzeln und andere geröstete Kaffeemittel:

C.

I. geröstete Zichorienwurzeln

D.

Auszüge aus gerösteten Zichorienwurzeln und aus anderen gerösteten Kaffeemitteln:

I.

aus gerösteten Zichorienwurzeln

21.03

Senfmehl und Senf (einschliesslich zubereitetes Senfmehl)

21.05

Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen; Suppen oder Brühen; zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen:

B.

zusammengesetzte homogenisierte Lebensmittelzubereitungen

21.06

Hefen, lebend oder nicht lebend; zubereitete künstliche Backtriebmittel:

A.

Hefen, lebend:

I.

ausgewählte Mutterhefen (Hefekulturen)

III.

andere

C.

zubereitete künstliche Backtriebmittel

21.07

Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

G.

andere:

I.

kein Milchfett enthaltend oder mit einem Gehalt an Milchfett
von weniger als 1,5 Gewichtshundertteilen:

a)

keine Saccharose enthaltend oder mit einem Gehalt an Saccharose (einschliesslich Invertzucker als Saccharose berech­net) von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

ex 1.

keine Stärke enthaltend oder mit einem Gehalt an Stärke von weniger als 5 Gewichtshundertteilen:

–  ausgenommen Eiweisshydrolysat und Hefeautolysat

22.01

Wasser, Mineralwasser, Eis und Schnee:

A.

Mineralwasser, natürlich oder künstlich

22.02

Limonaden (einschliesslich der aus Mineralwasser hergestellten)
und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht- und Gemüsesäfte der Tarifnr. 20.07:

ex 

A.

keine Milch oder kein Milchfett enthaltend:

–  keinen Zucker (Saccharose oder Invertzucker) enthaltend

22.08

Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

ex 

A.

Äthylalkohol mit beliebigem Alkoholgehalt, vergällt:

–  nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Anhangs II
    des EWG‑Vertrags hergestellt

ex 

B.

Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt:

–  nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Anhangs II
    des EWG‑Vertrags hergestellt

22.09

Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, unvergällt; Branntwein, Likör und andere alkoholische Spirituosen; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zum Herstellen von Getränken:

A.

Äthylalkohol mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80 % vol, un­vergällt, in Behältnissen mit einem Inhalt:

ex I.

von 2 Liter oder weniger:

–  nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Anhangs II
    des EWG‑Vertrags hergestellt

ex II.

von mehr als 2 Liter:

–  nicht aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen des Anhangs II
    des EWG‑Vertrags hergestellt

B.

zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen:

II.

andere

C.

Spirituosen:

I.

Rum, Arrak, Taffia

II.

Gin

III.

Whisky

IV.

Wodka mit einem Alkoholgehalt von 45,4 % vol oder weniger sowie Pflaumenbranntwein, Birnenbranntwein und Kirschbranntwein

V.

andere, in Behältnissen mit einem Inhalt:

ex

a)

von 2 Liter oder weniger:

–  ausgenommen diejenigen mit einem Gehalt an Eiern
    oder Eigelb und/oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker)     ex b) von mehr als 2 Liter:

ex

b)

–  ausgenommen diejenigen mit einem Gehalt an Eiern oder     Eigelb und/oder Zucker (Saccharose oder Invertzucker)

24.02

Tabak, verarbeitet; Tabakauszüge und Tabaksossen

Anhang III

Portugal

Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs*

Warenbezeichnung

0501.

Menschenhaare, roh, auch gewaschen oder entfettet, Abfälle von Menschenhaar

0502.

Borsten von Hausschweinen oder Wildschweinen; Dachshaare und andere Tierhaare für die Herstellung von Bürsten oder Pinseln; Abfälle dieser Borsten und Haare

0503.

Rosshaar und Rosshaarabfälle, auch in Lagen mit oder ohne Unterlage
aus anderen Stoffen

0503.

Abfälle von Fischen

0507.

Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn und Teile von Federn (auch beschnitten), Daunen, roh oder nur gereinigt, desinfiziert oder zur Haltbarmachung behandelt; Mehl und Abfälle von Federn oder Federteilen

0508.

Knochen und Stirnbeinzapfen, roh, entfettet oder einfach bearbeitet
(aber nicht zugeschnitten), mit Säure behandelt oder auch entleimt;
Mehl und Abfälle dieser Stoffe:

10

–  Knochenmehl

0509.

Elfenbein, Schildpatt, Hörner, Geweihe, Hufe, Klauen, Krallen und Schnäbel, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschliesslich Abfälle und Mehl; Fischbein, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht zugeschnitten, einschliesslich Bartenfransen und Abfälle

0512.

Korallen und dergleichen, roh oder einfach bearbeitet, aber nicht weiter­verarbeitet; Muschelschalen, roh oder einfach bearbeitet,
aber nicht zugeschnitten, Mehl und Abfälle von Muschelschalen

0513.

