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0.274.183.191
vom 7. Juli/26. August 1987
betreffend die Anwendung zwischen der Schweiz und Dominica
des Abkommens vom 3. Dezember 1937 zwischen der Schweiz
und Grossbritannien über Zivilprozessrecht
In Kraft getreten mit Wirkung ab 3. November 1978
Übersetzung2
Eidgenössisches Departement | Bern, den 26. August 1987 |
Ministerium für | |
auswärtige Angelegenheiten | |
des Commonwealth Dominica | |
Roseau |
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten begrüsst das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Commonwealth Dominica und beehrt sich, ihm den Empfang der folgenden Note zu bestätigen, welche das Ministerium am 7. Juli 19873 an die Schweizerische Botschaft in Caracas gerichtet hat:
Das Departement teilt dem Ministerium mit, dass die schweizerische Regierung seinen Vorschlag annimmt, und es bestätigt hiermit, dass die Note des Ministeriums und die vorliegende Note den Willen der beiden Regierungen zum Ausdruck bringen, weiterhin an das Schweizerisch‑britische Abkommen über Zivilprozessrecht, unterzeichnet in London am 3. Dezember 1937, gebunden zu sein, in dem das Commonwealth Dominica ab dem 3. November 1978 an die Stelle des Vereinigten Königreiches Grossbritannien und Nordirland tritt.
Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten benützt auch diesen Anlass, um das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Commonwealth Dominica seiner vorzüglichen Hochachtung zu versichern.
2 Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
3 Das Original dieser Note wurde in englischer Sprache verfasst.