Meerschwämme

0514.

Grauer Amber, Bibergeil, Zibet und Moschus; Kanthariden und Galle,
auch getrocknet; tierische Stoffe, die zur Herstellung von Arzneiwaren verwendet werden, frisch, gekühlt, gefroren oder auf andere Weise vorläufig haltbar gemacht

1302.

Schellack, auch gebleicht; natürliche Gummiarten, Gummiharze,
Harze und Balsame

1303.

Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektine, Pektinate und Pektate; Agar‑Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen:

–  Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge:

10

    –  Opium

20

    –  Süssholzsaft, Manna

22

    –  andere

–  Pektine, Pektinate und Pektate:

52

–  –  Pektinate und Pektate

–  Agar‑Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen:

    –  Mehl aus Kotyledonen von Johannisbrot‑ und Guarkernen, auch
        zur Erhaltung der Schleimfähigkeit chemisch leicht verändert:

*

Für die Neunumerierung siehe den Schweizerischen Zolltarif vom 9. Okt. 1986
(SR 632.10 Anhang).

Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs*

Warenbezeichnung

–  Agar‑Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen:

    –  Mehl aus Kotyledonen von Johannisbrot‑ und Guarkernen, auch
        zur Erhaltung der Schleimfähigkeit chemisch leicht verändert:

60

      –  zu technischen Zwecken

62

        –  andere

64

    –  andere

1401.

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Korb‑ und Flechtwarenherstellung
ver­wendeten Art (Flechtweiden, Schilf, Bambus, Stuhlrohr, Binsen, Raphia, gerei­nigtes, gebleichtes oder gefärbtes Getreidestroh, Lindenbast und dergleichen)

1402.

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich für Polsterzwecke verwendeten Art
(Kapok, Pflanzenhaar, Seegras und dergleichen), auch in Lagen mit oder ohne Unterlagen aus anderen Stoffen

1403.

Pflanzliche Stoffe der hauptsächlich zur Herstellung von Besen und Bürsten verwendeten Art (Sorgho, Piassava, Reiswurzeln, Istel und dergleichen), auch
in Zöpfen oder Bündeln

1405.

Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

1505.

Wollfett und Wollfettderivate, einschliesslich Lanolin

1506.

Andere tierische Fette und Öle (Klauenöl, Knochenfett, Abfallfett usw.):

ex 

40

–  Klauenöl, Knochenfett und Knochenöl zu technischen Zwecken

1508.

Tierische oder pflanzliche Öle, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, standolisiert oder in anderer Weise verändert

1510.

Technische Fettsäuren, Raffinationsfettsäuren, technische Fettalkohole:

10

–  Stearin

ex 

20

–  andere technische Fettsäuren, ausgenommen Tallöl‑Fettsäuren

1511.

Glyzerin, einschliesslich Glyzerinwasser und ‑unterlaugen

1515.

Walrat (Spermaceti), roh, gepresst oder raffiniert, auch künstlich gefärbt; Bienenwachs und anderes Insektenwachs, auch künstlich gefärbt

1516.

Pflanzenwachs, auch künstlich gefärbt

1517.

Gerbefett (Degras); Rückstände aus der Verarbeitung von Fettstoffen
oder von tierischen oder pflanzlichen Wachsen

1704.

Zuckerwaren ohne Kakaogehalt:

–  Süssholzsaft, nicht gezuckert, aromatisiert oder in Form von Pastillen,
    Tabletten usw.

1803.

Kakaomasse (Kakaopaste), auch entfettet

1804.

Kakaofett (Kakaobutter) und Kakaoöl

1805.

Kakaopulver, nicht gezuckert

1806.

Schokolade und andere kakaohaltige Nahrungsmittelzubereitungen:

–  Mischungen mit einem Gehalt von über 12 % des Gewichts an Milchfett
    oder von insgesamt über 20 % des Gewichts an Milchbestandteilen
    in Behältern von über 1 kg:

    –  mit einem Gehalt an Milchfett von:

20

        –  über 85 % des Gewichts

22

        –  über 50 bis 85 % des Gewichts

24

        –  über 25 bis 50 % des Gewichts

26

        –  über 11 bis 25 % des Gewichts

27

        –  über 1,5 bis 11 % des Gewichts

28

    –  andere

1902

Malzextrakt; Zubereitungen für die Ernährung von Kindern oder
für den Diät‑ oder Küchengebrauch auf der Grundlage von Mehl, Griess, Stärke
oder Malz­extrakt, auch mit einem Gehalt an Kakao von weniger als 50 %
des Gewichts:

–  Zubereitungen aus vorwiegend Kartoffelmehl, auch in Form von Griess,     Flocken usw. und Zubereitungen, die Milchpulver enthalten:

    –  mit einem Gehalt an Milchfett von über 12 % des Gewichts:

ex 

04

        –  Kindernährmittel

        –  andere:

ex 

06

            –  mit einem Gehalt an Milchfett von über 25 %

ex 

08

            –  andere

–  andere Zubereitungen, in Behältern von über 2 kg:

    –  mit einem Gehalt an Milchfett von über 12 % des Gewichts:

ex 

20

        –  mit einem Gehalt an Milchfett von über 25 % des Gewichts

ex 

22

        –  andere

2102.

Auszüge oder Essenzen aus Kaffee, Tee oder Mate und Zubereitungen
auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen; geröstete Zichorie und andere geröstete Kaffee‑Ersatzmittel sowie Auszüge hieraus:

10

–  Auszüge oder Essenzen aus Kaffee und Zubereitungen auf der Grundlage     solcher Auszüge oder Essenzen

12

–  Auszüge oder Essenzen aus Tee oder Mate und Zubereitungen
    auf der Grundlage solcher Auszüge oder Essenzen

ex 

20

– geröstete Zichorie

ex 

22

– Waren aus gerösteter Zichorie

2103.

Senfmehl und zubereiteter Senf

2105.

Zubereitungen zur Herstellung von Suppen oder Brühen;
Suppen und Brühen, zubereitet; zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen:

ex 

20

–  zusammengesetzte homogenisierte Nahrungsmittelzubereitungen,
    andere als Fleisch oder Schlachtabfälle enthaltend

2106.

Hefen, aktiv oder abgestorben; zubereitete künstliche Backtriebmittel:

ex 

20

–  andere natürliche Hefen als abgestorbene natürliche Hefen

30

–  künstliche Backtriebmittel, zubereitet

2107.

Nahrungsmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen:

02

–  Süssstoffe, in Tabletten

–  Zubereitungen mit einem Gehalt von über 12 % des Gewichts an Milchfett     oder von insgesamt über 20 % des Gewichts an Milchbestandteilen,
    in Behältern von über 1 kg:

    –  mit einem Gehalt an Milchfett von:

40

        –  über 85 % des Gewichts

42

        –  über 50% bis 85 % des Gewichts

44

        –  über 25 bis 50 % des Gewichts

46

        –  über 1,5 bis 25 %

47

        –  1,5 % des Gewichts oder weniger

48

    –  andere

2201.

Wasser, Mineralwasser, kohlensaure Wasser, Eis und Schnee

2202.

Limonaden, aromatisierte kohlensaure Wasser (einschliesslich aromatisierte Mineralwasser) und andere nicht alkoholische Getränke, ausgenommen Frucht‑ und Gemüsesäfte der Nr. 2007:

–  Frucht‑ und Gemüsesäfte, mit Wasser verdünnt oder mit Kohlensäure
    imprägniert:

    –  Fruchtsäfte, andere, gezuckert:

ex 

20

        –  Pfirsich‑, Heidelbeer‑, Brombeer‑ und Stachelbeersaft, mit Wasser             verdünnt, mit einem Saftanteil von 60 % oder weniger, sowie Saft
            von schwarzen Johannisbeeren (Cassis), mit Wasser verdünnt,
            mit einem Saftanteil von 35 % oder weniger in Glasflaschen mit einem             Inhalt von 2 dl oder weniger

ex 

22

–  Pfirsich‑, Heidelbeer, Brombeer‑ und Stachelbeersaft, mit Wasser verdünnt,     mit einem Saftanteil von 60 % oder weniger, sowie Saft von schwarzen
    Johannisbeeren (Cassis), mit Wasser verdünnt, mit einem Saftanteil von 35 %     oder weniger, in anderen Behältern

2208.

Äthylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von 80° oder mehr; Äthylalkohol, denaturiert, mit beliebigem Alkoholgehalt

2209.

Äthylalkohol, nicht denaturiert, mit einem Alkoholgehalt von weniger als 80°; Branntwein, Liköre und andere gebrannte Wasser; zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken (sog. Essenzen):

–  Branntweine, wie Cognac, Armagnac und anderer Weinbrand, Rum, Arrak,     Kernobstbranntwein, Kirsch, Whisky usw.:

    –  in Fässern:

20

        –  Weinbrand

ex 

24

      –  Wacholderbranntweine in Flaschen:

30

            –  Weinbrand

ex 

34

            –  Wacholderbranntweine

ex 

40

–  Liköre und andere gesüsste, auch aromatisierte, gebrannte Wasser

50

–  zusammengesetzte alkoholische Zubereitungen zur Herstellung von Getränken     (sogenannte Essenzen)

2402.

Tabak, verarbeitet; Tabakextrakt und Tabaklaugen